Unterhalt für meinen Schwiegervater? Schonvermögen?

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    • Unterhalt für meinen Schwiegervater? Schonvermögen?

      Hallo Zusammen,

      mein Schiegervater muss wahrscheinlich in ein Pflegeheim. Für uns stellt sich die Frage ob und in welcher Höhe wir eventuell Unterhalt zahlen müssen.

      Einkommen:
      Netto: Meine Frau: ca. 700 € / Ich: ca. 4500 €
      Brutto: Meine Frau: ca. 1500 € / Ich: ca. 6500 €
      1 gemeinsames Kind 12 Jahre
      Selbstbewohntes Einfamilienhaus
      Darlehen Haus ca. 850 €
      Ratenkredit Auto 200 €
      Vermögen ca. 160.000€ auf Tagesgeldkonto, Aktien, Sparbuch, Geld auf beider Namen angelegt.
      Alter: 45 und 42
      Müssen wir Unterhalt zahlen?
      Wenn ja, wie viel?
      Kann uns jemand helfen?

      Beste Grüße
      Alex
    • Hallo Alex,

      willkommen im Forum. :)

      Alex.R schrieb:

      Einkommen:
      Netto: Meine Frau: ca. 700 € / Ich: ca. 4500 €
      Brutto: Meine Frau: ca. 1500 € / Ich: ca. 6500 €
      1 gemeinsames Kind 12 Jahre

      Gibt es Steuernachzahlungen, Steuerrückerstattungen, Zinsgutschriften, Dividenden?

      Selbstbewohntes Einfamilienhaus


      Wer ist Eigentümer des Hauses?
      Du und Deine Frau zu je 1/2?
      Wie groß ist die Wohnfläche?
      Wie hoch ist der qm-Preis laut Mietspiegel für eine vergleichbare Mietwohnung?


      Darlehen Haus ca. 850 €
      Ratenkredit Auto 200 €


      Auf wen läuft der Kredit?


      Vermögen ca. 160.000€ auf Tagesgeldkonto, Aktien, Sparbuch, Geld auf beider Namen angelegt.
      Alter: 45 und 42
      Müssen wir Unterhalt zahlen?

      "Wir" sowieso nicht. Unterhaltspflichtig ist nur deine Frau.
      In wie weit sie leistungsfähig sein könnte? Kommt auf die Beantwortung der o.g. Fragen an.


      Welches Oberlandesgericht ist zuständig?
      Gibt es weitere feste Ausgaben?
      Mal alles aufzählen.


      Grüße und guten Rutsch ins neue Jahr
      awi
    • Hallo,

      vielen Dank für die schnelle Antwort.

      Steuerrückerstattung dieses Jahr 446 EUR
      Das Haus gehört uns beiden je zur Hälfte.
      Wohnfläche 150 qm
      qm-Preis ca. 8 EUR
      Der Kredit läuft auf beide
      OLG ? evtl. Karlsruhe
      Feste Ausgaben:
      Kfz-Versicherung: 320 EUR/Jahr
      Unfallversicherung: 32 EUR/Monat
      Hausratversicherung: 160 EUR/Jahr
      Rechtsschutzversicherung: 200 EUR/Jahr

      Beste Grüße
      und ebenfalls einen guten Rutsch.

      Alex
    • Für das OLG Karlsruhe gelten die Süddeutschen Leitlinien:

      10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven
      Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus
      unselbständiger Arbeit abzuziehen.
      10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
      angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit konkreten Kosten gerechnet werden. 1)


      UHP 0,05 * 700 = 35 EUR
      Ehegatte: 0,05 * 4500 = 225 EUR


      Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete, d.h. nach Abzug der auf einen
      Mieter nach § 2 BetrKV umlegbaren Betriebskosten. Hiervon können in Abzug gebracht werden der
      berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und
      solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können.


      Für den Wohnwert ist in der Regel nicht die objektiv am Markt erzielbaren Miete anzusetzen. Statt dessen gehen Gerichte von dem sog. angemessenen Wohnwert aus. Das wäre eine Miete, die sich ein UHP unter Berücksichtigung der aktuellen Situation leisten würde. Ich würde hier höchstens von 100 qm aus gehen.
      Es ergibt sich also ein Wohnwert von 100 qm x 8 EUR/ qm = 800 EUR.
      Da das Haus beiden zu je 1/2 zuzurechnen ist, ergibt sich:

      Dem UHP zuzurechnender Wohnwert: 400 EUR
      Dem Ehegatten zuzurechnender Wohnwert: 400 EUR

      Der Wohnwert ist jedoch eine der am wenigsten vorhersagbaren Größen. Es könnten sich geringe Abweichungen ergeben.

      Als Altersvorsorge wäre möglich:

      UHP: 5% vom Brutto = 0,05 * 1500 EUR = 75 EUR
      Der nicht pflichtige Ehegatte ist nicht auf 5% beschränkt. Er kann eine höhere Altersvorsorge betreiben, wenn sie nicht unangemessen ist. 10% erscheinen mir nicht unangemessen:
      Ehegatte: 0,1 * 6500 EUR = 650 EUR.

      Die Altersvorsorge wird allerdings nur anerkannt, wenn sie tatsächlich erfolgt. Pauschal geht hier nichts.

      Schulden und sonstige Aufwendungen verteile ich mal proportional zum Einkommen.

      Steuererstattung: UHP: 5 EUR , Ehegatte: 32 EUR (5+32)*12 =444 EUR
      Schulden Kfz: UHP: -27 EUR , Ehegatte: -173,00 EUR (-23 - 173 = - 200)
      Hauskredit: UHP: -115,00 EUR , Ehegatte: -735,00 EUR (-115 - 735 = 850)

      Dem Kind steht laut Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 748 EUR zu. Vermindert um das Kindergeld 194 EUR = 554 EUR, verteilt nach Einkommen:
      Unterhalt für Kind -75,00 EUR , Ehegatte: -479,00 EUR (-75 - 479 = 554)

      Die Unfallversicherung ordne ich mal dem höher verdienenden Ehemann zu: - 32 EUR

      Die Hausrat- und Rechtschutzversicherung wird wahrscheinlich nicht anerkannt werden.

      Die Kfz-Versicherung wird wahrscheinlich nicht anerkannt werden, wenn man die Pauschale für berufsbedingte Ausgaben in Anspruch nimmt.

      Wenn man von diesen Fakten aus geht wird aus Einkommen eine maximale Leistungsfähigkeit von ca. 20 EUR +/- gegeben sein. Dieser Wert könnte u.U. reduziert werden durch:

      - Monatliche Rücklagen für Instandhaltungen.
      50 EUR sollten problemlos anerkannt werden, wenn das Geld tatsächlich angespart wird.

      - Fahrtkosten zum Besuch des Vaters im Pflegeheim

      1) Evtl. wird man den pauschalen Ansatz der berufsbedingten Kosten nicht zulassen, sondern den Nachweis verlangen.
    • Alex.R schrieb:Vermögen ca. 160.000€ auf Tagesgeldkonto, Aktien, Sparbuch, Geld auf beider Namen angelegt.
      M.E. kann kein Unterhalt aus Vermögen gefordert werden,

      aber

      ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass ein eifriger Sachbearbeiter mit Dollarzeichen in den Augen folgende Rechnung auf macht:

      Die UHP ist 42 Jahre
      Ihr Bruttogehalt ist 1500 EUR, d.h. 18.000 EUR pro Jahr.

      5% des Bruttogehalts dürfen für die Altersvorsorge gespart werden: 5% von 18.000 EUR = 900 EUR
      Das ergibt ab dem 18. Lebensjahr eine Berufstätigkeit von 24 Jahren.
      Die Sparrate über diesen Zeitraum verzinst ergibt ein AVV von 35.000 EUR.
      Er gewährt „großzügig“ einen Notgroschen von 5000 EUR und kommt auf ein Schonvermögen von 40.000 EUR, da ja außerdem eine werthaltige Immobilie vorhanden ist.

      Er ordnet die Hälfte des Vermögen = 80.000 EUR der UHP zu.

      80.000 EUR – 40.000 EUR = 40.000 EUR

      und schreibt:

      Sehr geehrte Frau UHP,
      Aus Einkommen sind Sie nicht leistungsfähig, aber aus Vermögen. bitte zahlen sie ab sofort .........


      So etwas ähnliches habe ich im eigenen Fall erlebt.
    • Schlussfolgerungen:

      1. Sollte der Unterhaltsfall noch nicht eingetreten sein, z.B. da noch keine Rechtswahrungsanzeige eingegangen ist,

      dann sollten die UHP und der Ehemann Ihre Vermögensverhältnisse ordnen, d.h. ihr Vermögen klar und eindeutig zuweisen. Wenn das Vermögenskonto nur auf den Namen des Ehemanns lautet, dann ist dieses Vermögen geschützt und kann nicht heran gezogen werden, um den Unterhalt des Schwiegervaters zu finanzieren.

      2. Sollte bereits das o.g. Schreiben vor liegen, dann würde ich folgendes antworten:


      Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter,

      Sie ordnen mir das Vermögen auf unseren Konten zur Hälfte, da das Konto auf unserer beider Namen angelegt wurde. Dieses Vermögen kann mir jedoch nicht hälftig zugeordnet werden. Ich hätte mit meinem Einkommen nicht in gleichem Maße zur Bildung dieses Vermögens beitragen können. Ich bitte sie also, das Vermögen im Verhältnis unserer Einkommen aufzuteilen, also im Verhältnis 700 : 4500. Dementsprechend entfällt auf mich ein Vermögen von 25.000 EUR und auf meinen Ehemann ein Vermögen in Höhe von 135.000 EUR.

      MfG
      UHP
    • Hallo zusammen
      und alles Gute im neuen Jahr,

      vielen Dank für die ausführliche Antwort.
      Das macht Mut, dass es doch nicht so schlimm werden wird.

      Der Schwiegervater ist noch nicht im Pflegeheim.
      Wird jedoch nicht mehr lange dauern.

      Kann das Sozialamt überprüfen, ob wir unser Vermögen umgeschichtet haben und uns einen Strick daraus drehen?

      Ja, meine Frau hat einen Bruder und eine Schwester.
      Ich glaube jedoch nicht, dass von denen etwas zu holen ist.


      Beste Grüße
      Alex
    • Hallo und ebenfalls alles Gute im neuen Jahr,

      Alex.R schrieb:

      Kann das Sozialamt überprüfen, ob wir unser Vermögen umgeschichtet haben und uns einen Strick daraus drehen?


      Nein, kann es nicht. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
      Das Vermögen muss zum Stichtag x angegeben werden.
      Stichtag ist der Tag, an dem man die RWA erhält.
      Wie das Vermögen entstand bzw. vor dem Stichtag ausgegeben wurde ist alleine Sache des Einzelnen und geht die Eltern nichts an.

      Gruß
      awi