zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen

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    • zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen

      zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen(aktualisiert durch Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage für Fachgespräche, 7./16.9.2016)
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      Kommentar von Sabine Rupp
      Die geplante Reform der Jugendhilfe – ein Kommentar.
      Seit mehr als einem Jahr sollen Teile des Sozialgesetzbuches reformiert werden. Im Vorfeld gab es dazu etliche Anträge und letztlich auch konkrete Gesetzesvorlagen. In der letzen Sitzung des Bundestages sollte nun eigentlich darüber beschlossen werden, wurde aber nicht.
      Warum wohl? Nun ich denke diese Reform beinhaltet doch einige derart gravierende Änderungen bzw. Eingriffe in die elterliche sorge, die man im Wahlkampf gerne unbeachtet lassen wollte.
      Für uns Eltern sind vor allem die Änderungen im SGB VIII § 50 Mitwirkung in Verfahren der Familiengericht von größter Wichtigkeit. Zunächst mal klingt das alles recht gut. Es soll jetzt also einen Hilfeplan geben, wenn da ein entsprechender Bedarf erkannt worden ist. Wenn also konkret ein Kind gefährdet ist. Dieser Hilfeplan wird vom Jugendamt und den Fachkräften, die in der Erziehung des Kindes mitwirken erstellt und dem Gericht gezielt zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Soweit, so gut. Das fordere ich seitJahren. Aber ich fordere das aus dem Hintergrund, dass ich eine Kundewohlgefährdung sehe, wenn einem Kind der Zugang zu einem Elternteil durch den anderen Elternteil verwehrt wird. Und auch, wenn einem Kind der Zugang zu seinen beiden Eltern oder auch nur einem Elternteil durch das Jugendamt oder einen Jugendhilfeträger, bei dem das Kind lebt, verwehrt wird.
      Dieser Fall ist im neuen Gesetzesentwurf leider nicht beachtet worden. Da soll der Hilfeplan wohl dazu dienen, vor Gericht klar zu machen, dass und warum ein Elternteil für das Kind schädlich ist. Wir erinnern uns, dass die Reform des Gutachterwesens im familienrechtlichen Verfahren sich dazu durchgerungen hat, dass es eine per se bis dato diagnostizierte „völlige oder eingeschränkte Erziehungsfähigkeit“ nicht gibt und somit auch dieser Grund nicht mehr für die gerichtlich angeordnete Entfremdung angewendet werden kann. Jetzt geht man den Weg, hier als Ersatz den Hilfeplan heranzuziehen. Man „diagnostiziert“ also das Kind als hilfsbedürftig und „kartelt“ dann mit den Fachleuten aus, wie und ob überhaupt künftig Kontakte zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind stattzufinden haben.
      Ein wie ich meine allzu deutlicher Versuch, über die Hintertüre die abgeschaffte Erziehungsfähigkeit plötzlich wieder einzuführen.
      Darüber würde ich gerne diskutieren.
      Weitere wichtige Änderungen sehe ich in dem Paragraphen § 58 Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister. Und der Einführung einer „Bundeselternvertretung“. Was ist das, wer soll das sein?



      (Kommwntar Sabine Rupp)[img]http://up.picr.de/28248761oo.jpg[/img]
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........