Ehegattenunterhalt - Berechnung mit fiktivem Einkommen?

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    • Hallo,

      Die KInder waren während der Ehe etwa gleichberechtigt betreut.
      Die Kinder wollen das Wechselmodell.
      Das Wechselmodell soll demnächst (nachdem der Unterhaltsberechtigte seinen Job und gleichzeitig seinen Wohnort wechselt und eigene Wohnung findet) eingeführt werden.
      Die unterhaltsberechtigte Person hat zuletzt vor ca. 2 Jahren in Teilzeit gearbeitet.

      Dass ein Ehegatte unterhaltspflichtig ist, war die Annahme bei meiner Frage. Ich gehe von einem Worst-Case-Szenario aus.
      Die Frage ist, ob die Verschlechterung des Einkommens während der Trennungszeit eine Rolle für die Höhe des nachehelichen Unterhaltes spielt.
      Wenn schon während der Trennungszeit nach dem Jobwechsel das fiktive Einkommen berechnet wurde, wird dieses fiktive Einkommen später (z.B. 12 Monate später) nach der Scheidung auch für den nachehelichen Unterhalt berechnet?
    • Hallo bin,

      im eigentlichen Thema ging es ja primär um fiktives Einkommen. Ich denke schon, dass hier ein fiktives Einkommen angesetzt werden könnte (sowohl für Unterhaltspflichtigen als auch für Unterhaltsempfänger), bei Unterhaltspflichtigen würde es dann wesentlich darauf ankommen, wie der Arbeitsplatzwechsel konkret begründet wird und ob diese Begründung ggf vor Gericht nachvollziehbar ist oder nach Meinung des Gerichts nur den Zweck hatte, die Unterhaltspflicht zu mindern.

      Maier (Kapitel 6) schrieb:

      ... Ein fiktives Einkommen kann sowohl beim Unterhaltsberechtigten als auch beim Unterhaltspflichtigen anzusetzen sein: beim Berechtigten, wenn er seiner Erwerbsobliegenheit nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, beim Pflichtigen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit oder verminderte Leistungsfähigkeit verantwortungslos oder zumindest unterhaltsbezogen leichtfertig herbeigeführt hat ...

      Quelle: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage 2013, Kapitel 6.

      Sollte ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen, würde dieser heute in der Regel zeitlich befristet werden.

      Bei mir bestand ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt (15 Jahre Ehe, 2 Kinder, Frau arbeitete nicht), wobei bei der Höhe ein fiktives Einkommen meiner Ex-Frau angerechnet wurde, und der Unterhalt auf 5 Jahre Dauer ab Scheidung befristet wurde.

      Gruß,
      Jon