Unterhalt für nicht privilegiertes Kind

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    • Moin,

      @Hugoleser,

      Kinderrechte im ISUV schrieb:

      auch einmalige Zahlungen wie Zuzahlungen zu therapeutischen Leistungen, Krankenhausaufenthalten, Arztrechnungen, Reparaturen am Haus/Auto etc zu berücksichtigen und aus dem Netto-Einkommen herauszurechnen.
      es bleiben einmalige Leistungen und die werden alle im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht.
      Hausreparaturen und Autoreparaturen haben da auch nix zu suchen.
      Die abzugsfähigen Posten kann man aus den jeweiligen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG entnehmen.

      Das die JA da bei Frauen mitunter anders zu Werke gehen wie bei Männern kann ich aus eigener Erfahrung berichten.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo sturkopp,
      du machst deinem Namen ja alle ehre. Mit Aussagen wie: "Das (hier müsste es eigentlich heißen: dass) die JA da bei Frauen anders zu Werke gehen wie (hier müsste es heißen: als) bei Männern ..." zeigt nur auf, dass du leider nicht verstanden hast, wer ich bin, was ich mache. Ich begleite zumeist betroffene Väter durch ihre Trennungsprozesse. Und auch auf die Ämter, Auch zum titulieren von Unterhaltsansprüchen. Denn es ist allemal besser, wenn der Unterhaltspflichtig von sich aus tituliert, denn er kann den zu leistenden Betrag damit ganz klar "mitbestimmen" und dabei hilft eine solche klare Auflistung von abzugsfähigen ausgaben und Einnahmen eben ganz klar. In der Steuer ist der Mietaufwand zum Beispiel nicht berücksichtigt. Ich argumentiere damit, dass Umgangsberechtigte für die Übernachtungsumgänge der Kinder für diese ein eigenes Zimmer vorhalten müssen. Das kann hier geltend gemacht werden und auch Sonderausgaben in Bezug auf den Umgang. Zum Beispiel Urlaub mit den Kindern, hohe Fahrtkosten, sofern es diese aufgrund weiter Entfernungen der Eltern gibt. Beteiligungen an der Zahnspange des Sohnes und so weiter. Das alles findet sich nicht im Steuerbescheid. Da gibt es für diese Sonderausgaben nur eine Pauschale.
      Weiterhin hat jeder das Recht, für sein Alter Vorsorge zu treiben und sollte dies auch tun. Selbständig können/müssen/sollen jährlich Beträge aus dem Gewinn nach Steuern Rückstellen für Reparaturen, Erneuerungen Ersatz von Maschinen, Fuhrpark etc.
      Das alles kann und wird auch beim Unterhalt berücksichtigt. Ziel ist wie gesagt immer: möglichst weit in der DDT runter Richtung 100% zu kommen. Es wird auch berücksichtigt, wenn ein Umgangsberechtigter mehr als die im Residenzmodell üblichen 20% betreut. Da muss man halt rechnen: Wie viel betreue ich.
      Geht ganz einfach. Ein Monat wird pauschal mit 20 Tagen gerechnet..... Dann betreut halt Mama beispielsweise 12/30 und Papa 18/30 und schon wären wir bei 40% Betreuungsleistung. Das heißt Herabsetzung um mindestens eine Stufe in der DDT.
    • Hallo Sabine,

      Sorry, ich wollte dich nicht persöhnlich angreifen und habe sehr wohl verstanden welche Aufgaben du übernommen hast und finde es toll dass du als Frau dich dafür einsetzt.

      Es ändert aber nichts an meinen Erfahrungen bei JA und FG.

      Mietaufwand, Altersvorsorge, Sonderbedarf und Mehrbedarf hast du in deinem ersten Post nicht angeführt.
      Diese werde ja anerkannt oder fallen nur bei Leistungsfähigkeit an. Beim Thema Miete wundert es mich immer wieder warum da so oft die Pauschale als gegeben anerkannt wird.
      Bei der anrechnung von Betreuungsleistung sehe ich da eher Probleme bei der allgemeinen Anerkennung und Abstufung. Jemand der keine Betreuung leistet wird auch nicht hochgestuft. Sollte der Unterhaltsempfänger nichts dagegen haben klappt das natürlich, rechtlich wird das wohl eher eine Einzelfallentscheidung sein.


      Kinderrechte im ISUV schrieb:



      Geht ganz einfach. Ein Monat wird pauschal mit 20 Tagen gerechnet..... Dann betreut halt Mama beispielsweise 12/30 und Papa 18/30 und schon wären wir bei 40% Betreuungsleistung. Das heißt Herabsetzung um mindestens eine Stufe in der DDT.
      Bei mir hat ein Monat pauschal 30 Tage :)

      Gruss

      sturkopp

      Ps.: Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo
      Ihr redet hier vorbei an meiner Frage

      Die Tochter ist nichtprivilegierte Volljährige mit eigenen Einkünften die Zuhause mit Mutter und StiefVater lebt.
      Die Mutter liegt mit 1200 netto unter Selbstbehalt.
      Wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist darf dann daß Einkommen beider Elternteile zusammenaddiert werden ?

      Wäre schön wenn ihr meine Frage bentworfen könnt

      Und wenn ja, wie sieht es den aus, sie ist verheiratet mit einem Beamten, die Mutter, hat doch einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt

      LG
      Gabi
    • Hallo Gabi,

      family2009 schrieb:



      Wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist darf dann daß Einkommen beider Elternteile zusammenaddiert werden ?
      in den Leitlinien vom OLG FFM steht: ( dürfte in anderen ähnlich stehen):

      Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. EinElternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinemEinkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Moin Gabi.

      family2009 schrieb:

      Wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist darf dann daß Einkommen beider Elternteile zusammenaddiert werden ?
      Eigentlich nicht. Das geht aber auch aus dieser Diskussion hervor. Beispielhaft wurden dazu einige Leitlinien zitiert.

      family2009 schrieb:

      Und wenn ja, wie sieht es den aus, sie ist verheiratet mit einem Beamten, die Mutter, hat doch einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt
      Aber es gibt diesbezüglich eine (besondere?) OLG-Rechtsprechung, auf die ich dich schon in einer früheren Diskussion

      Hat die Exfrau einen Ehegattenunterhaltsanspruch vom neuen Ehemann, wenn sie unter Selbstbehalt liegt

      hingewiesen habe. Über weiteres Wissen dazu verfüge ich leider nicht. Da müsstest du dich anwaltlich beraten lassen.
    • Hallo Gabi,
      also für Kindesunterhalt gilt eine Selbstbehalt von 1080€ und nicht einer von 1200€. Und ja, natürlich wird da das einkommen des Lebensgefährten in Form einer Solidargemeinschaft mit einberechnet. Das geht so: die Mutter hätte einen Selbstbehalt von 1080,-€, sofern sie arbeitet. In diesem Selbstbehalt sind 380€ Miete mit einberechnet. Wenn man nun aber mit einem Lebenspartner zusammenlebt, verringert sich die Miete und auch die Lebenshaltungskosten. Wenn der Lebenspartner derjenige ist, der mehr verdient, ist er der Haushaltsvorstand und so weiter.
      Andere Frage: warum arbeitet die Minderjährige denn nicht? Ich habe auch studiert, nebenbei gearbeitet und sogar noch ein Kind großgezogen. Geht wunderbar, auch heute. Meinen Schülern empfehle ich immer, ein duales Studium zu machen. Da hat man ein Einkommen und eine Jobgarantie für die Zeit nach dem Studium. Alles andere macht heute sowieso keinen Sinn. Ehe heute jemand in einem der tausend Studiengänge fertig ist mit Master und so, gibt es diesen Beruf schon gar nicht mehr, bzw haben sich die Anforderungen an den Beruf derart geändert, dass der Master-Absolvent weit hinter dem herwinkt, was gefordert wird. Ich bin der Meinung: Jugendliche haben ein Recht auf Unterhalt, solange sie in Ausbildung sind und danach nur in Einzelfällen.
      Sabine
    • Hallo ,





      Kinderrechte im ISUV schrieb:

      Hallo Gabi,
      also für Kindesunterhalt gilt eine Selbstbehalt von 1080€ und nicht einer von 1200€.

      gabi schrieb:

      Die 20jährige Tochter meines Mannes beginnt eine Ausbildung ab den 1.11.2017 und bekommt 476,85€netto. Sie ist nicht privillegierte Volljährige und wohnt bei ihrer Mutter und mit dem Stiefvater zusammen.

      nicht privilegierten volljährigen Kindern gegenüber gilt ein Selbstbehalt von 1300€

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Gabi,

      family2009 schrieb:

      Wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist darf dann daß Einkommen beider Elternteile zusammenaddiert werden ?
      Nein, Unterhaltspflichtig ist nur wer leistungsfähig ist.
      Wenn ihr jetzt auf Familieneinkommen bei der KM abstellt könnte es passieren das ihr mehr leisten müsstet. Krasses Beispiel: KM hat ein ber. Netto von 1301,-€ und ist somit mit 1,-€ Leistungsfähig,, bringt aber 1301,-€ in die Summe ein.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Moin,

      @ Clint,

      Clint schrieb:


      sturkopp schrieb:

      könnte es passieren das ihr mehr leisten müsstet
      @sturkopp

      1. Wieviel muss ein Elternteil lt. Leitlinien max. zahlen?
      2. Wie oft steht die Antwort zu 1. schon in diesem Thread?

      zu 1.: dabei wird auf den Tabellenunterhalt abgestellt und da kann es in dieser Konstellation schon passieren.
      zu2.: oft

      Gruss
      sturkopp
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      Gruss
      sturkopp
    • Hallo zusammen,

      ich melde mich bezüglich dieser Angelegenheit zurück.
      Mein Mann hat per Aufforderung des Rechtsanwalts der Tochter, am 17.Nov. seine letzten 12 Monatseinkünfte verschickt. Nun ist ein Monat vorbei und es herrscht Ruhe?

      Ihren ersten Azubilohn hat sie vermutlich zum 1. Dezember schon bekommen mit der ersten Nettolohnabrechnung.
      Es scheint so, als ob sie keine UHAnsprüche hat, obwohl theoretisch das EK der Mutter addiert werden könnte?

      Seltsam?

      Liebe Grü´ße
      Gabi
    • Hallo zusammen,
      der Anwalt der Tochter hat sich gemeldet: Das bereinigte Nettoeinkommen meines Mannes ist ermittelt worden auf 2280, Stufe 3 für 2017, was auch so passt: Brutto 2400€.

      Da Mutter mit 1200Euro unter Selbstbehalt liegt, hat er die Einkünfte nicht zusammenaddiert (Tochter und Mutter gehören zum OLG Düsseldorf)

      Da aber mein Mann nur einem Kind Unterhalt schuldet hat er ihn um 2 Stufen erhöht, mit einem Unterhaltsbedarf von 633€

      -194 KG - 386 € bereinigte Ausbilungsvergütung = 54 Euro zu zahlen.

      Darf der Anwalt eine NIchtiprivilegierte 21jährige um 2 Stufen erhöhen?

      Lieben Gruß Gabi
    • Hallo Gabi,




      family2009 schrieb:

      Da aber mein Mann nur einem Kind Unterhalt schuldet hat er ihn um 2 Stufen erhöht, mit einem Unterhaltsbedarf von 633€
      ja ja, der RA schreibt von unterhaltberechtigten Kindern.

      Es geht aber um unterhaltberechtigte Personen.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Gabi,

      keine Stufe wäre richtig. Bei volljährigen ist es nicht üblich Stufungen in der DD´er Tabelle vorzunehmen.

      Wie sollte das gehen wenn beide Elternteile leistungsfähig sind und unterschiedlich vielen Personen zum Unterhalt verpflichtet sind.

      Abgestuft würde erst, wenn nach der Quotelung, ein Unterhaltspfl. mehr als bei alleiniger Unterhaltspflicht zahlen müsste.

      Leitlinien OLG-D-Dorf Punkt 13.1

      13.1Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteilswohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendungdes 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinenSchulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind,in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nachAnm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedochhöchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anm. A.1 der Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt.

      Gruss

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp

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