Unterhalts berechnung Volljähriges Kind

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    • Guten Abend denisek
      Die Dateien die Du hoch geladen hast sind nicht mehr aktuell. Die Schulbescheinigung lautet zwar bis Juni 2018,es sind aber mittlerweile von der Erstellung bis jetzt 2 Jahre vergangen und weißt Du ob das Kind noch auf die Schule geht? Weiterhin hat sich die Tabelle geändert und bei Deinem anrechenbaren Gehalt, wenn es nicht höher geworden ist, entspricht jetzt der 1. Tabellenstufe.
      Laut Tabelle wäre es für Deinen volljährigen Sohn: 527 € - 194 € KG = 333 €und für das jüngere Kind 399 € - 97 € 1/2 KG = 302 € . Du siehst Du kannst die Berechnung von 2015 nicht mehr nutzen.

      LG Hugoleser
    • Guten Abend Hugoleser, die Schulbescheinigung hat mir letztes Jahr das JA auf meine Anfrage gesendet.
      Dachte das er bis 2019 da gemeldet wäre.
      Bei der Berechnung ging es mir um die Abzüge, um auf das bereinigte Nettoeinkommen zu kommen.
      Bin ein wenig verwirrt, weiss nicht wie ich am besten vorgehen soll....
      Schöne Grüße
    • Hallo,

      ich würde ganz einfach schreiben, dass bitte eine aktuelle Schulbescheinigung zugesandt wird, da die übersandte aus dem Jahr 2015 stammt.

      Und das für eine Berechnung des Unterhaltes für den Sohn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind und das volle Kindergeld (194 €) in Abzug zu bringen sind. Entsprechend müssen dir zusätzlich zur Berechnung auch die Unterlagen der KM zugänglich gemacht werden, damit du die Berechnung überprüfen kannst. Und du musst nicht mehr zahlen als du allein zu zahlen hättest.

      Und ab Juni ist Sohnemann nicht mehr priviligiert und dein Selbstbehalt ihm gegenüber steigt auf 1.300 € und er kommt in den 4. Rang. Damit stehen das minderjährige Kind (1. Rang) und deine Frau (2. Rang) vor ihm. Ist deine Frau als Unterhaltsberechtigte grundsätzlich berücksichtigt worden oder ist sie aufgrund ihres Einkommens nicht zu berücksichtigen?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Leute,habe heute von der Anwältin Post bekommen.
      Sie hat mir die Vollmacht und die Einkommensnachweise geschickt.
      Der Steuerbescheid fehlt.
      Laut der Letzten Abrechnung Dezember 2017 hat sie einen Verdienst von ca.940eur.
      Da ich mir ziemlich sicher bin,das sie noch ein Nebengewerbe betreibt,Kosmetik,Nagel Design.u.s.w.
      Natürlich keine Angaben über den Nebenverdienst.
      Soweit ich mich dran Erinnern kann, wollte sie damals ein Kleines Gewerbe Anmelden.
      Kann man das irgendwie überprüfen??
      Sollte ich die Anwältin nochmal drauf aufmerksam machen wegen dem Nebenverdienst?
      Wie müsste ich jetzt erst mal vorgehen?
      Anbei die links
      picload.org/image/ddprlawa/scan123_20180127-page-001.jpg

      picload.org/image/ddprlorr/scan1234_201801272-page-001.jpg
      picload.org/image/ddprlora/schulbesch.201801273-page-001.jpg
      picload.org/image/ddprlorl/lohnsteuer201801274-page-001.jpg
    • Hallo denisek,


      Natürlich bestehst du auf den Steuerbescheid der Mutter ( den die RAin sicherlich "vergessen hat beizulegen" )

      Begründung: du bist der Meinung dass Mutter noch Nebeneinkünfte hat.

      Die Vollmacht ist hier nicht unterschrieben ? bestehe darauf.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo denisek,

      da ist ja ein Musteranwalt tätig.

      1. Nachweis über Steuererklärung nachfordern. Da sollte ersichtlich sein ob ein Gewinn durch Gewerbe erzielt wird.

      2. Die Berechnung der geforderten 413,-€ soll dir bitte vorgelegt werden und die Prüfung für deine Leistungsfähigkeit ebenfalls.

      Hintergrund: Anwalt zählt die Einkommen zusammen und kommt damit 2 Stufen höher in der Tabelle.
      Unterhaltspflicht bedingt aber Leistungsfähigkeit die bei KM nicht gegeben ist. Ein Unterhaltspfl. muss nicht mehr leisten als bei alleiniger Unterhaltspflicht.

      Deine Leistungsfähigkeit liegt bei 1970,- - 1300,-€ (SB) - 322,-€ (KU vorrangig) =348,-€ errechnet aus den Werten die du angegeben hast.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • @edy
      Die vollmacht war unterschrieben,habe sie nur unkenntlich gemacht.



      @sturkopp
      Habe der Anwältin meine Lohn Abrechnugen noch nicht zu geschickt.
      Bist du sicher das mein SB 1300EUR beträgt?
      Er ist ja privigiliert..

      Werde morgen den anteiligen Betrag für januar;auf das Konto der Anwältin überweisen.
      Und sie drauf aufmerksam machen, das ich den Steuerbescheid nachgereicht haben möchte.
      Soll ich erst auf den Steuerbescheid warten,oder meine Einkommensnachweise mit den Posten die abgezogen werden zusenden?
    • Hallo denisek,

      komm in die Gänge. Der Unterhalt hätte schon Anfang Januar angewiesen werden müssen.
      Du riskierst unnötigerweise eine berechtigte Klage.

      Einkommensnachweise und anteiliger Unterhalt bis 18 Geb. schnellstens abliefern.

      Dein SB beträgt 1300,-€,fast sicher solange deine Leistungsfähigkeit höher als min. Unterhalt (333,-€) ist.
      Kann dir aber auch egal sein da du ja, bei 1970,-€, in der 2. Stufe landest und da ist der Zahlbetrag 360,-€.
      Welches OLG ist den zuständig?

      Forder von der Anwältin auch die Berechnung der Unterhaltsforderung unter Berücksichtigung deiner Leistungsfähigkeit.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sturkopp ()

    • sturkopp schrieb:

      Hallo denisek,

      komm in die Gänge. Der Unterhalt hätte schon Anfang Januar angewiesen werden müssen.
      Du riskierst unnötigerweise eine berechtigte Klage.

      Einkommensnachweise und anteiliger Unterhalt bis 18 Geb. schnellstens abliefern.

      Dein SB beträgt 1300,-€,fast sicher solange deine Leistungsfähigkeit höher als min. Unterhalt (333,-€) ist.
      Kann dir aber auch egal sein da du ja, bei 1970,-€, in der 2. Stufe landest und da ist der Zahlbetrag 360,-€.
      Welches OLG ist den zuständig?

      Forder von der Anwältin auch die Berechnung der Unterhaltsforderung unter Berücksichtigung deiner Leistungsfähigkeit.

      Gruss
      sturkopp
      Hallo,ja klar werde ich jetzt machen.
      Hatte nur die Vollmacht abgewartet.
      Bin aus Hessen....
      Okay werde das von der Anwältin fordern.
      Sollte ich den Betrag 360eur(Unterhalt) jetzt anteilig für den Januar und für Februar unter Vorbehalt überweisen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von denisek ()

    • Hallo denisek,

      habe mal in den Unterhaltsleitlinien OLG-Frankfurt P.13.3nachgesehen.( steht ähnlich auch in den anderen Leitlinien)

      Es gilt, solange der Mindestunterhalt gedeckt ist der angemessene Selbstbehalt.

      21.3 Angemessener Selbstbehalt
      21.3.1 gegenüber volljährigen KindernEr beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.300 €.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Moin,

      denisek schrieb:



      Sollte ich den Betrag 360eur(Unterhalt) jetzt anteilig für den Januar und für Februar unter Vorbehalt überweisen?
      Wenn du Geld überweisen möchtest würde ich den min. Unterhalt anweisen. 333,-€ das würde ich der Anwältin auch mitteilen. Ein Vorbehalt wird dir nix nutzen, kannst du dir sparen.

      Das würde im Klagefall den Streitwert senken und das Prozessrisiko senken.

      gruss
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
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