Nachehelicher Unterhalt bei neuem Partner

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    • Hallo,

      TG1986 schrieb:

      Die Einigung zum nachehelichen Unterhalt wurde auch mehr oder weniger erzwungen, mir wurde von ihrer Anwältin geschrieben sollte ich damit nicht einverstanden sein bleibt meiner Ex Frau nichts anderes übrig als woanders hinzuziehen und ich solle mir doch überlegen ob das im Sinne meines Sohnes wäre.

      Dein Anwalt sollte prüfen ob es hier um eine "Erpressung" ging. Dieses Schreiben könnte fürs Familiengericht von Bedeutung sein.

      KM
    • Hallo,

      da es ja um nachehelichen Unterhalt für 12 Monate geht, der durch das Scheidungsurteil legitimiert ist, würde ich mir überlegen, ob ich mir den Stress mache. Denn, bis das vor Gericht durch ist, dürften die 12 Monate auch fast rum sein. Und einstellen kannst du ihn nicht so einfach. Gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht. Dazu kommen noch Nerven, Zeit und Geld.
      Und im Zweifelsfall kommt vor Gericht dann auch die Frage, warum du das nicht zum Scheidungstermin gesagt hast bzw. warum du diese Aussage der gegnerischen Anwältin für bare Münze genommen hast.

      Ich weiss ja nicht, wie deine Urlaube aussehen, aber ich habe früher für 3 Personen Urlaub gefunden/gemacht, wo 1 Woche 500 € gekostet hat. Ja, es war keine Flugreise, keine Pauschalreise. Aber so was wie Dänemark, Holland oder Schweden. Oder ganz einfach in Deutschland. Und ja, es war kein Hotel sondern Ferienwohnungen oder Häuser oder auch mal ein Zelt- bzw. Paddelurlaub, aber die Kids hatten immer viel Spaß dabei.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • KarlMarcks schrieb:

      Hallo,

      TG1986 schrieb:

      Die Einigung zum nachehelichen Unterhalt wurde auch mehr oder weniger erzwungen, mir wurde von ihrer Anwältin geschrieben sollte ich damit nicht einverstanden sein bleibt meiner Ex Frau nichts anderes übrig als woanders hinzuziehen und ich solle mir doch überlegen ob das im Sinne meines Sohnes wäre.
      Dein Anwalt sollte prüfen ob es hier um eine "Erpressung" ging. Dieses Schreiben könnte fürs Familiengericht von Bedeutung sein.

      KM
      Hallo TG1986,

      den Murcks solltest Du ebenfalls nicht für bare Münze nehmen.
      1. weil Du vermutlich ohnehin knapp bei Kasse bist (sonst wärst Du ja schon wegen des Wunsches auf Abänderung des nachehelichen Unterhalts zum Anwalt gegangen)
      2. weil das natürlich Unsinn ist.
      Die Ermahnung, an das Wohl des Kindes zu denken, dass durch eine Trennung ohnehin schon eine zusätzliche Bewältigungsaufgabe zu meistern hat und welchem nicht noch eine weitere (Umzug) aufgebürdet werden solle, wird vermutlich nicht unter eine strafbare Erpressung subsumiert werden können.
      3. wie Sophie und ich schon anmerkten, hättest Du Dich dazu im lfd. Verfahren äußern können und müssen.
      Dem Vergleich erst zuzustimmen und sich dann hinterher (nach Ablauf der Interventionsmöglichkeiten) auf eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" berufen zu wollen, wird nichts ändern, sondern Dich nur weiter in Deiner gefühlten Opferrolle festhalten.

      Schlussendlich möchte ich Dir zu Sophies Überlegungen hinsichtlich des Urlaubes noch mitgeben, dass es auch heute noch möglich ist, günstig zu urlauben.
      Steck Deine Energie (und die ersparten Anwalts- und Gerichtskosten) lieber in die Planung und das Sparen für einen Urlaub.
      Je früher Du buchst, desto günstiger wird er.
      Und nach der Anzahlungsleistung bleibt Dir noch Zeit, monatlich für den Urlaub zurück zu legen.
      Dazu ist es nötig, von der Mutter am besten eine unterschriebene Aufteilung der Ferien zu erhalten.
      Ich habe meinem Ex immer ab November den Vorschlag in einer Tabelle unterbreitet: Spalte A Zeitraum der einzelnen Ferien und freien Tage, Spalte B Vorschlag von mir, welche von Spalte A bei mir und Spalte C konnte er seine Wünsche eintragen.
      Hat bei uns ganz gut geklappt. Trotzdem wurde uns beiden mit Älterwerden der Kinder mehr Flexibilität abverlangt: die Kids lassen nicht mehr so einfach über sich verfügen...

      Letzte Frage von mir: wann war Rechtskraft der Scheidung?

      Gruß Tanja
    • Genau, KarlMurcks,

      Meinungsfreiheit bedeutet auch, dass ich sagen kann und darf, was ich von Deinem Beitrag halte.
      Dass Du den plötzlich als Meinung, statt als "Empfehlung" darstellst, ändert nichts am Inhalt.
      Dennoch steht es natürlich dem Anfragenden frei, zwischen mehreren "Meinungen" die zu wählen, die am Besten zu ihm passt. Oder er nimmt etwas dazwischen oder gar keine - ist auch Bestandteil des Rechts auf Selbstbestimmung.
      Die Konsequenzen aus der so gewählten Alternative hat nämlich ausschließlich der Anfragende zu tragen.

      Und mit meiner Anrede habe ich auch Deine zweite Frage beantwortet.
      Ich habe den Konsonanten ebenso ausgetauscht, wie der vor mir schreibende "Komikar" den letzten im Substantiv seines Avatars.

      ohne Gruß
      Tanja
    • Hallo, vielen Dank für eure Meinungen und Ansichten. Klar hätte ich das wohl vorher ansprechen müssen aber man denkt vielleicht auch nicht dann an alles und denke dafür sollte doch auch ein Anwalt da sein der nochmal solche Sachen abklopft.

      Klar kann man auch günstige Urlaube machen, aber das soll jetzt auch nicht Thema sein.

      Mein Sohn hat mir jetzt mitgeteilt das seine Mama am 1.4. heiraten wird. Ab da wird definitiv Schluss sein mit nachehelichem Unterhalt. Klar kostet das alles Nerven und Kraft aber ich möchte auch nicht mehr immer Klein bei geben.

      Rechtskraft der Scheidung war glaube ich auch im Juni weil auf Einspruch oder wie das heißt von beiden Seiten verzichtet wurde.

      Gruß TG1986
    • Hallo TG,

      ja, es scheint so, als hätte Dir Dein Anwalt die Lage nicht gut erklärt.
      Schau nach vorn! Der 1.4. ist ja nun nicht mehr so lange hin.
      Vielleicht schaffst Du es ja, Deinem Sohn zuliebe doch noch so lange "zurückzustecken".
      Und bitte, stell nicht einfach so den Unterhalt ein. Wie gesagt, es sieht nach gerichtlichem Vergleich aus, aus dem vollstreckt werden kann. Du müsstest eigentlich ein Abänderungsverfahren betreiben. Vielleicht kannst Du die Ex vorab auffordern, in Anbetracht ihrer verfestigten Lebensgemeinschaft schriftlich zu versichern, dass ab dem 1.1.20 - oder eben 1.4.20 - unwiderruflich auf die Vollstreckung aus dem Vergleich verzeichtet wird.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      Du könntest nur eine Änderung ab dem Tag der Eheschließung fordern. Denn rein theoretisch könnte sie zwar das Aufgebot bestellen, dann aber doch nicht ja sagen.
      Damit wären das gute 10 Wochen, wo du Evtl. Unterhalt sparen würdest. Wenn du dann gerichtskosten und anwaltskosten rechnest, dürfte das etwa das gleiche kosten.

      Ich würde ihr einfach Mitte April, ca. 2 Wochen nach der Hochzeit schreiben. Und zwar zum einen zur Hochzeit gratulieren und zum anderen mitteilen, dass du ab 01.05. Keinen Unterhalt mehr für die Zahlen wirst, da ihr neuer Ehemann ihr nun unterhaltspflichtig sei und nicht mehr du als ihr geschiedener Mann.

      Wenn sie dann kommt, mit du müsstest aber durch den Vergleich, dann würde ich zahlen, ehe es vor Gericht geht. Ein Vergleich ist einfach schwer abänderbar.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      Wenn sie dann kommt, mit du müsstest aber durch den Vergleich, dann würde ich zahlen, ehe es vor Gericht geht. Ein Vergleich ist einfach schwer abänderbar.
      Moin,

      beiden zitierten Aussagen muss widersprochen werden.

      Erstens sind "normale" Vergleiche relativ einfach abänderbar (im Gegensatz zu Beschlüssen sogar rückwirkend), wenn sich die Geschäftsgrundlage geändert hat. Hier handelt es sich dahingehend um einen "normalen" Vergleich. Die Abänderungsmöglichkeit innerhalb der 12 Monate ab Rechtskraft der Scheidung ist sogar ausdrücklich im Protokoll enthalten :!:

      Zweitens muss @TG1986 bei einer Wiederheirat seiner Ex-Frau gar keine gerichtliche Abänderung herbeiführen 8) , denn:

      § 1586 I BGB schrieb:

      Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.
      bestätigt schon vor 32 Jahren durch

      BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86 schrieb:

      Der gesetzliche Unterhaltsanspruch - den die Parteien durch den Vergleich vom 15. April 1981 lediglich näher ausgestaltet, nicht aber in einen vertraglichen ungewandelt haben (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875 unter 4.b.) - erlischt kraft Gesetzes mit der Wiederheirat des Berechtigten (§ 1586 Abs. 1 BGB). Der Gesetzgeber des 1. EheG hat mit dieser Bestimmung den vor dem 1. Juli 1977 bestehenden Rechtzustand fortgeschrieben, wonach "die Unterhaltspflicht" mit der Wiederverheiratung des Berechtigten erlosch (§ 67 EheG). Dieses Erlöschen umfaßt den Unterhaltsanspruch insgesamt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren.

      ... ... ...

      Da die Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich vom 15. April 1981 (zu Ziffer 2.) gemäß §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für unzulässig zu erklären ist, muß die Berufung der Beklagten zurückgewiesen werden. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist dementsprechend unter Aufhebung des Berufungsurteils und mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (§ 561 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
      @TG1986 kann den Ehegattenunterhalt nach Wiederheirat der Ex-Frau also einfach einstellen. Bei Bedenken vom Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
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