Unterhalts berechnung Volljähriges Kind

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    • Unterhalts berechnung Volljähriges Kind

      Hallo, mein Sohn wurde diesen Monat 18jahre alt.
      Habe den Unterhalt bisher immer an das Jugendamt überwiesen als Beistand.
      Es existiert auch ein Titel, der war aber bis zur Volljährigkeit begrenzt. Kontakt haben wir seit längerem nicht mehr.
      Heute hab ich einen Brief von seiner Anwältin bekommen.
      Darin werde ich aufgefordert bis 28.1.18
      Laut Düsseldorfertabelle EG4( 413eur) für den Monat Januar zu überweisen.
      Und zusätzlich meine Einkommens Verhältnisse, lohnabrechnungen, Steuerbescheid etc. vorzulegen.
      Laut ihrem Schreiben würde er eine Allgemeinbildende schule mit Ziel Abitur besuchen.
      Das eine Neuberechnung gemacht werden muss weiß ich ja, aber es muss nicht von der Kindesmutter auch die Einkommensverhältnisse vorgelegt werden??
      Und wie kann die Anwältin mich in die Eg4 ansetzen ohne meine Einkommen zu kennen?
      Bin verheiratet und habe ein Kind im alter von 9jahren,meine Frau geht arbeiten.
      Habe bisher 387eur bezahlt,für Januar hAtte ich die Zahlung eingestellt,oder muss man anteilig was bezahlen?
      Er hatte am 10jan.Geburtstag.
      Wie müsste ich jetzt am besten vorgehen??
      Danke im voraus...
      hier der link zum schreiben
      picload.org/image/ddcorili/lomen_20180117-page-001.jpg
    • Hallo denisek
      Eine Anwaltin kann immer fordern , das heißt aber nicht das Sie Recht hat. Als erstes würde ich der Dame antworten, das Dein Sohn zur korrekten Berechnung des Unterhaltsanspruches das Einkommen seiner Mutter einschließlich des Steuerbescheides und seine Bedürftigkeit durch eine aktuelle Schulbescheinigung nachzuweisen hat. Die Schulbescheinigung ist wichtig um Nachzuvollziehen ob es wirklich eine Allgemein Bildende Schule ist oder nicht und ob eventuell Bafög Anspruch besteht.Wenn diese Unterlagen dann bei Dir sind wärst Du selbstverständlich bereit alle Unterlagen zur Berechnung des Unterhaltsanspruches zur Verfügung zu stellen. Für Januar hättest Du den Unterhalt noch bezahlen müssen. Wie diese Anwältin darauf kommt die EG 4 anzusetzen kann ich Dir leider auch nicht beantworten, frage Sie doch einfach. Lass Dir auch mitteilen ob der Sohn noch bei seiner Mutter lebt oder eine eigene Wohnung hat,denn dieses hat auch Auswirkungen auf die höhe des Unterhaltes. Wenn Du hier mal ein paar Zahlen zum Einkommen einstellst können die Fachleute hier ja mal drüber blicken und Dir in etwa sagen mit was Du rechnen musst.

      LG Hugoleser
    • Moin,

      @ denisek,

      Ja, du hättest bis zum 10. Jan. anteilmässig zahlen müssen, bitte schnellstens nachholen.( Auf der Überweisung deutlich schhreiben was, welcher Zeitraum)

      Der Anwältin mitteilen daß ihre versicherung der Vollmacht schön ist, du aber auf Urkunden stehst, und sie dir diese doch bitte nachreichen möchte, genauso wie eine aktuelle Schulbescheinigung zum Nachweis der Bedürftigkeit.
      Für etwaige Zahlungen benötigst du die Kontonr. des Sprössling oder eine Vollmacht auf welches Konto der Unterhalt überwiesen werden soll.
      In der Zeit wo du auf die gewünschten Dokumente wartest würdest du die gefordeten Gehaltsauskünfte zusammenstellen und bei vorliegen der Vollmacht vorlegen.

      Du musst die letzten 12 Gehaltsabr. und die letzte Steuererklärung abgeben.Ein Blick in die Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG helfen bei vielen Fragen was zum Einkommen gehört.


      Wenn du dann eine Unterhaltsforderung bekommst, muss dir zum Nachvollziehen und Überprüfen der Forderung die Einkommensunterl. der Mutter überlassen werden.
      Die Eingruppierung in die 4. Stufe nicht beachten, sollte sich dein Einkommen seit der letzten Berechnung nicht großartig verändert haben würde es höchstens die 1. Stufe (333,-€) bei alleinger Unterhaltspflicht.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Moin, danke für eure schnellen Antworten.
      @sturkopp
      Wie kann ich das am besten ausrechnen, gibt's da irgend einen Rechner..
      Bei der letzten Berechnung durch das Jugendamt 2015 hatte ich ein bereinigtes netto Einkommen 1.879eur.
      Habe damals mehrere Sachen wie Darlehen, betriebsrente, kinderbetreuung, etc angegeben. Die Ausgaben bestehen immer noch.
      Heute wären es ca. 1.970EUR bereinigtes Einkommen.
      Soweit ich weiß, arbeitet die Mutter in einer Bäckerei und hat ein Teilgewerbe Kosmetik, Fingernägel...
      Werde der Anwältin schreiben und die Einkommens Nachweise der Mutter fordern.
    • Moin denisek,

      dann wird es evtl. etwas mehr. Schaust du in der Düsseldorfer Tabelle

      olg-duesseldorf.nrw.de/infos/D…le/Tabelle-2018/index.php

      Bei alleiniger Unterhaltspfl. gilt die Stufe 4 deiner Einkommensklasse als Bedarf, der durch Einkommen des Kindes, Vermögen des Kindes, Kindergeld und durch Unterhaltszahler zu decken ist. Dabei zahlst du nur noch den Betrag der nach Abzug der anderen Beträge übrig bleibt.

      Wofür ist das Darlehen? Wieviel Einkommen hat deine Frau?

      Es wird in deinem Fall wohl spannend werden wie deine Leistungsfähigkeit bewertet wird.
      Sollte KM Einkommen über 1300,-€ haben werden die beiden ber. Netto adiert, der Betrag legt dann den Bedarf lt. DD´er-Tabelle fest. Dieser wird dann anhand der Leistungsfähigkeit gequotelt.

      Leistungsfähigkeit= ber. Netto - SB (1300,-€) - vorangiger KU (Tochter 9J.)
      bei dir(ohne Gewähr)= 1978-1300-322=356

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sturkopp ()

    • denisek schrieb:


      Habe bisher 387eur bezahlt,für Januar hAtte ich die Zahlung eingestellt,oder muss man anteilig was bezahlen?
      Er hatte am 10jan.Geburtstag.
      Wie müsste ich jetzt am besten vorgehen??
      Hallo denisek,

      bis zum Vortag der Volljährigkeit ist Kindesunterhalt anteilig zu zahlen - für Januar somit also 9/31 des KU nach Düsseldorfer Tabelle 2018. Falls in deinem Titel der Unterhalt nach Einkommensgruppe 2 festgelegt wurde, wäre der für Januar fällige KU somit in Höhe von 9/31 x 394 € = 115 € zu zahlen.

      Gruß
      Luke
    • Moin.

      denisek schrieb:

      Heute hab ich einen Brief von seiner Anwältin bekommen.

      Anwältin schrieb:

      Vollmacht wird anwaltlich versichert.

      Dieses einseitige Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn man es unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB).

      sturkopp schrieb:

      Der Anwältin mitteilen daß ihre versicherung der Vollmacht schön ist, du aber auf Urkunden stehst, und sie dir diese doch bitte nachreichen möchte, genauso wie eine aktuelle Schulbescheinigung zum Nachweis der Bedürftigkeit.
      Wenn ich mich aber in einem Antwortschreiben inhaltlich mit dem Rechtsgeschäft auseinandersetze, dann ist der Mangel der Vollmacht geheilt! Und dann brauche ich auch keine Vollmachtsurkunde mehr anzufordern.

      Ich empfehle schon allein aus erzieherischen Gründen die Zurückweisung gemäß BGB. Der Anwältin muss von Anfang an klargemacht werden, dass sie gewisse Belege auch ohne Aufforderung vorzulegen hat.

      Dass das Kind somit noch ein Weilchen ohne Unterhalt dasteht, hat es übrigens auch dem Jugendamt zu verdanken, denn der Beistand hätte sich schon längst um den Volljährigenunterhalt kümmern können (siehe viele Beispiele in diesem Forum). Über die Arbeitsweise vieler Jugendamtsmitarbeiter kann man immer wieder nur den Kopf schütteln.
    • @'Luke
      Danke, war ein Denkfehler von mir... ?(

      Kleine Zusammenfassung :
      Werde heute Abend ein Schreiben aufsetzen, wo ich die Forderung von der Anwältin laut §174bgb zurückweise. Und sie höflich bitten, wenn schon neu berechnet wird,
      die Einkommens Nachweise plus Steuerbescheid vorzulegen.,Schulbescheinigung.
      Natürlich auch eine Vollmacht in orginal...
      Für Januar werde ich anteilig den Betrag von 115eur überweisen.

      Ist das alles soweit korrekt???
    • denisek schrieb:

      Und sie höflich bitten, wenn schon neu berechnet wird,
      die Einkommens Nachweise plus Steuerbescheid vorzulegen.,Schulbescheinigung.
      Natürlich auch eine Vollmacht in orginal...

      NEIN, überhaupt nicht inhaltlich darauf eingehen, sonst ist der Mangel der Vollmacht geheilt.

      Nur einen einzigen Satz mit der Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht schreiben. Das Schreiben nachweislich zustellen! Das kann auch ein Bote (z.B. guter Freund) machen. Nicht per Einschreiben.

      Dann wird der Anwältin von selbst klar, dass sie eine Vollmachtsurkunde mit Original-Unterschrift vorzulegen hat. Und alle anderen notwendigen Unterlagen im Laufe der Zeit auch. :D Die Auskünfte über das Einkommen der Kindesmutter müssen aber erst dann vorgelegt werden, wenn das Kind Unterhalt verlangt. Das Kind hat die vollständige Darlegungs- und Beweislast!
    • Hallo Clint,

      Wo finde ich Info´s zu dieser Aussage?

      >Wenn ich mich aber in einem Antwortschreiben inhaltlich mit dem Rechtsgeschäft auseinandersetze, dann ist der Mangel der Vollmacht geheilt! Und dann brauche ich auch keine Vollmachtsurkunde mehr anzufordern.<

      Siehe auch §88ZPO

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Korrektur, denn das OLG Bamberg ist anderer Meinung als ich.

      OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89 (Leitsatz 3.) schrieb:

      Eine Mahnung oder eine dieser gleichstehende erstmalige Unterhaltsforderung durch einen Bevollmächtigten kann vom Schuldner in entsprechender Anwendung des § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird. Dies gilt auch dann, wenn neben dem formellen Einwand der fehlenden Vollmacht zugleich materiell-rechtliche Gesichtspunkte gegen die Unterhaltsforderung vorgebracht werden.

      Trotzdem würde ich persönlich es ausschließlich bei der Zurückweisung belassen. Alles weitere würde ich erst in späteren Schriftsätzen mitteilen.
    • Hallo denisek
      Clint sagt deswegen kein Einschreiben, weil dieses vor Gericht keine Beweiskraft hat und Du im Falle einer Gerichtsverhandlung ohne Beweis bist, das Du Unterlagen angefordert oder Fristen gesetzt hast. Was geht ist ein Fax, wo Du ein Fax - Protokoll mit einer Sendungskopie( sprich den Inhalt des gefaxten Schreibens) hast, oder Übergabe Einschreiben. Da kann der Postbote nicht einfach unterschreiben er hätte das Einschreiben zugestellt, auch wenn er es nur in den Briefkasten geworfen hat, sondern muss es der Person oder einem Bevollmächtigten gegen Unterschrift des Empfängers übergeben. Im aller sichersten Fall,aber das Kostet Geld , ist die Übergabe durch den Gerichtsvollzieher.

      LG Hugoleser
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