Unterhalt einstellen weil Kind Master Abschluss fertigstellt

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    • Unterhalt einstellen weil Kind Master Abschluss fertigstellt

      Hallo zusammen,

      ich hoffe mir kann hier ein wenig geholfen werden.

      Zum Thema:
      Mein Kind ist 23 Jahre alt (unehelich und sehr früh bekommen) und hat gerade oder wird in Kürze einen Master Abschluss erlangen. (Habe leider nur diese schwammigen Infos)
      Es besteht seit Jahren kein Kontakt, da dieser von Seiten des Kindes eingestellt wurde. Sind auch 400Km Entfernung zwischen uns.
      Ich überweise ohne Unterbrechung seit Jaren den selben Betrag Unterhalt. Es gab nie eine Anpassung oder Ähnliches. (Wurde von beiden Seiten versäumt oder stillschweigend so akzeptiert)
      Es besteht, ein vom Gericht erstellter, Unterhaltstitel seit 2005.

      Hier ein auf das wesentliche gekürzter Auszug:
      _____________________________________________________________
      Der Anspruch wird ab dem 01.10.2005 geltend gemacht.


      Die Parteien stellen unstreitig fest, dass Unterhaltsansprüche ab dem
      01.10.2005 geltend gemacht werden und insoweit die Vorausetzungen des § 1613 BGB
      erfüllt sind.
      In der Güteverhandlung schließen die Parteien zur Erledigung folgenden Vergleich:

      1. Der Beklagte verpflichtet sich Unterhalt ab 01.xx.xxxx zu zahlen.

      2. Der Beklagte verpflichtet sich weiter Kindesunterhalt in Höhe von
      135% des Regelbetrages gem. $1 der Regelbetraghsverordnung, abzüglich
      hälftiges Kindergeld für ein erstes kind zu zahlen.

      3. Der Beklagte verpflichtet ab xx.xxx Auskunft über Einkommen...zu leisten.
      ______________________________________________________________

      Wen ich das richtig verstanden habe, dann ist dies ein dynamischer Titel ohne Frist. Also läuft bis zum SanktNimmerleinsTag.

      Ich würde jetzt gerne die Zahlungen einstellen. Ich weiss das direkt gepfändet werden kann, habe aber keine Ahnung ob nicht vorher eine Zahlungerinnerung oder sowas ankommt, bevor der Gerichtsvollzieher persönlich vorbei kommt. Hatte sowas noch nie.

      Das Geld würde ich erstmal zur Seite legen, damit ich es zur Not sofort zur Verfügung habe.

      Meine Fragen sind nun:
      1. Da nie eine Anpassung stattgefunden hat, könnte ich rückwirkend aufgefordert werden die Differenzen nachzuzahlen? (Dann müsste das ja für alle Jahre neu berechnet werden, oder irre ich mich?)
      2. Wenn ich die Zahlung einstelle und nichts mehr von meinem Kind höre, dann wäre der Fall doch abgeschlossen, oder?
      3. Kann ich die Ausgabe des Titels verlangen? oder geht das nur mit einem Anwalt?
      4. Was wärer das Best-Case-Szenario was für mich eintreten könnte?
      5. Was wärer das Worst-Case-Szenario?

      Zusätzliche Infos:
      - Es gab keine Anpassung/Änderung nachdem das Kind volljährig wurde.
      - Kontaktaufnahmen wurden vom Kind nicht erwidert (Gründe kenne ich keine)
      - Es besteht keinerlei Streit oder sonstige verbrannte Erde von der ich wüsste, man ist einfach viel zu früh ungewollt Eltern geworden und hat dann verschiedene Lebenswege eingeschlagen.
      - Zahlungen liefen immer reibungslos, auch schon vor dem Titel und vor dem Zwang zahlen zu müssen. Es sollte dem Kind nie an irgendwas mangeln.
      - Kindesmutter ist seit Jahren verheiratet und hat weitere Kinder. Es geht allen finanziell gut bis sehr gut.


      Es wäre toll wenn ich hier ein wenig Hilfe bekommen könnte, bevor ich mit meinem Fall einen Anwalt aufsuche.

      Vielen Dank!
    • Hallo,
      meiner fachunkundigen Meinung nach, kommt hier wohl Verwirkung in Betracht da über 21 Jahre (ansonsten Ansprüche gehemmt), "Zeitmoment" (Ansprüche für Unterhaltsrückstand älter als ein Jahr) und "Umstandsmoment" (Unterhaltsgläubiger kümmert sich nicht) gegeben ist.
      Siehe
      OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2010 - 6 UF 29/10
      bzw.
      BGH, Urteil v. 10.12.2003 - XII ZR 155/01

      xxy alles sehr gut beschrieben, falls zulässig das hier zu verlinken.

      Weihnachtliche Grüße
    • Hallo Berlinklaus,

      Ja ein Titel kann immer vollstreckt werden ( er fragt nicht nach richtig oder falsch).

      Aber vollstrecken aus einem Titel dem die Geschäftgrundlage fehlt darf man auch nicht.( diese ist wohl nach dem

      erfolgreichem Masterabschluss nicht mehr gegeben)

      Bitte den Sohn um die Herausgabe oder um eine schriftliche Zusage daraus nicht zu vollstrecken.

      Die dynamische Anpassung hättest du machen sollen, andereseits hättest du auf eine Abänderung /bzw, Neuberechnung

      bestehen können,

      Ab 18. wird nicht das hälftige sondern das volle Kindergeld in Abzug gebracht.Die Mutter hätte auch evtl Barunterhalt leisten müssen.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • @uberzahlvater
      Vielen Dank für die Antwort!

      Das klingt ja schonmal viel positiver als ich es zu hoffen gewagt hätte. Werde mir die Stichworte mal genauer anschauen.
      Den link könntest du mir ja vielelicht per PN schicken.

      @edy
      Vielen Dank für deine Antwort!

      Leider kann ich nicht sagen ob der Master-Abschluss bereits erreicht ist, oder es erst in Kürze wird. Wie erwähnt besteht NULL Kontakt. Auch das Anschreiben mit Bitte um Herausgabe oder Zusage, kann ich so nicht machen.
      Das wäre etwas was ich dann über einen Anwalt regeln lassen würde, wenn es sein muss.

      Das die Mutter ab dem 18. Jahr mit ins Boot hätte geholt werden müssen habe ich versäumt. Ist mir aber egal.


      Mein Ziel wäre ein sauberer Abschluss.
      Da ich gerade eine eigene Familie gründe würde ich gerne diese Themen als geklärt wissen.
      Daher ist mein Plan nun erstmal die Zahlungen auf Eis zu legen und abzuwarten ob von meinem Kind etwas kommt. Sollte dies ausbleiben, versuche ich nach einer gewissen Zeit die Adresse zu bekommen und dann ein Schreiben mit Bitte um Herausgabe des Titels zu schicken. (Alles ohne Anwalt)

      Wovor ich riesige Sorge hatte/habe ist, daß nun die Mutter anfängt alle Jahre neu berechnen zu lassen und ich dann eventuell X-Tausende Euros nachzahlen muss oder sowas. Es hat ja nie eine Anpassung gegeben.

      Noch eine Nachfrage:
      Es wird oft davon gesprochen das ein Titel nicht einfach verfällt, aber wenn es keine Grundlage mehr für diesen Titel gibt (weil Kind selbst arbeitet, oder sonstwas) ist es dann überhaupt nötig den Titel löschen/ändern zu lassen?
      Wie sollte das Kind denn in sagen wir mal, 10 Jahren, diesen Titel nutzen können?



      Noch einen schönen 2ten Weihnachtsfeiertag!!!
    • Hallo,

      wenn das Kind (auf das ist mit Volljährigkeit der Titel übergegangen, die KM ist überhaupt nicht mehr involviert) versäumt hat mit 18 Jahren die Rückstände des dynamischen Titels, den du nicht angepasst hast, zu fordern, dürfte das jetzt verjährt sein.
      Maximal 1 Jahr rückwirkend wäre möglich.
      Aber: Kind muss sich das komplette Kindergeld anrechnen lassen und es hätte auch Bafög beantragen müssen und der Bafög-Betrag ist vom Unterhaltsanspruch abzuziehen. Und die KM hätte ab 18 auch Barunterhalt leisten müssen.
      Das Kind hätte auch immer belegen müssen, dass es noch bedürftig ist (Immatrikulationsbescheinigung etc.).

      Insofern würde ich mir über Nachzahlungen die geringsten Gedanken machen.

      Meist ist es so, dass die Abschlüsse zum Ende eines Semesters erlangt werden, also März und September.
      Insofern würde ich vermutlich dem Sohn einen Brief schreiben (hast du die Adresse) und erklären, dass du ab 01.01.2018 keinen Unterhalt mehr zahlst, da er keine Bedürftigkeit nachgewiesen hat und den korrekt berechneten Unterhalt nachzahlen würdest, wenn er seine Bedürftigkeit nachweist.

      Wobei die entscheidende Frage ist, auf welches Konto überweist du den Unterhalt? Auf das der KM oder auf das von Sohnemann.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      @AnnaSophie:
      Verjährung und Verwirkung sind zwei Paar Schuhe ...

      @Berlinklaus:
      Oben schreibst Du

      ... 2. Der Beklagte verpflichtet sich weiter Kindesunterhalt in Höhe von
      135% des Regelbetrages gem. $1 der Regelbetraghsverordnung, abzüglich
      hälftiges Kindergeld für ein erstes kind zu zahlen. ...

      Da Du ja schriebst dass nie was angepasst wurde, kann es sein dass Du hier den Prozentsatz des "Regelbetrags" mit "Mindestunterhalt" bzgl. Düsseldorfer Tabelle verwechselst und aufgrund des Prozentwertes des Alttitels rechnest?
      Siehe: § 36 Nr. 3 EGZPO bzw. DÜSSELDORFER TABELLE - Stand 2008 - Abschnitt E. Übergangsregelung



      Weihnachtliche Grüße

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von uberzahlvater ()

    • @AnnaSophie
      Danke für deine Antwort.

      Es ist von Anfang bis Ende (jetzt) immer auf das Konto der KM gezahlt worden.
      Ich werde mal abwarten ob sich die KM oder Kind melden nach Zahlstop.

      @uberzahlvater
      Danke für den Link und deine Antwort.
      Ich weiß nur nicht genau worauf du hinaus willst. Muss ich mir jetzt doch Sorgen machen? Auch auf deinen Hinweis mit Verjährung und Verwirkung?

      was wäre denn mein Satz gewesen? Liege in Stufe 4 aber das entspricht doch nicht den 135%
      Wird dann die Zeile genommen mit meinem Netto Verdienst oder die mit der Prozentangabe? Also Stufe 7 ??

      Danke nochmals ihr helft mir sehr!
    • Hallo,
      grundsätzlich solltest Du auf das Konto des Kindes überweisen oder eine Bestätigung (vom Kind) erhalten dass Du auf das Konto der Mutter überweisen sollst.
      Ansonsten könnte das Kind ja behaupten nichts erhalten zu haben ...

      Schau mal in den Link von oben und rechne die 135% Regelbetrag in % des Mindestunterhalts um. Müsste bei Dir Fallbeispiel 1 sein. Bin gespannt ;)

      Weihnachtliche Grüße

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von uberzahlvater ()

    • Wenn ich es richtig rechne dann habe ich fast immer den Soll erfüllt.
      Oder eher so, in den letzten Jahren etwas Zuwenig gezahlt, dafür in jüngeren Alterstufen Zuviel bezahlt.
      Das kann ich mir aber nur sehr schwer vorstellen.

      Rechnet man immer mit den Werten ganz oben in Zeile 1 für den Mindestunterhalt?

      Mein Beispiel wären Stufe 4 (2.301 - 2.700 €)

      (Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
      ________________________________ = Prozentsatz

      Mindestunterhalt Alterstufe



      (316€ + 77€) x100
      ________________ = 96,3% oder 83,6%

      408€ oder doch 470€


      Ergebnis 1(kleinster Mindesbetrag)
      Ergebnis 2(Mindesbetrag aus passender Stufe)

      Ergebnis 1:
      408€ x 96,3% = 393€ - 1/2 Kindergeld (77€) = 316€

      Ergebnis 2:
      470€ x 83,6% = 393€ - 1/2 Kindergeld (77€) = 316€

      lustig.... beim schreiben fällt mir auf das beide Werte gleich sind :)
      Oder mache was falsch?
    • Hallo,



      Berlinklaus schrieb:

      Wie sollte das Kind denn in sagen wir mal, 10 Jahren, diesen Titel nutzen können?

      schrieb ich bereits weiter oben,

      Ein Titel kann vollstreckt werden solange er nicht aus der Welt ist.( der Titel fragt nicht nach richtig oder falsch)

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,
      falls ich keinen Denkfehler begangen habe, wäre wenn der Titel 2008 angepasst worden wäre
      Zahlbetrag bei 135% Regelbetrag 2007 Altersstufe 12-17 => 312€
      Kindergeld 2008 154€ -> hälftig -> 77€
      Mindestunterhalt 2008 Altersgruppe 12-17 -> 365€ (100%)

      Ergo:
      (312€ + 77€) x 100
      _______________ entspricht 106,5%
      365€

      Ergibt somit Mindesunterhalt mit 106.5% -> 365€ x 1,065 = 388,7 aufgerundet 389€
      minus hälftiges Kindergeld von 77€ ergo 312€ als Zahlbetrag für 2008.

      Tituliert sind bei Dir ergo also 106,5% des Mindestunterhalts laut Düsseldorfer Tabelle ab 2008.

      Entsprechend bei Volljährigkeit minus volles Kindergeld als Betrag den Du (bei Leistungsunfähigkeit der Mutter) maximal bezahlen müsstest.
      Dass sich KM beteiligen muss ab Volljährigkeit weisst Du ja.

      PS: Bin Laie, das will ich klarstellen.

      Weihnachtliche Güße
    • edy schrieb:

      Ein Titel kann vollstreckt werden solange er nicht aus der Welt ist.( der Titel fragt nicht nach richtig oder falsch)
      @edy
      Danke für die Antwort.
      Leider werde ich daraus nicht so schlau wie gehofft. Wenn einem Titel die Grundlage fehlt, wie soll dann vollstreckt werden? Oder ist ein Titel eine goldene Karte/Freifahrtsschein/etc. womit man erstmal machen kann was man will?
      Daher mein Beispiel. Wenn mein Kind 40 Jahre alt ist, sollte doch kein Unterhalt mehr geschuldet werden. Ob Titel vorhanden hin oder her.


      @uberzahlvater
      Danke für das Beispiel.

      Dann sieht es für mich so aus als hätte ich eher immer zuviel gezahlt als zuwenig. Und damit kann ich gut leben.
      Auch habe ich nie einen Bafög antrag gesehen oder irgendwas. (Hätte doch eigentlich unbedingt gestellt werden müssen, wenn ich richtig gelesen habe.)

      Ich finde gut das ich soviele Argumente sammeln konnte, die eine Einstellung der Unterhaltzahlungen rechtfertigen.
      Das war mir alles so überhaupt nicht bewusst und hat mir riesig geholfen.
      Mein Schlaf hat sich dadurch dramatisch verbessert.


      Danke Danke Danke !!!
    • Hallo Berlinklaus,

      man könnte sagen "dass macht doch keiner" ???

      Ein gültiger Titel kann immer vollstreckt werden.

      Jemand könnte den Titel aus Boshaftigkeit vollstrecken. ( auch wenn die Geschäftgrundlage nicht mehr vorhanden ist ).

      Du könntest dann dagegen vorgehen, und der "Vollstrecker" müsste für die Kosten aufkommen.

      Was dir blieb: evtl. dass du beim Arbeitgeber " unangenehm auffällst" oder Schufa ? , du die Kosten zunächst übernehmen müsstest

      falls der "Vollstrecker" kein Einkommen hat.

      Also nichts als Ärger.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Berlinklaus schrieb:

      Es wird oft davon gesprochen das ein Titel nicht einfach verfällt, aber wenn es keine Grundlage mehr für diesen Titel gibt (weil Kind selbst arbeitet, oder sonstwas) ist es dann überhaupt nötig den Titel löschen/ändern zu lassen?
      :thumbup:

      Urkunden und Vergleiche können auch rückwirkend geändert werden (§ 239 FamFG). ;)

      Berlinklaus schrieb:

      Wie sollte das Kind denn in sagen wir mal, 10 Jahren, diesen Titel nutzen können?
      Eben!

      Wenn man "immun" ist gegen Vollstreckungsversuche, dann funktioniert das. :D
    • Hallo zusammen,
      Es hat sich bei mir etwas erlegenen und ich benötige nochmal Rat.

      Die Zahlung habe ich einfach mal pausiert.
      Jetzt hat sich tatsächlich mein Kind gemeldet.
      Zusammengefasst wurde ich gebeten das Geld weiterhin entweder an die Mutter oder and Kind zu schicken.
      Es wurde nichts über die Höhe oder sonstiges gesprochen. Einfach nur das mein Kind wegen der Masterarbeit auf das Geld angewiesen sei und ich bitte zahlen solle.

      Meine Frage wäre nun, was ich alles anfordern soll/kann.

      Ich benötige dazu ja mehr Informationen.
      Was darf ich anfordern?
      - Nachweis über Studium?
      - voraussichtliche Dauer?
      - Einkommen Kind?
      - Einkommen Mutter?
      - Höhe Kindergeld?
      - Wohnort (alleine oder bei Mutter)

      Fehlt etwas ? Oder gibt es sonstiges Tips?

      Wie bekomme ich denn raus ob das Master-Studium noch Unterhaltstechnisch abgedeckt ist?
      Gibt es dazu Richtlinien?
      Berufsbranche oder so?

      Auch habe ich nie einen Bafögantrag vom Kind gesehen oder so. Hätte das nicht passieren müssen?


      P.S.
      Finde das schon krass das sich mein Kind dann doch melden kann....wenn es ums Geld geht.
      Aber so ist das eben. Bin halt nur der Zahlvater.


      Beste Grüße
    • Hallo Berlinklaus,

      alle deine Auskunft über deine "mehr Informationen" sind berechtigt.


      Berlinklaus schrieb:

      Auch habe ich nie einen Bafögantrag vom Kind gesehen oder so. Hätte das nicht passieren müssen?

      Ja, da BAFöG vor Unterhalt geht.

      Nutze mal einen BAFöG-Rechner im Netz, mit deinen Einkünften.

      Vielleicht steht ihm BAFöG zu ?

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Danke edy

      Laut Rechner besteh kein Anspruch auf Bafög...und nun? Bedeutet ja, dass die Eltern einspringen müssen, oder?

      Kann ich Unterlagen über das Kindesvermögen verlangen? Oder fließen diese Anteile, falls das Kind Sparbücher etc. besitzt nicht mit ein?

      Was ist mit dem Stiefvater? Bei den Fragen zum Bafög wurde der beachtet. Wird der irgendwie mitbeachtet? Kann ich hier Unterlagen anfordern?
      Was an Unterlagen kann ich maximal von der Kindesmutter anfordern?

      Habe ich wichtige Unterlagen vergessen?

      Kann ich einen Lebenslauf verlangen? Damit ich die Dauer des Studiums etc sehen kann?

      Wäre toll auch noch ein paar Infos zu meinen vorherigen Fragen zu bekommen.
    • Hallo,

      ich würde Sohnemann schreiben, dass er nur unterhaltsberechtigt ist, wenn er sich außerstande ist sich allein zu unterhalten. Dies wäre beispielsweise bei einem Studium der Fall. Deswegen benötigst du die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und auch die ab April sowie Informationen wie lange er jetzt was studiert und wie lange die Regelstudienzeit dauert.

      Du teilst ihm mit, dass er - sofern er nicht mehr zu Hause lebt - Anspruch auf maximal 735 € abzüglich Kindergeld in Höhe von 194 € hat. Von den 541 € ist das gewährte Bafög in voller Höhe abzuziehen. Deswegen bittest du um eine Kopie des aktuellen Bafögbescheides. Der Restbetrag ist nach Elterneinkommen zu quoteln, da ab 18 beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.

      Solange dir die Immatrikulationsbescheinigung und Informationen über den kompletten Studienverlauf sowie der Bafög-Bescheid nicht vorliegen, kannst du leider keinen Unterhalt überweisen. Zumal hier ja auch noch der Anteil der Mutter berechnet werden müsste.

      Gerne bist du zu einem persönlichen Treffen bereit, um diese Probleme zu klären und auch zu erfahren, wie er sich seine weitere Zukunft vorstellt.
      Idealerweise bringt er zu dem Gespräch die Unterlagen sowie die Gehaltsunterlagen plus Steuerbescheid der KM und ihr Vermögen sowie sein Vermögen mit. Du würdest auch deine Unterlagen mitbringen, so dass man die Anteile während des Gespräches errechnen könnte, damit du deinen Anteil an ihn zahlen könntest.

      Sophie

      P.S. Masterarbeit deutet darauf hin, dass er bald fertig sein müsste. Evtl. sogar noch dieses Semester (also bis Ende März) oder Anfang nächsten.
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!