Kindesunterhalt ab 18 und Unterhalts-Titel aus Vergleich

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    • Kindesunterhalt ab 18 und Unterhalts-Titel aus Vergleich

      Hallo Zusammen,

      nach meiner Scheidung war ich eigentlich der Auffassung, dass gegen mich kein Unterhalts-Titel vorliegt.

      Denn die Regelungen zum nachehelichen Unterhalt wurden im Zuge einer notariellen Vereinbarung, bei der auch gleich das Haus übergeben (an die KM), vereinbart.
      Dabei war der Unterhalt für meine Ex-Frau zeitlich begrenzt.

      Der Trennungsunterhalt wurde bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung festgesetzt, zusammen mit dem Unterhalt für meinen Sohn (damals 16).
      Berechnet wurde das Ganze gemäss den damaligen Verhältnissen und nach DT. (Da steht zwar kein Datum drin zu welchem das ablaufen sollte, aber ich ging davon aus, dass sich das eben dann,für die Zukunft nach der DT richten wird....)

      Das kam Zustande, da meine Ex-Anwalt der Meinung war wir klären die Diffenz zwischen den Unterhaltsforderungen meiner Frau und dem was ich bisher schon zahlte (das waren 300 € mtl.) vor Gericht.
      Da er aber versäumt hatte die bereits bezahlten (also akzeptierten) Beträge vor Gericht anzuerkennen, war der Streitwert exorbitant hoch! (...aber das ist eine andere Geschichte...)

      Wie dem auch sei, der Richter wollte ein Urteil vermeiden und hat einen Vergleich vorgeschlagen. (Er meinte das kommt auf das Gleiche raus....)
      Was ich darüber habe ist ein "Protokoll" (das aber nicht vom Richter unterschrieben ist!....somit genaugenommen auch nicht vollstreckbar wäre!....oder liege ich hier falsch ?)
      Ebenso wurde mir nie gesagt oder erklärt das es sich hierbei um eine Verpflichtung für mich handelt , die ich nur über den gerichtlichen Weg abändern kann.
      D.h. die Folgen aus diesem Vergleich hat mir keiner erläutert. (Ich glaube sogar mein damaliger Anwalt hat mir, auf meine Rückfrage ob das Nachteile für mich bringt, dies verneint!)
      Ebenso habe ich hier auch nichts unterschrieben.

      Nun ist anscheinend dieser Vergleich bei Gericht gleichzeitig ein "Titel" auf den Unterhalt. (Das schreibt zumindest die damalige Anwältin meiner EF)
      Dieser "Titel" soll wohl 30 Jahre gelten. Was ja bedeuten würde, das ich mich verpflichtet hätte für 30 Jahre an meinen Sohn Unterhalt zu zahlen. Das wäre ja absurd! (Und ich hätte soetwas nie zugestimmt)
      Dieser Vergleich basiert auf der dort angehängten Unterhaltsberechnung zum 07.04.2014.

      Im eigentlichen Scheidungsurteil (das Beschluss heisst) steht über den Unterhalt nicht drin. Da wird lediglich der Versorgungsausgleich geregelt.

      Frage dazu:
      Wie seht Ihr das?
      Muss ich, wenn ich den Unterhalt entsprechen dem Alter meines Sohnes und den nun geänderten Umständen der Zurechnung des Einkommens der KM, anpassen will nun wirklich vor Gericht klage einreichen?
      Läuft der Unterhalt dann eigentlich von selbst aus, sobald die gesetzliche Altersgrenze erreicht ist, oder muss ich das auf jeden Fall gerichtlich ändern lassen um keine 30 Jahre zu bezahlen?

      Danke und Gruss

      Geldverlust
    • Hallo Geldverlust,
      mit Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes sind bekanntlich Vater und Mutter zu dessen Unterhaltszahlung verpflichtet, sofern das Kind "bedürftig" und die Eltern leistungsfähig sind.
      Laut Vergleich bist du so lange zu den Zahlungen gemäß Vergleich verpflichtet, bis er auf deinen Antrag hin abgeändert wurde. Es besteht Anwaltszwang.

      Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Forum,

      inzwischen war ich auch mal beim Anwalt...
      Fazit: den Unterhaltstitel anpassen zu lassen kosten ca. 3.000€
      ...für eine Neuberechnung, die der Richter schnell mal in 5 Minuten machen könnte!
      Der Anwalt hat mir aber geraten, dass ich mich mit meinem Sohn einigen soll und ihm den Sachverhalt erkläre.
      Wenn mein Sohn dann damit einverstanden ist (und mir das schriftlich bestätigt), dann muss ich das nicht auf Änderung klagen.

      Aber ich habe auch noch andere Infos bekommen, die ich unglaublich finde, aber im Familienrecht ist ja alle möglich....

      a.)
      Die KM muss nicht arbeiten. D.h. es besteht hier angeblich keine erhöhte Unterhaltspflicht....
      Es wird zwar ihr derzeitiges Einkommen angesetzt, aber sie kann auch weniger arbeiten....und damit ihren Unterhalt reduzieren...

      b.)
      Würde denn mein Sohn, wenn er den Titel einklagt, Prozesskostenhilfe bekommen?(er "verdient" ja etwas in Form von Unterhalt und Kindergeld. D.h. er hat ein Einkommen von 900 €...steuerfrei....oder ist Unterhalt kein Einkommen)
      Bedeutet es auch, das er auf jeden Fall das Recht zur Klage hat, wenn ich (wenngleich auch auf einen falschen TItel) nicht zahle....und da er mit seiner Klage dann ja auch Aussicht auf Erfolg hat, dann auch die PKH bekommt....


      Wie seht ihr das?


      Grüße

      Geldverlust
      (und ein frohes neues Jahr!)
    • Hallo,

      wenn der Sohn mit 18 noch zur Schule geht um das ABi zu machen ist er minderjährigen Kindern gleichgestellt, sofern er noch zu Hause wohnt. Damit besteht für beide Elternteile die gesteigerte Erwerbspflicht.
      Ab Beendigung der Schulausbildung, sprich das Abi ist der nicht mehr minderjährigen Kindern gleichgestellt und rutscht in den 4. Rang und der Selbstbehalt beider Elternteile steigt auf 1.300 € (bereinigt).
      Damit stimmt a nur bedingt.

      b. Wenn Sohnemann den Titel einklagt/pfändet, dann musst du dich gerichtlich wehren.

      Und Sohnemann ist ab 18 gehalten seine Bedürftigkeit nachzuweisen, sprich Schulbescheinigung etc. Wenn nicht, dann hat er grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Unterhalt.

      Und es wird von beiden Elternteilen die Barunterhaltspflicht angenommen. Und das Kindergeld wird komplett auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

      Du solltest dich also mal mit Sohnemann zusammensetzen. DAs einfachste ist, er verzichtet auf den Titel bzw. die Rechte daraus und es wird korrekt berechnet welches Elternteil in welcher Höhe Unterhalt schuldet.

      Sollte er studieren nach dem Abi muss er Bafög beantragen und auch das wird vollständig auf den Unterhalt angerechnet.
      Macht er eine Ausbildung, so wird das Ausbildungsgehalt abzgl. 90 € (evtl. hat sich dieser Betrag erhöht) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

      Ja, eine Klage auf Herausgabe kann teuer werden.

      Sohnemann kann übrigens vom Jugendamt beraten werden (bis 21) und evtl. rechnen die ihm, wenn er die Unterlagen von Mama und Papa hat, auch aus wer welchen Anteil zu zahlen hat. Es muss übrigens kein Elternteil mehr zahlen als er allein zu zahlen hätte.

      Wie ist das Verhältnis zu Sohnemann?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      das Verhältnis ist eigentlich recht gut.

      Wir treffen uns alle paar Wochen und machen was zusammen.

      Es ist allerdings fragelich ob er in den Themen Unterhalt nicht von seiner Mutter gesteuert wird.

      Denn als ichdamals noch gutgläubig, den Unterhalt (nachdem ich ihm das gesagt hatte) gekürzt und auf sein Konto überwiesen hatte, kam eine Whatsapp Nachricht, die mit Sicherheit von seiner Mutter diktiert worden war.
      Darin wurde mir dann mit Klage gedroht!

      D.h. ich bin nicht sicher, ob er sich eine eigenen Entscheidung hier traut.
      Denn er wohnt ja noch bei seiner Mutter und ist irgendwie auch abhängig, da er studieren will.

      Mit dem Abi wird er wohl in diesem Jahr fertig werden.

      Mir fällt da noch eine Frage ein.

      Ich werde zum 1.April meinen Job wechseln (da die alte Firma Restruktuuriert).
      Ich habe zwar schon was neues, aber dort bekomme ich in den ersten Jahren keinen Bonus.
      Der war aber beim alten Unterhalt immer mitgerechnet. Somit verdiene ich dann weniger als heute, aber in etwa so viel wie bei der Berechnung im Jahr 2014.
      Da ich normalerweise immer die letzen 12 Gehaltsabrechnungen vorlegen muss, würde ja der Unterhalt auf einer Basis berechnet, die ich für die Zukunft nicht erreichen werde.
      Hier wird doch hoffentlich das tatsächliche EInkommen für die Zukunft berücksichtigt (vor allem dann wenn ich ohne eigene Schuld den Job wechseln muss).

      Wie wäre es wenn ich arbeitslos geworden wäre?
      Müsste ich auch dann den Unterhalts Titel gerichtlich ändern lassen?

      Grüße

      Geldverlust
    • Hallo,

      die Frage ist, ob du bis zum Abi was machen willst, oder wartest bis er fertig ist...
      Es gibt eine Übergangszeit von bis zu 3 Monaten, wenn schon zum Abi bekannt ist, was er machen will, sprich einen Ausbildungsplatz hat oder sich für ein Studium bewirbt.
      Vom Abi-Ende gilt er aber eben schon als nicht mehr privilegiert.

      Ja, wenn du arbeitslos geworden wärst, wäre es dir zuzumuten bis zu 6 Monate des alten Unterhalt weiter zu zahlen, bis du auf Abänderung bzw. Klage auf Abänderung einreichen könntest, da die Gerichte 6 Monate als zulässig und kurzfristig ansehen.

      Wenn neu gerechnet wird, sollte dies berücksichtigt, werden, dass du die Boni nicht mehr erhältst. Deswegen ist es wichtig mit Sohnemann zu sprechen.
      Vielleicht wäre es deshalb auch die beste Variante bis zum Abi weiter das alte zu zahlen und dann gleich mit den neuen Zahlen rechnen zu lassen.


      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      wäre es nicht so, das derzeit (da er noch in der Schule ist und Abi macht) beide Elternteile unterhaltspflichtig sind und beide einer gesteigerten Erwerbspflicht unterliegen?
      D.h. meine Exfrau muss auch einen Vollzeitjob annehmen. Und wenn Sie das nicht macht, dann wird ihr das Einkommen einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet?

      Somit klingt das erstmal besser...

      Aber ich denke Du meinst, dass mein Sohn, wenn er studiert, das BAFÖG beantragen muss und damit sein Unterhaltsanspruch (gegen mich) deutlich geringer ausfallen würde und ich dann die Anpassung noch einmal vornehmen lassen muss.....

      Was wäre denn wenn er kein Bafög bekommt?
      Ich habe mich damit noch nicht beschäftigt, aber ich habe schon mal davon gehört, das manchen Studenten kein Bafög bekommen, weil die Eltern zu viel verdienen...
      Und mein Sohn wird, wenn beide Einkommen angerechnet werden und bei meiner Frau eine Vollzeitstelle eingerechnet wird, auf jeden Fall ausserhalb der Düsseldorfer Tabelle liegen...

      Da ich auch die PKV für meines Sohn (zu 100%) zahle, da er über meine PKV mitversichert ist, hat mein Anwalt gemeint, das mein Sohn ab 18 grundsätzlich auch bei meiner Frau mitversichert werden kann.
      D.h. entweder dort in der Familienversicherung, oder dann in der PKV meiner Frau (was auf jeden Fall günstiger wäre, da bei mir Kinder mtl. 220 € kosten).
      Ist das so durchsetzbar, oder besteht hier ein Anspruch auf eine PKV....da er während der Ehe dort versichert war.....
      Oder gilt hier das der Unterhaltsempfänger so wirtschaftlich wie möglich haushalten muss und dem Unterhaltszahler Kosten ersparen sollte?

      Da ich den Unterhalt bisher (ein paar mal) auf das Sparkonto von meinem Sohn überwiesen hatte (weil er mir die richtige Kontonummer noch nicht geschickt hatte) hat er vor kurzem eine SMS geschrieben mit dem Inhalt "ich habe keine Lust mehr immer zur Bank zu gehen und das Geld rüber zu schieben"

      Ich persönlich würde jemandem, der mir Geld überweist, für das ich nicht gearbeitet habe, freundlicher daran erinnern das nächste mal ein anderes Konto zu verwenden.
      Vor allem dann wenn der Fehler bei mir liegt....

      Ich habe ihm dann geschrieben, das wir uns treffen sollten um über die Höhe de zukünftigen Unterhaltes zu sprechen.
      Bisher hat er sich noch nicht wegen einem Termin zurückgemeldet.
      Ich denke da wird dann erst mal "Kriegsrat" mit seiner Mutter gehalten, weil der böse Papi schon wieder einmal sich um die Zahlungen drücken will...

      Grüße

      Geldverlust
    • Inzwischen habe ich versucht mich mit meinem Sohn zu einigen.

      Allerdings hat sich meine ExF eingemischt und fordert nun Gehaltsnachweise von mir an (das kommt zwar richtigerweise von meinem Sohn, aber trägt zu 100% die "Handschrift" der Mutter...)

      D.h. ich fordere nun auch die Einkommensnachweise von meinem Sohn ...und über ihn dann auch die seiner Mutter ein.

      Ich war dann auch mal bei meinem Anwalt. Der hat mir dann hochgerechnet, das ich möglicherweise auch mehr als bisher zahlen muss...

      Das kommt daher, das die Abfindung vom alten Arbeitgeber mit angerechnet wird...sodass es keine Auswirkungen hat, das ich bald weniger verdiene...
      Ich würde so etwas für "überobligatorisch" halten, aber das ist die "Rechtsprechung" sicherlich anderer Meinung.

      Der Anwalt hat auch gemeint, das obwohl mein Sohn als "privilegiert" gilt, seine Mutter nicht arbeiten muss....
      D.h. das in Ihrem Fall keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht....
      bei mir aber alles angerechnet wird...und ich ja nicht weniger verdienen darf....

      Ist das so richtig?

      Was kann ich bei der Berechnung meines Einkommens noch abziehen?
      Grundsätzlich werden mir ja auch die Steuererstattungen angerechnet....
      die bekomme ich aber nur deshalb, weil ich mehr Ausgaben habe als bisher angenommen. (Unter anderem auch Krankheitskosten und negative Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb)
      Wenn ich dann 30% der Ausgaben wieder (als Steuererstattung) vom Finanzamt raus bekomme, dann habe ich für mich persönlich betrachtet immer noch 70% Verlust.
      Dann sollten sich doch die Ausgaben, sofern Sie bei der Steuererklärung abgezogen werden können, auch bei der Einkommensberechnung für den Unterhalt auswirken...sonst werde ich hier ja doppelt "bestraft"...
      was ja Aufgrund der gesetzlichen Situation im Familienrecht durchaus möglich und gebräuchlich ist....

      Grüße

      Geldverlust
    • Hallo Geldverlust,

      Geldverlust schrieb:

      Der Anwalt hat auch gemeint, das obwohl mein Sohn als "privilegiert" gilt, seine Mutter nicht arbeiten muss....
      D.h. das in Ihrem Fall keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht....

      Ist das so richtig?
      das stimmt so nicht.

      Gegenüber privilegierten Volljährigen kommt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Eltern zum tragen, siehe § 1603 (2) BGB (lesen).
      Gruß
      boxxter
    • Hallo und Danke für die Rückmeldung,

      aber das BGB alleine sagt ja nicht viel aus.

      Wenn ich mir §1602 (1) ansehe, dann könnte ich auch daraus lesen, das ein gesunder 20-jähriger imsatande sein muss sich selbst zu unterhalten.
      Somit auch kein Unterhaltsanspruch besteht...
      Bei (2)könnte ich nun interpretieren, das der Unterhaltsberechtigte auch selbst was arbeiten muss...
      Ein weiterer Punkt, der hier nicht erläutert wird, ist die Höhe des notwendigen Unterhaltes.
      Das wird hier nicht erläutert.

      BGB § 1603:
      (1)
      Hier steht, das jemand nicht zahlen muss, wenn seine "sonstigen Verpflichtungen" das persönliche Einkommen unter den Selbstbehalt "drücken".
      Allerdings wissen wir ja auch, das nicht alle "Verpflichtungen" hier angerechnet werden können (obwohl das Gesetz hier keine Einschränkungen macht)!

      (2)
      Bezieht sich auf (1), d.h. wenn jemand weniger Einkommen hat als der eigene Selbstbehalt.
      Und auch nur dann, wenn sonst keiner da ist der Unterhalt zahlen muss/kann.
      Also trifft das in meinem Fall nicht zu, da ich ja weiterhin alles alleine zahlen kann....

      Mich würde auch mal interessieren, wie die Auslegung der Gerichte zu § 1610 ist:

      Hier steht ja, das sich die Höhe des Unterhaltes an der Lebensstellung des Bedürftigen orientiert.
      Das kann ja eigentlich nur das Alter und der Familienstand sein.
      Denn wir befinden uns im BGB, da sollte es keinerlei Unterschiede bzgl. des "Standes" geben.

      Wenn wir nun heranziehen was der Gesetzgeber als Grundbedarf vorsieht, dann kommen wir auf den Hartz 4 Regelbedarf.
      Das wären dann 332,00 € + Wohnung und Heizung....also max. 500 €...von dem das Kindergeld noch abzuziehen wäre...

      Das wäre die logische Berechnung nach BGB.
      Den wieso sollte der Grundbedarf (der Mindestsicherung, bzw. das was man zum Überleben braucht) bei allen Menschen, die von Staat versorgt werden ein anderer sein, als bei den Menschen die von einem privaten Unterhaltszahler versorgt werden (müssen!). Die Bedürftigkeit gem. SGB richtet sich ja auch nicht danach, ob man selber mal reich war, oder ob die Eltern Vermögen haben...
      ....das wäre es Wert mal ausführlicher darüber zu diskutieren....das habe ich hier nur als Gedanken-Exkurs eingefügt.

      Aber die Familiengerichte entscheiden da immer anders.
      Und wenn man bedenkt, das die Düsseldorfer Tabelle eingentlich keine Gesetzeskraft hat....
      ...aber das ist eben "Tradition"

      ;(

      Grüße

      Geldverlust
    • Hallo ans Forum,

      mich würde dies auch (vorab) interessieren, ob beim privilegierten Volljährigen eine erhöhte Erwerbsobliegenheit besteht. Denn in meinem Fall habe ich immer noch keine Kenntnisnahme, ob die KM arbeiten geht oder nicht. Unterlagen liegen mir immer noch keine vor.

      Welche Voraussetziungen müssen hier vorliegen?

      Klar ist, der privilegierte Volljährige muss:

      1. zu Hause beim ET wohnen
      2. Unter 21 Jahre alt sein
      3. in der allgemeinen Schulausbildung sein.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo,

      ...genau das musste ich auch feststellen...
      nur wenn es nicht zum Mindestunterhalt reicht, dann müssen beide mehr arbeiten....um diesen zu sichern.

      Wie ich das verstehe, muss die Mutter nicht mehr als nötig (oder nicht mehr als während der Ehe) arbeiten, wenn ich bereits mehr als den Mindestunterhalt zahle....

      Ich darf allerdings keine geringer bezahlte Arbeit annehmen, denn das würde ja dann den Unterhalt gefährden. (Währen die Mutter, trotz hoher Qualifikation, keine besser bezahlte Arbeit annehmen muss um ihren Verpflichtungen nachzukommen!)

      Es ist zwar angeblich so, das ab 18J beide Eltern barunterhaltspflichtig sein sollen, aber die Mutter das nach wie vor mit "Kost und Logis" verrechnen darf....
      ...die Mutter darf weiterhin auf dem Sofa sitzen und nichts machen, sofern der Unterhalt des Kindes ausreicht auch ihr Leben (mit-) zu finanzieren....

      Selbst wenn ich arbeitslos werden würde (unverschuldet), dann muss ich noch 6 Monate den alten Unterhalt weiter bezahlen....

      Das hat mit der "Selbstverantwortung" der geschiedenen Eheleute nichts mehr zu tun...

      Es sieht sogar so aus, das mir Steuererstattungen als "Verfügbares Einkommen" angerechnet werden!!
      (wobei vergessen wird, das ich dazu mindestens das Doppelte an Ausgaben gehabt haben muss....die natürlich nicht beim verfügbaren EInkommen abzuziehen sind...oder irre ich?)


      Grüße

      Geldverlust
    • Moin,

      Geldverlust schrieb:

      Hallo,

      Ich darf allerdings keine geringer bezahlte Arbeit annehmen, denn das würde ja dann den Unterhalt gefährden. (Währen die Mutter, trotz hoher Qualifikation, keine besser bezahlte Arbeit annehmen muss um ihren Verpflichtungen nachzukommen!)


      Das dürfte die Mutter auch nicht.


      Es ist zwar angeblich so, das ab 18J beide Eltern barunterhaltspflichtig sein sollen, aber die Mutter das nach wie vor mit "Kost und Logis" verrechnen darf....
      ...die Mutter darf weiterhin auf dem Sofa sitzen und nichts machen, sofern der Unterhalt des Kindes ausreicht auch ihr Leben (mit-) zu finanzieren....


      Das vollj. Kind darf auch Verträge abschliessen, rauchen und und und.. wenn es seine Mutter querfinanziert ist dies seine Sache.


      Selbst wenn ich arbeitslos werden würde (unverschuldet), dann muss ich noch 6 Monate den alten Unterhalt weiter bezahlen....


      Stimmt so nur für minderj. Kinder. Ab vollj. wird dann, in dem Fall, neu gerechnet. Da kommt evtl. Mama mit ihrer Erwerbsobliegenheit wieder mit ins Boot.


      Das hat mit der "Selbstverantwortung" der geschiedenen Eheleute nichts mehr zu tun...

      Es sieht sogar so aus, das mir Steuererstattungen als "Verfügbares Einkommen" angerechnet werden!!
      (wobei vergessen wird, das ich dazu mindestens das Doppelte an Ausgaben gehabt haben muss....die natürlich nicht beim verfügbaren EInkommen abzuziehen sind...oder irre ich?)


      Da kommt es auf den Grund der Erstattung an. Abzugsfähig zur EK-bereinigung nein aber evtl. aus der Erstattung rausrechnen ja.



      Grüße

      Geldverlust
      Gruss
      sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo sturkopp,

      1.
      ich verlange ja nicht, das die Mutter sich eine besser bezahlte Arbeit sucht, sondern lediglich, dass Sie überhaupt mal arbeiten geht.
      Und selbst, wenn Sie bisher nur haltags arbeiten würde, dann sollte es doch auch so sein, dass Sie sich mindestens eine Vollzeit-Stelle suchen müsste...
      Mein Sohn ist inzwischen 20 ...ich denke nicht das er noch viel Betreuung braucht.
      Da wäre es nur fair, wenn beide Elternteile auch gleich viel (Zeit) arbeiten müssen.

      Schliesslich sind beide Elternteile für das Wohl des Kindes verantwortlich.
      Somit haben auch beide, ihren Möglichkeiten entsprechend, die Pflicht für den Unterhalt des Kindes beizutragen.
      Ich würde es angemessen finden, wenn beide Vollzeit arbeiten müssen, oder sich beide auf weniger Arbeitszeit verständigen, sofern kein Mangelfall vorliegt.
      Ich sehe hier keine wichtigen Gründe die dem entgegenstehen sollten.
      Aber das ist leider nur meine persönliche Rechtsauffassung.....

      2.
      Ich gebe dir Recht, dass jemand der volljährig ist, machen kann was er will.
      Aber dann sollte er sich auch selbst versorgen können und nicht auf Unterhalt angewiesen sein.
      Und eine solche Querfinanzierung ist sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers...
      ...und wenn er Geld übrig hat, mit dem er seine Mutter finanzieren kann, dann ist sein echter "Bedarf" auch niedriger...
      Wenn man auf das Geld von anderen angewiesen ist, bzw. sich darauf verlässt, dann hat man zumindest die Pflicht sorgsam damit umzugehen und den Zahlenden nicht übermässig zu belasten.
      Wenn ich auf Geld vom Staat angewiesen wäre, dann müsste ich ja auch einige Einschränkungen und Verpflichtungen in Kauf nehmen und mich an einige Regeln halten....

      3.
      Dann müsste nun, wenn ich die Probezeit nicht überstehe, sofort die Mutter wieder einspringen und eine Vollzeit-Stelle annehmen, bzw. ich kann den Unterhalt sofort anpassen lassen...
      Das klingt zu gut um wahr zu sein....

      4.
      Ich halte diese Berechnung nach wie vor für falsch und doppelt nachteilig für den Unterhaltszahler.
      Wenn ich z.b. eine Steuererstattung erhalte weil ich Krankheitskosten habe, dann habe ich Aufwendungen von 10.000 € um dann ca. 3.000 € Steuererstattung zu bekommen (bei ca. 30% Steuerquote)
      D.h. ich habe (unverschuldet) 10.000 € weniger Netto-Einkommen zur Verfügung....und muss dann noch mehr Unterhalt zahlen, als ein gesunder Unterhaltspflichtiger!...weil ich das beim Finanzamt zum Teil geltend machen konnte.

      Das war bei der ersten (Scheidungsunterhalt) Berechnung auch der Fall. Damals wurde mein zu zahlender Unterhalt auf Basis von fiktiven Steuerstattungen und noch unbestimmten Bonus-Ansprüchen berechnet.
      Und am Ende hatte ich, selbst bei sehr eingeschränktem Lebensstandart, jeden Monat -100 € zur Verfügung.....und das obwohl ich derjenige war, der gearbeitet hat.

      Aber wenn Du mir dazu die Fundstelle/das Urteil nennen kannst, wo die Kosten zumindest vom Erstattungsbetrag abgezogen wurden, dann würde mir das weiterhelfen.


      Danke und Gruß

      Geldverlust
    • Hallo Geldverlust,

      wenn die KM seit der GEburt eures Kindes nicht mehr arbeitet, dann wirst du sie vermutlich jetzt auch nicht in Lohn und Brot zwingen können. Selbst wenn, hätte sie vermutlich nur Mindestlohn und wäre für den Volljährigenunterhalt aufgrund des Selbsbehaltes nach Bereinigung ihres Einkommens nicht leistungsfähig.

      Du musst aber beim Volljährigenunterhalt nicht mehr zahlen als du allein zahlen müsstest. Und vom Tabellenbetrag wird das komplette Kindergeld in Abzug gebracht.

      Was eine Steuererstattung aufgrund besonderer Umstände: Krankheitskosten/Umzug/hohe Werbungskosten angeht, so würde ich, wenn diese zu 100 % angerechnet werden soll darauf bestehen, dass auch diese entstandenen Kosten beim Einkommen in Abzug gebracht werden. Wenn das nicht gemacht wird, dann ist dieser Erstattungsanteil auch herauszurechnen.
      Ich vermute mal, dass es da keine Gesetze für gibt, sondern Urteile. Aber da weiss ich nicht, das müsste meist bei den OLGs entschieden worden sein.

      Was die Querfinanzierung angeht, da würde ich mich gar nicht drum kümmern. Dein Kind hat bis zum Ende der Ausbildung/des Studiums das Recht Unterhalt von seinen Eltern zu fordern. und je nach Leistungsfähigkeit muss dann auch gezahlt werden. Wobei bei Ausbildung das Ausbildungsentgelt angerechnet werden kann und beim Studium vorrangig Bafög beantragt werden muss. Wie Mutter und Sohn das machen, dass soll dir egal sein.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!