Unterhalt neu berechnen bzw festlegen

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    • Unterhalt neu berechnen bzw festlegen

      Hallo
      ich würde hier gerne mal eine Frage stellen wegen neu Festsetzung bzw. Berechnung des Kindesunterhaltes!
      Das Kind, Tochter ist 14 Jahre alt und lebt bei ihrer Mutter ca 500 Km von mir entfernt!
      Mein Sohn 12 Jahre lebt seit 1 Januar bei mir und ist auch in meinem Ort gemeldet, der Sohn ist von einer anderen Frau!

      Wo bzw. wie kann ich jetzt den Unterhalt für meine Tochter neu berechnen/überprüfen lassen bzw. ist das sinnvoll und bringt das evtl Erleichterung ?
      Ich zahle an die Tochter den Mindestunterhalt!

      Besten dank für eure Hilfe

      Roma
    • Hallo Roma,

      da die Tochter minderjährig ist, bist du ihr gegenüber gesteigert erwerbspflichtig, d.h. du bist gehalten, alles in deiner Macht Stehende zu tun, um den Mindestunterhalt zu sichern. Weniger als den Mindestunterhalt zahlen "dürftest" du nur im Mangelfall, d.h. wenn du durch den Mindestunterhalt unter den Selbstbehalt rutschst und es dir auch nicht möglich oder zumutbar ist, eine besser bezahlte Arbeit und/oder einen Nebenjob anzunehmen.
      Ist der Unterhalt für die Tochter tituliert?

      Dass jetzt dein Sohn bei dir lebt, ändert daran nichts. Für seinen Barunterhalt bist nicht du zuständig, sondern dessen leibliche Mutter. Zahlt diese Unterhalt? Wenn nein, warum nicht? Wenn nein: Hast du für ihn Unterhaltsvorschuss beantragt?
      bmfsfj.de/bmfsfj/themen/famili…schuss/73558?view=DEFAULT

      Gruß, HT
    • Hallo Roma,

      du kannst doch den Unterhalt beim Jugendamt oder einem Anwalt für Familienrecht überprüfen lassen. Vorab schau in die Düsseldorfer Tabelle. Dort kannst du dich mit deinem bereinigten Netto-Gehalt schon mal selbst einordnen. Deine berufsbedingten Werbungskosten sowie 4% vom Gesamtbrutto für die Altersvorsorge kannst du von deinem Gehalt abziehen.

      Der Fakt, dass dein Sohn jetzt bei dir wohnt, ist allein kein Grund dafür, dass deiner Tochter weniger Unterhalt zusteht.
      Hat sich dein Einkommen verringert oder ist es gleich geblieben? Dann kann es sein, dass du weniger Unterhalt für deine Tochter bezahlen brauchst, weil nun beide Kinder in der 3. Altersstufe sind.

      Gruß
      Giraffe
    • Ok,

      danke schon mal für die Antworten.
      Die leibliche Mutter zahlt mir keinen Barunterhalt und sie arbeitet auch nur 3 Tage die Woche, könnte also gar nicht bezahlen! Ich habe auch keinen Unterhaltsvorschuss beantragt! Mein tatsächliches Nettoeinkommen beträgt monatlich 1017 Euro!

      Ja der Unterhalt für die leibliche Tochter ist tituliert!

      Nun gut dann könnte ich es ja beim Jugendamt überprüfen lassen, beim Anwalt weiss ich das schon aber da kommen natürlich wieder hohe Kosten auf mich zu!

      Gruss Roma
    • Hallo,

      der Selbstbehalt beträgt 1.080 €.
      Wie hoch ist titulierte Unterhalt für die Tochter?

      Arbeitest du Vollzeit?

      Im Zweifelsfall solltest du mal schauen, ob du evtl. Wohngeld und/oder aufstockendes Hartz IV beantragen kannst. Wobei bei Hartz IV vermutlich vorher Unterhaltsvorschuss für das bei dir lebende Kind beantragt werden muss.

      Ja, wenn du Unterhaltsvorschuss beantragst wird geschaut, ob die KM nicht Unterhalt zahlen kann. Wenn du das nicht möchtest, wird vermutlich nur ein Wohngeldantrag Sinn machen.

      Titulierten Unterhalt kannst du nämlich bei Hartz IV in Abzug bringen.
      Ob das beim Wohngeld auch geht, weiss ich nicht.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo zusammen,

      Wohngeld und SGB 2 - Leistungen kann man nicht zusammen beantragen. Entweder das eine oder das andere. Aber die Wahl hat man nicht wirklich. Wenn man Anspruch auf SGB 2 - Leistungen hat, entfällt das Wohngeld. Dann nimmt man SGB 2 oder gar nix.

      Bei dem genannten Lohn gehe ich von einem SGB 2 - Anspruch aus. Roma würde aufstockende Leistungen bekommen. Von seinem Einkommen gehen erhebliche Freibeträge ab (so um die 300 Euro). Außerdem wird der titulierte KU einkommensmindernd abgezogen. Alles in allem bliebe ein satter Anspruch übrig. Allerdings würde dann auch - zur Not von Amts wegen - Unterhaltsvorschuss beantragt.

      Das alles natürlich unter der Voraussetzung, dass diese Bedarfsgemeinschaft aus Roma und seinem Sohn besteht und nicht noch weitere Personen - möglicherweise mit Einkommen - dazu gehören.

      Gruß
      Susanne

      P.S. Evtl. käme auch Kinderzuschlag für den bei Roma lebenden Sohn in Frage. Dazu fehlt es aber an den nötigen Infos.
    • Hallo,

      ich sehe schon das Ganze ist sehr komplex. Wohngeld kommt nicht in Frage ich lebe im eigenen Haus und arbeite auch nur Teilzeit weil ich krankheitsbedingt nicht mehr kann, allerdings gibt es dafür keine wirkliche Behinderung sondern nur 40%. Ich dachte ich käme evtl von dem titulierten Unterhalt etwas runter da die Mutter das Geld nicht wirklich benötigt, sie ist selbständig und verdient eine Menge Geld.Ja die Bedarfsgemeinschaft besteht nur aus meinem Sohn und mir.
      Es macht also vermutlich keinen Sinn eine Änderungsklage wegen dem titulierten Unterhalt anzustreben oder ?

      Danke und Gruß
      Roman
    • Hallo Roman,

      wenn der Anspruch der Tochter tituliert ist, bedarf es für eine Abänderung triftiger Gründe, z.B. eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Verringerung des Einkommens oder das Hinzukommen weiterer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter (also weiterer minderjähriger Kinder). Dein Sohn zählt hierzu nicht, da du für ihn nicht barunterhaltspflichtig bist.
      Hat sich dein Einkommen denn seit der Titulierung erheblich verringert? Wie groß ist der Wohnwertvorteil, den man dir für das mietfreie Wohnen anrechnen kann? Bestand dieser schon bei der Titulierung? Warst du schon zum Zeitpunkt der Titulierung gesundheitlich beeinträchtigt?

      Wenn du quasi freiwillig auf Geld verzichtest, das deinem Sohn (!) zusteht, ist das rechtlich & finanziell letztlich dein Problem, so hart es klingt. Überspitzt formuliert: Warum sollte deine Tochter auf Unterhalt verzichten und weniger als den Mindestunterhalt bekommen, nur weil du die Mutter deines Sohnes nicht belangen willst?
      Warum arbeitet denn dessen Mutter nicht voll? Gibt es dafür triftige Gründe?

      Ob die Mutter deiner Tochter tatsächlich "bereinigt" so viel verdient, dass du aus deiner U-Pflicht entlassen werden kannst, ist unklar. Man müsste wissen, ob sie tatsächlich ein Vielfaches verdient. Die Gerichte setzen hier das Zwei- bis Dreifache voraus: siehe z.B. BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – XII ZB 297/12
      Die Beweislast trägst du.

      Gruß, HT