Unterhaltsforderung für Volljährige

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    • Hallo Boxxter,

      boxxter schrieb:

      Hallo Sturkopp,

      wird auch dann bei alleiniger Unterhaltspflicht lt. DT 18 höher gestuft, wenn wie in meinem Fall, nur ein Kind vorhanden ist und wie auch das JA in seiner Berechnung gemacht hat?
      das Thema wurde auf der 1. Seite dieses Threads diskutiert und erklärt.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo boxxter,

      boxxter schrieb:



      Nur, welchen Grund kann man gegen das JA nennen, dass hier keine Stufung erfolgt?
      Ein Grund wäre für mich die Ungleichbehandlung. Wäre (wie in deinem Fall) Mama Leistungsfähig würde ja auch nicht gestuft werden. Leider ist dieses Thema in allen Leitlinien schwammig definiert.

      Gruss
      sturkopp
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      Gruss
      sturkopp
    • Hallo boxxter,

      Punkt 13.1.1

      Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach demzusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen.

      Punk 11.2

      11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zweiUnterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren AnzahlUnterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhereEinkommensgruppe vorzunehmen.

      Gruss
      sturkopp
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      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp,

      sturkopp schrieb:


      Punk 11.2

      11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zweiUnterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren AnzahlUnterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhereEinkommensgruppe vorzunehmen.
      bezieht sich das nicht auf minderjährige Kinder?
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter,

      boxxter schrieb:

      Hallo Sturkopp,

      sturkopp schrieb:

      Punk 11.2

      11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zweiUnterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren AnzahlUnterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhereEinkommensgruppe vorzunehmen.
      bezieht sich das nicht auf minderjährige Kinder?
      ja, aber in 13.1.1 wird ja darauf Bezug genommen.

      @ AnDuran79,

      wäre die KM mit 1,-€ Leistungsfähig gewesen wäre die Abstufung entfallen es sei denn du würdest dann unter deinen SB fallen.

      Gruss
      sturkopp
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      Gruss
      sturkopp
    • Hallo sturkopp,

      wenn " in 13.1.1 wird ja darauf Bezug genommen, " wird, dann ist ja die Höherstufung/Abstufung nach den LL OLG Süddeutschland geregelt.

      Leider lese ich nicht definitiv, dass bei beiden ET beim Volljährigenunterhalt generell eine Stufung nicht gegeben ist.
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo boxxter,

      boxxter schrieb:

      Hallo sturkopp,

      wenn " in 13.1.1 wird ja darauf Bezug genommen, " wird, dann ist ja die Höherstufung/Abstufung nach den LL OLG Süddeutschland geregelt.

      Leider lese ich nicht definitiv, dass bei beiden ET beim Volljährigenunterhalt generell eine Stufung nicht gegeben ist.
      In 13.1.1 steht doch das 11.2 nicht angewendet wird, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind.
      (Einkommen wird nicht angerechnet wenn ein Elternteil unter SB fällt, weil der ander ET nicht mehr zahlen muss wie sich aus seinem Einkommen ergibt)


      Denkaufgabe: Wie wird denn gestuft wenn KM für 3 Kinder und KV für 1 Kind leisten muss? 1 Stufe rauf und eine runter?

      Gruss
      Sturkopp
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      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      ich habe nun vom JA per Email die Antwort auf meine Frage der Rechtsgrundlage der Höherstufung rhalten.

      Die Höherstufung wird auf Grundlage der Nr. 13.1.1 der unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland begründet.

      Das war die einzige Begründung in einem Satz.

      Ich kann nun dem JA den Punkt Nr. 11.2 der unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland vorhalten, dass keine Höherstufung erfolgt!

      Weitere Fragen:

      Weiterhin beharrt das JA auf eine unbefristete Titulierung des Volljährigenunterhalt. Ist das rechtens bzw ist das eine Muss- oder Kann Bestimmung?
      Das JA schreibt z.B.; (ein Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat).

      Die KM hat mir bisher noch keinen Bescheid über die Lohnsteuer für das Jahr 2016 zugesandt. Lediglich liegen Einkommensbescheide (12 Monate) und der monatliche Konsumkredit vor.

      Da JA kann doch keine unvollständige Berechnhung zur Titulierung vorgelegen?
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo boxxter,

      das JA kann nichts fordern, es gibt keine Beistandschaft mehr. Sie haben das zu titulieren was du angibst, nicht mehr und nicht weniger.
      Sollte es deiner Tochter nicht gefallen kann sie dann klagen, aber ohne Hilfe des JA.
      Sollte sich das JA weigern gehst du halt zum Notar und lässt es da so titulieren wie du es möchtest.

      Gruss
      Sturkopp
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      Gruss
      sturkopp
    • Hallo boxxter,

      hast du den schon eine Berechnung? Lass dich doch von dem Kettenrasseln nicht beeindrucken, besteht doch kein Grund zu.
      Einen Anwalt kannst du doch immer noch einschalten, wenn es nötig wird. Deine Tochter/JA ist am Zug und hat zu liefern.

      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
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