Hallo Zusammen!
Mein Sohn (Scheidungskind 27J) wohnt am Studienort und hat sein Studium mit dem Sommersemester diesen Jahres abgeschlossen. Die letzten Prüfungen waren im Mai, die Bachelor-Abschlussurkunde wurde Ende Juli verliehen. Immatrikuliert war er aber noch bis zum Ende des Semesters, also bis 30.09.17.
Wie lange muss ich denn nun den Volljährigen-Unterhalt bezahlen, wenn er (offiziell) noch keine Tätigkeit aufgenommen hat?
Wie sieht denn hierzu die rechtliche Situation aus, es ist immer die Rede von bis zu drei Monaten Übergangszeit. Wenn das laut Rechtsprechung so ist, wann beginnen denn diese drei Monate? Mit der letzten Prüfung, mit der Verleihung der Abschlussurkunde oder mit der Exmatrikulation?
Da hierbei ganz viel Meinungsgut im Netz zu finden ist - wäre es schön - wenn ihr in Eurer Antwort das auch rechtlich z.B. mit Urteilen belegen könntet.
Danke für Eure Antwort!
Gruß Falke
Mein Sohn (Scheidungskind 27J) wohnt am Studienort und hat sein Studium mit dem Sommersemester diesen Jahres abgeschlossen. Die letzten Prüfungen waren im Mai, die Bachelor-Abschlussurkunde wurde Ende Juli verliehen. Immatrikuliert war er aber noch bis zum Ende des Semesters, also bis 30.09.17.
Wie lange muss ich denn nun den Volljährigen-Unterhalt bezahlen, wenn er (offiziell) noch keine Tätigkeit aufgenommen hat?
Wie sieht denn hierzu die rechtliche Situation aus, es ist immer die Rede von bis zu drei Monaten Übergangszeit. Wenn das laut Rechtsprechung so ist, wann beginnen denn diese drei Monate? Mit der letzten Prüfung, mit der Verleihung der Abschlussurkunde oder mit der Exmatrikulation?
Da hierbei ganz viel Meinungsgut im Netz zu finden ist - wäre es schön - wenn ihr in Eurer Antwort das auch rechtlich z.B. mit Urteilen belegen könntet.
Danke für Eure Antwort!
Gruß Falke
Falke