Unterhalt für nicht privilegiertes Kind

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    • Unterhalt für nicht privilegiertes Kind

      Hallo zusammen

      Die 20jährige Tochter meines Mannes beginnt eine Ausbildung ab den 1.11.2017 und bekommt 476,85€netto. Sie ist nicht privillegierte Volljährige und wohnt bei ihrer Mutter und mit dem Stiefvater zusammen.

      Die Mutter liegt mit 1200€ unter dem Selbstbehalt.


      Mein Mann verdient 2400 netto, abzüglich 5% Aufwand (120€)=

      2280 €verfügbares Nettoeinkommen.

      Altersvorsorge hat er nicht.

      Damit ist er doch in der Einkommensgruppe 3 oder?


      In der Stufe 3 beträgt der Unterhaltsbedarf 580€

      minus Kindergeld 192€ = 388€ Unterhaltsbedarf der Tochter.



      Tochtereinkommen bereinigt beträgt

      476,85€ - 90€ Ausbildungsaufwand = 386,85 € verfügbare Einkünfte der Tochter.


      388,00€ Unterhaltsbedarf

      -386,85€ Einkünfte der Tochter

      1,15 €zu zahlen an Unterhaltsbedarf


      Haben wir richtig gerechnet?

      Danke für Eure Rückmeldungen

      Gruß

      Gabi
    • Hallo Family2009
      Von dem Netto Deines Mannes muss er noch Deinen Unterhalt und wenn Ihr beiden ein gemeinsames Kind habt auch diesen Unterhalt abziehen, denn Ihr geht dem nicht privilegierten Kind im Unterhalt vor. Dann ist da noch der Selbstbehalt Deines Mannes von 1300 €. Bei der Tochter sind vom Einkommen ab 01.01.2018 anstelle von 90 €, 100 € als Mehrbedarf ab zuziehen.
      Dann wäre die Rechnung so: Stufe 2
      554 € Unterhaltsbedarf
      - 194 € Kindergeld = 252 € Unterhaltsbedarf

      376,85 € Ausbildungseinkommen
      - 252 € Unterhaltsbedarf
      = 124,85 € den Bedarf übersteigendes Einkommen
      also zu zahlender Unterhalt ab Januar 2018
      0,00 € und da bist Du oder ein weiteres Kind nicht mit berechnet.

      LG Hugoleser
    • Guten morgen Gabi
      Auf die 252 Euro komme ich weil sich ab Januar 2018 die Tabelle in sofern geändert hat als das sich Dein Mann jetzt bei seinem Einkommen in Stufe 2 befindet, da das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen laut Deiner Berechnung 2280 Euro beträgt. Ich habe Dir die Tabelle bist Stufe 4 einfach mal kopiert damit Du es selber auch noch mal nachrechnen kannst.

      Barunterhaltspflichtigen(Anm. 3, 4)Altersstufen in Jahren(§ 1612 a Abs. 1 BGB) (Anm. 6)
      Alle Beträge in Euro
      0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
      1. bis 1.900 348 399 467 527 100 % 880/ 1.080
      2. 1.901 - 2.300 366 419 491 554 105 1.300
      3. 2.301 - 2.700 383 439 514 580 110 1.400
      4. 2.701 - 3.100 401 459 538 607 115 1.500

      LG der Frosch
    • Moin,

      @Hugoleser,


      Hallo Family2009

      Hugoleser schrieb:



      Dann wäre die Rechnung so: Stufe 2
      554 € Unterhaltsbedarf
      - 194 € Kindergeld = 252 € Unterhaltsbedarf

      LG Hugoleser
      hier solltest du doch noch einmal nachrechnen.

      Bei mir sind 554-194 = 350.


      @ Gabi,

      wie im nächsten Jahr gerechnet wird, ist auch erst im nächsten Jahr maßgeblich.


      Gruss

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • @ Sturkop
      ich muss Dir recht geben, da hat mir mein Taschenrechner einen Streich gespielt. Das die Berechnung von Gabi für die Zeit bis Januar richtig ist hatte ich gesagt und dann halt nur schon ab Januar diese neue Tabelle als Bezug genommen, denn es macht doch keinen Sinn für November und Dezember neu zu berechnen und dann ab Januar 2018 wieder von vorne. So kann man sich mit der Tochter in Ruhe zusammen setzten und sagen das bekommst Du noch für November und Dezember und ab Januar 18 den Unterhalt.

      LG Hugoleser
    • Moin,

      @ Hugoleser,

      ob die Berechnung richtig ist weiss ich nicht wirklich.
      Es wird das Einkommen der KM ausser acht gelassen, mit diesem Einkommen landen wir bei Stufe 6 DD´er Tabelle.
      Durch das Einkommen des Unterhaltsempf. müsste der KV auch nicht mehr zahlen als bei alleiniger Unterhaltspflicht. Ich finde keine Berechnung wonach erst die Leistungsfähigkeit berechnet wird um ein Einkommen als verwertbar zu betrachten.

      Bin mir aber nicht sicher ob es da evtl. Beschlüsse zu gibt.

      Gruss

      sturkopp
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      Gruss
      sturkopp
    • Moin Sturkop
      Ich habe den Beitrag von Gabi so aufgefasst das Sie die neue Ehefrau des Vaters ist weil das Kind bei der Kindesmutter und dem Stiefvater lebt. Das Einkommen der KM ist ja unter dem Selbstbehalt,ob da dann das Einkommen des Stiefvaters herangezogen wird weiß ich nicht und da der KV nicht mehr zahlen muss als wenn er der alleinige Zahler wäre bliebe es bei Stufe 2.

      Gruß

      Hugoleser
    • Moin,

      Die Berechnung läuft bei Vollj. eigentlich so:

      ber. Netto KV (2280,-€) +ber. Netto KM (1200,-€)= Grundlage für Tabellenwert.( hier Stufe 6 )

      Anschliessend wird der Zahlbetr. ermittelt, hier 675,-€ -192,-€ Kg - 386,-€ (ber. Ausbildungsverg.)= 97,-€

      Anschl. wird gequotelt wobei vor der SB und vorrangige Unterhaltsverpfl. abgezogen werden. Da kommt bei der KM halt 1200-1300=-100 raus und wird mit 0 bewertet.

      Also wäre der offene Zahlbetrag 97,-€ und dieser ist nicht höher als die alleinige Unterhaltspflicht vom KV.

      Bin mir aber nicht sicher ob das so angewendet wird.

      Gruss

      sturkopp
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      Gruss
      sturkopp
    • Moin,

      aus konkreten Berechnungen (insbesondere bei Wohnvorteilen) halt ich mich meist raus, aber hier möchte ich zumindest auf 2 Umstände hinweisen, die wohl eine erneute Berechnung erfordern:

      family2009 schrieb:

      Wir wohnen in unserer eigenen Wohnung die abbezahlt ist. Schulden haben wir keine.

      Leitlinien OLG Hamm schrieb:

      Volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe. Ihr Bedarf bestimmt sich – wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind - nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle (dazu Nr.11), und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung.
    • Moin,

      Clint schrieb:



      Leitlinien OLG Hamm schrieb:

      Ihr Bedarf bestimmt sich – wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind - nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle (dazu Nr.11), und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung.

      @ Clint,

      wenn barunterhaltspflicht mit Leistungsfähigkeit gleichzusetzen ist würden die 1200,-€ wegfallen.
      Da würde jede Mutter versuchen auf ein ber. Netto von 1301,-€ zu kommen :)

      gruss
      sturkopp
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      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,
      Tochter wohnt in Oberhausen, also gehört zu OLG Düsseldorf
      aus Leitlininien OLG Dü 2015 bis 2017 entnommen:

      aus Leitlininien OLG Dü 2015 bis 2017 schrieb:

      13.1 Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollen-dung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemei-nen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle.
      also wenn Mutter nur 1200 Euro verdient, ist sie nicht leistungsfähig, keine zusammenrechnung der Einkünfte

      LG Gabi
    • Hallo Gabi,
      ich empfehle für die Berechnungen des bereinigten Nettoeinkommens immer das Verwenden von Excel-Tabellen. Für "meine Fälle" habe ich solche Tabellen vorbereitet und verschicke sie. Dort bitte alle relevanten Einnahmen und auch Ausgaben eintragen. Die Tabelle ist eine Jahresübersicht und daher in der Lage, auch einmalige Zahlungen wie Zuzahlungen zu therapeutischen Leistungen, Krankenhausaufenthalten, Arztrechnungen, Reparaturen am Haus/Auto etc zu berücksichtigen und aus dem Netto-Einkommen herauszurechnen.
      In allen Fällen, in denen ich mit dieser Tabelle zum Amt gehe, bewirkt das zumindest eine Herabstufung aus der DDT. Ziel ist dabei für mich immer, bei "Normalverdienern" die 100% zu fixieren.
      Wenn ihr mich per mail anfragt, versende ich Herne so eine Mustertabelle im OpenOffice-Format, das ich für viel übersichtlicher als das Microsoft Excel halte, und das zudem kostenlos ist.
      Sabine
    • Hallo Sabine,

      Kinderrechte im ISUV schrieb:

      Die Tabelle ist eine Jahresübersicht und daher in der Lage, auch einmalige Zahlungen wie Zuzahlungen zu therapeutischen Leistungen, Krankenhausaufenthalten, Arztrechnungen, Reparaturen am Haus/Auto etc zu berücksichtigen und aus dem Netto-Einkommen herauszurechnen.
      In allen Fällen, in denen ich mit dieser Tabelle zum Amt gehe, bewirkt das zumindest eine Herabstufung aus der DDT. Ziel ist dabei für mich immer, bei "Normalverdienern" die 100% zu fixieren.
      das ist auch nur als Frau und dann beim JA möglich :-), aber die sind hier raus.

      Warum sollten diese Werte aus der Unterhaltsberechnung herausfallen? Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage und warum sollten Einmalzahlungen sich auf Unterhaltsleistungen auswirken?

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp