Unterhalt minderjährige Tochter schwanger

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    • Unterhalt minderjährige Tochter schwanger

      Hallo. Habe leider über die Suchfunktion nichts passendes gefunden. Mein Anliegen ist etwas kompliziert.
      Ich zahle seid Jahren Unterhalt für meine minderjährige Tochter (16) aufgrund der Berechnung des Jobcenters. Der Unterhalt ist nach SGB II auf das Jobcenter übergegangen. Nun wurde mir auf Nachfrage im November mitgeteilt, dass der Übergang ausgeschlossen ist, da das Kind selbst ein Kind bekommen hat und nun eine eigene Bedarfsgemeinschaft führt. Das Kind wohnt noch bei der Mutter, anteilige Miete, voller Regelsatz etc. wird aber durch das Jobcenter gezahlt.
      Weder von mir, noch von der Mutter des Kindes wird Einkommen u. Vermögen überprüft.

      Nun hat das Kind über einen Anwalt Unterhalt lt. BGB gefordert. Ich habe die Auskunft erteilt und warte nun was da kommt. Werde ich zum Unterhalt herangezogen ( derzeit wird der Vater der Kindestochter überprüft) zieht das Jobcenter meinen geleisteten Unterhalt vom Regelsatz ab.
      Und nun meine Frage:
      In wieweit wird die Mutter meines Kindes, die ja im Moment auch keinen Naturalunterhalt leistet, wieder mit in die Verantwortung genommen bzw. wer überprüft Ihre Leistungsfähigkeit? Ich kann mir nicht vorstellen, dass man nur einen Elternteil heranziehen kann und den zweiten nicht. :huh:
    • Hallo,

      dein Kind wohnt noch bei der KM, hat selbst ein Kind bekommen und ist noch minderjährig.

      Damit ist in erster Linie der Vater des Babies deiner Tochter unterhaltspflichtig.
      Wenn dieser nicht leistungsfähig ist, dann leistest du weiterhin den Unterhalt.
      Die KM leistet sozusagen weiterhin den Betreuungsunterhalt gegenüber eurer Tochter, da sie dort noch wohnt.
      Die Bedarfsgemeinschaft ist unabhängig von einer gemeinsamen Wohnung.

      Die Tochter wird ja vermutlich Elterngeld - zumindest den Sockelbetrag. Ich weiss nicht ob dieser auf deinen Unterhalt anrechenbar ist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Betreuungsunterhalt ist aber was anderes als Naturalunterhalt. Das sind zwei verschiedene Unterhaltsansprüche. Eine Mutter schuldet Ihrem Kind Naturalunterhalt, und dieser beinhaltet laut Rechtsprechung u.a. Unterbringung in Form von mietfreiem Wohnen, Nahrung und Taschengeld.
      In der jetzigen Bedarfsgemeinschaft erbringt sie das aber nicht, da das Jobcenter für den "Naturalunterhalt" aufkommt (Anteilige Miete pro Kopf)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Conquerors ()

    • Hallo,

      die Tochter wohnt noch bei ihrer Mutter.
      Deswegen muss sie keinen Barunterhalt leisten.
      Würde die Tochter eine eigene Wohnung haben, würde die Mutter ebenfalls barunterhaltspflichtig, auch zu Zeiten der Minderjährigkeit.

      Wenn die Mutter aber bereits seit Jahren Hartz 4 bezieht, dann ist sie gar nicht leistungsfähig.
      Und selbst eine theoretische Barunterhaltspflicht würde zu keiner Zahlung ihrerseits führen.

      Bei einer eigenen Wohnung der Tochter würden die Einkommen der Eltern addiert und dann in der Düsseldorfer Tabelle geschaut in welche Stufe dies Einkommen fällt. Dann würde vom Einkommen der Eltern der Selbstbehalt abgezogen werden und dann der Unterhaltsbedarf nach Einkommen gequotelt werden. Wenn die KM aber unter dem Selbstbehalt liegt, dann liegt ihr zu zahlender Unterhaltsanteil bei Null Euro.


      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Conquerors,

      Betreuungsunterhalt muss ein Vater zahlen für den Fall, dass die Mutter ncht arbeiten geht/kann .

      Dieser kann/muss mindestens 3 Jahre lang gezahlt werden

      Der Elternteil bei dem das Kind wohnt, kann Naturunterhalt und Erziehung leisten.

      Der Elternteil bei dem das Kind nicht wohnt, muss dem Grunde nach Barunterhalt zahlen.

      conquerors schrieb:

      In der jetzigen Bedarfsgemeinschaft erbringt sie das aber nicht, da das Jobcenter für den "Naturalunterhalt" aufkommt (Anteilige Miete pro Kopf)
      Wenn das JC zahlt müssen die Eltern nicht zahlen.

      JC wird aber versuchen den möglichen Unterhaltsanspruch "überzuleiten"

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Moin,


      Conquerors schrieb:

      Betreuungsunterhalt ist aber was anderes als Naturalunterhalt. Das sind zwei verschiedene Unterhaltsansprüche. Eine Mutter schuldet Ihrem Kind Naturalunterhalt, und dieser beinhaltet laut Rechtsprechung u.a. Unterbringung in Form von mietfreiem Wohnen, Nahrung und Taschengeld.
      In der jetzigen Bedarfsgemeinschaft erbringt sie das aber nicht, da das Jobcenter für den "Naturalunterhalt" aufkommt (Anteilige Miete pro Kopf)
      @ Conquerors,

      Die KM leistet Betreuungsunterhalt. (Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.)
      Beim Barunterhalt gibt es die Ausnahme das er unter Umständen auch als Naturalunterhalt geleistet werden kann. Ein Beispiel wäre z.B. wenn eine Studentin in einer dem Unterhaltspfl. gehörenden Eigentumswohnung wohnt und die Miete verrechnet wird.

      Ja dein Unterhalt wird auf die Leistungen des JC angerechnet und kommt nicht noch dazu.
      Empfehlenswert ist es das JC im falle einer Unterhaltsleistung deinerseits dieses darüber zu Informieren.

      Gruss

      sturkopf
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • edy schrieb:



      JC wird aber versuchen den möglichen Unterhaltsanspruch "überzuleiten"

      edy
      Eben nicht, das Jobcenter hat mir ja mitgeteilt, dass der Unterhaltsübergang in diesem speziellen Fall ausgeschlossen ist. Und es hat mir auch den Tip gegeben, dass die Kindesmutter ebenfalls im Moment keine Form von Unterhalt leistet. Der Wortlaut war in etwa "Wenn Sie zum Unterhalt verpflichtet werden, schauen Sie, dass sie die Mutter ihres Kindes auch belangen weil Unterhalt nicht einseitig gefordert werden kann"
    • Hallo,

      hast du das schriftlich vom Jobcenter?

      Die müssen sich nicht mit Familienrecht auskennen.
      Und wenn die KM nicht leistungsfähig ist, dann kannst du von der KM noch so viel fordern.

      Vermutlich wird das Familiengericht auch darauf abstellen, dass die Tochter mit der KM in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Und vermutlich wird die KM ja auch die Tochter bei der Betreuung des Babies unterstützen.

      Wie ist das eigentlich? Hast du Kontakt zu deiner Tochter?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Clint,

      §1602 besagt:

      (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

      Gruss

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Moin sturkopp,

      wir sind uns einig. :thumbup:

      Aber es gibt Leute (sogar welche mit Studium der Rechtswissenschaften und jahrzehntelanger Praxiserfahrung!) die zwar von einer politisch gewollten Sonderregelung für schwangere Töchter (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II) wissen, aber die Konsequenzen nicht wirklich verstanden haben. Die glauben nämlich ernsthaft, dass solche Töchter gegen ihre Eltern keine Unterhaltsansprüche gem. BGB geltend machen können. Dieser Thread wird beweisen, dass Töchter das eben doch können.
    • Hallo Clint, es geht hier nicht um den Unterhaltsanspruch lt. BGB mit Vorrang gegenüber den SGB II. Dieser "Beweis" wurde bereits mehrfach durch Urteile erbracht.
      Es geht hier vielmehr um die Auswirkungen auf von den BET zu erbringenden Naturalunterhalt. Eine eigene Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern deckt anteilig - pro Kopf - sämtliche Kosten welche nach Definition durch den betreuuenden Elternteil erfolgen.
    • Conquerors schrieb:

      Dieser "Beweis" wurde bereits mehrfach durch Urteile erbracht.
      Danke für die Bestätigung.

      Conquerors schrieb:

      Eine eigene Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern deckt anteilig - pro Kopf - sämtliche Kosten welche nach Definition durch den betreuuenden Elternteil erfolgen.
      Das verstehe ich irgendwie nicht. ?(
      Noch gehe ich davon aus, dass ein "normaler" Barunterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil besteht.
    • Hallo Conquerors,

      Conquerors schrieb:

      Hallo Clint, es geht hier nicht um den Unterhaltsanspruch lt. BGB mit Vorrang gegenüber den SGB II. Dieser "Beweis" wurde bereits mehrfach durch Urteile erbracht.
      Es geht hier vielmehr um die Auswirkungen auf von den BET zu erbringenden Naturalunterhalt. Eine eigene Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern deckt anteilig - pro Kopf - sämtliche Kosten welche nach Definition durch den betreuuenden Elternteil erfolgen.
      du unterliegst hier einem Denkfehler.
      Der BET erbringt sein Unterhaltslast durch Erziehung und Betreuung. Der Barunterhalt deinerseits dient u.a. auch zur Finanzierung der Miete sowie aller weiteren zum Leben notwendigen Dinge.


      Clint schrieb:


      wir sind uns einig. :thumbup:

      Aber es gibt Leute (sogar welche mit Studium der Rechtswissenschaften und jahrzehntelanger Praxiserfahrung!) die zwar von einer politisch gewollten Sonderregelung für schwangere Töchter (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II) wissen, aber die Konsequenzen nicht wirklich verstanden haben. Die glauben nämlich ernsthaft, dass solche Töchter gegen ihre Eltern keine Unterhaltsansprüche gem. BGB geltend machen können. Dieser Thread wird beweisen, dass Töchter das eben doch können.
      @ Clint,

      es gibt im Sozialrecht extra die Ausnahme für minderj. Eltern, damit soll verhindert werden das aus finanziellen Gründen abgetrieben wird.
      Elterngeld wird auf ALG2 nicht angerechnet und müsste ja voll auf Unterhaltsleistungen angerechnet werden.

      Gruss

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Eltern (beide) sind Ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Betreut nur ein Elternteil das Kind erfüllt es seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt; Das bedeutet: Dem Kind werden Unterkunft, Essen, Kleidung, Schulsachen etc. zur Verfügung gestellt – also alles Dinge, die einen Sachwert haben.)
      Im Gegensatz dazu steht der Barunterhalt, der in Form von Geld an das unterhaltspflichtige Kind ausgezahlt wird.
      Aufgerechnet sind beide Formen etwa gleichwertig.

      Und nun übernimmt diesen "Naturalunterhalt" vollständig ein Dritter (JC). Unterkunft, Essen, Kleidung.... Der Barunterhalt wird aber voll gefordert.
    • Moin,

      Conquerors schrieb:

      meine minderjährige Tochter (16) ...

      Nun hat das Kind über einen Anwalt Unterhalt lt. BGB gefordert.
      mir stellt sich hier schon die Frage wer den Anwalt beauftragt hat und ob er über die Leistung des JC informiert ist.


      Was mir gerade einfällt: Für welches Kind wird der Unterhalt gefordert?

      Sollte der KV nicht Leistungsfähig sein wäre auch die Forderung nach Unterhalt fürs Enkelkind denkbar.


      Gruss

      sturkopp
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      Gruss
      sturkopp

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