Liebe Gemeinde,
es geht um elternbezogene Billigkeitsgründe für Ansprüche nach §1615L (Betreuungsunterhalt BU einer nicht-ehelichen "Kindsmutter" - entschuldigung ich meinte, kindsbesitzenden Elternteil) über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus. Ich hole etwas mehr aus.
Eine Verlängerung des BU über das dritte LJ des Kindes hinaus ist nach Billigkeitsgesichtspunkten möglich, wenn kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen. Der betreuunde Elternteil hat Gründe vorzutragen, warum sie eine Fortführung des BU begehrt.
Mein Anliegen:
Ich schilde meinen konkreten Fall und würde mich freuen, wenn mir jemand sagen könntet, welche elterbezogene Gründe eine Rolle spielen können und welche nicht, und wie ich weiter vorgehen sollte.
Unser Sohn ist gesund und intellektuell altergemäß entwickelt. Für ihn besteht seit 09/2017 eine Betreuungsmöglichkeit im städt. Kindergarten von 7-17 (10h pro Tag). Meine erste Schlussfolgerung: es liegen keine kind-bezogenen Gründe vor, auf die sich die Mutter berufen kann.
Die Mutter bzw. ihre Anwältin begehrt möglicherweise/sehr wahrscheinlich eine Verlängerung des BU nach 1615L aus elternbezogenen Gründen wie folgt:
Situation vor der Geburt:
Die Mutter arbeitete vor der Geburt vollschichtig als Hebamme im Früh-, Spät-, und Nachtdienst in einer Klinik. Schichten waren ca. 6-14, 14-21, 21-6. Sie erzielte Einkommen in Hohe von ca. €2000. Es ist klar, diese Beschäftigung kollidiert mit der Betreuung unseres Sohnes, da unser Sohn pro Monat momentan nur 2x bei mir übernachtet "darf". Darüberhinaus erzielte sie immer Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit durch Nachsorgen.
Situation aktuell (Sohn ist 3,3 Jahre alt).
Die Mutter arbeitete während der ersten drei LJ unseres Sohnes mit 50% Teilzeit (erzielte nach ihren Angaben ca. €1152) und so wie ich mitbekommen habe auch nebenbei selbständig. Ich weiß, dass beides überobiligatorische Arbeit ist. Sie hätte gar nicht arbeiten brauchen. Mir wurde das Einkommen aus Festanstellung unterhaltsmindernd angerechnet. Das freiberufliche Einkommen nicht.
Sie kann - und das weiß ich noch sehr gut - in Tagschicht v. ca. 8-14 in der Klinik auf der Station arbeiten. Ich vermute, sie arbeitete und arbeitet aktuell in dieser Form in der Klinik (gesagt hat sie es mir nie - sie ist leider unkooperativ zu ungunsten unseres Sohnes).
Begründung der Mutter bzw. ihrer Anwältin (vorgetragene, elternbezogene Gründe):
Es wird vorgetragen, der Mutter sei es unmöglich in Vollzeit zu arbeiten, weil sie dann wieder in den Schichtdienst inklusive Nachtschichten wechseln müsse. Auch bei normalen Tagdiensten (gemeint wohl 8-14) ließen sich diese nicht mit den Betreuungszeiten des Kindes vereinbaren.
Meine Frage:
Ich habe 1615L mal so verstanden, dass dieser kein Beschäftigungsrisiko abdeckt. Mit anderen Worten die Mutter sich auch auf eine andere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verweisen lassen müsse. Ausserdem könnte sie ja nach 14:30 Uhr noch bis 16 freiberuflich einige Nachsorgen erledigen und ist dabei zeitlich sogar flexibel (Wochenenden). Ein schwankendes Einkommen hatte sie ja auch vorher tragen müssen. Ich frage mich natürlich auch, warum derselbe Arbeitgeber sie nicht als Springerin einsetzen könnte.
Ich habe der Mutter angeboten, sich mit mir zu unterhalten und gemeinsam eine Betreuungslösung auszuarbeiten, die uns beide die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht, aber das tut sie ja nicht. Sie gibt immer wieder Verantwortung an ihre Anwältin ab.
Ich bin gespannt auf Eure Antworten
und wie ihr das seht, und wäre Euch dankbar für Tipps, wie ich strategisch weiter vorgehen sollte.
Wünsche Euch auch einen guten Rutsch.
es geht um elternbezogene Billigkeitsgründe für Ansprüche nach §1615L (Betreuungsunterhalt BU einer nicht-ehelichen "Kindsmutter" - entschuldigung ich meinte, kindsbesitzenden Elternteil) über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus. Ich hole etwas mehr aus.
Eine Verlängerung des BU über das dritte LJ des Kindes hinaus ist nach Billigkeitsgesichtspunkten möglich, wenn kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen. Der betreuunde Elternteil hat Gründe vorzutragen, warum sie eine Fortführung des BU begehrt.
Mein Anliegen:
Ich schilde meinen konkreten Fall und würde mich freuen, wenn mir jemand sagen könntet, welche elterbezogene Gründe eine Rolle spielen können und welche nicht, und wie ich weiter vorgehen sollte.
Unser Sohn ist gesund und intellektuell altergemäß entwickelt. Für ihn besteht seit 09/2017 eine Betreuungsmöglichkeit im städt. Kindergarten von 7-17 (10h pro Tag). Meine erste Schlussfolgerung: es liegen keine kind-bezogenen Gründe vor, auf die sich die Mutter berufen kann.
Die Mutter bzw. ihre Anwältin begehrt möglicherweise/sehr wahrscheinlich eine Verlängerung des BU nach 1615L aus elternbezogenen Gründen wie folgt:
Situation vor der Geburt:
Die Mutter arbeitete vor der Geburt vollschichtig als Hebamme im Früh-, Spät-, und Nachtdienst in einer Klinik. Schichten waren ca. 6-14, 14-21, 21-6. Sie erzielte Einkommen in Hohe von ca. €2000. Es ist klar, diese Beschäftigung kollidiert mit der Betreuung unseres Sohnes, da unser Sohn pro Monat momentan nur 2x bei mir übernachtet "darf". Darüberhinaus erzielte sie immer Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit durch Nachsorgen.
Situation aktuell (Sohn ist 3,3 Jahre alt).
Die Mutter arbeitete während der ersten drei LJ unseres Sohnes mit 50% Teilzeit (erzielte nach ihren Angaben ca. €1152) und so wie ich mitbekommen habe auch nebenbei selbständig. Ich weiß, dass beides überobiligatorische Arbeit ist. Sie hätte gar nicht arbeiten brauchen. Mir wurde das Einkommen aus Festanstellung unterhaltsmindernd angerechnet. Das freiberufliche Einkommen nicht.
Sie kann - und das weiß ich noch sehr gut - in Tagschicht v. ca. 8-14 in der Klinik auf der Station arbeiten. Ich vermute, sie arbeitete und arbeitet aktuell in dieser Form in der Klinik (gesagt hat sie es mir nie - sie ist leider unkooperativ zu ungunsten unseres Sohnes).
Begründung der Mutter bzw. ihrer Anwältin (vorgetragene, elternbezogene Gründe):
Es wird vorgetragen, der Mutter sei es unmöglich in Vollzeit zu arbeiten, weil sie dann wieder in den Schichtdienst inklusive Nachtschichten wechseln müsse. Auch bei normalen Tagdiensten (gemeint wohl 8-14) ließen sich diese nicht mit den Betreuungszeiten des Kindes vereinbaren.
Meine Frage:
Ich habe 1615L mal so verstanden, dass dieser kein Beschäftigungsrisiko abdeckt. Mit anderen Worten die Mutter sich auch auf eine andere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verweisen lassen müsse. Ausserdem könnte sie ja nach 14:30 Uhr noch bis 16 freiberuflich einige Nachsorgen erledigen und ist dabei zeitlich sogar flexibel (Wochenenden). Ein schwankendes Einkommen hatte sie ja auch vorher tragen müssen. Ich frage mich natürlich auch, warum derselbe Arbeitgeber sie nicht als Springerin einsetzen könnte.
Ich habe der Mutter angeboten, sich mit mir zu unterhalten und gemeinsam eine Betreuungslösung auszuarbeiten, die uns beide die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht, aber das tut sie ja nicht. Sie gibt immer wieder Verantwortung an ihre Anwältin ab.
Ich bin gespannt auf Eure Antworten

Wünsche Euch auch einen guten Rutsch.

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