Unterhalt Student

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    • Unterhalt Student

      HALLO FORUM,

      bin neu hier und brauche Hilfe, wer kann mir einen Rat geben:

      Ich habe einen 21 jährigen Sohn (unehelich) der mit der KM in Berlin lebt. Ich lebe in München, die finanzielle Lage aufgrund der Jahre langen Unterhaltszahlungen (bis März 2017 noch Unterhalt für studierende Tochter), Miete, Lebenshaltungskosten etc. ist nicht gerade rosig. Mein bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei 2100,00 EUR, die KM ist nicht leistungsfähig, da sie noch einen Sohn (im Nov. 2017 - 18 Jahre) hat, für den sie vom leiblichen Vater (warum auch immer) keinen Unterhalt erhält.

      Die letzten Jahre hatte ich nur sporadisch Kontakt zu meinen Sohn (immer dann, wenn er von mir etwas brauchte) und seit September 2015 (letzter Anruf zu seinem Geburtstag) herrscht Funkstille.
      Bis zur Erlangung der Hochschulreife (Abitur Juni 2015) und weitere Monate (Dezember 2015) habe ich Unterhalt gezahlt.

      Mein Sohn ist, nach dem er sich zum 1.10.21015 bei der Humboldt Universität Berlin eingeschrieben hat, ohne dort zielstrebig sein Studium zu beginnen, erst einmal im Dezember 2015 nach Australien aufgebrochen.
      Nach seiner Rückkehr im Juli 2016 bat ich ihn, mir mitzuteilen, wie er sich seinen weiteren Werdegang vorstellt. Bis auf eine kurze Whatsapp, in der er mir mitteilte, dass er ein Praktikum absolviert, mehr könne er nicht sagen, bekam ich keinerlei Auskunft.

      Ende September 2017 erhielt ich ein Schreiben seiner Anwältin, die mir mitteilte, dass mein Sohn zum WS 2017/18 sein Studium im Fach Sportmanagement an der Universität Potsdam beginnt. Er ist zum 1.10.2017 immatrikuliert (Bescheinigung wurde vorgelegt). Aktuell wohnt er noch bei der KM, geht jedoch davon aus, zum Vorlesungsbeginn eine Unterkunft im Studentenwohnheim zu haben. Nach den aktuellen Unterhaltsleitlinien fordert sie mich auf, Unterhalt in Höhe von 735,00 € zzgl. 46,84 (281,01 €/ 6 Semestergebühren) abzüglich Kindergeld = 590,00 € zu zahlen. Ebenso fordert sie mich auf, meine Einkommensverhältnisse bis zum 13.10.2017 offen zu legen und setzt mich gleichzeitig mit der ergebenden Unterhaltshöhe bereits jetzt in Verzug.

      Mein Sohn weiß aufgrund der Berechnung des Unterhalts für meine Tochter, dass ich leistungsfähig bin.
      Fragen:

      1. Kann und muss ich auf die Beantragung von Bafög bestehen, oder muss ich sofort den geforderten Unterhalt leisten?

      2. Bin ich zur Zahlung von Semestergebühren verpflichtet? - Studiengebühren gibt es an der Uni Potsdam nicht

      3. Kann ich auf die Vorlage eines Mietvertrages und einer Ummeldebescheinigung des EMA bestehen?

      4. Muss ich das „Bummeln von 2 1/2 Jahren“ bis zur Aufnahme des Studiums billigend in Kauf nehmen? Eine Zielstrebigkeit kann ich hier nicht sehen, andere Studierende sind da fast fertig mit dem Studium.

      Vielleicht könnt ihr mir raten, wie ich mich zum Schreiben der Anwältin äussern soll.
      Besten Dank

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Iri ()

    • Hallo Iri,

      BAFöG ist immer vorrangig zu beantragen ( google mal nach einem BAFöG-Rechner)

      und du bist sicher dass dein Netto bereinigt ist?



      "2. Bin ich zur Zahlung von Semestergebühren verpflichtet?"

      nein Semestergebühren müssen vom Regelunterhalt gezahlt werden.



      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      vielen Dank für Deine Antwort.

      Also Antrag auf Bafög auch wenn ich leistungsfähig bin - habe schon mal gerechnet; Ergebnis war, dass mein Sohn kein Bafög erhält.

      Ja, es ist bereits errechnetes bereinigtes Netto.

      Kann ich die Anwältin anschreiben und ihr sagen, mein Sohn solle zuerst mal Bafög beantragen. Des weiteren, dass ich keine Semestergebühren zahlen werden und die Vorlage des Mietvertrages verlangen.

      LG Iri
    • Hallo Iri,

      da du nicht mehr an Unterhalt leisten musst als wenn du alleine Leistungsfähig bist, wird sich dein Zahlbetrag, vorausgesetzt dein bereinigtes Netto stimmt mit 1900-2300,-€, auf max. 388,-€ belaufen.

      L.G.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      ich gehe davon aus, dass du die letzten 2 1/2 Jahr keinen Unterhalt gezahlt hast.
      Und Eltern sind verpflichtet ihrem Kind die erste Ausbildung/Studium zu finanzieren.

      Was den Unterhalt angeht, ja, aber er muss dir auch die Unterlagen der KM vorlegen, selbst wenn sie nicht leistungsfähig sein sollte.

      Und ich vermute mal, dass er keinen Platz im Studierendenwohnheim bekommt, da dies überwiegend nach Prioritäten wie Entfernung vom Elternhaus etc. vergeben wird und er gut von Berlin nach Potsdam pendeln kann.

      Und er muss Bafög beantragen, auch wenn es abgelehnt wird. Evtl. wird es ja nicht abgelehnt, wenn die KM für ihn nicht leistungsfähig ist, da noch ein anderes Kind vorhanden ist.

      Und wenn er im Studentenwohnheim wohnen sollte, dann kann er einen Mietvertrag vorlegen und/oder die Ummeldebestätigung. Diese ist Voraussetzung, dass er die 735 € von beiden Elternteilen fordern kann. Allerdings musst du nicht mehr zahlen als du allein zahlen müsstest und dein Selbstbehalt im gegenüber beträgt 1.300 € .

      Bei 2.100 € wären das 580 - komplettes Kindergeld 192 = 388 €. Wenn die KM nicht leistungsfähig ist. Und wenn Sohnemann mehr haben will, dann muss er sich das woanders besorgen.
      Wenn ich das mal in den Bafög-Rechner eingebe, dann komme ich bei meiner Eingabe (du 45.000 €, die KM 15.000 € brutto) auf einen Bafög-Betrag in Höhe von knapp 370 € Bafög-Leistung.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo, ich habe mal grob gerechnet bei einem bereinigten Einkommen von 2100 plus Bereinigung plus Steuern etc. mit 45.000 jahreseinkommen brutto. Und bei der km 15.000 jahreseinkommen brutto. Und das wäre dann bei einem auswärtig wohnenden Studi die leistung. Vermutlich bekommt er nichts so lange er zu Hause wohnt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Danke an alle für eure Hilfestellung.

      Ich habe heute einen Brief an die Anwältin meines Sohnes mit meinen Einkommensnachweisen geschickt und gleichzeitig mitgeteilt,
      dass
      1. mein Sohn vorrangig BAföG beantragen muss
      2. keine Semestergebühren von mir gezahlt werden, da diese - im Gegensatz zu den Studiengebühren - im Unterhalt bereits berücksichtigt sind
      3. ich bis zur Klärung - Ablehnungsbescheid über BAföG-Leistungen; Vorlage Mietvertrag,
      einen Unterhalt von 607 € abzügl. Kindergeld 192 €, ergibt für mich einen Betrag von 415 € gem. der DDT (Gruppe 4) bereit bin, zu leisten.

      Nun bin ich mal auf die Stellungnahme gespannt. Ich werde berichten.

      LG Iri
    • Hallo zusammen,

      hier bin ich wieder und möchte kurz berichten, wie sich die Sache bei mir weiter entwickelt hat:

      Nach knapp 3 Wochen habe ich gestern eine Antwort der Anwältin meines Sohnes auf mein Schreiben erhalten.

      Ein Mietvertrag wurde nicht vorgelegt. Gefordert, wird jetzt der Unterhalt gem. Gruppe 4 der DDT in Höhe von 607,00 (abzüglich Kindergeld), da ich keiner weiteren Person mehr gegenüber unterhaltspflichtig bin (verwiesen auf die Leitlinien des Kammergerichts Berlin). Soweit erst einmal ok für mich.

      Die Semestergebühren wurden aufgrund meines Einwandes nicht mehr eingefordert, wohl aber das Semesterticket, um von Berlin nach Potsdam zur Uni zu gelangen. Gem. Schreiben der RAin bin ich verpflichtet, diese Kosten (mtl. 28,00 Euro) zu zahlen, da sie lt. „hiesiger Auffassung“ als ausbildungsbedingter Mehraufwand zu qualifizieren sind.

      Ich habe schon etwas recherchiert, komme aber mit den unterschiedlichen Angaben nicht ganz klar damit. Daher noch einmal meine Bitte, mir kurz zu helfen.

      Ist es richtig, dass ich diesen Mehraufwand zusätzlich zum Unterhalt tragen muss? Kann ich dann für meine Steuererklärung die entsprechenden Belege einfordern?

      Versteht mich bitte nicht falsch, es geht mir hier nicht um die 28,00 EUR (auch diese werde ich noch abzweigen und zahlen), sondern vielmehr darum, ob ich erneut von meinem Sohn gelinkt werde?!
      Er hat sich schon einmal Unterhalt für 9 Monate erschlichen (Studieneinschreibung zum 1.10.2015 in Berlin, nicht studiert; stattdessen bis Ende Juni 2016 Aufenthalt in Australien).

      Bezüglich meines Verweises, mein Sohn möge einen Antrag auf BAföG stellen, teilte die RAin mit, dass er diesen Antrag gestellt hätte, jedoch liegt bisher ein Bescheid nicht vor. Nichtsdestotrotz sei ich bereits jetzt zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
      Schon wieder ein Trick? Wie kann er einen Antrag stellen, ohne mir das entsprechende Formblatt 3 zu übermittelt?!

      Vielen Dank euch allen, Gruß Iri
    • Hallo,

      Die Kosten für Semesterticket und Asta-Beitrag rechtfertigen keinen Mehrbedarf. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az.: II-3 UF 97/12; 3 UF 97/12). Das resultiert daraus, dass ansonsten die Bafög-Empfänger schlechter gestellt seien als die Studierende, die von den Eltern finanziert werden.
      Das Urteil beruht auf dem Fall, dass ein Student geklagt hat, weil er AStA-Beitrag und Semesterticket als Mehrkosten hat geltend machen wollen, was abgelehnt wurde.

      Genau das würde ich der Anwältin schreiben und nachfragen, wann denn das Formblatt 3 von dir ausgefüllt werden müsse, da du das bislang nicht erhalten hättest.

      Wie ist das eigentlich? Hast du die Zahlen mal in einen Bafög-Rechner eingegeben? Kommt ein Bafög-Anteil heraus? Wenn ja, würde ich vermutlich den Unterhalt um diesen Anteil kürzen.

      Und evtl. mal bei der Bafög-Stelle anrufen, wie lange durchschnittlich eine Bewilligung/Bearbeitung dauert, wenn alle Unterlagen vorliegen.
      Und das nicht alle Unterlagen vorliegen, liegt ja nicht an dir.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Iri,

      hiernach Link:

      ist das Semesterticket kein Mehrbedarf, also vom Unterhalt zu zahlen.


      Iri schrieb:

      bezüglich meines Verweises, mein Sohn möge einen Antrag auf BAföG stellen, teilte die RAin mit, dass er diesen Antrag gestellt hätte, jedoch liegt bisher ein Bescheid nicht vor. Nichtsdestotrotz sei ich bereits jetzt zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
      Schon wieder ein Trick? Wie kann er einen Antrag stellen, ohne mir das entsprechende Formblatt 3 zu übermittelt?!

      Du bist zwar bereits zum Unterhalt verpflichtet ( InVerzugsetzung ) , kannst aber die Berechnung nicht nachvollziehen.

      Sohn sollte beim BAFöG-Amt einen Vorschuss beantragen.

      Es dürfte auch nicht so schwer für ihn sein, eine Bestätigung des Antrags-Eingangs ausstellen zu lassen.

      Weise die RAin darauf hin dass du kein Formblatt 3 ausgefüllt hast.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Sophie, hallo edy,

      vielen Dank für die prompte Antwort.

      Bezüglich der Semestergebühren habe ich bereits in meinem Schreiben an die RAin auf den Beschluss des OLG Düsseldorf hingewiesen.
      Trifft diese Entscheidung auch zu, wenn der Student keinen eigenen Haushalt hat, also noch zu Hause wohnt?
      Dementsprechend wird ja jetzt der Unterhalt berechnet und gefordert.

      Hinsichtlich des BAföG- Antrages werde ich so verfahren, wie vorgeschlagen, so waren auch meine Gedankengänge, danke euch.

      Gerechnet habe ich (Studis Online):
      Ergebnis:
      Bedarf Sohn= 649,00 EUR (399,00+ 250,00)
      Anrechnung Vater
      vom BAföG abzuziehen 514,16 EUR
      Anrechnung Mutter 0,00 EUR
      Ergebnis:
      Anspruch pro Monat= 135,00 EUR (davon Staatsdarlehen 67,50)

      Abziehen vom Unterhalt möchte ich diesen Betrag vorerst nicht, da die Gegenseite einen Titel hat und ich nicht Gefahr laufen will, mit einer Pfändung überzogen zu werden.
      Werde jedoch erst einmal argumentieren, dass ich der Unterhaltsberechnung nicht ganz folgen kann und um Aufklärung bitten. Gleichzeitig bereit bin, bis zur Klärung den in der damaligen Urkunde (Beschluss des Amtsgerichts Pankow aus dem Jahre 2001) festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu leisten, damit das arme Kind nicht ganz ohne Geld dasteht. Oder kann die Gegenseite ohne weitere Vorankündigung die Pfändung betreiben?

      LG Iri
    • Iri schrieb:

      Beschluss des Amtsgerichts Pankow aus dem Jahre 2001
      Na bravo. Derart wichtige Informationen gehören immer gleich in den allerersten Beitrag eines Themas. Bitte mal ganz genaue Informationen zu dem Tenor des Titels. Eigentlich müsste es sich um ein Urteil handeln, oder wurde der KU damals im vereinfachten Verfahren durch Beschluss festgesetzt?

      Gerichtliche Entscheidungen, also Urteile und Beschlüsse, sind übrigens nicht rückwirkend abänderbar (§ 238 FamFG), deshalb bohre ich noch etwas weiter nach: Liegt von Sohnemann irgendeine Art schriftlicher Verzichtserklärung vor, die den Zeitraum betraf, als er mangels Ausbildung keinen Unterhalt erhielt?
    • Moin,

      Iri schrieb:

      Gefordert, wird jetzt der Unterhalt gem. Gruppe 4 der DDT in Höhe von 607,00 (abzüglich Kindergeld), da ich keiner weiteren Person mehr gegenüber unterhaltspflichtig bin (verwiesen auf die Leitlinien des Kammergerichts Berlin). Soweit erst einmal ok für mich.
      @ Iri,
      ich gehe davon aus das da eine Stufe erhöht wurde, das ist nicht richtig.
      Bei Volljährigen wird nicht mehr gestuft, egal wieviel Unterhaltsempfänger vorhanden sind.

      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Achso, das Kind ist ja nicht mehr privilegiert, dann wäre das Kammergericht eigentlich gar nicht zuständig, sondern OLG München. Das Kammergericht ist nur dann zuständig, wenn @Iri auf Abänderung (Reduzierung) des Titels klagen müsste.

      Das OLG München nimmt in solchen Fällen allerdings auch Herauf- bzw. Herabstufungen vor.
    • Hallo Clint,

      Clint schrieb:

      Moin sturkopp,

      schau mal in die Leitlinien des Kammergerichts. 8)
      da steht dann:

      13.1 Bedarf
      13.1.1 Kinder im Haushalt eines Elternteils

      Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder ist, solange sie im Haushalt der Elternoder eines Elternteils leben, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zuentnehmen. Die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Elternleistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohneErhöhung nach Nr. 11.2.

      Wie sollte das auch gehen?
      Beispiel:
      Vater, 2 Kinder mit neuer Partnerin
      Mutter keine neuen Kinder

      Wie soll da gestuft werden?

      Heruntergestuft wird, wenn nach dem Quoteln bei einem Elternteil ein grösserer Zahlbetrag anfällt wie bei alleiniger Unterhaltspflicht.

      Gruss
      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Kammergericht schrieb:

      13.1.1 Kinder im Haushalt eines Elternteils
      Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder ist, solange sie im Haushalt der El-tern oder eines Elternteils leben, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Nr. 11.2. Die Haftungsquote bemisst sich grundsätzlich nach Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich al-lein - ggf. unter Berücksichtigung von Nr. 11.2 - nach seinem Einkommen ergibt.

      SüdL schrieb:

      13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
      Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.