Unterhaltsforderung für Volljährige

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    • Moin dolphin,

      zum1603 hier ein BGH-Beschluss:

      BGH, Beschluss vom 7. 12. 2016 – XII ZB 422/15, worin folgendes steht

      c) Begehrt der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes unter Hinweis auf die nunmehrige Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss grundsätzlich das volljährig gewordene Kind die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen.

      Daraus darfst du dir dann herleiten wer, um fordern zu können, berechnen und beweisen muss.


      dolphin schrieb:



      Abschließend stellt sich für mich die Frage, was den bisher eigentlich sein RA für seinen Mandanten unternommen hat, dass es in dieser Angelegenheit zügig weitergeht?
      Gruß
      dolphin
      Es besteht doch seitens der Gegenseite kaum Interesse an einer zügigen Bearbeitung. Unterhalt fließt, Auskunft will man nicht geben, so darf es doch weitergehen.


      LG
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      sturkopp schrieb:

      dann schau mal was im §1605 steht. Da wird die Regelung der Auskunftspflicht geregelt. Zwischen KV und KM gibt es nach der Scheidung kein Verwandtschaftsverhältnis mehr.
      KV und KM waren miteinander nicht verheiratet. Beide wohnten auch nicht zusammen.



      Mit Schreiben meines RA wurde die KM heute nun zur Herausgabe des Steuerbescheids aufgefordert.


      Meine Frage(n):
      Ist das der richtigte Weg, die KM zwecks Steuerbescheid zur Herausgabe aufzufordern oder hätte er eher die Volljährige anschreiben müssen (siehe auch § 1605 BGB)?

      Angenommen die KM legt einen Steuerbescheid mit den tatsächlich nur einem Verdienst von monatlich 740 Euro vor?

      Aber die weitere Frage wäre dann: Wie finanziert die KM ihr Leben hinsichtlich Wohnung, und alles weitere was eben zum tatsächlichen Leben
      benötigt wird?

      Hier muss eine Lösung her, wie dann weiter gegen die KM vorgegangen werden muss.

      Derweil fordert das JA dennoch und weiterhin die Titulierung des KU von 471 Euro mit Fristsetzung zum 18.05.2018.
      Das JA teilte Wochen zuvor mit, dass die KM lediglich nur dieses Einkommen von 470 Euro mit den 200 Euro Schulden hat.
      Gruß
      boxxter
    • Moin boxxter,

      jetzt warte doch mal ab was KM antwortet. Sollte sie den Steuerbescheid nicht vorlegen kannst du doch immer noch die Tochter auffordern endlich komplett Auskunft zu erteilen.

      Das JA kann fordern was es möchte, rechtlich haben die keine Möglichkeiten.
      Sollte die Frist verstreichen wird der Tochter empfohlen sich einen Anwalt zu nehmen, der wird VKH beantragen und dein Anwalt wird auf den Antrag die richtige Antwort schreiben.

      Sollte der Bescheid dann die Einnahmen der KM bestätigen ist es doch gut. Was möchtest du der KM den andichten? könnte mit einer Klage gegen dich enden und richtig teuer werden. Falsche Verdächtigung oder so kommt nicht so gut.

      LG
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo boxxter,
      was das Einkommen der Kindesmutter betrifft: Du bist beweispflichtig, wenn du meinst, ihr Einkommen sei höher als von ihr angegeben.
      Wie sturkopp schon schrieb: Wie sie ihren Lebensunterhalt finanziert geht dich nichts an.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo,

      mir liegt nun der Steuerbescheid der KM vor. Ich muss hier wohl in den sauren Apfel beißen. Bei der Unterhaltsberechnung wird aufgrund zu geringem Einkommen der KM dann nur mein Einkommen verwendet.


      Clint schrieb:

      Jetzt, nachdem endlich klar ist, dass keine Privilegierung mehr besteht, hat die Mutter immer noch eine allgemeine Erwerbsobliegenheit, was auch Vollzeitjob bedeutet, wenn nicht andere schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Genau darüber wurde hier schon etliche Male diskutiert (und verlinkt), meistens zusammen mit Team-Mitglied @Hochtief.

      Aber egal ob die allgemeine oder die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei der Mutter besteht, die OLG-Rechtsprechung berücksichtigt - bisher - trotzdem keine fiktiven Einkünfte von ihr. Der Vater muss also zunächst allein für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufkommen. "Der leistungsfähige Elternteil hat aber die Möglichkeit, im Rahmen eines sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Elternteil vorzugehen, dahingehend, dass die Nichtbeachtung der Erwerbsobliegenheit beim unterhaltszahlenden Elternteil zu einem Schaden geführt hat. Der Schaden des leistungsfähigen Elternteils liegt darin, dass er Monat für Monat den fiktiven Anteil des anderen Elternteils mitbezahlt. Er ist daher berechtigt, diesen Schadensersatzanspruch gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen (separat). Er muss nur beweisen, dass der andere Elternteil (vollzeit-)erwerbsverpflichtet ist. Er kann sich also zumindest das "zurückholen", was bei Beachtung der Erwerbsobliegenheit bei Quotenberechnung an Unterhaltsquote sich errechnet hätte." Siehe dazu ISUV-Merkblatt 22. Bevor man bei diesem schwierigen Thema einen Anwalt beauftragt und vor Gericht zieht sollte man daran denken, dass ein etwaiges höheres Einkommen der Mutter auch zu einem höheren Bedarf des Kindes führen würde. Summa summarum würde sich möglicherweise kaum eine Entlastung für den leistungsfähigen Elternteil ergeben. Wenn man sich aber wirklich für diesen steinigen Weg entscheidet, sollte man bei der Auswahl des Anwalts ganz besonders sorgfältig vorgehen.

      Der Ansatzpunkt von Clint ist interessant und überlegenswert. Die Frage ist wie im Text angedeutet, ob sich dann der Aufwand auch lohnt. :?:
      Gruß
      boxxter
    • Moin boxxter,

      du hast jetzt alle Info´s bekommen und kannst die Rechnung nachvollziehen.
      Warum verschwendest du so viel Energie um der KM ans Bein zu pi..... ?

      Du wirst da nicht viel erreichen, aber doch Geld verbrennen. Mach deinen Frieden mit der Situation, das Ende ist doch fast erreicht.


      LG
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      trotz meiner Umstellung der Volljährigenunterhaltszahlung auf monatlich 481 Euro wird vom JA (Schreiben v. 12.06.2018) weiterhin auf die unbefristete Titulierung ( 128 % des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB in der vierten Altersstufe) gedrungen.
      Als Zusatz im Schreiben des JA v. 30.01.2018 steht:
      Soweit sich nach § 239 FamFG eine Änderung des Unterhalts ergeben kann, bleibt diese Änderung Ihnen und dem Kind vorbehalten.

      Lt. meinem Anwalt v. 24.04.2018 muss ich mich wohl vollends einem Titel zu unterwerfen und das auch nicht zeitlich begrenzt. Wenn jedoch Änderungen eintreten, kann ein Abänderungsantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

      Meine Fragen:
      1. Muss ich tatsächlich einen unbefristeten Unterhaltstitel unterschreiben?
      2. Reicht wirklich keine zeitliche Begrenzug und zwar bis Schulende zum 31.07.2019?

      3. Sollte ich doch einen unbefristeten Unterhaltstitel unterschreiben, wie funktioniert das, wenn die Voraussetzung für einen
      unbefristeten KU-Titel wegfallen (ggf. Annullierung des U-Titels) oder sonstige Änderungen eintreten einen Abänderungsantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen?
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo,

      das Kind ist ja volljährig, und das Jugendamt kann entsprechend nur beratend tätig werden.
      Wieso fordert das Jugendamt jetzt den unbefristeten Titel und nicht das Kind?

      Welches OLG ist zuständig?

      Gegen einen unbefristeten Titel musst du klagen.
      Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt bis zum Ende der allgemeinen Schulausbildung. Wenn es sich nicht für ein Studium bewirbt oder innerhalb von 3-4 Monaten nach Schulende eine Ausbildungs beginnt hat es keinen Anspruch auf Unterhalt, auch nicht für die Übergangszeit. Insofern müsstest du im schlimmsten Fall nächsten Sommer den Titel herausklagen und solange weiterzahlen.
      Beim Studium muss das Kind vorrangig Bafög beantragen und das wird voll abgezogen.
      Bei einer Ausbildung wird die Ausbildungsvergütung abzgl. einer Pauschale (je nach OLG 90/100 €) voll in Anrechnung gebracht.

      Was wäre denn, wenn du nicht einen Titel beim Jugendamt erstellst sondern einen Titel beim Notar, wo du erklärst, dass dieser Titel bis zum Ende der Ausbildung/des ersten Studienabschlusses gültig ist, unter folgenden Voraussetzungen:

      1. Unterhalt in Höhe von xx (der jetzt berechneten Höhe) bis zum 31.07.2019.
      2. Unterhalt in Höhe von xx bis zum 30.09.2019, sofern bis 15.07.2019 ein Ausbildungsvertrag oder eine Bestätigung über eine Studienplatzbewerbung vorliegt
      3. Unterhalt in Höhe von xx abzüglich Bafög ab 01.10.2019 oder
      4. Unterhalt in Höhe von xx abzüglich Ausbildungsvergütung ab 01.09.2019.

      Für Punkt 2, 3 und 4 ist das Kind verpflichtet mit 2 Monaten Vorlauf die notwendigen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die weitere Unterhaltsberechtigung ergibt. Versäumt das Kind diese Frist wird der Unterhalt eingestellt, bis die notwendigen Unterlagen vorliegen. Und sofern das Kind weiterhin unterhaltsberechtigt ist, nachgezahlt.

      Klar, das Kind müsste das nicht akzeptieren, sondern könnte vermutlich auf einen unbefristeten Titel klagen. Aber dann würde ich das, glaube ich, auch vor Gericht ausfechten und darauf bestehen, dass das Kind ja auch Pflichten hat und es dir als zahlendem Elternteil nicht zuzumuten ist, ständig diesen Pflichten hinterherzulaufen und bei fehlender Unterhaltsberechtigung dem Kind Unterhalt überweisen zu müssen. Deswegen eben diese Staffelung. Und wenn das Kind die Unterlagen vorlegt, ist es ja fast ein unbefristeter Titel.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,


      AnnaSophie schrieb:

      Wieso fordert das Jugendamt jetzt den unbefristeten Titel und nicht das Kind?

      Welches OLG ist zuständig?

      Warum genau kann ich nicht sagen. Ist das nicht so üblich, wenn das volljährige Kind das JA daum bittet? Das JA ist doch beratend und unterstützend für das Kind zuständig.

      Andererseits gehe ich auch davon aus, dass die KM das volljährige Kind hierzu antreibt gegen mich so restriktiv über das JA vorzugehen.

      Das OLG Stuttgart: Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL).


      Zu den Punkten 2 - 4 kann ich nichts genaues sagen. Habe hierzu keine Daten und Zahlen. Die nicht priviligierte Volljährige geht noch zur Schule bis Ende Juli 2019. Was sie dann anschließend macht, kann ich derzeit nicht sagen.

      Die Überlegung mit dem Notar habe ich mir mal in den Hintergedanken gerückt.

      Mein Anwalt hatte zum unbefristeten Titel und hinsichtlich des § 239 FamFG sinngemäß geschrieben:

      Ich habe mich vollends einem Titel zu unterwerfen und das auch nicht zeitlich begrenzt. Wenn jedoch Änderungen eintreten, kann ein Abänderungsantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

      § 239 FamFG
      (1) 1Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen.

      Ist das dann so, bei Änderung der Voraussetzungen einfach einen Abänderungsantrag beim AG zu stellen, so dass der unbefristete KU-Titel abgeändert wird?

      Was hat der § 239 FamFG genau für eine Bewandnis, wie wird er eingesethzt?
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo,
      ich habe mal gegooglet. Das Kind hat einen Anspruch auf einen Titel. Aber zumindest das Jugendamt Altmark erklärt in ihrer Ablaufplanung für Volljährige, dass sie nur unterstützend tätig sein können, gerichtliche Dinge direkt vom Kind mit einem Anwalt geregelt werden müssen.

      Und der Titel kann abgeändert werden, aber bis zur Abänderung muss der titutlierte Betrag gezahlt werden. Insofern würdest du bei einem unbefristeten Titel immer aktiv werden müssen.

      Die Seite des OLG Stuttgarts ist momentan nicht erreichbar. Aber da könntest du bei Urteilen suchen wie das ausgegangen ist, wenn so etwas ausgeurteilt wurde.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      heute war ich beim Jugendamt meines Landkreises. Dort habe ich nun eine Neubeurkundung für meine volljährige Tochter vornehmen lassen.
      Der KU-Titel mit Befristung bis zum 31.07.2019 (Ende und Abschluss der weiterfhrenden Schule) wurde erstellt.

      Gleich zu Beginn der Beurkundung wurde ich von der JA-Mitarbeiterin befragt, ob der KU-Titel befristet sein soll. Die Berukundung lief also ohne Hürden und Schwierigkeiten. ;)

      Der befristete KU-Titel wird von dort aus an die Unterhaltsberechtigte, aber auch an das zuständige JA, versandt.
      Gruß
      boxxter