Unterhalt für nicht privilegiertes Kind

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    • Unterhalt für nicht privilegiertes Kind

      Hallo zusammen,

      die Tochter meines Mannes ist 21Jahre alt. Sie hat letztes Jahr ihr Fachabitur abgeschlossen und im Anschluß ein freiwilliges soziales Jahr bis zum Juli 2017 absolviert. Dieses hat sie verlängert bis Ende dieses Jahres.

      Nächstes Jahr , 2018, plant sie eine schulische Ausbildung zur Erzieherin zu beginnen, die 4 Jahre dauert. Sie wird die ersten 3 Jahre keine Einkünfte erhalten. Nur im letzten Jahr bekommt sie Entgelt.

      Die Tochter lebt im Haushalt ihrer Mutter gemeinsam mit dem Ehemann der Mutter.

      Die Mutter verdient gerade den Selbstbehalt von 1300€ netto. Der Ehemann ihrer Mutter arbeitet im öffentlichen Dienst.

      Zu unserer Situation: Mein Mann hat 2300€ netto im Monat. Ich übe zu Zeit einen Minijob aus und bekomme 380 netto. Wir wohnen in unserer eigenen Wohnung die abbezahlt ist. Schulden haben wir keine.

      Bafög steht der Tochter meines Mannes nicht zu , weil das Einkommen meines Mannes ausreicht.

      Wiesieht es mit dem Unterhalt der Tochter aus? Sie ist nicht privilegiert und im Rang 4. Ich bin im Rang 3 (da ich keine Kinder habe).

      Anderseits schuldet mein Mann seiner Tochter einen Ausbildungsunterhalt.

      Wie sieht es mit den Unterhaltsanspruch aus? Werde ich mitberücksichtigt?

      Ich wäre Euch dankbar für Eure Antworten

      lieben Gruß

      Gabi
    • Hallo,

      du stehst im 3. Rang, also vor der Tochter, die im 4. ist.

      Dein Mann bereinigt sein Einkommen von 2.300€ um berufsbedingte Aufwendungen (5 % oder nach Kosten) und zus. Altersvorsorge (4 % vom Brutto, wenn er was anspart). Hinzu könnte noch ein Wohnwertvorteil kommen, den wir jetzt aber mal nicht berücksichtigen.
      Dein Einkommen kannst du natürlich auch so bereinigen.

      Dann wird wie folgt gerechnet (ich nehme mal die unbereinigten Zahlen)

      2.300+380=2680
      davon stehen dir 3/7 zu = 1.148 € -380 = 768 ,57

      2.300-768=1532 €

      Der Selbstbehalt deines Mannes liegt der Tochter gegenüber bei 1.300 €.

      Es kommt jetzt darauf an, ob der Wohnwertvorteil angerechnet wird und wie hoch dieser ist.

      Wenn ich die reinen Gehaltszahlen nehmen kann es nur die Differenz zwischem dem Resteinkommen und dem Selbstbehalt sein.

      Die Tochter könnte aber BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) beantragen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      AnnaSophie schrieb:

      Dann wird wie folgt gerechnet (ich nehme mal die unbereinigten Zahlen)

      2.300+380=2680
      davon stehen dir 3/7 zu = 1.148 € -380 = 768 ,57
      @ AnnaSophie,

      bei dieser Rechenweise wäre es so das von den 380,-€ 4/7 und von den 2300,-€ 3/7 gabi zustehen würden.

      Da aber in diesem Fall dem Unterhaltspflichtigen ein SB von 1300,-€ und für den Ehegatten ein SB von 1040,-€ (abzgl. eigenes Einkommen) angerechnet wird sieht es dann so aus:
      (siehe DD´er Tabelle -Ehegattenunterhalt)
      2300,- -1300,- - 660,- = 340,-€ Verteilmasse + evtl. Wohnvorteil
      (bitte mit den bereinigten Werten rechnen)

      L.G.

      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Sturkopp,

      meine Daten habe ich aus der Düsseldorfer Tabelle:

      Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,1569, 1578, 1581 BGB):
      1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
      b)enn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt
      begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für
      sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

      Ja, es steht auch das Miniumum von unterhaltsberechtigten Ehegatten gegenüber volljährigen nicht priviligierten Kindern in Höhe von 1.040 € drin.

      Aber da weiss ich nicht genau, wie die Rechtsprechung entscheidet. Ob das Minimum sozusagen das Maximum ist oder ob die 3/7-Regelung greift.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo AnnaSophie,

      die Unterhaltspflicht, die berechnet werden soll, betrifft hier doch keinen Ehegatten.
      In diesem Fall wird doch nur der vorrangige Ehegattenunterhalt in Vorabzug gebracht,
      und da gilt halt:

      >2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

      b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.040 EUR<

      L.G.
      sturkopp
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      Gruss
      sturkopp