Moin dolphin,
zum1603 hier ein BGH-Beschluss:
BGH, Beschluss vom 7. 12. 2016 – XII ZB 422/15, worin folgendes steht
c) Begehrt der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes unter Hinweis auf die nunmehrige Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss grundsätzlich das volljährig gewordene Kind die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen.
Daraus darfst du dir dann herleiten wer, um fordern zu können, berechnen und beweisen muss.
Es besteht doch seitens der Gegenseite kaum Interesse an einer zügigen Bearbeitung. Unterhalt fließt, Auskunft will man nicht geben, so darf es doch weitergehen.
LG
sturkopp
zum1603 hier ein BGH-Beschluss:
BGH, Beschluss vom 7. 12. 2016 – XII ZB 422/15, worin folgendes steht
c) Begehrt der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes unter Hinweis auf die nunmehrige Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss grundsätzlich das volljährig gewordene Kind die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen.
Daraus darfst du dir dann herleiten wer, um fordern zu können, berechnen und beweisen muss.
dolphin schrieb:
Abschließend stellt sich für mich die Frage, was den bisher eigentlich sein RA für seinen Mandanten unternommen hat, dass es in dieser Angelegenheit zügig weitergeht?
Gruß
dolphin
LG
sturkopp
Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se
Gruss
sturkopp
Gruss
sturkopp