Studium / Student minderjährig / eigene Lebensstellung > wie wird KU berechnet ?

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    • Studium / Student minderjährig / eigene Lebensstellung > wie wird KU berechnet ?

      Hallo an alle !


      ich habe im Forum nichts zu Thema Kindesunterhalt bei minderjährigen Studierenden gefunden - vll. hab ich es übersehen ?


      I) Also die Situation:
      meine minderjährige Tochter wird erst Anfang Dezember volljährig.
      Sie beginnt aber bereits in der 2. Oktoberwoche ihr Studium in Göttingen. Hierfür bezieht sie in Göttingen eine Studentenwohnung und hat natürlich vor, unter der Woche dort zu wohnen. Nur an den Wochenenden möchte sie entweder zu ihrer Mutter oder zu ihrem Freund, der bei seinen Eltern wohnt.


      Es besteht eine Beistandsschaft beim JA. Heißt ich habe bislang den vollen KU bezahlt, weil die Tochter bei der Mutter gemeldet ist.


      Das JA hat mir zur Frage bzgl. KU während des Studiums nun folgende Auskunft erteilt:
      solange meine Tochter noch minderjährig ist und ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter hat, bin ich weiterhin voll unterhaltspflichtig.
      Dies widerspricht Angaben rechtsanwältlicher Seiten im Internet, die sagen, dass ungeachtet dessen ob Voll- oder Minderjährigkeit besteht, ein eigener Wohnstand eine unabhängie Lebensstellung darstellt und gleichermaßen gemäß DDT für Volljährige beide Elternteile herangezogen werden. Nur steht in den Seiten leider nichts über Haupt- oder Zweitwohnsitz - d.h. nicht explizit etwas für den Fall, dass die Studierende noch bei einem Elternteil gemeldet sein könnte, obwohl es hauptsächlich eigenständig anderswo lebt.


      Kann mir jemand Auskunft geben (am besten mit Belegen im Internet ?), wie also tatsächlich berechnet werden sollte ? Meine damit: trage ich weiterhin alleine den KU bis zur Volljährigkeit, oder sind ab Oktober beide Elternteile barunterhaltspflichtig ?


      II) Nach Auskunft des JA kann ich die Klärung durch das JA nicht beantragen, dies sei alleinig die Sache der Mutter. Mit Volljährigkeit sei es dann alleinig die Sache der Tochter, die KU-Ansprüche über das JA regeln zu lassen. Ist das wahr ?


      Danke euch schon mal im voraus für hoffentlich hilfreiche Antworten !


      Gruß, Julodis
    • Hallo Julodis
      Als erstes muss Deine Tochter Bafög beantragen um Ihren Unterhaltsbedarf zu decken, dieses wird dann voll auf den Kindesunterhalt angerechnet. Wie es um die Barunterhalts pflicht beider Elternteile steht, da denke ich mal das beide unterhaltspflichtig sind, weil das Kind auswärtig untergebracht ist und es somit egal ist wo es mit Haupt oder Zweitwohnsitz gemeldet ist. Damit wäre dann der Unterhaltsbedarf 735 € minus Bafög und minus das volle Kindergeld. Der Rest wird dann zwischen Dir und Deiner Exfrau gequotelt. Ich habe Dir mal etwas kopiert, woraus Du sehen kannst, das mit auswärtiger Unterbringung der Natural Unterhalt der Exfrau wegfällt, so das auch sie bar unterhaltspflichtig wird..1. Minderjährige Kinder:
      Solange ein Kind minderjährig ist, hat es Anspruch auf Naturalunterhalt (d.h. Wohnraum, Mahlzeiten, Vorsorge im Alltag) und auf Barunterhalt, der als Geldbetrag zu Beginn des Monats zu leisten ist (§ 1612 III,1 BGB). Die Aufteilung dieser Teilansprüche legen die Eltern mit der Entscheidung zu dem gewöhnlichen Aufenthalt/dem Lebensmittelpunkt des Kindes fest, da der betreuende Elternteil mit der Betreuung im Alltag regelmäßig unabhängig von den eigenen Einkünfte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht vollständig entspricht. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 1606 III,2 BGB klargestellt, dass die Alltagsversorgung dem Barunterhalt wirtschaftlich gleichgestellt ist. Der Naturalunterhalt entfällt dabei erst mit der Volljährigkeit, so dass im Regelfall bis zum 18. Lebensjahr der nicht betreuende Elternteil allein für den Barunterhalt aufkommt.
      Ausnahme: Fremdunterbringung (z.B. Internat) – extremes Einkommensgefälle zugunsten des betreuenden Elternteil – Sonder-/Mehrbedarf!
      LG Hugoleser
    • Lieber Hugoleser,
      danke für deine rasche Antwort !
      So würde ich es ja auch verstehen (wollen). Allerdings lautet eben der Tenor der JA-Mitarbeiterin anders, dass eben ich weiterhin in der vollen Pflicht sei .. und das verunsichert und lanciert, dass man es als bislang Barunterhaltspflichtiger auch kaum wagt, Widerspruch zu hegen.
      LG Julodis
    • Lieber edy,
      danke für deine Antwort.
      Stimmt ja nicht vollständig, denn es ist ja anzunehmen, dass an den Wochenenden z.B. Wäsche gewaschen wird (1), Verpflegung stattfindet (2), ein Kinderzimmer zur Verfügung gehalten wird (3) und häufig(er) genutzt werden wird, etc.
      (1) was ich auch stets anbiete zu leisten !
      (2) was ich auch anbiete !
      (3) was ich auch vorhalte !

      Also findet anteilig Betreuung/Naturalunterhalt statt. Ist das zu berücksichtigen ? Immerhin ist meine Tochter ja noch minderjährig.
      Oder kann die Mutter bei Anwesenheit der Tochter an den Wochenenden das "in Rechnung" stellen ? > Würde das dann zu meinen Lasten gehen, obgleich ich ebenso mich anbiete, diese Aufgaben zu übernehmen ?

      LG Julodis
    • Hallo,


      "Wenn das Kind mit Zustimmung der Eltern bei Dritten wohnt (z.B. Pflegefamilie) oder einen eigenen Haushalt führt, haben beide Elternteile anteilig Barunterhalt zu zahlen, § 1606 III 1 BGB."

      Das dürfte die Berechnungsgrundlage sein.

      Für Wäsche waschen usw. bei Muttern, muss sie m.E. vom Unterhalt der Mutter etwas zurückgeben.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Julodis,

      wurde denn eine Änderung der Unterhaltshöhe mitgeteilt?

      Ansonsten auf jeden Fall auf Bafög verweisen. Ein Fass würde ich jetzt für die 4 Monate bis zur Volljährigkeit nicht aufmachen.
      Ab da wird ja eh alles neu berechnet.

      L.G.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Julodis schrieb:

      Sie beginnt aber bereits in der 2. Oktoberwoche ihr Studium in Göttingen. Hierfür bezieht sie in Göttingen eine Studentenwohnung und hat natürlich vor, unter der Woche dort zu wohnen. Nur an den Wochenenden möchte sie entweder zu ihrer Mutter oder zu ihrem Freund, der bei seinen Eltern wohnt.
      Moin Julodis,

      auch volljährige Studenten handhaben das teilweise so. Unterhaltsrechtlich haben sie dann einen eigenen Hausstand, ihr Bedarf beträgt derzeit 735 Euro, die Eltern haften anteilig im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit. Für minderjährige Studenten dürfte nichts anderes gelten, siehe OLG Koblenz, 26.09.2012 - 13 UF 413/12

      Julodis schrieb:

      Nach Auskunft des JA kann ich die Klärung durch das JA nicht beantragen, dies sei alleinig die Sache der Mutter. Mit Volljährigkeit sei es dann alleinig die Sache der Tochter, die KU-Ansprüche über das JA regeln zu lassen.
      Die Beistandschaft dürfte kraft Gesetzes durch die beiderseitige Barunterhaltspflicht beendet sein. M.E. müsste bei einem Abänderungsbegehren deinerseits für die letzten beiden Monate eine Pflegschaft eingerichtet werden. Frag mal die bisherige Beiständin, ob sie überhaupt noch zuständig ist (siehe Dateianhang). 8)

      Ab Volljährigkeit hat das Kind Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, kann aber nicht vor Gericht vom Jugendamt vertreten werden.


      Aber bevor du überhaupt weitere Überlegungen anstellst, solltest du dir darüber im Klaren sein, dass du aufgrund des höheren Bedarfs ab Oktober möglicherweise mehr zahlen musst als bisher. Hängt von den Einkommensverhältnissen der Mutter ab...
      Dateien
    • Vielen Dank an euch für eure konstruktiven Antworten.
      Danke Clint für die Informationsblätter.

      nur eine kurze allgemeine Anmerkung noch:
      Ich würde die Dinge nicht so kritisch hinterfragen, wenn die Mutter wenig verdiente, doch sie verdient um eine Gehaltsstufe höher als ich.... und das weiß auch das JA. Daher fühle ich mich irgendwie diskriminiert..
    • Hallo,

      wichtig wäre in meinen Augen, dass die Tochter Bafög beantragt. Dazu ist sie verpflichtet. Und das Bafög wird - analog zum Einkommen bei Ausbildung - zu 50 % auf deinen Unterhaltszahlbetrag angerechnet. Damit würde ab Oktober dein zu zahlender Betrag sinken, sofern sie Bafög erhält.

      Ab dem 18. Geburtstag sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
      Hier wäre für mich die Frage, ob das Kind überhaupt dem Studium nachgehen könnte, wenn es bei Mama wohnt oder nicht.
      Im Zweifelsfall würde ich von den 735 - komplettes Kindergeld - Bafög = REst von den Eltern nach gequoteltem Einkommen ausgehen.

      Du kannst deiner Tochter schreiben, dass ab 18 beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind und für die Berechnung dann die Unterlagen beider Elternteile benötigt werden. Dies muss sie organisieren und beibringen.

      Und der KM schreibst du, dass das Kind vorrangig Bafög zu beantragen hat und du deshalb bis zur Bewilligung des Bafögs einen geringeren Betrag überweist. Sollte das Bafög geringer ausfallen, würdest du den Differenzbetrag für Oktober und November nachzahlen. Ab Dezember wäre sie auch mit im Boot finanziell gesehen und dann müsse neu gerechnet werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      nochmals die Frage nach der Unterhaltsforderung.

      Sollte Unterhalt in Höhe von 735,-€ oder Mehrbedarf für die Wohnung in Göttingen gefordert werden bricht die Argumentation vom Jugendamt in sich zusammen, falls dies nicht der Fall ist und KM diese bezahlt würde ich für die 3-4 Monate das Fass nicht aufmachen. Mit Volljährigkeit müsste ja eh alles neu berechnet werden.


      L.G.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp