Unterhaltsforderung für Volljährige

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Hallo sturkopp,

      Mein druchschnitteliches Einkommen (ca 3200 Euro) stimmt mit Berechnung JA. Vergessen haben die mein Krankenversicherungsbetrag in Höhe von jhrilich 435 Euro. Diese vill das JA noch bescheinigt haben.
      Meines Erachtens werden Versicherungsbeträge ebenfalls durcnh Anzahl der 12 Monate geteilt und beim Monatsnetoeinkommen abgerechnet. Also 3200 Euro - 36 Euro = 3164 Euro -- entspricht EK 5 der DT.

      Das Einkommen der KM beläuft sich auf 715 Euro. Im Fragebogen hatte die KM noch einen Konsumkredit von monatlich 200 Euro angegeben.


      Das JA hatte mir mitgeteilt, dass das Einkommen der KM unterhalt des Selbstbehaltes von 1300 Euro ist, daher wurde bei mir von Seiten des JA die Berechnung mit dieser Höherstufung vorgenommen.

      Also Höherstufung um 1 Stufen wegen nur einem Kind von EK 5 auf EK 6 der DT.

      Aber wie gesagt, dein Zitat:
      In 13.1.1 steht doch das 11.2 nicht angewendet wird, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo,

      soweit ich weiss fehlt dir doch noch der Einkommensteuerbescheid der KM. Insofern würde ich dem Jugendamt mitteilen, dass eine mögliche Titulierung erst vorgenommen werden kann, wenn alle Unterlagen der KM dir zur Verfügung gestellt sind. Denn erst dann kann genau geprüft werden von deiner Seite aus. Insofern wartest du jetzt auf die kompletten Unterlagen. Und wird diese prüfen und ggf. die Korrekturberechnung abwarten. Ebenfalls müsse ja noch deine Krankenversicherung in Höhe von xx monatlich berücksichtigt werden (Beleg anbei).



      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin boxxter,

      boxxter schrieb:



      Also Höherstufung um 1 Stufen wegen nur einem Kind von EK 5 auf EK 6 der DT.

      Aber wie gesagt, dein Zitat:
      In 13.1.1 steht doch das 11.2 nicht angewendet wird, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind.
      lies dir bitte noch einmal die Diskusion auf der 1. Seite durch. Es heist doch wenn beide Elternteile leistungsfähig sind und die KM ist es ja nicht.

      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo sturkopp,

      ich habe die Diskussion gelesen. Clints Antwort (Zitat Hauffe), wenn ich das richtig verstanden habe, heißt, wenn KM nicht leistungsfähig, dann erfolgt die Höherstufung.

      sturkopp schrieb:

      Für boxxter bleibt es aber bei keiner Stufung da KM ja Leistungsfähig ist und anrechenbarer SB beträgt im ersten Ansatz 1300,-€.
      Wann ist man denn Leistungsfähig? Reicht schon mind. 1 Euro Verdienst? Die KM hat einen Monatsverdienst von 740 Euro.

      Ist die KM nun Leistungsfähig oder nicht?
      Erfolg nun einen Höherstufung oder nicht?
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter,

      Ab mind. 1,-€ über SB ist man Leistungsfähig.
      In deinem Fall also ab 1301,-€ ber. Nettoeinkommen, deshalb ja auch meine Frage ob das Einkommen der KM bei der Unterhaltsberecchnung berücksichtigt wurde.
      Meine persönliche Meinung dazu habe ich in der Diskusion schon geschrieben.

      Gruss
      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp,

      klar, nur wenn KM über den Selbstbehalt ist, dann ist man leistungsfähig. So ist mir das auch klar. So erklärt sich der Punkt 11.2.
      Das mit dem Selbstbehalt weiß ich.
      Deshalb auch, wenn die KM unterhalt SB ist, kann ihr dennoch eine Vollzeitbeschäftigung verlangt werden. Sie ist ja in einer erhöhten
      Erwerbsobliegenheit.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter,

      boxxter schrieb:

      Deshalb auch, wenn die KM unterhalt SB ist, kann ihr dennoch eine Vollzeitbeschäftigung verlangt werden. Sie ist ja in einer erhöhten
      Erwerbsobliegenheit.
      die KM unterliegt keiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit, sonder nur einer Erwerbsobliegenheit.
      Das schöne daran ist daß du da aber auch garnix fordern kannst, höchstens deine Tochter.
      (gesteigerte Erwerbsobliegenheit kommt nur zum Tragen wenn der Mindestunterhalt nicht gewährleistet ist, und den leistest du ja schon.)

      Ich empfehle dir den §1603 (2)BGB, der bezieht sich zwar auf minderjährige, doch da liegt die Messlatte ja noch höher.

      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo boxxter,

      ich habe mich da undeutlich ausgedrückt.
      Der 1603 verhindert da eher ein in Anspruch nehmen der KM.
      Es ist ein anderer Verwandter (du) da der unterhaltsverpflichtet iund auch Leistungsfähig ist.


      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      ich habe eine Antwort auf meine Email vom JA bekommen. Diese Antwort deutet auf einen wohl völlig neuen Sachverhalt:

      Die KM wird mir dann ihren Steuerbescheid zusenden, wenn ich meinen Steuerbescheid ihr zusende. (wieder Kindergarten)

      Die KM hat keine erhöhte Erwerbsobliegenheit, da Tochter als "nicht priviligierte Volljährige" gilt. Die Tochter besucht keine allgemeine Schulausbildung.
      Bei der Schule handelt es sich also um eine Berufsfachschule mit dem Profil Gesundheit und Pflege. Hier wird berufsfachliche Kompetenz mit den Schwerpunkten Biologie und Pflege vermittelt, ebenso wie berufspraktische Kompetenz mit den Schwerpunkten Pflege, Labor, Textverarbeitung.
      Aufgrund der schulischen Vermittlungen sind Ausbildungen im Profil Gesundheit und Pflege unter anderem in der Kranken-/Altenpflege möglich, oder in Laborberufen, auch als medizinische Fachangestellte, Physiotherapeutin, Heilerziehungspflegerin oder als zahnmedizinische Fachangestellte.

      Was bedeutet das nun im Umkehrschluss?
      a) kein priviligierte Vollhjährige?
      b) keine allgemeine Schulausbildung.

      Besteht ggf. Bafög für diese Schulform?
      Gruß
      boxxter
    • Hallo,

      ich dachte du hast deinen Steuerbescheid schon abgegeben?
      Wenn ja würde ich darauf verweisen, dass dieser bereits vorliegt und der KM zur Kontrolle der Berechnung ja hätte mitgeschickt werden müssen.
      Und dann kannst du ihn ja deinem Schreiben noch einmal beifügen.

      A) und b) keine gesteigerte Erwerbspflicht und sie steht damit im 4. Rang und der Selbstbehalt bleibt definitiv bei 1.300 €.

      Und die Frage mit dem Bafög?

      Hast du bei der Schule nachgefragt? Im Internet steht, dass eine Berufsfachschule unter "eng begrenzten Voraussetzungen" bafögfähig ist. Das hängt dann vermutlich vom Einkommen der Eltern ab und ob die Kids noch zu Hause wohnen etc....

      Kann überhaupt eine Höherstufung bei der Düsseldorfer Tabelle erfolgen, wenn das volljährige Kind nicht priviligiert ist?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      ich wurde nie nach meinem Einkommenssteuerbescheid gefragt. Meine Nachfragen nach dem Steuerbescheid der KM waren am Mitte Januar und Anfang Februar gestellt. Daraui habe ich keine Antwort erhalten

      Das mit dem Bafög: Dann müsste ich dem JA schreiben, dass die Volljährige Bafög beantragen soll. In der Hoffnung, diese Schulform wäre bafägfähig.

      Zitat auf der Seite 3 des Threads:

      AnnaSophie schrieb:

      Und demnach dürfte auch keine Heraufstufung stattfinden.


      Was bedeutet nun , dass ein UV m 4. Rang ist?
      Ist nun eine Heraufstufung gesetzteskonform oder nicht?
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter, hallo Sophie,

      die KM ist doch nicht belastet, von daher sehe ich bei ihr kein Anrecht auf deine Steuerunterlagen.
      Die Steuerunterlagen der KM müssen dir vorgelegt werden von deiner Tochter oder ihren Gehilfen da ansonsten keine Überprüfung möglich ist.

      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Boxxter,

      im 4. Rang heisst, dass minderjährige Kinder und Ehefrauen vorgehen würden.

      Ich weiss nicht ob eine Stufung bei nicht priviligierten Volljährigen stattfindet.

      @sturkopp, boxxter vermutet ja, dass die KM weitere Einnahmen hat, die sie nicht beim Jugendamt angegeben hat. Insofern möchte er den Steuerbescheid, um zu sehen, ob sie alle Einkünfte angegeben hat. Und wenn sie mit einem Nettoeinkommen von 740 € eine Wohnung, ihren Lebensunterhalt und eine Kreditrate von 200 € stemmt, würde ich das auch als nicht alle Einkünfte angegeben ansehen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • boxxter schrieb:

      ich wurde nie nach meinem Einkommenssteuerbescheid gefragt.

      Daran habe ich ganz starke Zweifel, denn:

      boxxter schrieb:

      Heute habe ich das Schreiben des Jugendamtes erhalten. Diese fordert mich zur Einkommensüberprüfung auf. Des Weiteren wird im Schreiben angegeben, dass die Unterlagen der Mutter dem JA vorliegen. Die Bankverbindung der Tochter wurde ebenfalls mitgeteilt. Als Anlage sind beigefügt, der Fragebogen und die Schulbescheinigung.
    • Benutzer online 2

      2 Besucher