Unterhalts berechnung Volljähriges Kind

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    • Hallo denisek
      ich habe gerade ein wenig gegoogelt, die Krankheitskosten die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, sind zur Bereinigung des Einkommen anzusetzen.
      Krankheitskosten sind abzugsfähig, soweit sie notwendig sind und nicht von der Krankenversicherung übernommen werden.


      LG Hugoleser
    • Hallo,

      die KM hat 1.000 € mit Nebenjob oder ohne?
      Ohne Nebenjob könnte sie auch leistungsfähig sein. Dann kann das Jugendamt nicht entscheiden ob sie das angerechnet bekommt oder nicht. Es geht um alle Einkünfte.

      Und für das andere Kind bekommt sie entweder Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss...

      Ich würde deren Rechnung nehmen, die Sachen, die sie nicht anerkannt haben wieder reinrechnen und dann erklären, dass du für Stufe X leistungsfähig bist. Von dieser das komplette Kindergeld abzuziehen ist und entsprechend ein Zahlbetrag in Höhe von xxx € dabei herauskommt. Entsprechend würdest du diese Summe zukünftig überweisen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • @AnnaSophie
      Hallo, sie hat offiziell ein teilzeit Job ca. 1000€monatlich.
      Und der nebenjob ist ja ihr Kosmetik Gewerbe,wo die Anwältin schreibt das es geringfügig wäre.
      Aber werde es so machen wie du das beschrieben hast.
      Ihrer Berechnung werde ich widersprechen und nochmals meine Berechnung hinschicken mit dem Verweis das alles damals vom JA akzeptiert wurde...
    • Hallo,habe heute ein schreiben vom Jugendamt bekommen und eine Durchschrift was mein Sohn bekommen hat.
      Was mich stutzig macht,das JA schreibt das der bestehende Titel noch gültig wäre.
      Und bei der Berechnung für Januar anteilig rechnet das JA mit 30tage anstatt 31tage.
      Wie kann ein befristeter Titel noch gültig sein??

      Link gelöscht da Klarnamen des Sohnes im Schreiben erkenntlich ist , bitte Name des Sohnes schwärzen und Link neu einstellen (edy)

      picload.org/image/dadgwdra/jugena2_201802192-page-001.jpg

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Moin denisek.

      Luke schrieb:

      Falls in deinem Titel der Unterhalt nach Einkommensgruppe 2 festgelegt wurde, wäre der für Januar fällige KU somit in Höhe von 9/31 x 394 € = 115 € zu zahlen.
      Die Berechnung von Luke ist gem. BGH IVb ZR 3/87 richtig, denn der BGH legt für die tageweise Berechnung alle Tage des Monats zugrunde. Das BGH-Urteil wurde erst vor wenigen Tagen hier eingestellt. ;)

      denisek schrieb:

      Für Januar werde ich anteilig den Betrag von 115eur überweisen.
      Wann hast du auf wessen Konto überwiesen?

      Ansonsten brauchst du das Schreiben des Jugendamtes einfach nur in deinen Unterlagen abheften, keinerlei Antwort senden. Eigentlich gehört es auf den behördlichen Schrottplatz.

      Die Urkunde vom 27.10.2015 ist ganz klar befristet, sie ist "abgelaufen". Wenn du die 115 Euro korrekt gezahlt hast, auch sonst keinerlei Rückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit mehr bestehen, kannst du das Kind (bzw. dessen Rechtsbeistand) auffordern dir die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde herauszugeben.
    • Hallo, habe keinerlei rückstände..
      Habe der Anwältin nochmal geschrieben, und ihrer Berechnung widersprochen.
      Habe ihr wieder meine Berechnung zugeschickt und sie drauf aufmerksam gemacht, das die Berechnung nach den Richtlinien des olg ist und in der Vergangenheit vom JA auch akzeptiert wurde.
      Trotz ihrer Berechnung wäre ich in der EG2 zu zuordnen.
      Aber sie hat mich in die EG3 gestuft ohne ein Verweis auf die DDT.
      Die halten die Leute auch für bescheuert...
    • Hallo, durch eure Hilfe habe ich ja Anfang des Jahres den korrekten Unterhalt berechnet,der wurde ja auch durch die Anwältin akzeptiert.
      Jetzt habe ich eine Frage, bezüglich der zwei jährigen höheren berufsfachschule.
      Wird es nach Abschluss als Berufsausbildung anerkannt und wie sieht es mit der Unterhaltszahlung nach dem Abschluss aus??
      Danke im voraus
    • Hallo,

      mit was schließt die Berufsfachschule ab?
      Ist ein Ausbildungsabschluss oder was ist das Kind danach?

      Normalerweise gibt es nach Schule zu Ausbildung bzw. Studium eine Übergangszeit von 3 maximal 4 Monaten. Das setzt aber voraus, dass schon bei Abschluss der Schule klar ist, dass eine Ausbildung begonnen wird bzw. sich für ein Studium beworben wurde. Wenn das nicht ist, dann besteht auch kein Unterhaltanspruch bei Volljährigen.

      Volljährige haben nur Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in Schul-, Berufsausbildung oder Studium befinden.
      Und bei Studium ist vorrangig Bafög zu beantragen. Und bei Auszubildenden wird die Vergütung auf den Unterhaltsanspruch angerechnet (bis auf 90/100 € je nach OLG).

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!