Auskunft verkaufte GmbH

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    • Auskunft verkaufte GmbH

      Hallo zusammen,

      folgendes Problem: Ich habe am 31.12.2015 mein Einkommen und Vermögen offengelegt. Danach wurde der Unterhalt bemessen, tituliert und bezahlt.

      Zum 31.12.2017 erfolgt wohl die nächste Abfrage. In der Zwischenzeit habe ich eine GmbH gegründet und wieder verkauft. Die Erlöse aus dem Verkauf daraus gebe ich natürlich an, genauso wie die Kapitaleinkünfte, die ich in dieser Zeit mit der GmbH gemacht habe.

      Nun lese ich, dass ich als Gesellschafter die GuV und die Bilanz vorlegen muss. Damit kann geprüft werden, ob die Auszahlung an mich nicht hätte höher sein können. Auf die Bücher habe ich aber durch den Verkauf gar keinen Zugriff mehr.

      Besteht nun ein Auskunftsrecht an die GmbH selbst?

      Vielen Dank & mit freundlichen Grüßen

      Chris

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mahlerc ()

    • Hallo,

      bist du jetzt wieder Angestellt bzw. hat sich deine berufliche Position in den 2 Jahren verändert?

      Normalerweise werden von Selbständigen die letzten 3 Jahre zur Auskunft herangezogen, da hier besser gemittelt werden kann.
      Bei Angestellten werden die letzten 12 Monate genommen.

      Hast du die GmbH in 2016 gegründet/verkauft oder fällt das auch in den Auskunftszeitraum?

      Hast du ein Gehalt bekommen als Gesellschafter oder nur den Gewinn versteuert und als Einkommen generiert?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      ich bin wieder angestellt, weil ich damit besser verdiene.

      Die GmbH habe ich 2016 gegründet und 2017 verkauft.

      Als Gesellschafter habe ich nur Auszahlungen (Rendite) bekommen, kein Gehalt. Die Rendite und den Verkaufserlös kann ich natürlich angeben, nur keine Bücher vorlegen, da ich diese nicht habe.

      Viele Grüße

      Chris
    • Hallo,

      dann müste doch das Einkommen aus Angestelltenverhältnis zählen.

      Zumal wenn das Jahr 16/17 weniger Einnahmen durch die Selbständigkeit generiert wurden, sollte das doch machbar sein.

      Und wenn du keine Bücher hast, dann eben nicht. Du hast doch in 2016 einen Jahresabschluss gemacht oder bevor das Unternehmen verkauft wurde. Da müsste doch ersichtlich sein wieviel Umsatz gemacht wurde bzw. was versteuert werden musste. Damit ist doch klar wie hoch was nach Steuern noch übrig war.

      Und auch die Krankenversicherung etc. muss ja dann auch abgezogen werden, während der Zeit der Selbständigkeit.


      Ich würde die jetztigen Gehaltsbescheinigungen vorlegen und mitteilen, dass bis xx.2017 Selbständigkeit bestand, die mangels Einkommen liqudiert wurde.

      Für wieviel Monate kannst du Gehaltsbescheinigungen vorlegen?


      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Eigentlich schon. Die 2016er Unterlagen habe ich ebenfalls mit abgegeben. Ich habe mir leider keine Kopie gemacht.

      Gehaltsnachweise kann ich für September, Oktober, November und Dezember vorlegen - immer gleiches Einkommen.

      Ich hoffe, der Beistandschaft reicht dies aus.

      Danke schon mal für die Antworten!

      Viele Grüße

      Chris
    • Hallo Chris,
      damit:

      mahlerc schrieb:

      Die 2016er Unterlagen habe ich ebenfalls mit abgegeben. Ich habe mir leider keine Kopie gemacht.
      wirst du aber nicht durchkommen :D Falls noch nicht geschehen, musst du ja auch für 2016 noch die Steuererklärung machen. Die haben deine Bilanz und deine GuV doch längst (wird schon seit 2013 elektronisch übermittelt). Vielleicht schicken die dir eine Kopie?

      Susanne
    • Hallo mahlerc,
      wer verlangt von dir Auskunft über deine Einkünfte? Der Beistand?
      Da du wieder ein Gehalt als Angestellter erhältst ist nur dieses für die Unterhaltsberechnung maßgeblich.
      Was innerhalb der letzten 12 Monate in der Selbständigkeit an Einkommen erzielt wurde kann für die Unterhaltsberechnung nicht herangezogen
      werden, da es dir seit einigen Monaten nicht mehr zur Verfügung steht.
      Insofern stimme ich AnnaSophie zu.

      Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo villa,

      Villa schrieb:

      Was innerhalb der letzten 12 Monate in der Selbständigkeit an Einkommen erzielt wurde kann für die Unterhaltsberechnung nicht herangezogenwerden, da es dir seit einigen Monaten nicht mehr zur Verfügung steht.
      möglicherweise kommt dieses Ergebnis bei der Prüfung heraus. Dazu müsste man aber die Glaskugel bemühen. ;)
      Den Richter möchte ich sehen, der sich ohne ordnungsgemäße Auskunft mit 4 Monaten Lohnabrechnungen zufrieden gibt.

      Ich denke, er wird sich selbst davon überzeugen wollen, was in den Monaten davor lief. Vertrauen mag ja gut sein - aber eine solche Vorgehensweise verstieße gegen alle Grundsätze einer ordnungsgemäßen Auskunftserteilung. Na ja, versuchen kann er es.

      Ich hoffe, mahlerc hält uns auf dem Laufenden. Da gibt's immer was zu lernen.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo,
      das Entscheidende wird sein, ob sich aufgrund des gegenwärtigen Einkommens ein deutlich niedrigerer Unterhaltsbeträgen ergibt.
      Mahlerc schreibt, er verdient jetzt mehr als bei seiner Selbständigkeit; daher sollte sich mindestens derselbe oder ein höherer Unterhalt ergeben.
      Wo ist dann das Problem? Ich erkenne keins.

      Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen
    • mahlerc schrieb:

      Ich habe am 31.12.2015 mein Einkommen und Vermögen offengelegt. Danach wurde der Unterhalt bemessen, tituliert und bezahlt.

      mahlerc schrieb:

      Der KV hat vorher gar nicht gearbeitet. Der Titel wurde noch im Studium erstellt und freiwillig unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt lag das Einkommen des Vaters weit unter dem Selbstbehalt.

      mahlerc schrieb:

      Die Kindsmutter hat einen Titel über den Mindestunterhalt. Der Vater erfüllt diesen monatlich, obwohl er nur den notwendigen Selbstbehalt verdient. Rückstände bestehen nicht.

      mahlerc schrieb:

      Der KV arbeitet in Teilzeit (20 Stunden pro Woche, 1080 Euro netto). Unterliegt er nun der gesteigerten Erwerbsobliegenheit? Er könnte ja noch mehr arbeiten und damit mehr Unterhalt zahlen.

      mahlerc schrieb:

      Die GmbH habe ich 2016 gegründet und 2017 verkauft.

      mahlerc schrieb:

      ich bin wieder angestellt, weil ich damit besser verdiene.

      mahlerc schrieb:

      Zum 31.12.2017 erfolgt wohl die nächste Abfrage.

      Moin,

      schon ne ganze Weile den titulierten Mindestunterhalt gezahlt, trotz Studium, geringem Einkommen und sogar trotz Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalt! Tolle Leistung.

      Die GmbH brachte wohl keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Auskunft muss dennoch ordnungsgemäß erteilt werden, denn es spielt keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder nicht. Dies zu beurteilen ist einzig Aufgabe des Gerichtes (OLG Brandenburg 9 UF 85/08).

      Der Unterhaltsbeistand vom Jugendamt wird erstaunt sein, wenn er von Gründung und Verkauf der GmbH Kenntnis erhält. Er hat gemäß § 68 Abs. 1 SGB VIII eine Datenerhebungsbefugnis, auch beim Finanzamt. Das gilt nicht nur für das Bayerische Landesjugendamt (BLJA).


      PS: Die obigen Zitate stammen aus 2 Threads, die Reihenfolge hab ich selbst festgelegt. 8)
    • Clint schrieb:

      schon ne ganze Weile den titulierten Mindestunterhalt gezahlt, trotz Studium, geringem Einkommen und sogar trotz Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalt! Tolle Leistung.
      Ich hätte mir es anders gewünscht. Wenn ich nicht diese Last gehabt hätte, wäre mein Studium schon längst vorbei. So muss ich immer noch arbeiten + studieren + Kind betreuen. Aber die Beistandschaft wollte das nicht anders. Die KM erhält keinen Mindestunterhalt, sondern nur den Unterhaltsvorschuss (welchen ich begleichen muss). Nachdem ich das geschrieben habe, entlastete mich die Beistandschaft und titulierte dann doch 145 Euro statt den Mindestsatz. Das hätte aber trotzdem einfacher gehen können. Ich war daher sehr enttäuscht, aber die Gesetze kann ich nicht ändern.


      Susanne schrieb:

      wirst du aber nicht durchkommen Falls noch nicht geschehen, musst du ja auch für 2016 noch die Steuererklärung machen. Die haben deine Bilanz und deine GuV doch längst (wird schon seit 2013 elektronisch übermittelt). Vielleicht schicken die dir eine Kopie?
      Ja, diese lässt sich bestimmt einfordern.

      Villa schrieb:

      das Entscheidende wird sein, ob sich aufgrund des gegenwärtigen Einkommens ein deutlich niedrigerer Unterhaltsbeträgen ergibt.
      Mahlerc schreibt, er verdient jetzt mehr als bei seiner Selbständigkeit; daher sollte sich mindestens derselbe oder ein höherer Unterhalt ergeben.
      Wo ist dann das Problem? Ich erkenne keins.
      Selbst bei der Gehaltserhöhung bin ich deutlich unter dem Selbstbehalt. Ich habe keine 800 Euro zur Verfügung - in München! 800 Euro - Miete - Unterhalt


      Susanne schrieb:

      Den Richter möchte ich sehen, der sich ohne ordnungsgemäße Auskunft mit 4 Monaten Lohnabrechnungen zufrieden gibt.

      Ich denke, er wird sich selbst davon überzeugen wollen, was in den Monaten davor lief. Vertrauen mag ja gut sein - aber eine solche Vorgehensweise verstieße gegen alle Grundsätze einer ordnungsgemäßen Auskunftserteilung. Na ja, versuchen kann er es.
      ZUm Glück habe ich es nicht mit einem Richter zu tun, sondern mit einer Beistandschaft.


      Susanne schrieb:

      Ich hoffe, mahlerc hält uns auf dem Laufenden. Da gibt's immer was zu lernen.
      Mach ich, versprochen. ;)