Auskunftsanspruch Immobilieneigentum

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    • Auskunftsanspruch Immobilieneigentum

      Guten Tag zusammen,

      ich bin neu hier, habe schon viel im Forum gelesen, einiges zwischenzeitlich begriffen und noch einige Fragen.

      Zur Situation:
      Nach 10 Jahren Ehe, zwei Kindern (4+9) frisch in Trennungsphase abgebogen. Grund: nachdem Frau sich neu “orientiert“ hat, bin ich aus ehelichem Haus (100% mir) ausgezogen, damit Kinder im gewohnten Umfeld bleiben können. Ich wohne nun mit meinem Vater gemeinsam in einem Einfamilienhaus, am dem ich Teileigentum habe.

      Meine Frau arbeitet TZ, ich VZ. Ich verdiene erheblich mehr wie sie.

      Ich habe mit meiner Frau vereinbart, dass ich ihr unter Vorbehalt Unterhalt für sie und die Kids bezahle, bis sie die von mir vorgeschlagene Unterhaltsberechnung durch eine bessere, nachvollziehbare Unterhaltsberechnung ersetzt. Dafür hat sie nun einen Anwalt kontaktiert.

      Zu meinem Fragen:
      1. Der Anwalt will Auskunft zu den Besitz- und Wohnflächenverhältnissen der derzeit von mir mitbewohnten Immobilie. Ich habe im Forum gelesen, dass man zu diesen Auskünften verpflichtet sei. Stimmt das (noch)?

      2. Wenn sich im Rahmen der Scheidung heraus stellt, dass der Trennungsunterhalt für die Frau über-/unterzahlt wurde, kann nachträglich ein gerechter Ausgleich oder ggf. auch Verzugszinsen geltend gemacht werden? Wäre überzahlter Unterhalt weg?

      3. Ich habe mit meiner Frau mündlich vereinbart, dass ich die Nebenkosten meines von ihr und den Kindern genutzten Hauses, sowie allg. Versicherungen, etc. zunächst weiter bezahle und die Summe aus Nutzungsentschädigung und Nebenkosten/Versicherungen mit dem zu zahlenden Unterhalt verrechne. Eine entsprechende Aufstellung habe ich ihr vorgelegt. Kann sich die per Kontoauszüge nachweisbare (reduzierte) Unterhaltszahlung später rächen? Wäre es ggf. besser den Unterhalt voll auszuzahlen und damit “save“ zu dokumentieren?

      Herzlichen Dank für Infos.

      VG
    • Hallo,

      wenn sie nun den Anwalt rechnen lassen will, dann solltest du Unterhalt und Wohnung bzw. Miete auch strikt trennen.

      Ab sofort keine Nebenkosten mehr zahlen und mit ihr sprechen, dass ihr entweder einen Mietvertrag mit der ortsüblichen Miete macht und sie diese auch zahlt oder auszieht.


      Deine letzten 12 Gehaltsabrechnungen (oder sofern du selbständig bist die letzten 36 Monate) plus Steuererstattung/Nachzahlung musst du offen legen.
      Auch die Besitztümer was Häuser etc. angeht.
      Und eben auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wovon aber Aufwendungen, Kredite etc. abgezogen werden können.
      Wenn du an dem Einfamilienhaus Teileigentum hast wird dir für diesen Teil ein Wohnwertvorteil angerechnet, der dein Einkommen erhöht. Diesem darfst du die Kreditzinsen für das Teileigentum in Abzug bringen. Die Tilgung läuft dann über die zus. Altersvorsorge. (Wie ist das mit dem Teileigentum? Hat dein Vater ein Nießbrauchsrecht oder ähnliches? Zahlt er für deinen Anteil Miete? Wenn das Einfamilienhaus so geschnitten ist, dass ihr beide nicht abgeschlossene Bereiche habt, wäre die Frage wie hoch dieser Wohnwertvorteil überhaupt sein kann und/oder ob du überhaupt dauerhaft dort leben möchtest.)


      Diese Jahresbeträge teilst du durch 12 und das ist dein anrechenbares Netto.
      Von diesem darfst du berufsbedingte Aufwendungen (5 % oder nach Aufwand - je nach OLG) in Abzug bringen.
      Dazu 4 % vom Brutto für zus. Altersvorsorge (dazu zählt die Haustilgung)
      das ergibt dein anrechenbares Netto.

      Du solltest auch überlegen, ob du nicht in Steuerklasse IV wechselst, bzw. dem Anwalt bei der Auskunft gleich mitteilst, dass ab Wechsel der Steuerklasse, die spätestens zum 01.01.2018 erfolgen muss, weniger Netto haben wirst.

      2. Zuviel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht. Wenn der bislang gezahlte Unterhalt zu gering ist müsstest du nachzahlen. Deswegen ist es ganz wichtig, dass du die Zahlungen als Unterhalt auch deklarierst und das ganz gut geregelt ist. Nicht dass du die kompletten Hauskosten zahlst und im Nachgang noch Unterhalt zahlen musst.

      3. Trenne klar Unterhalt und alles andere. Wie gesagt, ein Mietvertrag gibt Sicherheit, wenn du willst das die Kinder mit der KM darin weiter wohnen. Dir sollte aber auch klar sein, dass dann ein neuer Partner mit einziehen kann und es das rechtliche Mietverhältnis die Rahmenbedingungen vorgibt. Wenn du lieber dort wieder wohnen willst, solltest du das jetzt klar kommunizieren und erklären, dass die KM mit dem Kindern ausziehen soll.

      Zusätzlich zum Kindesunterhalt kommt dann evtl. noch Mehrbedarf für Kita und Hort hinzu, der nach Einkommen gequotelt wird.

      Wieviele Stunden arbeitet die KM? Hat sie bislang die komplette Kinderbetreuung übernommen?
      Kann sie sich rein theoretische das Haus mit der ortsüblichen Miete leisten?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      Vielen Dank für Deine umfassende, schnelle Antwort!

      Die aufgeworfenen Fragen beantworte ich gern:
      Zu 1. Es gibt keine Kredite und damit auch keine Kreditzinsen.
      Ich bin jetzt in einem (vor meinem Einzug) leerstehenden Zimmer in dem besagten EFH (keine abgeschlossenen Bereiche) untergekommen. Es gibt keine fixierten Nutzungsrechte weder beim Vater noch bei mir. Wohnsituation ist sicher kein Dauerzustand, reicht mir aber momentan. Ob die 15 m2 des Zimmers damit ein “Wohnvorteil“ sein können, ist 'ne spannende Frage.
      Fakt ist: so wie ich das verstanden habe will der Gesetzgeber einen weitestmöglichen Erhalt der Lebensumstände im Trennungsjahr. Das habe ich garantiert nicht! Die Frau im mondänen EFH mit schönem Grundstück, ich in der “Studentenbude“ :D

      Das mit den 4% vom Brutto zur Altersvorsorge kannte ich noch nicht

      Steuerklassen-Wechsel zum 1.1.18 werde ich ankündigen.

      Zu 2. O.k. habe ich jetzt verstanden -> danke!

      Zu 3. Die KM arbeitet 20 Stunden (schon vor der Trennung), ich 40. Dementsprechend verteilt sich die Kinderbetreuung. Wofür ist das relevant?
      Unter normalen Rahmenbedingungen (keine wohlwollend berechnete Nutzungsentschädigung) wäre das Haus mit Nebenkosten aus meiner Sicht durch sie nur mit sehr großen Anstrengungen zu halten.

      Schöne Grüße
      R-R
    • Hallo,

      das mit der Kinderbetreuung ist relevant, weil wenn ihr gleich betreut hättet, die Frage wäre, ob das nicht so weitergehen sollte, Stichwort: Wechselmodell.

      Würdest du damit klar kommen, wenn der Neue mit einzieht in dein Haus, wenn du und die KM einen Mietvertrag habt? Wenn dir das nicht zusagt, darfst du mit ihr keinen Mietvertrag abschließen, sondern es sollte verhandelt werden, wie hoch eine reale Nutzungsentschädigung aussieht und was die Bedingungen für ein Verbleib im Haus ist. Allerdings hat die KM Anspruch auf die Wertsteigerung der Immobilien während der Ehezeit zur Hälfte, Stichwort: Zugewinn.

      Du wirst also mittelfristig aus dem Zimmer wieder ausziehen und was anderes benötigen. Das Haus, wo momentan die KM lebt oder was anderes? Davon hängt auch ab, ob du der KM das Haus dauerhaft überlassen möchtest oder nicht.

      Du kannst der KM ja auch mal die Rechnung aufmachen, was du an Nutzungsentschädigung für das Trennungsjahr haben möchtest, nämlich das was du auf dem Markt annähernd erzielen könntest an Miete. Und dann mal sehen wie sie reagiert.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo zusammen,
      in den letzten Monaten haben der gegnerische Anwalt und ich uns in Korrespondenz geübt, konnten aber bisher noch keinen gemeinsamen Nenner entwickeln.

      Springender Punkt ist derzeit der für die KM anzusetzende Wohnwert im Trennungsjahr/bis zum Auszug der KM. Auf Grund unserer bei der KM lebenden kleinen Kinder (unbillige Härte 1361b) stellt sich offenbar die Frage nach dem angemessenen Wohnwert für die KM. Wer kann mir was zur Berechnungsmechanik/zu entsprechenden Entscheidungen sagen? Vielen Dank.

      Gruß R-R
    • Hallo Ritter-Rost,
      grundsätzlich gilt, was Edy bereits geschrieben hat.
      Nach dem Trennungsjahr kann man sich an der Quote von ca. 20% vom Elementarbedarf der Kinder bei der Zurechnung des Wohnvorteils orientieren, wenn diese bei der/dem Kindesunterhaltsberechtigten wohnen.
      Dies ist lediglich eine Schätzung des angemessenen Wohnwerts. Abweichungen davon sind denkbar; sie unterliegen dem richterlichen Ermessen (§ ZPO).
      Bist du bereits anwaltlich vertreten?

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo,

      nach dem 1. Jahr der Trennung (das muss nicht der Auszug von dir sein, aber das wäre ein klarer Punkt) kannst du von der KM die ortsübliche Miete verlangen.

      Ich würde auch gar nicht die Rechnung aufmachen, was und wieviel davon der Anteil der Kinder ist. Du zahlst Kindesunterhalt und davon hat die KM alle anfallenden Kosten, u. a. auch Wohnkosten zu tragen.

      Und ab den 12 Trennungsmonaten kann auch die KM verpflichtet werden wieder mehr zu arbeiten...kannst du da eine Betreuung anbieten oder lässt die Kita bzw. die Schule das problemlos zu durch Hort und/oder längere Kitaöffnungszeiten?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo zusammen,
      vielen Dank für die Antworten.

      Kleine Korrektur zu meinem Posting vom Mittwoch: unbillige Härte ist falsch -> Gewalt ist bei uns kein Thema

      Sehr wohl aber 1361b Abs.1 S.3
      Danach ist das Alleineigentum besonders zu berücksichtigen. Frage für mich: warum interessiert das im Trennungsjahr offenbar nicht?
      1. Ich (als Unterhaltspflichtiger) würde gezwungen, über den für die KM angemessenen Wohnanteil auf einen großen Teil der “Früchte“ aus meinem Immobilienbesitz verzichten zu müssen? Angemessener Wohnanteil ist ca. 1/3 vom Einkommen der KM? Einkommen der KM = KM Lohn + Unterhalt für die KM? Wo kann man das mit der einen Person nachlesen?
      2. Trotz des “Gebens“ bezüglich der “Früchte“ unter 1. müsste ich mir für den von mir selbst genutzten Wohnanteil in der anderen Immobilie zusätzlich sogar den objektiven Wohnwert einkommenserhöhend anrechnen lassen, obwohl das Zimmer (also keine Wohnung) vor der Trennung leer stand und damit auch zu dieser Zeit kein Einkommen für unsere Ehegemeinschaft generiert hat?
      Bin für jeden Hinweis dankbar, damit ich es endlich verstehe...
      Bisher keinen Anwalt eingeschaltet. Ich dachte so einen Punkt muss man doch so verstehen können...

      VG R-R