Ehegattenunterhalt - Berechnung mit fiktivem Einkommen?

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    • Ehegattenunterhalt - Berechnung mit fiktivem Einkommen?

      Hallo Forum,

      Am Ende des Trennungsjahrs und noch vor der Scheidung wechselt der Unterhaltspflichtige in einen schlechter bezahlten Job.
      Der Ehegattenunterhalt wird nach dem Jobwechsel nicht reduziert, da der Unterhaltspflichtige seinen besser bezahlten Job freiwillig gekündigt hat.

      Wird der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung weiterhin mit fiktivem Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet?
      Spielt dabei eine Rolle, wie weit in der Vergangenheit der Jobwechsel und die selbstverschuldete Verschlechterung des Einkommens liegt?
      Wenn, zum Beispiel, zum Zeitpunkt der Antragstellung der Jobwechsel mehr als 12 Monate in der Vergangenheit liegt, wird trotzdem das fiktive Einkommen für den Ehegattenunterhalt berechnet oder zählt dann das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nur von den letzten 12 Monate?
    • Hallo bin.

      Trennungsunterhalt und Ehegatten/-nachehelicher Unterhalt müssen verschieden betrachtet werden.

      Beim TU sind beide noch verheiratet, beiden soll in etwa das gleiche Geld zur Verfügung stehen .

      Ehegattenunterhalt wird seit 2009 nur noch selten zugesprochen. ( es müssen besondere Gründe vorliegen z.B.

      sehr lange Ehe, Krankheit, Kleinkinder die die uneingeschränkte Fürsorgr benötigen, ehe bedingte Nachteile usw.)

      Und beim Jobwechsel kann es auch eine gute Begründung geben.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo bin,

      beim nachehelichen Unterhalt gibt es keine Berechnungsformel.

      Jeder Fall ist ein Einzelfall.

      Wie hoch wird dein Einkommen sein?

      es muss doch erstmal geklärt werden ob dir überhaupt Unterhalt zugesprochen wird.

      Wie hoch ist z.Zt. der Trennungsunterhalt?

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      nach der Scheidung kann ja nur nachehelicher Unterhalt unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden.

      Warum hat der Unterhaltspflichtige seinen Job und sein Einkommen so reduziert? Du hast geschrieben 18 Jahre Ehedauer. Kann es sein, dass der Unterhaltspflichtige aus gesundheitlichen Gründen kürzer getreten ist?

      Gibt es einen Titel/Vereinbarung über den Trennungsunterhalt? Wenn ja ist dieser zu bedienen, wenn nein ist die Frage ob das gleich angepasst werden kann.
      Bei einer solchen Reduzierung von vermutlich über 5.000 € netto auf 2.400 € brutto müsste mit Sicherheit geschaut werden warum dies so ist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Der Unterhaltspflichtige ist gesund und arbeitsfähig.
      Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder - 11 und 15 Jahre alt.
      Es gab zwei Gründe für den Jobwechsel:
      1) Wechsel des Arbeitsortes: der Unterhaltspflichtige will mit seinen Kindern an einem Ort leben, um mehr Zeit für seine Kinder zu haben (Wechselmodell).
      2) Der neue Job ist Teilzeitjob, weil der Unterhaltspflichtige 2 Wochen im Monat bei seiner neuen Lebenspartnerin im Ausland wohnt.
    • edy schrieb:


      der evtl. Unterhaltsempfänger wird Bemühungen nachweisen müssen, ein angemessene Arbeit zu finden,
      Um auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen...
      wenn der evtl. Unterhaltsempfänger seine Bemühungen nicht nachweisen kann...

      Wird der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung weiterhin mit fiktivem Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet?
      Spielt dabei eine Rolle, wie weit in der Vergangenheit der Jobwechsel und die selbstverschuldete Verschlechterung des Einkommens liegt?
      Wenn, zum Beispiel, zum Zeitpunkt der Antragstellung der Jobwechsel mehr als 12 Monate in der Vergangenheit liegt, wird trotzdem das fiktive Einkommen für den Ehegattenunterhalt berechnet oder zählt dann das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nur von den letzten 12 Monate?
    • Hallo,

      ich glaube das kann dir keiner sagen, wie ein Gericht entscheidet.
      Normalerweise sind beide verpflichtet sich nach der Scheidungs selbst zu unterhalten, es sei den kindbezogene Gründe oder ehebedingte Nachteile sprechen dagegen.

      Wenn die unterhaltsberechtigte Person also alles getan hat um eine Stelle zu bekommen, dies aber aus den 18 Jahren zu Hause nicht erfolgreich war, dann muss man sehen wie man das wertet.
      Wenn die unterhaltspflichtige Person nur noch Teilzeit arbeitet statt Vollzeit, dann muss das auch gesehen und gewertet werden.

      Wenn aber beide sich die "Kinderarbeit" teilen könnte man auch argumentieren, dass man mehr als 50 %-Stellen besetzen könnte, da ja beide die Hälfte des Monats ohne Kinderverpflichtungen sind.

      Wie ist das eigentlich? Waren die KInder während der Ehe auch gleichberechtigt betreut? Wie wollen die Kinder das? Ist das Wechselmodell schon implementiert oder soll das erst eingeführt werden?

      Und der Kindesunterhalt hebt sich bei einem Wechselmodell nicht automatisch auf. Da werden Haftungsanteile berechnet.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!