Erhebliche Neuerungen in der "neuen" Düsseldorfer Tabelle

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Josef Linsler schrieb:

      Wie sollen Betroffene sich verhalten? Einfach ab 1.1.2018 weniger überweisen?
      Moin Josef,

      wenn ein Titel existiert und die Verpflichtung darin als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts angegeben ist, darf der Zahlbetrag ab 1.1.2018 nicht einfach gekürzt werden, denn das könnte zu Vollstreckungsmaßnahmen führen.

      Eine gerichtliche Abänderung "nach unten" wird aber vermutlich (so wie ich unsere Gerichte einschätze) in vielen Fällen an der Wesentlichkeitsgrenze von 10% scheitern. Vielleicht irre ich mich auch, würde dazu gern mal anwaltliche Meinungen hören.

      Ich fürchte, dass die neue Tabelle eine Flut von Abänderungswünschen betroffener Elternteile bringen wird, auch im Forum.
    • Du hast Recht - Ich bin heftig am Recherchieren - Und es gibt wieder einmal viele Meinungen - von Anwälten.
      Die frage ist immer, wer hat "Recht" - und was kann veröffentlicht werden, so dass unsere Mitglieder nichts "falsch" machen.-

      Ich bin dran.

      Spannend ist die Frage bei Jugendamtstiteln. Unterhaltspflichtige haben ja bekanntlich gleich und sofort ohne wenn und aber zu zahlen.
      Ich recherchiere gerade - und das ist sehr spannend - ob dann auch die Unterhaltszahler gleich und sofort den entsprechenden betrag "kürzen" können.
      Mit besten Grüßen<br>
      Josef Linsler <hr>
      <br><br>
      <hr>

    • An der Erschaffung der Düsseldorfer Tabelle 2018 waren nicht nur etliche OLG-Richter beteiligt, sondern auch diverse andere Juristen.

      OLG Düsseldorf schrieb:

      Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

      Hinter verschlossenen Türen haben die doch sicherlich auch gemeinsam ein Konzept erarbeitet, wie mit hunderttausenden von Herabsetzungsanträgen umgegangen werden soll. Die Justiz bricht zusammen, wenn massenhaft Anträge eingehen. Einer der Kandidaten hat seinen Anwalt schon beauftragt loszulegen... (steht im anderen Thread). Leider schreibt er nicht, um wieviel es geht.

      Die Beistände und Urkundspersonen der Jugendämter wissen vermutlich auch nicht mehr als wir. Vor allem die Beistände als gesetzliche Vertreter der Kinder werden in Bedrängnis geraten, wenn man von denen außergerichtlich eine Herabsetzung verlangt. 8)
    • Vielleicht könnte der ISUV als Verband der Unterhaltspflichtigen hier mal etwas Aufklärungsarbeit leisten? Es geht ja nicht um Einzelfälle sondern um die Mehrheit der Unterhaltszahler in D. Es sind auch nicht nur wenige EUR sondern das gilt ja meist viele Jahre und für ein oder mehrere Kinder. Da können dann schon viele tausend EUR zusammenkommen. Eine Erhöhung der Zahlbeträge wird immer sofort wirksam. Wenn es aber mal eine Änderung der Einstufung kommt, geht nichts?

      Wie soll man sich Verhalten?

      Danke
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Moin,

      folgende Information aus der Presse:

      SPIEGEL ONLINE schrieb:

      "Zu massenhaften Absenkungen des Unterhalts wird es erfahrungsgemäß nicht kommen", sagte Rechtsanwalt und Familienrechtler Jörn Hauß, Mitglied der Leitlinien-Kommission. Bei Veränderungen der Sätze von maximal fünf Prozent blieben die alten Beträge in Kraft. Damit könne der Großteil der Unterhaltsempfänger mit gleichbleibenden Summen rechnen.
      Der Familienrechtler ist auch Mitglied der Unterhaltskommission des DFGT.

      Ich kenne eine solche 5%-Grenze/Regelung aus der bisherigen Rechtsprechung nicht.
    • Moin,

      Clint schrieb:



      SPIEGEL ONLINE schrieb:

      Bei Veränderungen der Sätze von maximal fünf Prozent blieben die alten Beträge in Kraft. Damit könne der Großteil der Unterhaltsempfänger mit gleichbleibenden Summen rechnen.

      Ich kenne eine solche 5%-Grenze/Regelung aus der bisherigen Rechtsprechung nicht.
      Da ist wohl die 10% Regelung als Änderungsschwelle gemeint. Da sich die Beträge um max. 5% ändern besteht dann kein Grund zur Anpassung.
      So würde ich die Pressemitteilung deuten.

      Gruss

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Du meinst also auch, dass der o.g. Familienrechtler als Mitglied der Leitlinien-Kommission rigoros auf die in der Rechtsprechung "erarbeitete" Wesentlichkeitsschwelle von 10% abstellt?

      Kann sein, dass das in der Praxis so durchgeführt wird. Aber ich bekomme immer mehr Bedenken, denn der BGH hat mind. zweimal darauf hingewiesen, dass allein schon eine Änderung der Unterhaltsbedarfssätze, also der Düsseldorfer Tabelle, als wesentliche Veränderung anzusehen ist. Den Begriff wesentliche Veränderung definiert das OLG Hamm wie folgt:

      OLG Hamm, 28.04.2011 - II-6 WF 128/11 schrieb:

      Wird – wie hier – ein Abänderungsverlangen auf eine Änderung der Bedarfssätze der Unterhaltstabelle gestützt, liegt darin – wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995,534; 2005, 1279) zugleich auch die Behauptung des Antragstellers, dass sich die dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten.

      Die weitere Frage, ob auch eine wesentliche Änderung im Sinne des § 238 Abs. 1 FamFG vorliegt, kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht verneint werden. Zwar verlangt der Antragsteller zu 1.) nur eine Erhöhung des zu seinen Gunsten titulierten Unterhalts von deutlich weniger als 10 % (stellt man auf die Zahlbeträge ab, sind es 6,6%). Es gibt jedoch keine allgemeine Wesentlichkeitsschwelle; die in der Praxis häufig angenommenen 10 % stellen nur einen Richtwert dar (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, Rn 86 zu § 238). Vorliegend ist dieser Richtwert zum einen deshalb zu unterschreiten, weil die Erhöhung eines Unterhaltsbedarfssatzes in aller Regel darauf hindeutet, dass die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Veränderungen wesentlich sind (so ausdrücklich: BGH NJW 1995, 534,536 unter II.2.d). Zum anderen kommt eine Unterschreitung des Richtwertes insbesondere auch bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht, die hier deshalb vorliegen könnten, weil der Bedarfssatz eines auswärtig lebenden volljährigen minderjährigen Kindes erheblich unter dem - bereits nur das Existenzminimum sichernden - notwendigen Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners liegt.
      Mal sehen, was die Juristen dazu sagen werden.
    • Hallo zusammen,
      ich zitiere zunächst die Einleitung eines Beitrages auf der Startseite unserer Homepage:
      "Informationen aus erster Hand zu Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle bietet der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) im Rahmen der Delegiertenversammlung des Verbandes in Nürnberg am 26. November von 10 – 12 Uhr. Einer der Macher der Tabelle, Richter am Düsseldorfer Oberlandesgericht Michael Denkhaus, erläutert die wesentlichen Veränderungen, die am 1.1.2018 in Kraft treten. Ein weiteres Thema seines Vortrags ist „Kindesunterhalt im Wechselmodell...“


      Zu seinem sehr verständlich vorgetragenen Referat gebe ich euch folgende Zusammenfassung, mit der möglicherweise einige wichtige Fragen zur Änderung der DT ab 1.1.2018 und darüber hinaus geklärt werden:

      - Der notwendige Selbstbehalt (SB) von derzeit 880/1080 Euro ist nur bei der Einkommensstufe 1 von Bedeutung.
      - Ab Einkommensstufe zwei sind die jeweiligen Bedarfskontrollbeträge heranzuziehen. Daher werden die Beträge explizit in der vom
      OLG Düsseldorf veröffentlichten Tabelle angegeben.

      - Ab 1.1.2019 wird der Selbstbehalt vermutlich erhöht.

      - Mittelfristig ist die Zusammenlegung der bisherigen Altersgruppen drei und vier vorgesehen.

      - Auswirkungen der DT 2018:
      - Bei Zahlbeträgen gemäß der unteren Einkommensgruppe ist eine Abänderung aufgrund der künftigen DT auch dann möglich, wenn die
      Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht wird (Begründung siehe Clints Ausführungen oben).
      Anmerkung des Referenten: Möglicherweise entscheiden die OLG nicht einheitlich.
      - In den höheren Einkommensgruppen regelt sich die Unterhaltsänderung über die künftigen Zahlbeträge.

      Ein wichtiger Hinweis wurde von dem OLG-Richter außerdem gegeben:
      Im notwendigen Selbstbehalt sind die Umgangskosten nicht enthalten. Beim Jugendamt und/oder bei einem Rechtsstreit sind die Mehrkosten gesondert aufzuführen und ggf. zu begründen.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Moin Villa,

      danke für die Informationen.

      Villa schrieb:

      - Auswirkungen der DT 2018:
      - Bei Zahlbeträgen gemäß der unteren Einkommensgruppe ist eine Abänderung aufgrund der künftigen DT auch dann möglich, wenn die
      Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht wird
      Damit widerspricht der OLG-Richter einem Mitglieder der Leitlinienkommission, siehe Zitat aus SPIEGEL ONLINE oben. Oder sehe ich da was falsch?
      Aber hat er dabei wirklich nur von Einkommensgruppe 1 gesprochen?

      Villa schrieb:

      - In den höheren Einkommensgruppen regelt sich die Unterhaltsänderung über die künftigen Zahlbeträge.
      Eigentlich müsste ab der Einkommensgruppe 2 auch eine Abänderung möglich sein.

      Ich fürchte, es wird doch zu vielen gerichtlichen Abänderungsanträgen kommen. Die einzelnen OLG werden - mal wieder - nicht einheitlich entscheiden. Und bis Rechtssicherheit durch den BGH geschaffen wird kann es Jahre dauern, wenn es überhaupt dazu kommt...
      Viele Betroffene werden aufgrund der Rechtsunsicherheit vermutlich ganz auf eine gerichtliche Auseinandersetzung verzichten.
    • Hallo Clint,
      die Ausführungen habe ich deutlich so verstanden, dass immer eine Klagemöglichkeit zur Abänderung der Unterhaltshöhe besteht, sofern dies begehrt wird und sich das Ziel des Änderungsbegehrenden aus einer höheren Einkommensgruppe nicht unter Anwendung der neuen Tabelle erreicht wird.
      Die Frage ist doch immer, in welchem Verhältnis Nutzen und Aufwand bei einer Klage stehen.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Dann ist doch die Sache ganz einfach. 8)

      Diejenigen Unterhaltspflichtigen, deren Unterhaltszahlbetrag ab 2018 sich gegenüber des derzeit titulierten Prozentsatzes des Mindesunterhalts reduziert, können sich zwecks einvernehmlicher außergerichtlicher Einigung schriftlich (also wie eigentlich immer) an den Vertreter des Kindes (oft ist das der Beistand vom JA*) wenden. Darin begründen sie ihr Begehren mit der Änderung der Bedarfssätze in der Düsseldorfer Tabelle 2018. Auch eine komplette Neuberechnung (einschl. Auskünfte) müssen sie wohl beilegen. Sie verlangen einen schriftlichen Teilverzicht und kündigen für den Fall der Verweigerungshaltung die gerichtliche Klärung an.

      Das können sie außergerichtlich ohne Anwalt machen. Hilfreich wäre ein Musteranschreiben und auch ein Muster für die Verzichtserklärung. Das würde viel Geld sparen sowie dringend anderweitig benötigte anwaltliche und - insbesondere- gerichtliche Ressourcen schonen. ;)


      *Prognose von mir: Die Beistände der JA wissen auch nicht mehr. Die werden sich gut überlegen, ob ein außergerichtlicher Teilverzicht (unter Einbeziehung des betreuenden Elternteils) nicht doch Sinn macht. Damit ersparen sich auch die Beistände das Gerichtsverfahren und jegliche Diskussion über die Haftungsfrage.
    • Villa schrieb:

      - Auswirkungen der DT 2018:
      - Bei Zahlbeträgen gemäß der unteren Einkommensgruppe ist eine Abänderung aufgrund der künftigen DT auch dann möglich, wenn die
      Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht wird (Begründung siehe Clints Ausführungen oben).
      Anmerkung des Referenten: Möglicherweise entscheiden die OLG nicht einheitlich.
      - In den höheren Einkommensgruppen regelt sich die Unterhaltsänderung über die künftigen Zahlbeträge.
      Also ich verstehe das immer noch nicht. Hier wäre eine einfachere Handhabung und Musterschreiben bzw. Fallbeispiele vom ISUV eine große Hilfe. Evtl. könnte ja auch mit Jugendämtern schon mal im Vorfeld geklärt werden wie da verfahren werden sollte?
      Eine Erhöhung der Zahlbeträge ist immer sofort und ohne Änderungen möglich. Das OLG Düsseldorf hat ja die Änderung der Einstufung auch mit einer zu hohen Belastung der Unterhaltzahler begründet. Da müßte doch eine sofortige Entlastung möglich sein oder? Eine Einstufung ist ja erstmal unbefristet (bzw bis 18. Lebensjahr) gültig. Warum sollte ich dann also bis zu zwei Jahren warten um eine Änderung zu erreichen? Die andere Seite wird da mit Sicherheit keine Änderung verlangen, da sie ja im Vorteil ist.

      viele Grüße
      Mario
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Hallo Mario 2001,
      im nächsten ISUV-Report (kommt um den 10.12.) sollen zur "Handhabung" der neuen Düsseldorfer Tabelle Hinweise gegeben werden.
      Von den Jugendämtern ist keine Hilfe für Unterhaltspflichtige zu erwarten.
      Ein Testanruf von mir bei einem Sachbearbeiter für Unterhaltszahlungen hat ergeben, dass dieser sich auf den bereits titulierten Prozentsatz und auf die Wesentlichkeitsgrenze berief. Die Entscheidung des OLG Hamm (siehe Beitrag von Clint) schien er nicht zu kennen. Allerdings besteht auch bei den meisten Anwälten noch Unklarheit, wie ich feststellen konnte. Auch sie argumentieren mit der Wesentlichkeitsgrenze.
      In der nächsten FamRZ sollen Einzelheiten zur Handhabung der neuen DT veröffentlicht werden.
      Es bleibt spannend.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Thomas39326,
      ein Musterschreiben hat immer einen gewissen Charme, kann aber auch nur für eine konkrete Fallkonstellation gelten.
      Daher glaube ich nicht, dass Musterschreiben veröffentlicht werden.
      Hinzu kommt, dass es z. B. sinnvoller sein kann, keinen Abänderungsantrag zu stellen, weil das aktuelle Einkommen in der Regel offenzulegen ist. Falls dieses sich erhöht hat und dadurch eine Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe erfolgt ergibt sich daraus ein höherer Zahlbetrag
      an Kindesunterhalt.

      Grüße aus der Landeshauptstadt

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Titeln, die vom und beim Jugendamt erstellt wurden und solchen, die ein Gericht erstellt hat.

      Ich zitiere aus dem neuen ISUV-Report 154 - Interview mit RA Simon Heinzel:

      Wie sollen sich Betroffene verhalten, Abänderungsklagen anstreben?

      Zunächst sollten sie sich mit den Unterhaltsberechtigten in Verbindung setzen, um ggf. eine Anpassung bestehender Verpflichtungen an die veränderte Tabelle zu erreichen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten zuvor aber auch die eigenen Einkommensverhältnisse und die weiteren für den Unterhalt maßgeblichen Umstände sorgfältig geprüft werden, ob es hier nicht Veränderungen gegeben hat, die zu einer Beibehaltung oder Erhöhung des Anspruchs führen könnten. Ein Abänderungsantrag sollte immer der letzte Ausweg sein. Zwar liegen die Veränderungen bei einem Wechsel in eine niedrigere Einkommensgruppe unter10%. § 238 FamFG verlangt zwar eine wesentliche Veränderung, gibt aber keine bestimmte Wesentlichkeitsgrenze vor. Die oft genannte Größe von 10% ist nicht mehr als ein grober Richtwert (OLG Hamm FamRZ 2004, S. 1051). Dieser Richtwert kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen unterschritten werden, zudem ist die Höherstufung um eine Einkommensgruppe - z.B. bei Wegfall eines Unterhaltsberechtigten - als wesentliche Änderung angesehen worden (OLG Düsseldorf NJW 2008, S. 2658). Das gleiche muss jetzt auch für die Herabsetzung um eine Prozentstufe von 5% des Mindestunterhaltes gelten. Entsprechend wurden ja alle Einkommensgruppen angepasst – siehe Tabellen oben.
      Des Weiteren ist bei dynamischen Titeln darauf zu achten, dass diese über die gegenwärtige Änderung hinaus oft noch viele Jahre gelten. Schon deshalb lässt sich die Wesentlichkeit nicht allein nach den Zahlbeträgen beurteilen. Ich rate an, den Unterhaltsberechtigten aufzufordern den Prozentsatz an die neue DTB anzupassen, falls dem nicht gefolgt wird, bleibt nur die Abänderungsklage, auch wenn der Richtwert von 10% im Zahlbetrag nicht erreicht ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte das auch so entscheiden.

      Eigentlich das, was Clint und Villa in diesem Zusammenhang schon geäußert haben.

      Im Übrigen sind wir an einem Musteranschreiben dran.

      Grüße aus Unterfranken
      Josef Linsler
      Mit besten Grüßen<br>
      Josef Linsler <hr>
      <br><br>
      <hr>

    • Villa schrieb:

      In der nächsten FamRZ sollen Einzelheiten zur Handhabung der neuen DT veröffentlicht werden.
      In FamRZ 2017, 1909 (Heft 23) ist eine Dokumentation von Richter am OLG Mathias Denkhaus, Düsseldorf zur Düsseldorfer Tabelle 2018 enthalten.

      Inhaltlich ist diese Kurz-Doku für "Abänderungsbegehren Unterhaltspflichtiger" völlig unbrauchbar. Und auch sonst ist diese Doku m.E. in einer FamRZ schlichtweg überflüssig.