Angepinnt Elternunterhalt-Erfahrungsberichte ( weitsichtige Betrachtung )

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    • Elternunterhalt-Erfahrungsberichte ( weitsichtige Betrachtung )

      Thema Elternunterhalt ( Erfahrungsberichte)

      Beim Elternunterhalt gibt es einiges zu beachten.

      Es ist völlig legal den Unterhalt mit „Weitsicht“ zu minimieren.

      Wer sich auskennt kann sicher den einen oder anderen Euro sparen.

      Wenn die eigenen Eltern z.B heute in ein Altersheim müssen, und ihre eigene Rente zur Deckung der Kosten nicht ausreicht,
      dann wird zunächst "von Amts wegen" ihr Vermögen aufgebraucht ( Haus usw.).

      Eine “schnelle“ Übertragung auf die Kinder ist dann meist nicht mehr möglich.

      Auch Übertragungen der letzten 10 Jahre können „vom Amt“ zurückgefordert werden.

      Wer hat Erfahrungen damit?

      Was sollte man tun bzw. nicht tun?

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo zusammen,

      edy schrieb:

      Thema Elternunterhalt ( Erfahrungsberichte)

      Auch Übertragungen der letzten 10 Jahre können „vom Amt“ zurückgefordert werden.

      Wer hat Erfahrungen damit?

      Was sollte man tun bzw. nicht tun?

      edy


      Grundlage dafür ist der § 528 BGB

      § 528
      Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

      (1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.


      Ein Geschenk kann natürlich nur zurück gegeben werden, wenn es noch vorhanden ist.

      Fall 1: Dem Kind oder einem anderen wurde eine Immobilie überschrieben.

      Diese Immobilie könnte zurück gefordert werden. Der Beschenkte könnte jedoch die Rückübertragung abwenden, wenn er das Geschenk ratenweise abstottert, z.B. durch Zahlung des geforderten Unterhalts. Dabei werden in der Regel sowohl die inzwischen erfolge Wertsteigerung der Immobilie als auch getätigte Investitionen und Instandhaltungen für diese Immobilie berücksichtigt.

      Fall 2: Dem Kind oder einem anderen wurde ein größerer Geldbetrag geschenkt. Der Beschenkte verwendet dieses Geldgeschenk für eine teure Weltreise.

      Fazit: Falls der zeitliche und sachliche Zusammenhang des Geschenks nachgewiesen werden kann, dann ist das Geschenk nicht mehr vorhanden und kann nicht zurück gegeben werden


      Gruß
      awi
    • edy schrieb:

      Wenn die eigenen Eltern z.B heute in ein Altersheim müssen, und ihre eigene Rente zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, dann wird zunächst "von Amts wegen" ihr Vermögen aufgebraucht ( Haus usw.).

      So einfach ist das in der Regel nicht.

      Hier mal ein Beispiel mit fiktiven Werten wie das laufen könnte.

      Nehmen wir an ein Vater wird pflegebedürftig und muss in einPflegeheim. Er hat eine geringe Rente von 1000 EUR.
      Die Rente der Ehefrau (muss ja nicht die Mutter sein) beträgt 300 EUR.
      Beide wohnen in einer schuldenfreien ETW, Wert 150.000 EUR.
      Es gibt einen Sohn, nicht verheiratet, Jahreseinkommen 80.000 EUR.


      Das Heim kostet 3500 EUR.
      Die Pflegekasse zahlt ca. 1300 EUR (Pflegegrad 3)
      Taschengeld 100 EUR
      Die Rente des Vaters reicht nicht aus, um das Heim zu bezahlen.Es fehlen 1300 EUR.

      Er (oder die Ehefrau, der Sohn, die Heimleitung) stellt einenSozialhilfeantrag.

      Das SA überpüft Einkommen und Vermögen des Vaters. In der Regelwird akribisch überprüft. Nicht selten muss man die Bankauszüge der letzten 10Jahre vor legen. Das geschieht schon deshalb um festzustellen, dass keinegrößeren Geldbeträge still und heimlich verschwunden sind.

      Man stellt fest, dass kein Geld auf der Bank ist. Der Vater istjedoch hälftiger Eigentümer einer ETW. Wert 150.000 EUR.

      Zeitgleich verlangt das SA Auskunft über Einkommen und Vermögender Ehefrau und des Sohnes.

      Die Ehefrau erteilt Auskunft. Obwohl sie ihrem Ehemann vorrangig zu Unterhalt verpflichtet wäre ist von ihr aber nichts zu holen. ImGegenteil sie hat Anspruch auf Grundsicherung. Sie möchte auch weiter in der ETWwohnen.

      Der Sohn hat sich im informiert. Er schickt den Auskunftsbogen zurück mit der Begründung dass der Vater nicht bedürftig sei, da er und seineFrau eine werthaltige Immobilie besitzen.

      Was nun?
    • Hallo,

      edy schrieb:

      Es ist völlig legal den Unterhalt mit „Weitsicht“ zu minimieren.
      Wer sich auskennt kann sicher den einen oder anderen Euro sparen.

      Wer sich aus kennt zahlt vielleicht sogar nichts.

      Wer damit rechnet bald zum Elternunterhalt heran gezogen zu werden sollte ....

      ... rechtzeitig hohe Schulden machen. Schuldverpflichtungen reduzieren die Leistungsfähigkeit. Am besten ist es, in eine selbst bewohnte Immobilie zu investieren. Diese ist nicht verwertbar und die Schulden drücken den Elternunterhalt. Kredite, die nach der RWA aufgenommen werden, werden in der Regel nicht anerkannt.

      ... keinen Partner mit hohem Einkommen heiraten, denn dieser zahlt dann indirekt mit. Wer ohne Ehepartner nicht leistungsfähig wäre könnte mit Ehepartner voll leistungsfähig sein. Im schlimmsten Fall könnte es passieren, dass er sein gesamtes Einkommen für den EU aufwenden muss.

      Wer in Altersteilzeit gehen möchte sollte den Antrag schon vor der RWA stellen. Nach der RWA könnte es passieren, dass ein fiktives Einkommen angesetzt wird. Eine Reduzierung der Arbeitszeit wäre dann nur noch in begründeten Fällen möglich.

      Gruß
      awi
    • Der Fleißige und Sparsame ist der Dumme

      Nehmen wir einmal an, ein Ehepaar habe 2 Söhne groß gezogen. Beide Söhne haben eine vergleichbare Schul- und Berufsausbildung absolviert und verdienen in etwa das gleich viel.

      Sohn 1 lebt eher sparsam und bescheiden in einer 70 qm Mietwohnung, seine Wohnungseinrichtung hat er bar bezahlt, ebenso seinen Mittelklasse-Pkw. Er isst zu Mittag in der Firmenkantine, kauft im Discounter ein und macht zweimal im Jahr Urlaub. Meistens bucht er günstige Pauschalreisen.
      Bruttoeinkommen: 7000 EUR
      Nettoeinkommen: 4000 EUR
      Miete: 600 EUR warm
      Sparen: 1800 EUR (für Urlaub, Altersvorsorge, geplante ETW, u.a.)
      Schulden: keine

      Sohn 2 gibt gerne sein Geld für Luxus aus. Er wohnt in einer luxurösen 100 qm -Mietwohnung in einer gehobenen Wohngegend, leistet sich teure Autos und Designerklamotten und macht teure Fernreisen, die er über Kredite finanziert.
      Bruttoeinkommen: 7000 EUR
      Nettoeinkommen: 4000 EUR
      Miete: 1300 EUR warm
      Sparen: Nichts
      Schulden zur Zeit: 80.000 EUR, monatliche Rate 830 EUR

      Nun muss ein Elternteil ins Pflegeheim. Zunächst können die Eltern die Heimkosten aus ihrem Ersparten bezahlen. An ihre Kinder wollen sich die Eltern nicht um Hilfe wenden. Als die Ersparnisse aufgebraucht sind wird ein Sozialhilfeantrag gestellt.

      Das SA überprüft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern. Fast zeitgleich erhalten die Söhne die RWA (Rechtswahrungsanzeige) mit beigefügten Auskunftsbögen. Sie müssen Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen geben.

      Die Überprüfung ergibt:

      Kind 1:

      Nettoeinkommen 4000 EUR
      ./. Berufsbedingte Aufwendungen, pauschal 5% d. Erwerbseinkommens – 200 EUR
      ./. Erhöhte Miete (höher als die 480 EUR im Selbstbehalt enthaltene Miete) – 120 EUR
      ./. Anerkannte Altersvorsorge – 350 EUR
      Bereinigtes Einkommen = 3330 EUR
      abzgl. Selbstbehalt – 1800 EUR
      Resteinkommen 1530 EUR
      Davon kann die Hälfte gefordert werden = 765 EUR

      Aus dem Schreiben des SA:
      ....
      Bitte zahlen rückwirkend (ab dem Monat in dem die RWA zugestellt wurde) einmalig 3060 EUR und zukünftig monatlich 765 EUR auf unser Konto bei …..


      Sohn 2:
      Nettoeinkommen 4000 EUR
      ./. Berufsbedingte Aufwendungen, pauschal 5% d. Erwerbseinkommens – 200 EUR
      ./. Erhöhte Miete (höher als die 480 EUR im Selbstbehalt enthaltene Miete) – 820 EUR
      ./. Anerkannte Altersvorsorge – 350 EUR 1)
      ./. vorhandene Schuldverpflichtungen -830,00 EUR

      1) Sohn 2 fängt erst nach der RWA an monatlich 350 EUR für seine Altersvorsorge zu sparen. Mit der Altersvorsorge kann jederzeit begonnen werden, auch noch nach der RWA.

      Bereinigtes Einkommen = 1800 EUR

      abzgl. Selbstbehalt – 1800 EUR
      Resteinkommen 0 EUR

      => Kein EU möglich

      Aus dem Schreiben des SA:

      ....
      Die Überprüfung ergab, dass sie zur Zeit nicht leistungsfähig sind.
    • Aus eigener Erfahrung, und Gesprächen mit Leuten die auch Elternunterhalt befürchteten, kann ich nur anraten rechtzeitig sein Einkommen zu reduzieren.

      Die Planungen sollten so frühr wie möglich beginnen um aureichend Zeit zu haben um eine Immobilie zu erwerben, Versicherungen abzuschließen und
      Altersvorsorge zu betreiben.
      Desweiteren sollte auch berücksichtigt werden ob weitere Kinder leistungspflichtig sind (Quotenhaftung), wie in meinem Fall.
      Auch in Betracht gezogen werden sollte der gesundheitliche Zustand des UHB,Alter des UHB, politische Neuregelung und eine
      mögliche Anhebung des Selbstbehaltes.

      Das Altersvorsorgeschonvermögen ist reichlich bemessen. und hier und dort noch ein anderes Schonvermögen sollten dem Sparsamkeitswillen
      nichts entgegenstehen.
      Kosumschulden sollten m.M. erst als letzes Mittel in Betracht gezogen da diese wie ein Klotz am Bein hängen bezüglich der
      späteren Altersversorgung und der laufenden Raten.

      Zu obigen Beispiel wäre noch eine Ergänzungsrechnung bzgl. der Altersvorsorge zu machen:

      5 % bis zur Beitragsbemssungsgrenze = 6700 * 5 % = 335 Euro
      25 % oberhalb dieser Grenze = 300 * 25 = 75 Euro

      ergibt ein Gesamtbetrag von 410 Euro für die Altersvorsorge.


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