Unterhaltsforderung für Volljährige

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    • Unterhaltsforderung für Volljährige

      Hallo,

      meine Tochter wird Ende Januar 2018 volljährig. Sie wohnt bei der Mutter.

      Heute habe ich das Schreiben des Jugendamtes erhalten. Diese fordert mich zur Einkommensüberprüfung auf. Des Weiteren wird
      im Schreiben angegeben, dass die Unterlagen der Mutter dem JA vorliegen. Die Bankverbindung der Tochter wurde ebenfalls
      mitgeteilt. Als Anlage sind beigefügt, der Fragebogen und die Schulbescheinigung.

      Leider ist die Schulbecheinigung völlig in schwarzer Farbe. Die Unterschrift und der Stempel der Schule ist auch in schwarzer Farbe
      gehalten. Ich kenne das so nicht. Die Unterschrift und Stempelfarbe ist doch normalerweise in blau. Nur so kann man das Originale
      erkennen.

      Des Weiteren werde ich vom JA "gebeten", bislang einen Unterhaltsbetrag von 386 Euro an meine Tochter zu überweisen, bis mein
      Einkommen zum Unterhalt errechnet ist.

      Ist das so normal vom JA? Das Schreiben ist doch völlig konfus gehalten. Erst muss doch die Unterhaltsberechnung gemacht werden,
      bevor hier vorschnell eine Betrag genannt wird.
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo boxxter,

      ich weiß nicht, ob man ein Anrecht auf die Vorlage einer Originalbescheinigung hat.

      Ich möchte dich aber darauf hinweisen, dass das JA mit Beginn der Volljährigkeit des Kindes kein Beistand mehr sein und das dann volljährige "Kind" nur noch beraten kann. Diese Beratung und auch die Berechnung des Unterhalts ist kostenlos, sodass ich das erst mal positiv werten würde, dass hier (noch) kein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde.
      Solltest du mit der Berechnung des JA nicht einverstanden sein, kannst du dies auch so vermitteln und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

      Dass man dich bittet, bis zur Klärung der U-Höhe einen Betrag x zu zahlen, ist grundsätzlich nachvollziehbar, da das Kind ja u-bedürftig ist; ich würde aber darum bitten, dass dir das volljährige Kind schriftlich bestätigt, dass eine eventuelle Überzahlung später verrechnet werden kann. Wenn du nämlich jetzt zu viel zahlst, ist das Geld ohne diese Einverständniserklärung "weg".

      Bedenke, dass du das Recht auf Einsicht in die Unterlagen der Mutter hast, da nur so geprüft werden kann, ob die Berechnung des JA in Ordnung ist.

      Gruß, HT
    • Hallo,

      danke für die Antworten.

      Zunächst werde ich das JA anschreiben, dass ich zuvor ein Unterhaltsbetrag genannt haben möchte, indem die Berechnung
      einschließlich beider ET berücksichtigt ist.
      Obwohl das JA für das volljährige Kind nur noch beratend zuständig ist, vermute ich, dass aufgrund des gehaltenen Schreibens
      des JA dieses immer noch der sogenannte "Anwalt des Kindes" ist.

      Im gleichen Zuge natürlich, werde ich meine Einkommensnachweise für das letze Jahr (12 Monate) anfordern.

      Der Kindesunterhaltstitel ist auf die Volljährigkeit mit Nennung Datum befristet.

      Überigens: Wie hoch ist der Selbstbehalt der Eltern, wenn das volljährige Kind noch bei der Mutter wohnt und noch zur Schule
      geht?
      Gruß
      boxxter
    • Hallo,

      boxxter schrieb:



      Überigens: Wie hoch ist der Selbstbehalt der Eltern, wenn das volljährige Kind noch bei der Mutter wohnt und noch zur Schule
      geht?
      Ist das KInd noch keine 21

      noch in allgemeiner Schulausbildung

      noch bei einem Elternteil wohnend

      wenn alle drei zusammen. dann ist es privilegiert.

      SB dann wie ein mimderjähriges Kind. 1080€

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      danke


      Wie oben schon angeführt, soll ich lt JA 386 Euro vorab bezahlen. Wie kommt das JA überhaupt auf
      diesen Betrag?

      Anmerkung:
      Lt. DT 17 musste ich einen Unterhalt von 456 Euro bezahlen. Für den Monat Januar 2018 hätte ich einen Betrag
      von 464 Euro bezahlen müssen, den ich jedoch mit Rücksprache JA auf 388 Euro kürzen konnte aufgrund des
      Minderjährigenunterhalts vom 01.01.18 - 25.01.18. Anschließend beginnt ja die Volljährigkeit.
      Hat sicherlich nichts mit meiner Kürzung zu tun?
      Gruß
      boxxter
    • Hallo Boxxter,

      die 386,-€ wäre der Betrag der bei alleiniger Unterhaltspflicht fällig wären. Sie haben einfach die Einkommensklasse 2017 genommen und den Betrag aus 2018 ermittelt, soweit wäre es erstmal korrekt umgesetzt worden.

      Den Fragebogen würde ich nicht ausfüllen da die meisten Fragen nicht zur Unterhaltsberechnung dienen.
      Das JA ist nicht mehr der Anwalt des Kindes sondern berät und unterstützt.
      Sollte es zum streit kommen ist das JA sofort raus und ein Anwalt würde übernehmen müssen.

      Wann wurde zum letzten mal Auskunft zum Einkommen erteilt?

      Länger als 2 Jahre her, Auskunft erteilen und abwarten, ansonsten auf die erteilte Auskunft verweisen.

      Gruss

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Boxxter,



      boxxter schrieb:

      Wie oben schon angeführt, soll ich lt JA 386 Euro vorab bezahlen. Wie kommt das JA überhaupt auf

      diesen Betrag ?

      Hochtief schrieb:

      Dass man dich bittet, bis zur Klärung der U-Höhe einen Betrag x zu zahlen, ist grundsätzlich nachvollziehbar, da das Kind ja u-bedürftig ist; ich würde aber darum bitten, dass dir das volljährige Kind schriftlich bestätigt, dass eine eventuelle Überzahlung später verrechnet werden kann. Wenn du nämlich jetzt zu viel zahlst, ist das Geld ohne diese Einverständniserklärung "weg".
      Ich stimme @Hochtief zu.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo boxxter,

      ab Volljährigkeit wird nicht mehr das halbe, sondern das volle Kindergeld abgezogen. Auch haben sich die Gehaltsstufen der DDT seit 1.1.18 geändert. Das erklärt vielleicht deine Verwirrung. Dein bereinigtes Netto dürfte bei dem vom JA geforderten Betrag zwischen 2300 und 2700 € liegen, sofern kein Herauf- oder Abstufung erfolgt.
      Der Betrag, den du bei alleiniger U-Pflicht zu zahlen hättest, ist auch immer das Maximum dessen, was du ab 18 zahlen musst, wenn auch die Mutter im Boot sitzt. Arbeitet sie? Gibt es weitere Kinder?

      Laut meinem RA wird auch bei privilegierten volljährigen Kindern zunächst der angemessene SB (1300 €) angesetzt. Der notwendige SB in Höhe von 1080 € werde nur dann herangezogen, wenn der Mindestunterhalt anders nicht zu sichern sei.

      Gruß, HT
    • Hallo,

      Hochtief schrieb:

      Hallo boxxter,
      sofern kein Herauf- oder Abstufung erfolgt.


      Laut meinem RA wird auch bei privilegierten volljährigen Kindern zunächst der angemessene SB (1300 €) angesetzt. Der notwendige SB in Höhe von 1080 € werde nur dann herangezogen, wenn der Mindestunterhalt anders nicht zu sichern sei.
      bei Volljährigen wird nicht gestuft.

      Gruss
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      die letzte Auskunftserteilung ist länger als zwei Jahre her. Soweit ich weiß, erfolgt ggf, eine Höher oder Runter Stufung
      nach Summierung beider Einkommen der ET.

      @
      Hochtief

      Was stimmt nun? SB bei minderj. Kindern unter 21 in Ausbildung/Schule und wohnen bei der Mutter (ET):
      SB 1080 Euro oder SB 1300 Euro
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Moin,


      boxxter schrieb:


      die letzte Auskunftserteilung ist länger als zwei Jahre her. Soweit ich weiß, erfolgt ggf, eine Höher oder Runter Stufung
      nach Summierung beider Einkommen der ET.

      @
      Hochtief

      Was stimmt nun? SB bei minderj. Kindern unter 21 in Ausbildung/Schule und wohnen bei der Mutter (ET):
      SB 1080 Euro oder SB 1300 Euro
      @ boxxter,

      wie immer hilft ein Blick in die Leitlinien des zuständigen OLG, bin mir aber ziemlich sicher das nicht gestuft wird und der SB so wie von Hochtief beschrieben angewandt wird.

      Hier mal OLG D-dorf Punkt 13.1 der LL ´s
      >Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteilswohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendungdes 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinenSchulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind,in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nachAnm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. <

      SB findest du unter Punkt 13.3

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Moin sturkopp,

      schau mal in 13.1.1 der SüdL 2018. 8)

      Und ja, ohne Vollmacht oder Unterschrift des volljährigen Kindes auf dem Schrieb ist das Jugendamt nicht befugt Rechtsgeschäfte für das volljährige Kind vorzunehmen. Nicht einmal die Bekanntgabe der Bankverbindung ist dann rechtswirksam. Man muss deren Schrieb halt nur unverzüglich zurückweisen.

      Und selbstverständlich muss die Unterschrift des Kindes in blauer Farbe sein, keinesfalls in schwarzer Farbe. ;) :D
    • Moin Clint,

      in den LL´süd steht auch nix anderes.

      Das hier:

      Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinemEinkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.

      bezieht sich doch nur auf den Haftungsanteil.

      Das hier ist doch wichtig:

      Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach demzusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2)
      und hier dann 11.2:
      Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zweiUnterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren AnzahlUnterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhereEinkommensgruppe vorzunehmen. :)

      Gruss

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • HAUFE schrieb:

      III. Haftungsanteil

      Rz. 7

      K 1 ist bereits volljährig. Deshalb ist auch F dem K1 barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

      SüdL

      13.1.1 […]

      Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.

      Rz. 8

      Aber F hat lediglich ein Einkommen von 400 EUR und kann auch nicht mehr erzielen. In einem solchen Fall ist offensichtlich, dass F nicht leistungsfähig ist. Somit ist lediglich das Einkommen des M maßgebend (zur Berechnung, wenn F u.U. leistungsfähig ist vgl. Fall 24, siehe § 5 Rdn 22 ff.).

      Rz. 9

      M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 EUR. Er fällt deshalb grundsätzlich in die Einkommensgruppe 2 (1.501 – 1.700 EUR). Die vierte Altersstufe (ab 18) ist maßgebend.

      Es ist jedoch nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Ein Unterhaltsanspruch der F ist im Fallbeispiel nicht gegeben. Deshalb erfolgt eine Höherstufung in die Einkommensgruppe 3 (1.901 – 2.300 EUR).

      Der Bedarf beträgt somit 580 EUR. Das ganze (!) Kindergeld ist auf den Bedarf anzurechnen. Es verbleibt ein Bedarf von 388 EUR (580 – 192 EUR).
    • Hallo Clint,


      Für extreme Sturköppe: :)

      Clint schrieb:


      Der Bedarf beträgt somit 580 EUR. Das ganze (!) Kindergeld ist auf den Bedarf anzurechnen. Es verbleibt ein Bedarf von 388 EUR (580 – 192 EUR).

      wieder eine Ungleichbehandlung. Ich würde da durch alle Instanzen gehen. Eine Mutter muss ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen aber der Vater soll dafür mehr zahlen, oder anders herum.

      Gruss
      sturkopp(extrem)
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • sturkopp schrieb:

      Ich würde da durch alle Instanzen gehen.
      Mach das. Alle Ergebnisse deiner selbstfinanzierten Musterprozesse bitte hier einstellen. Ich persönlich bevorzuge BGH-Beschlüsse. Wenn möglich, bitte auch klären, ob bei Abänderung unbefristeter Titel aufgrund Eintritt der Volljährigkeit ein Zurückbehaltungsrecht besteht, siehe Kinder werden 18 - the final countdown

      Ich würde mich freuen, wenn ein Zurückbehaltungrecht tatsächlich bestünde. Ich glaub es aber erst, wenn mir dazu Gerichtsentscheidungen bekannt sind.

      sturkopp schrieb:

      sturkopp(extrem)
      Ehrlich ist er ja... :D
    • Hallo,

      Clint schrieb:


      sturkopp schrieb:

      Ich würde da durch alle Instanzen gehen.
      Mach das. Alle Ergebnisse deiner selbstfinanzierten Musterprozesse bitte hier einstellen. Ich persönlich bevorzuge BGH-Beschlüsse.
      wieso selbstfinanziert? Ich habe bis jetzt immer VKH bekommen :-), der Vorteil wenn man 4 kinder hat.

      Für boxxter bleibt es aber bei keiner Stufung da KM ja Leistungsfähig ist und anrechenbarer SB beträgt im ersten Ansatz 1300,-€.

      M.f.G.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
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