Recht auf Auskunft

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    • Recht auf Auskunft

      Hallo an alle Forenteilnehmer
      Heute habe ich mal eine Frage? Ich habe immer den Unterhalt bis zu dem im Vergleich festgelegten Termin gezahlt. Jetzt verweigert mir mein volljähriges nicht privilegiertes Kind die Auskunft über sein Abiturzeugniss und die Imatrikulation und sagt ich habe darauf kein Recht weil ich keinen Unterhalt mehr zahlen muss. Ich soll aber weiter Papiere ausfüllen. Ist mein Kind im Recht.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      ich vermute mal, dass du verpflichtet bist das Formblatt 3 auszufüllen und die Daten gegenüber dem Bafögamt zu belegen. Allerdings kannst du diese Auskunft direkt an das Bafög-Amt senden.

      Und wenn du begründest, warum du nicht möchtest, dass das Kind Informationen über dein Einkommen erhält, nämlich, weil er dir nicht vorlegt hat, dass er a) bedürftig ist und b) dir mitgeteilt hat ob und wo er eingeschrieben ist, darf das Bafögamt die deine Einkommensangaben nicht in den Bafögbescheid aufnehmen. Damit hast du deine Unterlagen abgegeben, aber er bekommt nicht mitgeteilt, wie hoch dein Einkommen ist.

      Hier musst du evtl. noch aufpassen. Sollte sich dein Einkommen verringert haben musst du einen Aktualisierungsantrag beigefügen, denn das Bafögamt will Angaben vom vorletzten Kalenderjahr.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Klar könntest du darauf bestehen, dass er das alles vorlegt, zumindest die Immatrikulationsbescheinigung.
      Aber, wenn er clever ist behauptet er beim Bafögantrag, dass du dich weigerst Auskunft zu erteilen und stellt einen Antrag auf Vorausleistung. Und dann fordert dich das Bafögamt auf und/oder verklagt dich auf Auskunft.

      Wobei ich aber Sohnemann, wenn ich Auskunft erteilt hätte, direkt erklären würde, dass du nur noch das zahlst, was du zahlen musst und auch nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen dafür. Und das schriftlich.

      Und wenn er Bafög bekommt wird das Bafögamt schon dafür sorgen, dass er entsprechend zügig studiert. Weil sie ihm ansonsten einfach die Leistung einstellen werden, wenn er bummelt oder zu oft den Studiengang wechselt.

      Und wenn er nicht studiert bzw. eingeschrieben ist, bekommt er auch nicht deine Daten, weil er ja keinen Antrag gestellt hat der beschieden werden kann.
      Und ich würde beim Bafögamt darum bitten, einen Kopie des Bescheides zu erhalten, da Sohn dir über nichts Auskunft erteilt hat.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,
      woher leitest du diesen Anspruch ab? Der junge Mann verlangt keinen Unterhalt und ist volljährig.

      AnnaSophie schrieb:

      Klar könntest du darauf bestehen, dass er das alles vorlegt, zumindest die Immatrikulationsbescheinigung.

      Hugoleser schrieb:

      Jetzt verweigert mir mein volljähriges nicht privilegiertes Kind die Auskunft über sein Abiturzeugniss und die Imatrikulation und sagt ich habe darauf kein Recht weil ich keinen Unterhalt mehr zahlen muss.
      Ich würde mich vielleicht noch vergewissern, dass diese Erklärung des Sohnes rechtsfest ein Unterhaltsverzicht ist. Wenn das so ist, sehe ich keine Möglichkeit, den Sohn zu Informationen über seinen beruflichen Werdegang zu zwingen.

      Selbstverständlich müssen dennoch Deine Auskunftspflichten gegenüber dem BAFÖG-Amt oder auch Behörden erfüllt werden.

      Gruß
      Susanne


    • @Susanne

      Für mich verzichtet der Sohn nicht rechtsfest auf Unterhalt, sondern er will ja das der KV seine Unterlagen offen legt und dem Bafög-Amt zur Verfügung stellt. Damit fordert er indirekt Unterhalt. Wenn das Bafög-Amt einen so hohen Bafög-Betrag errechnet, dass für die Eltern kein Zahlbetrag übrig bleibt hat er aber in meinen Augen durch die Aufforderung das Formblatt 3 auszufüllen grundsätzlich erklärt, dass er unterhaltsberechtigt ist. Und dann hat der KV auch Anspruch auf Mitteilung warum und wofür.

      Wenn der Sohn keinen Unterhalt mehr fordert müsste er ohne die Unterlagen des KV zum Bafögamt und erklären, dass er vom KV keinen Unterhalt mehr will und deswegen keine Auskunft über das Einkommen des KV fordert bzw. nachweist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Abend an euch alle im Forum
      Was Du gerade geschrieben hast AnnaSophie ist ein interessanter Aspekt, das der beim Bafög Amt erklären kann das er keinen Unterhalt mehr fordert. Die Frage ist aber ob dann weiter Bafög bezahlt wird, weil man als Eltern ja bis zur ersten Abgeschlossenen Ausbildung unterhaltspflichtig ist.
      LG Hugoleser
    • Hallo,

      logischerweise wird ihm dann das Bafögamt genau das erklären, dass die Eltern bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung dem Grunde nach unterhaltspflichtig sind und deswegen die Eltern die Unterlagen einreichen müssen.
      Und ab dem Zeitpunkt ist es auch vorbei mit der Aussage, dass du keinen Unterhalt zahlen musst. Und damit müsste er dir dann zumindest die Immatrikulationsbescheinigung vorlegen, weil er ja Auskunft begehrt.

      Ob du Recht auf das Zeugnis hast, weiss ich nicht. Denn die Immatrikulationsbescheinigung setzt ja Abi voraus.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin Hugoleser,

      es muss irgendeinen Grund dafür geben, dass das Kind von einer nicht (mehr) bestehenden Unterhaltspflicht deinerseits ausgeht. Vielleicht der befristete Vergleich? Oder wurde es vielleicht von jemanden anhand älterer Auskünfte von dir nicht ganz korrekt beraten? Oder will es vielleicht "stillschweigend" auf die rund 50 Euro von dir verzichten, um damit seiner eigenen Auskunftsverpflichtung zu entgehen? Alles denkbar, und möglich.

      Fakt ist, dass das Verlangen (oder die Bitte) des Kindes zum Ausfüllen von Formblatt 3 des BAFöG-Antrages (Mitwirkungspflicht, siehe unten) unterhaltsrechtlich kein ordnungsgemäßes Auskunftsbegehren im Sinne des § 1605 BGB darstellt und somit nicht die Wirkungen des § 1613 BGB auslöst! Heißt, dass das Kind noch etwas machen muss, um überhaupt (bzw. ab Oktober) Unterhaltsansprüche rückwirkend gegen dich durchsetzen zu können.

      Wie schon von Susanne angemerkt solltest du das Formblatt ausfüllen und die Anlagen beifügen. Auf die Auskünfte des Kindes hast du zwar unterhaltsrechtlich einen Anspruch, aber eben erst dann, wenn das Kind dich auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Frühestens also ab ordnungsgemäßem(!) Auskunftsverlangen. Lass es nicht zu einem Übergang der Unterhaltsansprüche des Kindes auf das Amt kommen, denn das Amt wird ordnungsgemäße Auskunft von dir verlangen und nicht "stillschweigend" auf die rund 50 Euro verzichten.

      Mitwirkungspflicht:

      Formblatt 3 BAFöG-Antrag schrieb:

      Hinweis: Sie sind nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Sachaufklärung erforderlich sind, und die verlangten Nachweise vorzulegen.

      § 47 Abs. 4 BAFöG schrieb:

      § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

      Formblatt 3 BAFöG-Antrag schrieb:

      Sollen Angaben über Ihr Einkommen nicht in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden, so teilen Sie dies dem Amt für Ausbildungsförderung mit Begründung schriftlich mit.
      Dieses Formblatt können Sie auch getrennt vom Antrag der/des Auszubildenden dem Amt für Ausbildungsförderung unmittelbar übersenden. Es muss dann unbedingt die Förderungsnummer oder einen Hinweis auf die Ausbildungsstätte/Fachrichtung enthalten.
    • Hallo Clint
      Erst einmal Danke an Dich und alle die mir hier so zahl - und hilfreich zur Seite gestanden sind. Habe heute das Formblatt 3 an das zuständige Bafög Amt geschickt und gebeten mir die Kopie des Bescheides zu schicken und über mein Einkommen keine Auskunft im Bescheid aufzunehmen. Jetzt warte ich mal auf die Antwort und den Bescheid. Ich halte euch dann über eintreffende Neuigkeiten auf dem laufenden. Eure Auskünfte erleichtern mir die ganze Geschichte im hinblick auf das nächste Jahr, da ja dann wieder Bafög beantragt werden muss.
      LG Hugoleser