Unterhaltsforderung für Volljährige

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    • Hallo boxxter.

      wie gesagt, laut meinem RA gilt der SB von 1300 € auch für privilegierte Volljährige (wie es dein Kind dann ist), es sei denn, es wäre der Mindesunterhalt so nicht zu leisten, dann kann auch der notwendige SB von 1080 € herangezogen werden.

      Sind beide Elternteile leistungsfähig, wird das bereingte Netto beider Elternteile addiert und ergibt so den ablesbaren "Bedarf" in der DDT. Davon wird das komplette Kindergeld abgezogen; der Rest wird gequotelt (jeweils nach Abzug des SB in Höhe von 1300 €). Bei dieser Rechnung gibt es, wie sturkopp schreibt, weder eine Herauf- noch eine Herabstufung.
      Allerdings muss ja immer die Kontrollrechnung erfolgen, da man immer maximal so viel zu zahlen hat, wie es sch bei alleiniger U-Pflicht ergäbe. Und hier wird auch bei Volljährigen ggfs. herauf- oder herabgestuft.

      Gruß, HT
    • Hallo Villa,

      Villa schrieb:

      Hallo sturkopp,
      ob du auch künftig VKH erhältst hängt bekanntlich nicht nur von deiner finanziellen "Bedürftigkeit" sondern auch davon ab, ob zumindest eine gewisse Erfolgsaussicht für dich besteht, das Verfahren zu "gewinnen".

      Grüße
      Villa
      Da ich nie selber eine Unterhaltsklage angestrebt habe sondern verklagt wurde, ich mir den nötigen Anwalt nicht leisten konnte, war das nie ein grosses Problem. Beim Gang zum OLG war es dann schon etwas kniffeliger, hat aber dank Krankengeld auch geklappt und war erfolgreich. :)

      Ich möchte noch klarstellen das es nicht um die Unterhaltszahlung selbst ging, sondern um 496,-€ Mehrbedarf für ein Studium an einer Privatuni. Anspruch Lt. FG insges. 1260,- € mit lügen und falschen Angaben bei einer parteiischen Richterin ergaunert und dank OLG mit 0,-€ von mir geschlossen.

      Gruss
      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      bei den Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) seht u.a.:

      Selbstbehalte

      III. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen
      gleichgestellten (§ 1603 Abs. 2 BGB) Kindern (Nr. 21.2)

      1080 Euro

      Dann ist der Beitrag von edy vom 12.01.2018, um 15:25 Uhr korrekt.
      Gruß
      boxxter
    • Moin boxxter,

      boxxter schrieb:

      Hallo,

      bei den Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) seht u.a.:

      Selbstbehalte

      III. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen
      gleichgestellten (§ 1603 Abs. 2 BGB) Kindern (Nr. 21.2)

      1080 Euro
      in den SüdL (13.3) steht:

      Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird derSockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (880 €/ 1.080 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinderandernfalls nicht gedeckt werden kann.

      also SB 1300,-€ wenn Min.Unterh. gedeckt ist.

      Gruss

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo sturkopp,

      sturkopp schrieb:

      also SB 1300,-€ wenn Min.Unterh. gedeckt ist.

      was bedeutet bzw wie definiert sich: wenn Mindestunterhalt gedeckt ist?

      Hallo Forum.

      hinsichtlich des Scheibens des JA wundert es mich, weshalb das Wort bzw. Bezeichnung Inverzugsetzung oder in Verzug setzen
      nicht vorkam.
      Es wird lediglich um Einkommensüberprüfung gebeten und ich solle den Betrag von 356 Euro vorab bezahlen. Und ab wann
      ich ihn bezahlen soll, wird nicht genannt.
      Gruß
      boxxter
    • Guten Morgen bxxter,
      der Mindestunterhalt bestimmt sich aus der 1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle 2018 . Da ich mal denke das Du in der 2. Stufe landest, hast Du dort einen Selbstbehalt von 1300 € und zu zahlen wären nach Abzug des vollen Kindergeldes 360 € / 554 - 194 ). Hat die KM eigenes Einkommen und lebt das Kind in einer eigenen Wohnung ändern sich natürlich die Summen.

      LG Hugoleser
    • Moin,

      Hugoleser schrieb:

      Guten Morgen bxxter,
      der Mindestunterhalt bestimmt sich aus der 1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle 2018 . Da ich mal denke das Du in der 2. Stufe landest, hast Du dort einen Selbstbehalt von 1300 € und zu zahlen wären nach Abzug des vollen Kindergeldes 360 € / 554 - 194 ). Hat die KM eigenes Einkommen und lebt das Kind in einer eigenen Wohnung ändern sich natürlich die Summen.

      LG Hugoleser
      Der Mindestunterhalt bestimmt sich aus Zeile 1 der jeweiligen Altersstufe.

      bis 1.900=> 527,-€ punkt.

      @Hugoleser,
      min.Unterhalt ändert sich auch nicht wenn beide Elternteile unterhaltspfl. sind.

      @boxxter,
      hast du einen Grund an der Ehrlichkeit der Angaben zu zweifel? wenn ja dann leiste keinen Unterhalt im voraus und warte die Berechnung ab, ansonsten würde ich 333,-€ (527 - 194KG) unter Rückforderungsvorbehalt nach § 812BGB zahlen.

      Gruss

      sturkopp
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      Gruss
      sturkopp

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sturkopp ()

    • Guten Morgen,

      demnach steigt dann der Selbstbehalt auf 1300 Euro, wenn das Einkommen über den Mindestunterhalt steigt in Richtung Einkommensstufe 3, 4, 5, usw. der DT.
      Dann müsste dementsprechend für den Unterhaltspflichtigen vom Einkommen mehr übrigbleiben, wenn dieser bei einer Einkommensüberprüfung auf die Einkommensstufe 4, 5 oder 6, usw. gestuft wird.
      Gruß
      boxxter
    • Moin boxxter,

      SB= der Betrag der dir bei Zahlung aller Unterhaltspfl. bleiben muss.

      In deinem Fall wird also das bereinigte Netto von KV und KM ermittelt, anschl. adiert und die Unterhaltsstufe der DD´er-Tabelle ermittelt.
      Dieser Betrag wird dann anhand der zur Verfügung stehenden Einkommen der Eltern gequotelt.

      Zur Berechnung des zur Verfügung stehenden Geldmittel wird das bereinigte Netto genommen, der SB und evtl. vorrangige Unterhaltsleistungen abgezogen.
      Bleibt danach nicht genug Einkommen übrig um den Mindestunterh. (Stufe 1, Altersgr. 4 ) zu leisten wird der SB auf 1080 abgesenkt, reicht es danach immer noch nicht hat das vollj. Kind pech und muss mit dem auskommen was da ist.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo sturkopp,

      sturkopp schrieb:

      Bleibt danach nicht genug Einkommen übrig um den Mindestunterh. (Stufe 1, Altersgr. 4 ) zu leisten wird der SB auf 1080 abgesenkt, reicht es danach immer noch nicht hat das vollj. Kind pech und muss mit dem auskommen was da ist.

      über das Einkommen von der KM kann ich nur spekulieren, vielleicht 1600 Euro.
      Lt. meiner letzten Einkommensüberprüfung vor über 2 Jahren, wurde ich um eine Stufe höher gestuft (da nur 1 Kind) und zwar auf EK 5. Allein daher wäre ja dann der SB von 1300 Euro.

      -------------
      Notiz:
      In einem gleichen Fall bei Bekannten (getrennte ET), die gut verdienen (zusammen Netto 5500 Euro) wurde vom JA dennnoch der SB 1080 (lt. DT) herangezogen (volljähriges Kind 18J, und wohnt bei der KM).
      Und diese Rechnung ist dann falsch!
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter,

      ich glaube du verwechselst hier Bedarfskontrollbetr. und Selbstbehalt. Die haben nix miteinander zu tun.
      Was vor 2 Jahren war ist egal, hat mit der Situation heute nix mehr zu tun.
      Erteile Auskunft über dein Einkommen und warte die Berechnung ab.

      Zu deiner Notiz, vermutlich falsch aber ohne nähere Info´s nicht zu 100% sicher zu sagen.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      es gibt ja noch ggf. das Bafög. Die Schule, die meine Tochter besucht ist eine "Zweijährige Berufsfachschule für Ernährung/Gastronomie....."
      Beim recherchieren unter dem Link der Schule heißt es, dass die Zweijährigen Berufsfachschule bafög geförder werden kann.

      Allgemein heißt es auch, Bafög muss vor Unterhalt beantrag werden, denn Bafög mindert den Unterhalt. Leider habe ich keinen Kontakt
      mit meiner Tochter. Alles läuft über das Jugendamt.

      Jetzt weiß nur nicht wie ich genau vorgehen soll?
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter
      Ja Bafög geht vor Unterhalt, dieses muss Deine Tochter auch beantragen. Die Frage ist aber wie weit die Schule Deiner Tochter von zu Hause weg ist, weil sie ja noch zu Hause wohnt. Da kann es sein das das Bafög Amt Schwierigkeiten macht. Aber die Tochter ist verpflichtet bevor Sie Unterhalt von Dir will, Bafög zu beantragen.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      danke.

      Jetzt lese ich dass der Link der gleichen Schule in einer anderen Stadt ist. Weitere Informationen zu der von meiner Tochter besuchenden Schule finde ich nciht.

      Wie erfahre ich, ob diese Schulart Bafög gefördert wird oder nicht? DieTochter, die bei ihrer Mutter wohnt, besucht die ca 25 km entfernte Schule.
      Gruß
      boxxter
    • Hugoleser schrieb:

      Wenn die Schule in einer anderen Stadt ist hat die Tochter Anspruch auf Bafög und muss dieses beantragen.
      Hallo zusammen,

      nee, das stimmt nicht. Der BAFÖG-Anspruch hängt u.a. davon ab, ob das Kind bei den Eltern wohnt oder nicht. Dass die Schule in einem anderen Ort ist, spielt dabei keine Rolle.

      Aber auch bei den Eltern wohnende Kinder können beim Besuch der BFS einen BAFÖG-Anspruch haben - z.B. dann, wenn sie nicht nur einen höheren Schulabschluss sondern auch einen Berufsabschluss erreichen können.

      Hier:
      bafoeg-rechner.de/FAQ/bafoeg-bedarf.php?seite=3
      bei den Studis ist das - wie immer - sehr schön erklärt. Wesentlich sind hier die Unterpunkte 3.a und b.

      Bevor ein BAFÖG-Anspruch dem Grunde nach überhaupt beurteilt werden kann, müsste man wissen, mit welchem Ziel diese BFS besucht wird.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,

      meine Tochter teilte mir vor ca zwei Jahren mal in einer Whatsapp Nachricht mit, dass sie die Werksrealschule macht und nach zwei Jahre die Mittlere Reife nachholt. Die Schulform nannte sie mit 2 BFS.
      Das Jugendamt hat mir vor ein paar Tagen ein Schreiben zur Aufforderung zur Einkommensüberprüfung zugesandt. Als Anlagen war u.a. die Schulbescheinigung enthalten.
      Darin heißt es u.a.:
      Schulart: 2-jährige Berufsfachschule zur Fachschulreife - führend - Gesundheit und Pflege
      besucht im Schuljahr 2017/2018 die Klasse 2BFP1
      Der Schulbesuch endet voraussichtlich am 31.07.2019

      Die Schule, bzwl Schulform hat sinngemäß fogendes Ziel:
      Fachschulreife:2BFS
      Mit der Zweijährigen Berufsfachschule erwirbt man die Fachschulreife, diese ist der Mittleren Reife gleichgestellt. Sie bietet in den Profilen ,,,,, (2BFP) eine berufliche Grundqualifikation.

      Wird diese Schuiform bafög gefördert?
      Gruß
      boxxter
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