Unterhalt ab Volljährigkeit.....wieder ein Unwissender

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    • Unterhalt ab Volljährigkeit.....wieder ein Unwissender

      Hallo zusammen und ein frohes neues Jahr.....

      Die übliche Thematik. Meine Tochter wird diesen Monat (30.01) 18 Jahre alt und ich bin schon vom JA angeschrieben worden bezüglich Berechnung Unterhaltes ab 18. Sie wohnt noch bei Ihrer Mutter und besucht ein Berufskolleg mit Fachrichtung Gesundheit/Pflege und begleitend FOR Abschluss. Hauptschulabschluss hat sie im letzten Jahr erfolgreich bekommen. Wohnort ist NRW/OLG Bezirk Hamm

      Ich zahle bis jetzt in der Stufe 3 DDT, bin neu verheiratet seit 12,5 Jahren und habe aus dieser Ehe einen fast 12-jährigen Sohn, er wird am 21.01.18 12 Jahre alt. Meine jetzige Ehefrau bezieht ein volle Erwerbsminderungsrente. In 2007 haben ich und meine neue Ehefrau uns ein Haus gekauft. Nachdem ich hier so einiges gelesen habe und auch die Suchfunktion in Anspruch genommen habe stellen sich mir aber noch einige Frage und ich hoffe dass Ihr mir ein wenig Licht in meinen Dunkeln geben könnt.

      1. Bereinigtes Nettoeinkommen

      Habe ich es richtig verstanden das 4 % (164,26 Euro monatlich) des Bruttos noch in Abzug gebracht werden als Altersvorsorge? Gilt der Erwerb einer Immobilie als Altersvorsorge? Wenn ich die Zinsen zugrunde lege und davon die Hälfte (wegen meiner Ehefrau) käme ich auf ca. 83,00 Euro (monatlich) die ich noch von meinen Netto abziehen könnte. Ist das so richtig?

      Welcher Betrag der DDT wird für meinen minderjährigen Sohn in Abzug gebracht? Stufe 1 oder Stufe 3 aus der ich ja jetzt den Unterhalt zahle?

      Werbungskosten...gemäß der Hammer Leitlinien sind grundsätzlich Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anzuerkennen. Falls die Benutzung nicht zumutbar ist können die Fahrten mit den PKW anerkannt werden. Kann mir jemand einen Tip geben was das OLG unter Unzumutbarkeit versteht? Hintergrund ist das ich ein Mensch mit Behinderung bin (GdB 80 und Merkzeichen G). In der Vergangenheit hat das zuständige JA nur die Kosten für die Öffentlichen anerkannt.

      2. Privilegiertes Kind???

      Wie ich oben schon geschrieben habe, besucht meine Tochter die Berufsfachschule II. Sie bekommt dort schon, ich zitiere und kopiere:

      • Vermittlung beruflicher Kenntnisse im Bereich "Gesundheit/Sportgeriatrie" durch berufsbezogene Fächer (Betreuung + Pflege, Anatomie und Sport) sowie 3-wöchige Berufspraktika und Betriebsbesichtigungen
      • Angleichung der verschiedenen Vorkenntnisse in den allgemeinbildenden Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik
      • Vorbereitung auf die Fachoberschulreife
      Gehört das wohl noch zur allgemeinen Schulausbildung? Ich habe noch keine Schulbescheinigung von meiner Tochter bekommen die der BGH Rechtsprechung entspricht. Das Jugendamt hat mir in den Schreiben mitgeteilt das meine Tochter noch zur Schule geht und Ihre FOR und danach die FHR machen möchte. Mittlerweile möchte sie ab Oktober diesen Jahres, so hoffe ich, eine Ausbildung zur Altenpflegerin machen.

      Ich hoffe, das ich mich nicht zu umständlich ausgedrückt habe.... :D

      Danke schon mal für Eure hilfreichen Tipps und Ratschläge

      Grüße
      Ole
    • Hallo,

      wenn du aufgrund deiner Behinderung besser dran bist mit Auto, dann würde ich das einfach angeben und die Kilometer anrechnen.

      Und ja, du kannst 4 % vom Brutto als zus. Altersvorsorge anrechnen.
      Da geht auch die Haustilgung rein.
      Die Kreditzinsen werden dem Wohnwertvorteil gegenüber gestellt.

      Und ja, Sohn ist priviligiert und 1. Rang
      Deine Frau im 2.

      Was deine Tochter angeht, welchen Schulabschluss hat sie im Moment? Realschulabschluss? Fachoberschulreife und Fachhochschulreife - kann sie die in dem Schulgang machen? Wenn es nur der Vorbereitung dient ist das keine allgemeine Schulausbildung. Und damit wäre sie im 4. Rang.

      Ach so, ab 18 Jahre sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig und das komplette Kindergeld wird vom Unterhaltsbetrag abgezogen. Und dafür muss das Jugendamt (was ab dem 18. nur noch beratend tätig sein darf) wenn es berechnet dir die Unterlagen der KM zur Verfügung stellen, damit der Haftungsanteil und die Berechnung überprüft werden kann.
      Und die Tochter muss belegen, dasss sie bedürftig ist.

      Sollte die Schule, frag doch da mal nach, was im Vordergrund steht die Berufsorientierung oder ein höherer Schulabschluss....

      Evtl. könnte die Tochter auch Schülerbafög beantragen, das ist in einigen Bundesländern möglich und muss nicht zurückgezahlt werden.

      Du bist 3 Personen zum Unterhalt verpflichtet, damit müsste eine Abstufung in der Düsseldorfer Tabelle erfolgen, da diese von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht.

      Also dein Jahresnetto/12 +Steuererstattung. Wobei hier noch zu schauen ist, ob die Sonderkosten für deine Behinderung als Abzugsposten anerkannt werden. Wenn nicht muss die Steuererstattung die darauf entfällt auch nicht berücksichtigt werden.
      Dann das ganze durch 12 Monate - berufsbedingte Aufwendungen - zus. Altersvorsorge = anrechenbares Netto.
      Dann - Kreditzinsen für deinen Hausteil + geldwerter Vorteil deines Hausteils.
      Das ergibt Summe x.

      Für die KM das gleiche. Das ergibt Summe y. Summe x und Summe y addieren. Dann in die Düsseldorfer Tabelle schauen und sehen was ab 18 (4. Altersstufe) der Tabellenbetrag ist. Von diesem wird das komplette Kindergeld abgezogen. Dann wird bei beiden Elternteilen der Selbstbehalt von 1.300 € abgezogen und der Rest wird auf den Tabellenbetrag anteilig gequotelt. Wenn das nicht reicht, wird der Selbstbehalt afu 1.080 € reduziert.

      Im Vergleich muss aber noch geprüft werden, dass jeder nicht mehr zu zahlen hat als er allein zu zahlen hätte.
      Und ich weiss nicht was das OLG Hamm bei den vorrangig Unterhaltsberechtigen sagt. Wenn diese vor der Quotelung abgezogen werden, dann ist das so.
      Wenn sie als gleichwertig behandelt werden, dann muss das über den Bereich: nicht mehr zu zahlen als du allein zahlen müsstest geprüft werden.

      Hier wäre Summe x für deinen Sohn in der Düsseldorfer Tabelle - 1 Stufe (der Zahlbetrag) abzuziehen. Wenn die Tochter nicht priviligiert ist, dann kommt dann erst deine Frau.
      Da kenne ich mich aber nicht so aus. Entweder bekommt sie dann die Hälfte eures Einkommens oder aber 1.000 € oder so. Aber das steht in den Unterhaltsleitlinien.

      Und dann wird geschaut, was von deinem Einkommen noch übrig ist und was oberhalb deines Selbstbehaltes liegt. Das ist das, sofern du keinen kompletten Altersstufe 4 Unterhalt zahlen kannst, was du allein zahlen müsstest. Und wenn das weniger ist als die gemeinsam errechnete Summe, dann ist diese 2. Summe der Anspruch der Tochter.

      Du siehst, es hängt davon ab, ob die Tochter eine allgemein bildende Schule besucht. Wobei sich das für mich nicht so anhört.
      Was macht die KM beruflich?

      Gibt es einen Unterhaltstitel für die Tochter?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      Danke für Deine ausführliche Antwort. Die hat mich schon weiter gebracht.

      Meine Tochter hat letzten Sommer den Hauptschulabschluss Klasse 10 gemacht. Es besteht auch ein befristeter Unterhaltstitel bis Vollendeten 18. Lebensjahr.

      Die Mutter ist als Erzieherin in einen Integrationskindergarten Vollzeit beschäftigt soweit ich weiss.

      Bezüglich der Privilegierung habe ich mich heute mit meiner Tochter unterhalten. Sie macht im Mai/Juni diesen Jahres ihren Abschluss aber nur im beruflichen Bereich. Die mittlere Reife kann sie machen, muss sie aber nicht. Insofern vermute ich das es sich nicht mehr um eine allgemeine Schulausbildung handelt.

      Was mache ich wenn ich noch keinen Einkommenssteuerbescheid aus 2016 habe zur Vorlage beim JA? Ist das unerheblich oder rechnen die dann fiktive Steuererstattungen.....???

      Danke nochmal für Deine Antwort......gerne mehr

      Grüße
      Ole
    • Hallo,

      ja, dann ist es keine allgemeinbildende Schulausbildung und ab dem 18. Geburtstag rutscht sie dadurch in den 4. Rang und dein Selbstbehalt steigt auf 1.300 €.

      Was den Steuerbescheid angeht, weisst du, was du ungefähr zurückbekommst? Ist das das gleiche wie in den Vorjahren? Dann würde ich den Steuerbescheid 2015 einreichen und erklären, dass du den Steuerbescheid 2016 noch nicht erhalten hast.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,


      AnnaSophie schrieb:

      Du bist 3 Personen zum Unterhalt verpflichtet, damit müsste eine Abstufung in der Düsseldorfer Tabelle erfolgen, da diese von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht.
      @ Sophie,

      Stufung bei volljährigen? Geht wie, wenn Mama z.B. nur für eine Pers. und Papa für 3Pers. pflichtig ist?

      @ole49,

      die Fahrtkosten sind mit dem PKW anzuerkennen, auf Öffi´s muss man sich nur verweisen lassen wenn der Mind. Unterhalt nicht gewährleistet ist. (geben die LL-Hamm auch so her)
      (10.2.2> Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind - jedenfalls in engen wirtschaftlichenVerhältnissen - in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar.)

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sturkopp ()

    • @ Sophie,

      es werden die ber. Netto addiert, der Tabellenbetrag (ohne Stufung) festgelegt.
      Zur Quottelung wird vom ber. Netto der SB und vorangige Unterhaltsleistungen abgezogen.
      Sollte nach der Quottelung einer der Unterhaltspfl. mehr leisten müssen wie bei alleiniger Unterhaltspfl. wird nach unten gestuft bis es passt. Habe hier ein OLG-Urteil in eigener Sache wo genau so verfahren wurde.

      Bei mir KM 1 Unterhaltspfl., bei mir 3 Unterhaltspfl. .

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Guten Morgen,

      Eine Steuernachzahlung gibt es leider nicht. Im Jahr 2015 mussten wir nicht unerheblich nachzahlen. In 2016 müssen laut Steuerberater nichts nachzahlen, eine Erstattung wird es wohl auch nicht geben und wenn dann nicht so viel. Ich verstehe auch nicht warum das hiesige Finanzamt hier so lange braucht.....aber das ist ein anderes Thema.

      Grüße
      Ole
    • Kurzes Update in meiner Sache....

      Gestern erhielt ich ein Schreiben vom JA das mir ein wenig die Sprache verschlagen hat.

      Man begehrt den aktuellen Einkommenssteuerbescheid aus 2016 den ich endlich vorliegen habe, so weit so gut. Erstattungsbetrag ca. 20,00 €. Werde ich dem JA zukommen lassen, kein Thema. Ich hatte ja den Bescheid von 2015 eingereicht.

      Weiter moniert man das ich im Jahr 2015 nur 140 Tage zur Arbeit gefahren bin und man ist wohl der Meinung das ich nur Teilzeit arbeite aber Vollzeit angegeben habe.....tatsächlich war ich aber leider krank, ja ein Mensch kann auch krank werden....

      Dann möchte man mir einen Wohnwertvorteil auf mein Einkommen anrechnen. Ist auch ok, aber mich wundert es ein wenig, da wir das Haus schon sehr lange haben (seit 2007) und man jetzt erst auf die Idee kommt mir da einen Vorteil anzurechnen....Ist das grundsätzlich so bei der Unterhaltsberechnung für Volljährigenunterhalt? Vielleicht kann mir einer von Euch kurz die Berechnungsweise erläutern, DANKE!!

      Auch möchte die gute Dame vom JA wissen, warum ich einen Kinderzuschlag erhalten soll. Hintergrund ist, dass ich im öffentlichen Dienst arbeite und man bekommt einen Kinderzuschlag zum Gehalt. Da meine Tochter nun 18 geworden ist, muss unsere Personalabteilung nun prüfen, ob ich weiterhin diesen Zuschlag bekomme. Dafür muss ich wissen, ob meine Ex-Frau auch im öffentlichen Dienst arbeitet und habe um Mitteilung der Adresse des AG gebeten. Ich vermute, meine Ex-Frau ist daraufhin zum JA gegangen und hat mich, ein Schelm der da Böses denkt, "angesschwärzt".

      Also manchmal ist es echt fragwürdig, wie so manche Mitarbeiter des JA so ticken.......was meint Ihr?

      Schönes Wochenende
      Ole
    • Hallo Ole,

      zum Wohnwertvorteil:

      Ortsübliche Kaltmiete x m² Wohnfläche = WWV
      Gehört dir das Haus alleine oder wieviel % , dann WWV evtl. aufteilen.

      Abziehen darfst du Zinsen die für die Finanzierung anfallen. Tilgung könntest du bis zu 4% deines Jahresbruttoverd. als sekundäre Altersvorsorge geltend machen.

      Grundsätzlich:

      Das JA darf nur noch beratend und helfend tätig sein. Du darfst sie gerne darauf Hinweisen das 2015 schon seit 3 Jahren Geschichte ist und du da keine Erklärung abgeben wirst wegen Belanglosigkeit.

      Wichtig wäre immer noch die Einstufung derTochter pivilegiert oder nicht, wobei ich Sophie´s Einschätzung in der Beziehung teil und zu nicht priv. tendiere.

      Wie Hoch ist die EMR deiner Frau? Ihr Unterhaltsanspruch an dich wäre 1040,-€ (abzgl. eigenes Einkommen)

      Hat deine Ex Einkommen und Wohneigentum? Liegen Zahlen dazu vor?
      Liegt eine aktuelle Schulbesch. der Tochter vor?

      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp,

      Danke für Deine Hilfe. Hab ich soweit verstanden.

      Mir liegt weder eine Schulbescheinigung noch Zahlen über das Einkommen der Ex-Gattin. Meine Ex hat kein Wohneigentum und unser Haus gehört mir zur Hälfte. Meine Frau bekommt eine Rente in Höhe von 905 Euro.

      Meine Tochter macht im Juni ihren Abschluss auf dem Berufskolleg aber ohne einen höheren Schulabschluss. Den kann man machen, muss man aber nicht. So hat es mir meine Tochter erklärt. Ab Oktober möchte sie eine Ausbildung machen zur Altenpflegerin.

      Kann meine Tochter das Jugendamt bevollmächtigen auch gerichtlich gegen mich tätig werden? Vielleicht ist es nur Einbildung, aber in den Schreiben vom JA stand als Betreff Beistandschaft....

      Grüße
      Ole
    • Hallo Ole,

      Das Jugendamt sollte die Beistandschaft beendet haben, bitte nochmal genau nachsehen.
      Lass dir vom JA die Rechtsgrundlage der Tätigkeit bescheinigen.

      Das JA kann die Tochter nicht vor Gericht vertreten, auch Mama ist da raus.

      Gibt es einen Titel? Wenn ja bitte den Vollstreckungsverzicht aus diesem einfordern.
      Begründung: Seit Volljährigkeit geänderte Vorrausetzungen.

      Für etwaige Unterhaltszahlungen eine Angabe zum Konto der Tochter fordern.

      Und jetzt forderst du die Einkommensauskunft der Mutter inkl. Steuerbescheid zum berechnen des Unterhalts an.

      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      ich würde dem Jugendamt mitteilen, dass du im Auskunftsjahr länger krank warst und deshalb nur 140 Tage statt 220 Tage gearbeitet hast. Du schickst den Steuerbescheid hin.
      Dann sagst du das zu dem Wohnwertvorteil, ist aber nur zur Hälfte deiner, da deiner Frau die andere Hälfte gehört.
      Dann ziehst du Zins und Tilgung entsprechend der Hinweise von Sturkopp ab.

      Dann weißt du darauf hin, dass du im öffentlichen Dienst tätig bist und logischerweise nur ein Elternteil einen Zuschlag fürs Kind bekommt. Deswegen musst du wissen, ob die KM im öffentlichen Dienst tätig ist und diesen beansprucht.

      Des weiteren bittest du um die Berechnung und um alle Unterlagen, damit du die Berechnung überprüfen kannst, auch die Unterlagen über das Einkommen der KM.

      Als letztes weisst du daraufhin, dass das Kind, was sie beraten nicht mehr priviligiert ist, da sie keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und du weitere Unterhaltsberechtigte hast, die diesem Kind vorgehen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      AnnaSophie schrieb:

      Hallo,

      ich würde dem Jugendamt mitteilen, dass du im Auskunftsjahr länger krank warst und deshalb nur 140 Tage statt 220 Tage gearbeitet hast.
      Es geht da um das Jahr 2015, das hat mit der aktuellen Berechnung nix zu tun und ist ohne Belang.


      Sophie
      @ Sophie,

      das JA agiert als wenn es eine Beistandschaft gibt, rechtlich ist es aber nicht anders gestellt als eine private Person die um Hilfe gebeten wird.
      Da fängt es dann an das der Ton die Musik macht und die Musiker lernen müssen die selbe Tonart zu spielen.

      @ Ole,

      wenn eine Beistandschaft bestanden hat, sollte dir schriftlich mitgeteilt werden das diese ab Datum Volljährigkeit beendet wurde.

      gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sturkopp ()

    • Hallo Zusamen,

      heute habe ich die Berechnung vom JA bekommen. In dieser Berechnung wurden weder mein Sohn noch meine Frau als vorrangig unterhaltsberechtigt berücksichtigt.
      Nach Zusammenrechnung der beiden Einkommen wurde die 8. Einkommensstufe (759 Euro) zur Quotelung zugrunde gelegt. In den Hammer Leitlinien unter Punkt 13.1.1 steht das Kinder die bei einen Elternteil wohnen den Bedarf nach der Stufe 4 haben. Weiter steht da das, wenn beide barunterhaltspflichtig sind, nach Zusammenrechnung der Einkommen der Tabellenbetrag genommen wird der sich ergibt. Ist das so ok?

      Sollte ich die Berechnung durch einen Anwalt prüfen lassen?

      Danke für Eure Hilfe.
      Grüße
      Ole
    • Hallo edy,

      danke für Deine Antwort. Ist dann auch ok so.

      Was dann noch zu klären wäre, warum mein Sohn und auch meine Ehefrau nicht berücksichtigt worden sind. Ich weiss leider nicht welche Beträge ich ansetzen darf für die beiden. Mein Sohn ist 12 Jahre alt und meine Frau erhält eine EMR in Höhe von 905 Euro. Wenn ich es so grob überschlagen würde, wären es ca. 50/50 %........

      Danke
      Ole
    • Hallo Zusammen!

      ole49 schrieb:

      Sie wohnt noch bei Ihrer Mutter und besucht ein Berufskolleg mit Fachrichtung Gesundheit/Pflege und begleitend FOR Abschluss. Hauptschulabschluss hat sie im letzten Jahr erfolgreich bekommen.
      Unter welchen Voraussetzungen erhält sie die Fachoberschulreife?
      Ich gehe davon aus, dass man durch einen bestimmten Notendruchschnitt die FOR erhält.
      Im Moment würde ich noch nicht behaupten, dass sie nicht mehr priveligiert ist!!!!

      Stelle doch bitte die Berchnung des JA ein.

      Grüße,
      kosmos
    • Moin ole,

      ole49 schrieb:

      Hallo edy,

      danke für Deine Antwort. Ist dann auch ok so.

      Was dann noch zu klären wäre, warum mein Sohn und auch meine Ehefrau nicht berücksichtigt worden sind. Ich weiss leider nicht welche Beträge ich ansetzen darf für die beiden. Mein Sohn ist 12 Jahre alt und meine Frau erhält eine EMR in Höhe von 905 Euro. Wenn ich es so grob überschlagen würde, wären es ca. 50/50 %........

      Danke
      Ole
      Deine Frau und dein Sohn werden erst bei der Quotelung berücksichtigt.
      Dabei gilt für deine Frau 1040,-€ (abzgl. eigenes Einkommen) und bei deinem Sohn der Tabellenwert Lt. DD´er Tabelle.

      Dein Wert für die Quotelung wäre dann dein ber. Netto, abzgl. SB 1300,-€, KU Sohn und Restbetr. für Frau.

      Gruss
      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Kosmos25 schrieb:

      Hallo Zusammen!

      ole49 schrieb:

      Sie wohnt noch bei Ihrer Mutter und besucht ein Berufskolleg mit Fachrichtung Gesundheit/Pflege und begleitend FOR Abschluss. Hauptschulabschluss hat sie im letzten Jahr erfolgreich bekommen.
      Unter welchen Voraussetzungen erhält sie die Fachoberschulreife?Ich gehe davon aus, dass man durch einen bestimmten Notendruchschnitt die FOR erhält.
      Im Moment würde ich noch nicht behaupten, dass sie nicht mehr priveligiert ist!!!!

      Stelle doch bitte die Berchnung des JA ein.

      Grüße,
      kosmos
      Hallo Kosmos25,

      da bei der Berechnung ein Selbstbehalt von 1300,00 Euro in Ansatz gebracht worden ist scheint meine Tochter doch nicht mehr zum priveligierten Kreis zu gehören.


      @sturkoppMuss ich bei dem Unterhalt für meinen Sohn das hälftige Kindergeld abziehen und dann den Betrag ansetzen?

      Danke für Eure Hilfe...

      Ole