Unterhalt ab Volljährigkeit.....wieder ein Unwissender

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    • ole49 schrieb:

      Nach Zusammenrechnung der beiden Einkommen wurde die 8. Einkommensstufe (759 Euro) zur Quotelung zugrunde gelegt.
      Moin Ole,

      stimmen denn die Angaben über die Höhe des Einkommens der Kindesmutter? Hast du ordnungsgemäße Auskünfte über die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter erhalten? Also eine schicke Aufstellung, in der alle ihre Einkünfte einzeln aufgeführt sind und deren Vollständigkeit und Richtigkeit am Schluss von der Kindesmutter schriftlich bestätigt wird? Sind alle ihre Einkünfte durch Anlagen belegt, also bei Arbeitnehmern mind. die Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate und der letzte Einkommensteuerbescheid?

      Ihr frag das deshalb, weil in fast allen von mir im Forum beobachteten Fällen des Volljährigenunterhalts mit Jugendamtsbeteiligung das Thema "Auskünfte des betreuenden Elternteils" mehr oder weniger stark vernachlässigt wurde.

      Das volljährige Kind kann seine Unterhaltsansprüche gegen dich nicht durchsetzen, wenn es dir keine ordnungsgemäßen Auskünfte der Kindesmutter überlässt.
    • Hallo Ole!

      ole49 schrieb:

      da bei der Berechnung ein Selbstbehalt von 1300,00 Euro in Ansatz gebracht worden ist scheint meine Tochter doch nicht mehr zum priveligierten Kreis zu gehören.
      Nur weil sie den angemessenen Selbstbehalt bei der Berechnung angesetzt haben, sagt das noch nichts über die Priveligierung aus.

      Sondern:
      § 1603 BGB

      (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
      (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

      Hier findest du einige Beispiele, wo mit 1300 Euro Selbstbehalt bei priv. vollj. Kindern gerechnet wurde.

      beck-shop.de/fachbuch/zusatzinfos/Nachtrag_S_0001_0040.pdf

      Grüße,
      kosmos
    • Hallo,

      habe hier mal die Berechnung angefügt. Hoffe sie ist einigermaßen lesbar.

      Kosmos25:

      Der Paragraph ist mir bekannt. Demnach müssen alle 3 Voraussetzung gegeben sein um privilegiert zu sein. Das von meiner Tochter besuchte Berufskolleg stellt keine allgemeine Schulausbildung da. Aber danke für Deinen Hinweis.


      @'ClintIch habe weder eine Schulbescheinigung bekommen noch irgendwelche Nachweise über das Einkommen der Kindesmutter obwohl ich darum gebeten habe.

      Wie sollte ich jetzt weiter vorgehen? Die Berechnung durch einen Anwalt prüfen lassen? Oder erstmal so mit dem JA verhandeln?

      Daannnkkkkeeeee......

      Ole
      Dateien
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        (430,29 kB, 34 mal heruntergeladen, zuletzt: )
    • ole49 schrieb:

      Wie sollte ich jetzt weiter vorgehen? Die Berechnung durch einen Anwalt prüfen lassen? Oder erstmal so mit dem JA verhandeln?
      Das kommt darauf an, ob eine Priveligierung vorliegt, oder nicht!

      ole49 schrieb:

      Das von meiner Tochter besuchte Berufskolleg stellt keine allgemeine Schulausbildung da. Aber danke für Deinen Hinweis.
      Solange du nachfolgende Frage nicht beantwortet hast, habe ich weiterhin Zweifel.
      Ruf doch einfach am Montag in der Schule an und frage nach, unter welchen Voraussetzungen man die FOR erhält.

      Kosmos25 schrieb:

      Unter welchen Voraussetzungen erhält sie die Fachoberschulreife?
    • ole49 schrieb:

      Es besteht auch ein befristeter Unterhaltstitel bis Vollendeten 18. Lebensjahr.

      ole49 schrieb:

      Ich habe weder eine Schulbescheinigung bekommen noch irgendwelche Nachweise über das Einkommen der Kindesmutter obwohl ich darum gebeten habe.
      Moin Ole,

      es ist nicht notwendig jemand darum zu bitten oder gar aufzufordern. Deine Tochter hat die vollständige Darlegungs- und Beweislast für den Fortbestand ihres Unterhaltsanspruchs ab Eintritt der Volljährigkeit. Der Titel ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befristet, du kannst diesen Komfort nutzen und dich entspannt zurücklehnen, denn das Kind muss dir seine Unterhaltsbedürftigkeit unaufgefordert darlegen und die Beweise liefern. Das Jugendamt weiß über diese Rechtslage ganz genau Bescheid, trotzdem versucht es immer wieder unterhaltspflichtige Bürger zu überrumpeln. :thumbdown:

      Du kannst jegliche Unterhaltszahlung ab Volljährigkeit verweigern, so lange die Tochter ihren Pflichten nicht nachkommt. Auch eine gerichtliche Durchsetzung würde ihr momentan nicht gelingen. Es ist Aufgabe und Pflicht eines Jugendamtes, deine Tochter entsprechend zu beraten und zu unterstützen (§ 18 Abs. 4 SGB VIII). Es ist nicht zu glauben, wie die mal wieder ihrer Arbeit nachkommen.

      Du hast übrigens aufgrund obergerichtlicher und sogar höchstrichterlicher Entscheidungen auch Kontrollmöglichkeiten, kannst während der gesamten Dauer der Ausbildung also zusätzlich zur Schulbescheinigung auch Leistungsnachweise (Zeugnisse, Scheine, Prüfungsergebnisse u.ä.) von der Tochter verlangen. Beispiel: OLG Hamm, 12.07.2004 - 1 WF 178/04
      Wobei du damit vielleicht erst nach einjährigem Schulbesuch beginnen solltest.

      Aber trotz allem kannst du zwischenzeitlich die Unterhaltsberechnung des Jugendamtes - wo auch immer - prüfen lassen. Und auch der Frage der Privilegierung nachgehen.

      Dem Vater/Tochter-Verhältnis würde es bestimmt auch guttun, wenn du selbst mit ihr über die gesamte Angelegenheit sprichst.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo,

      boxxter schrieb:

      Hallo,
      das ist eine Frechheit. Das dagegen (schriftliche) Wehren oder gar einen RA beauftragen, impliziert nur, der Vater wolle keinen Unterhalt zahlen. :(

      macht doch jeder gegnerische Anwalt auch.

      Du solltest mal dem JA mitteilen, dass du dich gezwungen fühlst einen RA einzuschalten , da deinen geforderten Auskünften

      nicht nachgekommen wird. Dadurch könnten Kosten auf die Tochter zukommen.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Zusammen,

      ich habe gerade mit dem Berufskolleg meiner Tochter gesprochen. Die Mitarbeiterin sagte mir, dass es sich um eine berufsbildende Maßnahme handelt. So ganz sicher schien mir die Dame aber nicht zu sein. Nun gut....

      Was meint Ihr denn zu der Berechnung des JA? Seid Ihr auch der Meinung das meine vorrangige Unterhaltspflicht gegenüber meines Sohnes und meiner Frau fehlen?

      Danke für Eure Meinungen.

      Grüße
      Ole
    • Hallo ole,

      die Berechnung ist definitiv falsch. Deine Leistungsfähigkeit liegt bei

      2408,38 - 1300,-(SB)- 417,- (KU Sohn)- 135,- (Unterh. Frau)= 556,38 €
      und sollte als Wert bei der Quotelung zum tragen kommen.

      Daraus ergibt sich bei dir 43,3% von den 565,-€ = 245,-€ als Zahlbetrag.
      Bei der KM kommt bei 56,7% Rest ein Betrag von 321,-€ als Zahlbetrag zum tragen.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo ole49
      ich habe gestern ein Urteil eines OLG gelesen wonach ein Berufskolleg nicht als allgemein bildende Schulausbildung gilt und somit auch keine privilegierung Deiner Tochter gegeben ist. Somit rutscht sie in den 4 Rang nach Deinem minderjährigen Kind und deiner Ehefrau. Das OLG ist das von Stuttgart und hier ist das Aktenzeichen. 18 WF 229 / 12 . Vielleicht nützt es Dir etwas als Argumentationshilfe.

      LG Hugoleser
    • ole49 schrieb:

      ich habe gerade mit dem Berufskolleg meiner Tochter gesprochen. Die Mitarbeiterin sagte mir, dass es sich um eine berufsbildende Maßnahme handelt. So ganz sicher schien mir die Dame aber nicht zu sein. Nun gut....
      Hallo Ole,

      erspare dir doch ein nicht zielführendes stimmt, stimmt nicht usw., schreibe einen Zweizeiler an den Träger der Schule mit der bitte um konkrete Auskunft. Im übrigen solltest du die wirklich "wertvollen" und vor allem zielführend Tipps von sturkopp, clint & Co gegenüber dem Jugendamt (denen besonders) und deiner Tochter glasklar schriftlich kommunizieren damit diese "Förmeleien" für DICH endlich ein Ende haben. Auf geht's, wir schaffen das:-):-)

      Gruß
      dolphin
    • Moin,

      hier mal ein Auszug zum Thema Schule.

      Ausbildungsziel

      • Durch die Ausbildung am Berufskolleg für Gesundheit und Pflegewird eine Berufsorientierung in den Bereichen Gesundheit und Pflege vermittelt.
      • Nach erfolgreichem Abschluss kann bei einem Notendurchschnitt von 3,0 in den Kernfächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Biologie mit Gesundheitslehre das darauf aufbauende Berufskolleg für Gesundheit und Pflege II (z. B. am Standort Friedrichshafen) besucht werden. Hier kann die Fachhochschulreife und in einem Zusatzprogramm der Assistentenabschluss erworben werden.
      • Die Berufsschulpflicht wird erfüllt.
      Hier würde ich davon ausgehen das die priveligierung entfällt.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      da würde ich dir zustimmen Sturkopp.

      Und damit sind der minderjährige Sohn und die Ehefrau im Unterhalt vorrangig. Und damit müssten diese abgezogen werden bevor das Einkommen für die Quotelung angeschaut wird.

      Ich würde einfach eine Gegenrechnung aufmachen. Und sagen, dass solange nicht alles vorliegt, gehst du von einer Nicht-Priviligierung der Tochter aus. Und zahlst deswegen den Betrag x (unter Vorabzug der vorrangig Unterhaltsberechtigten).

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!