Unterhaltsforderung für Volljährige

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    • @Sophie,

      AnnaSophie schrieb:



      @sturkopp, boxxter vermutet ja, dass die KM weitere Einnahmen hat, die sie nicht beim Jugendamt angegeben hat. Insofern möchte er den Steuerbescheid, um zu sehen, ob sie alle Einkünfte angegeben hat. Und wenn sie mit einem Nettoeinkommen von 740 € eine Wohnung, ihren Lebensunterhalt und eine Kreditrate von 200 € stemmt, würde ich das auch als nicht alle Einkünfte angegeben ansehen.

      Sophie
      Sein Anspruch auf den Steuerbescheid ist ja gegeben, die KM hat keinen Anspruch auf boxxters Steuerbescheid. Sie ist im Moment nicht belastet und hat nichts zu prüfen.

      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Hugoleser,

      danke für den Tipp auf Bafög. Hast du mir hier die Rechtsgrundlage zur Bafög Beantragung?

      Ich hatte vor Wochen in der Schule der Volljährigen angerufen. Das Sekretariat gab an, dass diese Schulform nicht Bafög-fähig wäre. Aber das glaube ich jetzt auch nicht mehr.
      Gruß
      boxxter
    • Moin,

      boxxter schrieb:

      Hallo sturkopp,

      ich werde meinen Steuerbescheid nicht dem JA zukommen lassen. Die Volljärige will ja was von mir und nicht umgekehrt.
      solange er nicht verlangt wird muss das auch nicht sein. Sollte er im Rahmen der Neuberechnung verlangt werden solltest du ihn zur Verfügung stellen da du ansonsten einen Grund zur Klage lieferst.

      gruss
      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • boxxter schrieb:

      Folglich ist korrekt, dass bisher mein Steuerbescheid nicht verlangt wurde.

      boxxter schrieb:

      ich werde meinen Steuerbescheid nicht dem JA bzw der Kindesmutter zukommen lassen.
      Wieviel Jahre zahlst du schon Unterhalt?

      Wurde im Rahmen früherer Auskunftsverlangen/Neuberechnungen (oder wie auch immer du das jetzt nennen magst) von den gesetzlichen Vertretern der Kinder nie ein Steuerbescheid von dir verlangt? Hast du noch nie einen vorgelegt?
    • Hallo,

      Schülerbafög muss bei dem eigenen Landkreis beantragt werden. Das müsstest du dann entsprechend online finden.
      Wobei Schülerbafög teilweise nur gewährt wird, wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt oder die Eltern nicht genügend verdienen. Schülerbafög ist nicht rückzahlbar.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo boxxter,

      boxxter schrieb:

      Hallo Sturkopp,

      explizit wurde von mir kein Steuerbescheid verlangt.
      Lediglich in der heutigen Email heißt es sinngemäß, dass die KM sich bereit erklärt, den Steuerbescheid für das Jahr 2016 zu übersenden, wenn die KM auch den Steuerbescheid von mir erhält.
      dir kann egal sein was die KM will. Deine Tochter möchte Unterhalt und hat abzuliefern. Sie muss sich mit Mutter rumärgern und evtl. gegen sie wegen Auskunft klagen.

      @ Clint,
      Bei mir wurde seitens des JA nie nach dem Steuerbescheid gefragt, Wohneigentum ja, Kapitaleinkünfte ja.

      LG
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Moin,

      das Kind hat im Rahmen von § 1605 BGB einen Beleganspruch auf Vorlage des Steuerbescheides und auch der dazugehörigen Steuererklärung. Gegen Vater und Mutter. Wenn es wollte, könnte es sein Recht bei Verweigerung eines Elternteils ganz einfach gerichtlich durchsetzen. Natürlich muss es außergerichtlich dazu vorher auffordern, sonst trägt es selbst die Verfahrenskosten. Die Eltern können diese Auskunftsverpflichtung nicht von der Vorlage der Steuererklärung und/oder des Steuerbescheides des anderen Elternteils abhängig machen. Das Jugendamt macht es im konkreten Fall jedoch anders, warum auch immer. Als Spielchen würde ich das nicht ansehen, vielmehr ist naheliegend, dass es irgendeinen Grund dafür gibt... :!:

      Es hätte bei ein wenig mehr Einsatz schon viel früher festgestellt werden können, dass das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und deshalb nicht mehr privilegiert ist. Und überhaupt sollte man sich den gesamten Punkt 13 (volljährige Kinder) der OLG-Leitlinien mal in aller Ruhe reinziehen. Da dieses nicht mehr privilegierte Kind immer noch bei der wohl derzeit nicht leistungsfähigen Mutter lebt, liegt sein Bedarf nicht bei der derzeitigen Pauschale von 735 €. SüdL: "Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt." Also Stufung! Düsseldorfer Tabelle und OLG-Leitlinien sind aber kein Gesetz, deshalb liegen Herauf- und Herabstufungen im Ermessen des Tatrichters. So mehrfach höchstrichterliche Aussage, zuletzt BGH, 09.07.2014 - XII ZB 661/12 . Ich hoffe, dass das in diesem Thread (und wohl nicht nur hier) immer immer immer wieder angesprochene Thema "Stufung SüdL" nun endgültig beendet ist. X(

      Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sein, dass gar nicht gestuft wird. Bei "sehr unglücklichen Verhältnissen" kann es einem theoretisch aber auch passieren, dass es um mehr als eine Stufe nach oben geht. Das kommt vielleicht auch auf die Tageslaune des Tatrichters an. Offiziell zählt das dann als Ermessensspielraum. ;)

      Entgegen anderslautenden Meinungen hätte die Mutter bei einer Privilegierung des Kindes eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gehabt. Daran ändert auch § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB nichts (also dass es einen anderen leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen (boxxter) gibt). Jetzt, nachdem endlich klar ist, dass keine Privilegierung mehr besteht, hat die Mutter immer noch eine allgemeine Erwerbsobliegenheit, was auch Vollzeitjob bedeutet, wenn nicht andere schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Genau darüber wurde hier schon etliche Male diskutiert (und verlinkt), meistens zusammen mit Team-Mitglied @Hochtief.

      Aber egal ob die allgemeine oder die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei der Mutter besteht, die OLG-Rechtsprechung berücksichtigt - bisher - trotzdem keine fiktiven Einkünfte von ihr. Der Vater muss also zunächst allein für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufkommen. "Der leistungsfähige Elternteil hat aber die Möglichkeit, im Rahmen eines sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Elternteil vorzugehen, dahingehend, dass die Nichtbeachtung der Erwerbsobliegenheit beim unterhaltszahlenden Elternteil zu einem Schaden geführt hat. Der Schaden des leistungsfähigen Elternteils liegt darin, dass er Monat für Monat den fiktiven Anteil des anderen Elternteils mitbezahlt. Er ist daher berechtigt, diesen Schadensersatzanspruch gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen (separat). Er muss nur beweisen, dass der andere Elternteil (vollzeit-)erwerbsverpflichtet ist. Er kann sich also zumindest das "zurückholen", was bei Beachtung der Erwerbsobliegenheit bei Quotenberechnung an Unterhaltsquote sich errechnet hätte." Siehe dazu ISUV-Merkblatt 22. Bevor man bei diesem schwierigen Thema einen Anwalt beauftragt und vor Gericht zieht sollte man daran denken, dass ein etwaiges höheres Einkommen der Mutter auch zu einem höheren Bedarf des Kindes führen würde. Summa summarum würde sich möglicherweise kaum eine Entlastung für den leistungsfähigen Elternteil ergeben. Wenn man sich aber wirklich für diesen steinigen Weg entscheidet, sollte man bei der Auswahl des Anwalts ganz besonders sorgfältig vorgehen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo,

      Clint schrieb:

      Die Eltern können diese Auskunftsverpflichtung nicht von der Vorlage der Steuererklärung und/oder des Steuerbescheides des anderen Elternteils abhängig machen. Das Jugendamt macht es im konkreten Fall jedoch anders, warum auch immer. Als Spielchen würde ich das nicht ansehen, vielmehr ist naheliegend, dass es irgendeinen Grund dafür gibt...

      es heißt doch eigentlich, erst bei Vorlage sämtlicher Einkommensbeläge ist eine Unterhaltsberechnung möglich.

      Hier fehlt bisher der Steuerbescheid der KM. Eine direkte Aufforderung zur Erlangung des Steuerbescheides durch die Volljährige (Berechtigte) blieb bisher aus. Welchen Grund könnte das JA haben, dass dieses jedoch nur einen "Unterlagetausch"zwischen den ET anbietet, ist mir unbekannt.

      Die KM hat nur einen montlichen Durchschnittsverdienst von ca 740 Euro. Gleichzeitig einen monatlichen Konsumentenkredit von 200 Euro. Damit hätte KM eien Reinverdienst von montalich 540 Euro.
      Bitte, wer kann mit diesem Einkommen und Kreditverpflichtungen von montalich 540 Euro seinen Lebensunterhalt gewährleisten (Miete, Lebensmittel, Auto, Handy, etc....)? Fällt das dem JA nicht auf?

      Das mit der Höhestufung würrde ich dann auch so hinnehmen. Es ist auch klar, dass bei höherem Verdienst beider ET eine anderer (ggf. höherer) Bedarf für die Elternteile entsteht.
      Nur finde ich es völlig ungerecht, dass hier der nur alleinig verdienende ET für alle Kosten (Bedarf) aufkommen muss.
      Klar, mein vom JA verlangter monatlicher Unterhalt von 481 Euro ist immer noch günstiger, als im Extremfall von vielleicht 500 Euro oder höherer Kindesvater - Unterhalt (bei Einkommen beider ET).

      Nur auf meiner Email an das JA und auf Grund meiner Vermutung eines privilegierten Volljährigen, erhielt ich die Antwort vom JA, das das Gegenteil der Fall ist: Kind ist eine nicht privilegierte Volljährige und besucht keine allgemeinbildene Schulform.

      Bafög- fähig ist diese Schulform dann auch nicht.

      Was bringt mir, dass die Kindesmutter lediglich eine allgemeine Erwerbsobliegenheit hat. Ich kann im weitesten Sinne die Vollbeschäftigung der KM theroetisch annehmen und gegenrechnen, damit hier eine theoretische Beteiligung der KM am Unterhalt erfolgt.

      Welchen finanziellen Aufwand (gerichtlich) wird dabei angestoßen, für eine Bedarfsermittlung beider ET in Höher- oder Runterstufung.

      Ich habe daher nach Rücksprache mit meiner Versicherung einen Beratungstermin bei einem Rechtsanwalt. Diese genannten Punkte und den Punkt der erforderlichen unbefristeten Titulierung in Verbindung des § 239 FamFG werde ich besprechen.
      Meine Frage in der Titulierung geht dahin, ob eine, wenn schon Titulierung erforderlich ist, eine befristete Titulierung ausreicht. Denn ein anstehender Schulabschluss der Zweijährige Berufsfachschule (hier: Juni / Juli 2019) ist ein zeitlich absehbarer Änderungsgrund.
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • boxxter schrieb:

      Meine Frage in der Titulierung geht dahin, ob eine, wenn schon Titulierung erforderlich ist, eine befristete Titulierung ausreicht.
      Direkt im Anschluss an die darauf erfolgte Antwort bittest du den Anwalt freundlich darum, die wesentlichen Punkte des Beratungsgespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und speziell zur Titulierung (also befristet oder nicht) möglichst auch Quellennachweise (Gerichtsentscheidungen) anzugeben.

      Und frag ihn doch auch, was eigentlich mit den vollstreckbaren Ausfertigungen früherer - unbefristeter - Urkunden Sache ist.

      Clint würde sich sehr freuen, über das Ergebnis der Beratung informiert zu werden.
    • Hallo,

      gestern war ich beim Rechtsanwalt.
      Er wird zunächst am kommenden Montag das JA hinsichtlich der fehlenden Steuerbescheinigung und um den Grund der lediglichen Teilzeit der KM anschreiben.

      Das montliche verfügbare Einkommen nach Verrechnung des Konsumskredits der KM beträgt 540 Euro. Wie bitte kann man hier seinen Lebensunterhalt bestreiten. Das gab ich dem Rechtsanwalt zu verstehen.

      Eine Prüfung meiner Akte wird er übers WE vornehmen. Die Frage des Bafög hat er angenommen. Eine unbefristete Beurkundung des Titels soll ich nicht unterschreiben.

      So will ich das auch.
      Gruß
      boxxter

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    • Hallo,

      eine kurze Info:

      Durch meinen RA wurde das JA angeschrieben, dass der Sachverhalt geprüft wird und eine Woche dauern kann.

      Den Unterhalt von 386 Euro (lt. der letzten Einkommensüberprüfung), den ich gegen Mitte des Februar `18 an die Volljährige überwiesen habe, soll ich voerst auch für den Monat März überweisen.
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

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