Unterhaltsforderung für Volljährige

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    • Hallo,

      entgegen meiner obigen Mitteilung das JA wird hinsichtlcih der fehlenden Steuerbescheinigung und um den Grund der "nur" Teilzeit der KM angeschrieben, wurde lediglich das JA von meinem RA zwecks Prüfung des Sachverhalts in Kenntnis gesetzt.

      Ich muss zwar weiter warten wie es weitergeht, aber ich kann mich ja zurücklehnen.


      Clint schrieb:

      Und frag ihn doch auch, was eigentlich mit den vollstreckbaren Ausfertigungen früherer - unbefristeter - Urkunden Sache ist.

      Mein derzeitiger RA gab hierzu an, dass der letzte (aktualisierte) befristete KU-Titel zählt. Dieser ist somit befristet.

      Hier kann ich ein praktisches Beispiel geben. Ebefalls bei meiner ältesten Tochter (von insg. zwei Kindern), die mittlerweile 22 Jahre alt und berufstätig ist, waren die ersten KU-Titel unbefristet. Der vorletzte und letzte KU-Titel wurden beim JA nach meinem Willen in "befristet zur Volljährigkiet" abgeändert.
      Bei deren Volljährigkeit konnte ich erfolgreich die U-Zahlung einstellen. Selbst ihr Anwalt konnte gegen diese Einstellung der U-Zahlung nichts ausrichten.
      Gruß
      boxxter
    • boxxter schrieb:

      Bei deren Volljährigkeit konnte ich erfolgreich die U-Zahlung einstellen. Selbst ihr Anwalt konnte gegen diese Einstellung der U-Zahlung nichts ausrichten.
      Ich bin mir absolut sicher, dass das nicht die ganze Wahrheit ist.



      Jeder Unterhaltsberechtigte hat Anspruch auf einen Titel. Logischerweise besteht für den Unterhaltspflichtigen auch ein Anspruch auf Titelherausgabe, wenn kein Unterhaltsanspruch mehr besteht bzw. der Titel "erledigt" ist. Zeitlich befristete Urkunden können nach "Ablaufdatum" herausverlangt werden. Abgeänderte Urkunden (Unterhaltsberechtigter verfügt also über einen neuen - abgeänderten - Titel) können m.E. sofort herausverlangt werden.

      Es soll ja schon vorgekommen sein, dass aus "abgelaufenen" Urkunden erfolgreich vollstreckt wurde. 8)
    • Hallo,

      die Unterhaltsberechnung meiner Tochter (18 Jahre) ist vom Jugendamt lt. meines RA richtig errechnet.

      Der weitere Schritt meines RA ist die Anfrage hinsichtlich der Steuerbescheinigung der KM.
      (Hintergrund: Die KM hat einen Durchschnittsverdienst von 740 Euro und monatlichen 200 Kreditschulden, ergibt ein monatliches Einkommen
      von "n u r" 540 Euro.)

      Die Wohnung der KM kostet ja schon lt. Mietspiegel weit mehr als 740 Euro bzw 540 Euro.

      Was da bei der Korrespondenz auch immer herauskommt.....
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo,

      mein Anwalt wird wiederum vom Jugendamt angeschrieben, dass der Lohnsteuerbescheid von der Kindesmutter anzufordern
      ist.

      Ist das nun unerheblich, ob die KM vom Anwalt zwecks Steuerbescheid angeschrieben wird oder ist das Anschreiben unbedingt an die Volljährige
      zu richten?
      Gruß
      boxxter
    • Ist es nicht so, dass strenggenommen das Auskunftsrecht nur dem Kind, bzw der rechtlichen Vertretung zusteht?!

      Um den Unterhalt feststellen zu können, müssen natürlich alle Seiten Einblick haben, aber in welchem Umfang würde mich jetzt auch interessieren, da mein Sohn im August ebenfalls volljährig wird. In der Vergangenheit war es bei uns unproblematisch, aber das lag sicherlich auch daran, dass ich alleine Unterhaltspflichtig war und kooperativ. Überraschend ist das quasi 17 Jahre lange relativ gute Verhältnis zur Kindsmutter in den vergangenen Wochen etwas gekippt und da will ich mich dann selber aufs Schlimmste präpariert wissen.
      sub omni canone =/ unter aller Kanone

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von RainerM ()

    • Hallo RainerM,
      mit Volljährigkeit steht der betreffenden Person das alleinige Auskunftsrecht zur Berechnung seines künftigen Unterhalts zu, sofern sie unterhaltsberechtigt ist. Die/der Volljährige kann diese Rechte nicht an einen Elternteil übertragen.
      Allerdings kann sie/er einen Anwalt mit der Durchsetzung ihrer/seiner Ansprüche beauftragen.

      Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Erstmal danke... für mich heisst das aber (wie angenommen), dass ich als Elternteil nicht den Anspruch erheben kann, vom anderen pflichtigen Elternteil Einkommensauskünfte zu erhalten.
      Das könnte dann bedeuten, dass eine faire Berechnung nur dann erfolgen kann, wenn beide Eltern kooperieren oder anderen Falls wenn man selber einen Anwalt beauftragt, der dann evtl. Akteneinsicht nehmen darf.
      Nach meinen Erfahrungen mit Anwälten und deren Sorgfalt und Kommunikationsstörungen würde ich mich nicht darauf verlassen.
      sub omni canone =/ unter aller Kanone
    • Moin,

      RainerM schrieb:

      Erstmal danke... für mich heisst das aber (wie angenommen), dass ich als Elternteil nicht den Anspruch erheben kann, vom anderen pflichtigen Elternteil Einkommensauskünfte zu erhalten.
      du kannst die Auskunft aber vom volljährigen verlangen und der muss sich dann kümmern.
      Ohne vollständige Auskunft ist kann kein Unterhalt geltend gemacht werden. Ein Blick in die Unterhaltsleitlinien der OLG´s hilft zu beurteilen was zum Einkommen gehört und evtl. belegt werden müsste, positiv oder negativ.

      famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

      boxxter schrieb:



      Ist das nun unerheblich, ob die KM vom Anwalt zwecks Steuerbescheid angeschrieben wird oder ist das Anschreiben unbedingt an die Volljährige
      zu richten?
      @ boxxter,

      solange die Auskunft erteilt wird ist es unerheblich. Sollte KM die Auskunft nicht erteilen müsste Tochter die Auskunft erteilen, ggfls . auf Auskunft klagen.

      LG
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • sturkopp schrieb:

      @ boxxter,

      solange die Auskunft erteilt wird ist es unerheblich. Sollte KM die Auskunft nicht erteilen müsste Tochter die Auskunft erteilen, ggfls . auf Auskunft klagen.
      Klar muss sein, dass grundsätzlich deine Tochter Auskunft erteilen muss. Streng genommen müsstest du bei Nichtvorlage eigentlich gegen deine Tochter klagen, was dir jedoch nicht zuzumuten ist und wenn also Tochter mitteilt, dass Sie die Unterlagen von der Mutter nicht bekommen sollte, dann würde ich der einen Zweizeiler mit einer Fristsetzung schicken und klar machen, dass DU nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist, für SIE kostenpflichtig, anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wirst! Also bei mir hat dieser Duktus Wunder bewirkt:-)

      Gruß
      dolphin
    • Hallo,

      dolphin schrieb:


      sturkopp schrieb:

      @ boxxter,

      solange die Auskunft erteilt wird ist es unerheblich. Sollte KM die Auskunft nicht erteilen müsste Tochter die Auskunft erteilen, ggfls . auf Auskunft klagen.
      Klar muss sein, dass grundsätzlich deine Tochter Auskunft erteilen muss. Streng genommen müsstest du bei Nichtvorlage eigentlich gegen deine Tochter klagen, was dir jedoch nicht zuzumuten ist und wenn also Tochter mitteilt, dass Sie die Unterlagen von der Mutter nicht bekommen sollte, dann würde ich der einen Zweizeiler mit einer Fristsetzung schicken und klar machen, dass DU nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist, für SIE kostenpflichtig, anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wirst! Also bei mir hat dieser Duktus Wunder bewirkt:-)
      Gruß
      dolphin
      Das mit der Klage gegen die Tochter würde ich so nicht sagen.
      Die Tochter ist diejenige die ihre Bedürftigkeit nachweisen muss und sollte es eine Forderung geben hat sie diese zu belegen. Keine Belege, keine wirksame Forderung und somit kein Anspruch.
      Aber bitte immer daran denken das die Kids nix für ihre Eltern können und evtl. auch noch Unterstützung bei der Klärung der Rechtslage bedürfen.

      LG
      sturkopp

      LG
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • In vielen Unterhaltsrechtlichen Leitlienien ist doch auch festgelegt, dass sich der Haftungsanteil auf die jeweilige Höhe beschränkt, die bei alleiniger Unterhaltspflich besteht.
      zB OLG Hamburg

      OLG Hamburg schrieb:

      13.1.1 Für volljährige, unverheiratete Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
      wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig, ist der
      Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr.
      11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den
      Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

      Macht man sich dann nicht eigentlich zuviel Stress, wenn man den Einkommensnachweisen des anderen ET nachjagt?

      Sollte nur ein ET leistungsfähig sein, wird dann zur Ermittlung seines Haftungsanteiles eigentlich auch eine Auf- oder Abstufung vorgenommen, oder gehts dann direkt in die 18er Spalte?
      Wird dann ebenfalls das komplette KG angerechnet?

      Also mal angenommen: Vater 2800€ und Mutter 1200€ bereinigtes Einkommen.
      Dann wäre Stufe 7 fällig, also 717€, bzw 523€ ohne KG
      Bei 1300 Selbstbehalt (lt. OLG HH: solange Bedarf des Kindes gedeckt ist) würde die Mutter mit 0€ haften und der Vater mit 523€.
      Bei 2800€ wäre beim Vater dann Stufe 4 mit 607€ fällig, oder da nur eine Unterhaltspflich Stufe 5 und 633€?
      Geht von seinem Haftungsanteil immer noch das komplette KG ab, also entweder 413€, bzw 439€, oder nur anteilig?

      Ich hoffe, dass ich hier fragen darf, hat ja am Rande noch mit dem ursprünglichen Thema zu tun.
      sub omni canone =/ unter aller Kanone
    • Hallo,

      boxxter schrieb:

      die Unterhaltsberechnung meiner Tochter (18 Jahre) ist vom Jugendamt lt. meines RA richtig errechnet.

      wie bereits gesagt: Der Unterhalt wurde vom Jugendamt mit einem Zahlbetrag von 481 Euro errechnet.

      Derzeit zahle ich den vom Jugendamt errechneten vorläufigen Unterhalt von 386 Euro. Sobald mir der vorliegende Steuerbescheid der
      KM vorliegt und es keine weiteren Bedenken gibt, werde ich den tatsächlichen Unterhalt nachbezahlen.

      Der Volljährigen kann es wohl jetzt egal sein, ob sie den Steuerbescheid von der Mutter einfordert oder nicht. Daher, ich gehe davon aus, wird mein Anwalt wohl die Mutter anschreiben.

      Macht wohl keinen Sinn, die Volljährige anzuschreiben.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter,

      boxxter schrieb:

      Hallo,

      boxxter schrieb:

      die Unterhaltsberechnung meiner Tochter (18 Jahre) ist vom Jugendamt lt. meines RA richtig errechnet.
      wie bereits gesagt: Der Unterhalt wurde vom Jugendamt mit einem Zahlbetrag von 481 Euro errechnet.

      Derzeit zahle ich den vom Jugendamt errechneten vorläufigen Unterhalt von 386 Euro. Sobald mir der vorliegende Steuerbescheid der
      KM vorliegt und es keine weiteren Bedenken gibt, werde ich den tatsächlichen Unterhalt nachbezahlen.

      Der Volljährigen kann es wohl jetzt egal sein, ob sie den Steuerbescheid von der Mutter einfordert oder nicht. Daher, ich gehe davon aus, wird mein Anwalt wohl die Mutter anschreiben.

      Macht wohl keinen Sinn, die Volljährige anzuschreiben
      berechnet ja, aber nicht endgültig belegt. Wenn deine Tochter die ausstehenden Beträge zum errechneten Unterhalt haben möchte muss sie die geforderten Belege erbringen oder Nachweisen das Mutter keine Steuererklärung ausführt. (z.B. Bescheinigung durch Finanzamt)

      lg
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • sturkopp schrieb:

      Das mit der Klage gegen die Tochter würde ich so nicht sagen.
      Es wurde ja mitgeteilt, dass sein Anwalt wiederum vom Jugendamt angeschrieben worden ist, dass der Lohnsteuerbescheid von der Kindesmutter anzufordern
      ist. Klar, weil Jugendamt, falls vorhanden, gar keine Unterlagen an die Gegenseite aushändigen darf. Damit sind die erst mal fein raus. Und wenn schon der RA
      mit im Boot sitzt, wir er die Mutter wohl auch wirksam in Verzug setzen müssen um in dieser Angelegenheit endlich mal weiterzukommen, vorausgesetzt die Tochter
      hat "nachweislich" die Unterlagen von der Mutter überhaupt angefordert bzw. bisher nicht erhalten. Im übrigen wird der RA auch nicht für lau tätig werden, warum also
      nicht selbst die Initiative ergreifen? Ich denke, Zitate sind zwar informativ, jedoch in dieser Angelegenheit wenig hilfreich um da zügig weiterzukommen.

      Gruß
      dolphin
    • Hallo dolphin,

      dolphin schrieb:


      Und wenn schon der RA
      mit im Boot sitzt, wir er die Mutter wohl auch wirksam in Verzug setzen müssen um in dieser Angelegenheit endlich mal weiterzukommen, vorausgesetzt die Tochter
      hat "nachweislich" die Unterlagen von der Mutter überhaupt angefordert bzw. bisher nicht erhalten.
      Gruß
      dolphin
      auf welcher Rechtsgrundlage sollte der Anwalt in Verzug setzen? Die KM ist dem KV nicht zur Auskunft verpflichtet.
      JA darf die Unterlagen, soweit wie vorhanden und die Weitergabe an KV nicht untersagt wurde auch weitergeben wenn die Tochter dies wünscht. Das JA ist in diesem Fall nichts weiter wie eine Schreibkraft mit erweiterten Kenntnissen die für die Tochter arbeitet.

      LG
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • sturkopp schrieb:

      auf welcher Rechtsgrundlage sollte der Anwalt in Verzug setzen? Die KM ist dem KV nicht zur Auskunft verpflichtet.
      JA darf die Unterlagen, soweit wie vorhanden und die Weitergabe an KV nicht untersagt wurde auch weitergeben wenn die Tochter dies wünscht. Das JA ist in diesem Fall nichts weiter wie eine Schreibkraft mit erweiterten Kenntnissen die für die Tochter arbeitet.

      LG
      sturkopp
      Alle Einverstanden? Ich sehe das anders! Fakt ist, die Mutter hat eine sog. Mitwirkungspflicht. Erst mal Ihrer Tochter gegenüber und falls die ausbleibt, kann nach einhelliger Rechtsprechung der Vater sehr wohl Auskunft verlangen, denn der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsanteils nur dann in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. Und wenn ich mich nicht irre, will er ihn ja berechnet haben. Das zwischen den Eltern gem. § 1606 Abs. 3 BGB bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach grundsätzlich aus, um einen Auskunftsanspruch zu begründen. Auch wenn das JA die Zustimmung der Tochter hätte, wird das JA keine Unterlagen an den Vater weitergeben. Wenn alles so simpel ist wie darstellt, warum dann die Mitteilung an den RA, dass er sich die Unterlagen bei der Mutter besorgen soll? Das JA wird weder jetzt noch in Zukunft null komma null Unterlagen an den Vater übersenden. Bin gespannt wie es weitergeht.

      Gruß
      dolphin
    • @dolphin,

      dann schau mal was im §1605 steht. Da wird die Regelung der Auskunftspflicht geregelt. Zwischen KV und KM gibt es nach der Scheidung kein Verwandtschaftsverhältnis mehr.

      Nicht der KV möchte den Unterhalt berechnet haben, sondern die Tochter fordert Unterhalt und hat dafür die Beweise anzutreten.

      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • sturkopp schrieb:

      ann schau mal was im §1605 steht. Da wird die Regelung der Auskunftspflicht geregelt. Zwischen KV und KM gibt es nach der Scheidung kein Verwandtschaftsverhältnis mehr.
      sturkopp, eigentlich wollen wir ja beide boxxter Lösungen aufzeigen, korrekt? Daher ist der §1605 in Verbindung mit geschieden oder nicht nach meiner Sicht unerheblich, da im aktuellen Fall BEIDE ELTERNTEILE GEMEINSAM für den Kindesunterhalt haften. Dazu besteht selbsterklärend natürlich zwischen Ihnen auch ein gegenseitiger Auskunftsanspruch, damit eben die Haftungsanteile ermittelt werden können. Im übrigen entschied das schon bereits 1999 das OLG Zweibrücken AZ 14/99.



      sturkopp schrieb:

      Nicht der KV möchte den Unterhalt berechnet haben,
      Na klar möchte er das, er zahlt zwar, was das JA erst mal vorgegeben hat, hat jedoch auch Kenntnis davon erlangt hat, dass die Berechnung so nicht passt und er sich somit über den Tisch gezogen fühlt. Umsonst sind wir ja nicht inzwischen beim 140en Eintrag gelandet. Abschließend stellt sich für mich die Frage, was den bisher eigentlich sein RA für seinen Mandanten unternommen hat, dass es in dieser Angelegenheit zügig weitergeht?

      Gruß
      dolphin