Abänderungsklage oder geht es auch anders

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    • Abänderungsklage oder geht es auch anders

      Hallo Ihr Wissenden,

      ich schulde Unterhalt (Volljährig).
      Es wurde vor vielen Jahren ein Vergleich geschlossen vor Gericht.
      Nun haben sich die Einkunftsverhältnisse geändert, mit der KM gab es eine Einigung auf weniger Unterhalt.

      Frage:
      Reicht eine vollstreckbare Ausfertigung vom Notar oder sollte ich über eine Abänderungsklage (inkl. Anwälte und sicher auch Streit) gehen?

      Danke
    • Hallo Edy, Danke für die schnelle Nachfrage.
      ja, der Vergleich wurde zum 18 Geburtstag geschlossen
      Jetzt sind paar Jahre vergangen.
      Dort stand xy Euro, bei Veränderungen kann Neuberechnung verlangt werden.

      Das habe ich gemacht und siehe da:
      - KM verdient "etwas" mehr
      - ich habe noch minderjähriges Kind
      - ihr damals minderjähriges Kind ist nun volljährig

      Die Km hat einen "Nachlass" gestattet.
      doch soviel ich weiss, muss der Titel = Vergleich abgeändert werden (mit anwälten? Ich hab schon im Netz hoch und runter geschaut, nirgendswo steht dazu sowas wie eine anleitung - muss es doch aber geben, wenn sich ELtern einigen?)
      oder reicht so eine vollstreckbare Ausfertigung beim Notar - aber dann ist ja nicht klar, dass die KM einverstanden war

      Zunächst möchte ich keinen Anwalt beauftragen, auch wenn ich sicher bin, dass ich bei dem Angebot der KM zu viel zahle.
      Allerdings kostet der Anwalt ja auch viel Geld und das sollte dann doch lieber dem Kind zukommen.

      Danke
    • Hallo fanniB
      Den Alt Titel musst Du zurück verlangen, sonnst kann weiter daraus vollstreckt werden, auch wenn der Titel bis zum 18 Lebensjahr begrenzt ist. Wenn er nicht herausgegeben wird, musst Du auf Herausgabe klagen. Bevor Du einen neuen Titel erstellst forder Dein volljähriges Kind auf sein Einkommen, falls Lehre oder seinen Ausbildungswunsch ( Studium) mitzuteilen um seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Weiter musst Du Dir das Einkommen der KM der letzten 12 Monate ( einschließlich Steuerbescheid) durch Dein Kind nachweisen lassen, damit die Höhe Deines Anteiles am Unterhalt korrekt berechnet werden kann. Wenn Du klagen musst, besorg Dir bei Gericht( Rechtsantragsstelle) einen Beratungsschein für einen Fachanwalt für Familienrecht, der schaut sich die Sachlage an und wenn Du Ihn beauftragst macht er auch den Antrag auf VKH.

      LG Hugoleser
    • Moin.

      fanniB schrieb:

      ich schulde Unterhalt (Volljährig).
      Es wurde vor vielen Jahren ein Vergleich geschlossen vor Gericht.

      fanniB schrieb:

      ja, der Vergleich wurde zum 18 Geburtstag geschlossen
      Jetzt sind paar Jahre vergangen.
      Der Vergleich wurde offenbar schon vor einigen Jahren zwischen den Eltern geschlossen, noch vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes.

      fanniB schrieb:

      Nun haben sich die Einkunftsverhältnisse geändert, mit der KM gab es eine Einigung auf weniger Unterhalt.
      Die jetzige Einigung mit der KM ist unwirksam, wenn sie ohne Vollmacht des längst volljährigen Kindes erfolgte!

      Eine Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und auch eine gerichtliche bzw. "notarielle" Abänderung des Vergleichs (Reduzierung der Unterhaltsschuld) ist aber nicht notwendig, wenn das Kind der Einigung insofern zustimmt, dass es einen wirksamen schriftlichen Vollstreckungsverzicht erklärt. Siehe dazu Bundesanzeiger Verlag.
    • Ganz herzlichen Dank für die Antworten, insbesondere der Link von Clint hat mir geholfen.
      (Der Vergleich wurde ZUM 18. Geburtstag - also zur Volljährigkeit geschlossen
      Die Mutter ist vollumfänglich bevollmächtigt, daher auch das Gezeter - leider)

      Allerdings ist mir auch klar geworden, dass ich es doch einem Anwalt übergeben muss:
      - einen Vollstreckungsverzicht werde ich nicht erhalten
      - den Vergleich nicht zurückerhalten

      Schade ums Geld - würde dem Kind besser nützen

      Danke nochmals für Eure Nachrichten