Unterhaltsforderung für Volljährige

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    • Hallo Boxxter,

      es liest sich so, als sei es ohne berufsqualifizierenden Abschluss. Genau kannst du das erfahren, wenn du die Schule einfach anrufst.

      Ein Beispiel (allerdings aus NRW): 2jährige BFS Gesundheit und Sozials mit gleichzeitiger Ausbildung zur Kinderpflegerin. Da ist BAFÖG unabhängig vom Wohnsitz möglich.

      Die Berufsfachschulen sind in den Bundesländern sehr unterschiedlich organisiert. Die Schulen selbst wissen aber in der Regel, ob es sich um eine Schulform handelt, die gefördert werden kann (unabhängig von dem Wohnsitz bei den Eltern).

      Die Fachschulreife gibt es z.B. in NRW gar nicht. Die entspricht wohl in etwa der mittleren Reife. Berufsfachschulen, die die Fachschulreife vermitteln (euer Fall), setzen die Kl. 9 Werkrealschule voraus. Danach kann man dann noch eine Berufsfachschule besuchen, die auch einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt.

      Es hilft nix - du musst die Schule anrufen. Lass es dir ganz allgemein erklären, ohne den Namen deiner Tochter zu nennen (vielleicht zicken sie sonst rum).

      Viel Erfolg!

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,

      deine Antwort hat mir geholfen. In der Schule meiner Tochter habe ich niemanden erreicht.

      lt . Link Ausbildungsstätten-bw.de unter bafög.de kann man die gewünschten Suchkriterien eingeben.

      Als Ergnis der online-Suche:
      Bildungsgang: Zur Prüfung der Fachschulreife führende Berufsfachschule für Gesundheit u. Pflege.
      Art: BFS
      Dauer: 2 Jahre
      BQ: N (Berufsqualifizierend Nein)
      Bemerkung: BoR (Berufsfachschule für deren Besuch der Realschulabschluss oder eine vergleichbare Vorbildung NICHT Voraussetzung ist. (Die Ausbildung beginnt mit Klasse 10)

      Demnach ist die betroffene Schule/Schulform leider nicht Bafög fähig.
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo,

      der Anruf bei der Schule der Tochter betätigte meine obige online Suche: Die Schulform der Tochter ist also nicht bafög-fähig.

      Meine Unterlagen (Fragebogen und Verdienstbescheinigung) habe ich per Email an das Jugendamt verschickt.

      Jetzt habe ich aber nochmals eine Frage:
      Sind Konsumkredite wie Kredite für Autofinanzierung oder sonstige Finanzierungen (Handy, etc), die vor der Unterhaltsforderung bzw. Aufforderung zur Einkommensüberprüfung für den Volljährigenunterhalt als berücksichtigungswürdige Schulden anzusehen?
      Sind hier die Konsumkredite abzugsfähig und zählt dies auch als Unvermeidbarkeit der Schulden?

      Also der Mindestunterhalt beim Volljährigenunterhalt (priviligiert) ist gedeckt. Meine EK-Stufe ist bei ca 4 oder 5, bei Zusammenveranlagung von beiden ET bewegt sich das Einkommen bei EK-Stufe bestimmt um die 7 - 8 der DT 18 (Zahlbeträge).
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter,

      ich zitiere hier mal:

      Klassisches Beispiel ist die Umschuldung des Soll-Saldos auf dem Giro-Konto in einen längerfristigen Kredit. Das spart nicht nur Zinsen, sondern hat zusätzlich den Nebeneffekt, dass die monatlichen Kreditbelastungen jetzt zur Bereinigung des Einkommens führen.

      Gruß
      uberzahlvater
    • Hallo boxxter
      Ich denke mal das die Kreditrarten für das Auto ( wenn beruflich benötigt und kein ÖPNV zumutbar) abgezogen werden kann, aber auch nur wenn Du den Arbeitsweg nicht absetzt. Du musst mal rechnen was Dir mehr Abzug bringt, die KM Pauschale, sprich Arbeitsweg bis 30 km x 0,30 € x 2, oder die Kredit rate. Vergiss auch nicht Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten abzuziehen. Wenn Du Arbeitskleidung benötigst, dann kannst Du die Anschaffung und Reinigung ebenfalls absetzen.

      LG Hugoleser
    • Moin,

      Hugoleser schrieb:

      Hallo boxxter
      Ich denke mal das die Kreditrarten für das Auto ( wenn beruflich benötigt und kein ÖPNV zumutbar) abgezogen werden kann, aber auch nur wenn Du den Arbeitsweg nicht absetzt. Du musst mal rechnen was Dir mehr Abzug bringt, die KM Pauschale, sprich Arbeitsweg bis 30 km x 0,30 € x 2, oder die Kredit rate. Vergiss auch nicht Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten abzuziehen. Wenn Du Arbeitskleidung benötigst, dann kannst Du die Anschaffung und Reinigung ebenfalls absetzen.

      LG Hugoleser
      @ Hugoleser

      Finanzierung PKW wird mit der KM-Pauschale abgerechnet. (Meinen Ferrari kann ich leider nicht auf Kosten des Kindes finanzieren.):-)
      Arbeitskleidung, deren Reinigung, Gewerkschaft u.s.w. wird bei der Steuererklärung geltend gemacht.

      Hilfe was zum Einkommen oder die Bereinigung betrifft findet man in den Unterhaltsleitlinien des zust. OLG.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      heute habe ich ein Schreiben des Jugemdamtes erhalten. Einkommensbescheide und eine event. Steuerbescheinigung der Kindesmutter waren nicht dabei.
      In dem Schreiben ging es zunächst um die Berechnung meines Einkommens ohne Berücksichtigung des Einkommens der Kindesmutter.
      Es wurde mein unterhaltsrechtliche Einkommen ermittelt (Jahres-Nettoverdienst geteilt durch 12 Monate) minus 5 % berufsbedingte Aufwendungen.
      Da ich keine weiteren Kinder habe, wurde ich von EK-Stufe 5 der DT 18 auf die EK Stufe 6 der DT 18 gestuft. Demnach müsste ich lt. JA einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 481 Euro an meine Tochter zahlen.

      Bei der Berechnung wurde die Kindesmutter nicht berücksichtigt.

      Des Weiteren steht im Schreiben, dass die Tochter eine Beurkundung des errechneten Betrage (481 Euro) über die Volljährigkeit hinaus wünscht.

      Der nachfolgende Text im Schreiben über die Art eines gefassten KU-Titels ähnelt eines unbefristeten KU-Titels eines minderjährigen Kindes, was ich unterzeichnen sollte.
      Die Volljährige soll dann eine beglaubigte Abschrift des KU-Titels erhalten.

      Als letzten Satz des zweiseitigen Schreiben steht, ob ich mich bereit erkläre, dass die Kindesmutter meine Unterlagen erhält. Dann erklärt sich auch die Kindesmutter bereit, ihre Unterlagen an mich zu senden.


      Ich bin völlig erbost, wie so ein Schreiben des JA verfasst werden konnte. Eine Berrechnung ohne Berücksichtigung der KM und dass ein unbefristeter Titel erstellt werden sollte.

      Erst wenn ich meine Unterlagen der KM überlasse, dann schickt mir die Kindesmutter ihre Unterlagen zu..... wie im Kindergarten.


      Wie soll ich hier reagieren? Was (welchen Inhalt) kann ich dem JA als Antwortschreiben zu kommen lassen?
      Muss ein Titel erstellt werden?
      Gruß
      boxxter

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    • Hallo,

      du schreibst dem Jugendamt zurück:

      S.g.D.u.H.,

      vielen Dank für die vorläufige Berechnung des Volljährigenunterhaltes.
      Ich möchte darauf hinweisen, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Sie haben aber nur mein Einkommen berücksichtigt. Deswegen bitte ich um Berechnung mit dem Einkommen beider Elternteile.
      Bitte übersenden Sie mir nach Neuberechnung Ihre Berechnung sowie die vollständigen Unterlagen der KM, damit ich Ihre Berechnung überprüfen kann.

      Gerne bin ich bereit, einen Titel über meinen Unterhaltsanteil - bis zur Beendigung der Schulzeit - erstellen zu lassen. Einen unbefristeten Unterhaltstitel werde ich nicht unterzeichnen, da ab Ausbildungsbeginn/Studiumsbeginn wieder neu berechnet werden muss.

      Mit freundlichen Grüßen

      Boxxter

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      mittlerweile habe ich per Email Antwort vom JA erhalten.

      Der Verdienst (Einkommen) der Kindesmutter liegt unter dem angemessenen Selbstbehalt von 1300 Euro. Mein angegebenes Einkommen (sprich unterhaltsrechtliche Einkommen) liegt in der EK 5. Da nur ein Kind vorhanden ist, erfolgt eine Höherstufung in die EK 6 der DT 18.
      Daher wäre der Unterhaltsbetrag 481 Euro monatlich.
      Die Unterlagen der KM bekomme ich noch zugesandt.

      Zum Verständnis: Falls dies nun hinsichtich des Einkommens der KM so zutrifft, wäre dieser Rechnungsweg des JA zutreffend?
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo,

      jetzt habe ich lediglich die Verdienstbescheinigungen (Teilzeitarbeit) der KM vom Jugendamt erhalten. Die KM hat ein monatliches Einkommen von 740 Euro.
      Mit enthalten ist der Fragebogen, worauf die KM einen Konusm Kredit von 200 Euro angegeben hat.
      Den aktuellen Einkommenssteuerbescheid habe ich immer noch nicht erhalten, obwohl ich dem JA schon zweimal darauf hingewiesen habe.

      Die KM wohnt in einem schönen Stadtbereich in einer Drei oder Vierzimmer Mietohnung. Die KM hat insg. 2 Kinder (18J u. 15 J).

      Alles wird durch diese Null-Aktionen hinausgezögert. Wieder muss ich das JA auffordern mir den Einkommenssteuerbescheid zuzusenden.

      Wie kann man den von dem o.g. Beträgen eine Wohnung und das Leben bezahlen?

      Mein unterhaltsrechliches monatliches Einkommen ist ca 3150 Euro
      Gruß
      boxxter
    • Hallo,

      welchen Schulabschluss hat die Tochter bislang? Hauptschulabschluss? Wenn sie schon den Realschulabschluss hat und keinen höheren Schulabschluss durch den Besuch dieser Schule erlangt, ist sie nicht mehr priviligiert. Damit fällt sie in den 4. Rang.
      Und dein Selbstbehalt steigt definitiv auf 1.300 €.
      Und demnach dürfte auch keine Heraufstufung stattfinden.

      Wenn du das Jugendamt anschreibst, wegen des Einkommensteuerbescheides der KM, dann frag doch auch gleich nach, auf welcher Rechtsgrundlage sie die Höherstufung vornehmen.

      Wann beendet die Tochter diese Schulform?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      ich hatte es in diesem Thread schon geschrieben, die Tochter ging oder geht Werksrealschule nach. Sie geht in einer Schule mit dieser Beschreibung:
      Die Zweijährige Berufsfachschule dient zum Erwerb der Fachschulreife. Die Fachschulreife ist der Mittleren Reife gleichgestellt.

      Diese Schulform (voraussichtliches Ende: 2019) hat keinen berufsqualifizierenden Abschluss.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo,

      wenn das Jugendamt damit rechnet, würde ich es so lassen.

      Welcher Selbstbehalt richtig ist, kannst du deinen Leitlinien des zuständigen OLGs entnehmen.
      Die meisten haben für Volljährige die Minderjährigen gleichgestellt sind 1.300 €, die nur reduziert werden wenn der Mindestunterhalt nicht sichergestellt ist.
      Aber soweit ich weiss haben die Süddeutschen Leitlinien 1.080 € für Volljährige die Minderjährigen gleichgestellt sind.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      AnnaSophie schrieb:

      Hallo,

      wenn das Jugendamt damit rechnet, würde ich es so lassen.

      Welcher Selbstbehalt richtig ist, kannst du deinen Leitlinien des zuständigen OLGs entnehmen.
      Die meisten haben für Volljährige die Minderjährigen gleichgestellt sind 1.300 €, die nur reduziert werden wenn der Mindestunterhalt nicht sichergestellt ist.
      Aber soweit ich weiss haben die Süddeutschen Leitlinien 1.080 € für Volljährige die Minderjährigen gleichgestellt sind.

      Sophie
      @Sophie,

      hier der Text der SüdLL:

      Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird derSockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (880 €/ 1.080 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinderandernfalls nicht gedeckt werden kann.

      Gruss
      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      lt Email des JA wird meine Email-Anfrage an den zuständigen Adressaten :) weitergeleitet.

      Der obige Auszug des Textes des SüdLL ist mir bekannt. Da ab Volljährigkeit der Unterhalt anhand Einkommen beider ET berechnet wird, habe ich dennoch eine Frage.
      Ungeachtet etwaiger Antwort hinsichtlich meines Anliegens wird der Bedarf zwar beider Einkommen der ET gedeckt, aber lediglich durch den KV selbst. Die KM liegt laut derzeitiger Unterlagenvorlage weit unterhalb des SB.

      Kann dadurch lediglich der Selbstbehalt der KM auf 1080 Euro gesenkt werden, falls sich weitere Umstände ergeben, die knapp über den SB von 1080 Euro liegen?
      Gruß
      boxxter
    • Hallo Boxxter,

      nein. Der SB wird immer gleichmässig gesenkt.
      Er wird auch nur gesenkt wenn der Mindestunterhalt nicht gedeckt wird.

      Das Einkommen beider Elternteile wird ja nur bei Leistungsfähigkeit beider herangezogen, ansonsten gilt auch wieder: Niemand muss mehr leisten wie bei alleiniger Unterhaltspflicht nach seinem Einkommen zu leisten wäre.

      Gruss
      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp