Ende Studium + x = Unterhaltsende ???

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    • Ende Studium + x = Unterhaltsende ???

      Hallo Zusammen!

      Mein Sohn (Scheidungskind 27J) wohnt am Studienort und hat sein Studium mit dem Sommersemester diesen Jahres abgeschlossen. Die letzten Prüfungen waren im Mai, die Bachelor-Abschlussurkunde wurde Ende Juli verliehen. Immatrikuliert war er aber noch bis zum Ende des Semesters, also bis 30.09.17.

      Wie lange muss ich denn nun den Volljährigen-Unterhalt bezahlen, wenn er (offiziell) noch keine Tätigkeit aufgenommen hat?
      Wie sieht denn hierzu die rechtliche Situation aus, es ist immer die Rede von bis zu drei Monaten Übergangszeit. Wenn das laut Rechtsprechung so ist, wann beginnen denn diese drei Monate? Mit der letzten Prüfung, mit der Verleihung der Abschlussurkunde oder mit der Exmatrikulation?

      Da hierbei ganz viel Meinungsgut im Netz zu finden ist - wäre es schön - wenn ihr in Eurer Antwort das auch rechtlich z.B. mit Urteilen belegen könntet.
      Danke für Eure Antwort!

      Gruß Falke
      Falke
    • Hallo,

      beim Bafög ist es folgendermaßen: Die Förderung endet in dem Monat, in dem das Gesamtergebnis bekannt ist (überreichen des Bachelorzeugnisses wäre das für mich),oder mit Ablauf des 2. Monats der der letzten Prüfung folgt. Für das Bafögamt ist es unerheblich ob man noch immatrikuliert ist.

      Wenn ich dem folge, müsstest du ab Ende Juli keinen Unterhalt mehr zahlen. Wenn du das möchtest würde ich das aber maximal bis Ende September machen. Und er müsste sich einfach beim Arbeitsamt/Jobcenter melden um da Leistungen zu bekommen.

      Sophie

      P.S. Diese Übergangsfrist von 3-4 Monaten ist der Bereich zwischen Schule und Berufsausbildung/Studium.
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,
      nach § 1610 Absatz 2 BGB wird Unterhalt nur bis zum Ende der Berufsausbildung/Studium geschuldet. Das Studium wurde ja erfolgreich abgeschlossen.

      Solange das Kind nicht kommt und sagt, dass es den Master machen will und sich beworben hat, dürfte hier auch kein Übergangszeitraum fällig werden. Dieser wird nur fällig, wenn bekannt ist, dass das Kind den Master direkt anschließen will. Dafür müsste sich das Kind hier ja schon beworben haben und eine Zu-/Absage für das Wintersemester (was im Regelfall zum Oktober beginnt) nachweisen können.
      Da hier aber nicht die Rede von einem anschließenden Masterstudium ist habe ich das als nicht relevant angesehen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      @AS,

      auch ein anschl. Masterstudium würde keine Übergangszeit auslösen.
      In der studienfreien Zeit wäre dem Nachkommen zuzumuten sich einen Job zu suchen.
      Wobei auch nicht jedes Masterstudium einen Anspruch auf Fortzahlung des Unterhalt auslöst.

      L.G.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp,

      das OLG Celle hat diesen Übergangszeitraum als Unterhaltszeitraum vom Bachelor zum Master aber so definiert.
      In einem Urteil.

      Sollte das hier beim Fragesteller darum gehen müsste man sich mit diesem Urteil und anderen noch genauer auseinandersetzen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!