Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels

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    • Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels

      Hallo zusammen,

      ich habe mich zwar schon belesen, aber komme doch durcheinander.
      Die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels ist wohl nicht so einfach oder?
      Muss vorher von einem Gericht festgestellt werden, dass die Ansprüche erloschen sind?
      Das Kind ist volljährig, macht nach dem Abi erst mal ein FSJ und danach eine Ausbildung/Studium - das weiß ich noch nicht.

      Ein Unterhaltsanspruch besteht während des FSJ definitiv nicht und wird auch nicht verlangt. Soviel weiß ich schon. Danach könnte der Anspruch aber wieder aufleben, wenn z.B. die Ausbildungsvergütung nicht zum Decken des Bedarfes des Kindes reicht. Das ist ja auch ok.

      Was muss ich nun schreiben, wenn ich den Titel haben möchte?
      Muss ich ihn mir abholen, damit er nicht etwa auf dem Postweg verloren geht oder wie geschieht dies üblicherweise?
      Was für Folgen muss ich aufzeigen, wenn ich keine Antwort bekomme?
      Was kann ich also tun, um die Herausgabe zu erzwingen? Die Kosten einer Klage würden ja dann leider mein Kind treffen.

      Vielen Dank für eure Antworten :)
    • Hallo,

      sei dir da nicht so sicher das im FSJ kein Unterhaltsanspruch besteht. Sollte dieser Weg von vornherein aufgezeigt sein weil z.B. damit die Chancen auf den Studienplatz erhöht werden ( Wartesemester / Orientierungsphase ) kann der Unterhaltsanspruch, natürlich mit Verrechnung des evtl. erwirtschafteten Geldes aus dem FSJ, weiter bestehen.

      Des weiteren sei dir da ebenfalls nicht so sicher das die Kosten der Klage dein Kind treffen. Da Kinder in dieser Situation meist kein Einkommen haben sind Gerichte oft bemüht so zu urteilen das die Kosten dort einzutreiben sind wo auch tatsächlich was zu holen ist! Gerade Amtsgerichte urteilen häufig wie es ihnen passt!

      Grüße
      Matthias
    • Hallo mawa99,
      danke für deine Antwort.
      In unserem Fall besteht wie gesagt kein Anspruch auf Unterhalt und wird auch nicht verlangt.
      Die Kosten einer Klage müssten ja nicht entstehen, wenn das Kind den Titel herausgibt, wie es sich gehört. Ich habe gelesen, wenn ein volljähriges Kind keinen Unterhaltsanspruch mehr hat und nach einer außergerichtlichen Aufforderung mit Fristsetzung den Titel nicht herausgegeben hat, befindet sich das Kind im Verzug. Der Titel muss dann gerichtlich abgeändert werden. Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt das Kind.
      Im Grunde suche ich nur nach den richtigen Worten und Paragraphen für die schriftliche Aufforderung und in welcher Form die Herausgabe passieren sollte. Ich möchte keinen Formfehler machen.
      LG BB
    • Hallo,

      da nach dem FSJ vermutlich die Unterhaltspflicht dem Grunde nach wiederauflebt wäre die Frage ob es nicht ausreicht, wenn das Kind dir für die Zeit des FSJ auf Unterhalt verzichtet und sich dann im Anschluss zur Berechnung zusammengesetzt wird.

      Ich habe von meinem Kind auch die Urkunde aus Minderjährigenzeit nicht zurückerhalten, was allein schon daran scheitern würde, dass der KV sie niemals freiwillig herausrücken würde. Insofern habe ich es gelassen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hi,
      wer sagt denn das kein Unterhaltsanspruch besteht? Gibt es dazu ein Gerichtsentscheid oder irgend etwa schriftlich verwertbares?

      Hast du den Unterhaltsverzicht schriftlich von deinem Kind? Nur weil sie gerade nichts offiziell fordert heißt das noch lange nicht das kein genereller Anspruch besteht.

      Mir wurde ein Strick daraus gedreht das ich auf eine WhatssApp Nachricht mit Inhalt "schickt mir mal deine Lohnabrechnungen" ohne weshalb warum oder eben überhaupt mal in der richtigen schriftlichen Form reagiert habe und soll nun wenn es nach Meinung der Gegneranwältin für etliche Monate nachzahlen. Auch die Richterin am Amtsgericht hat sich nicht klar positioniert das dies kein formgerechtes Auskunftsersuchen war wie es im Gesetz vorgeschrieben ist. Soll heißen, pass auf und lasse dich nicht auf mündliche Aussagen o.ä. ein und kläre alles das es vor Gericht bestand hat.

      Wenn deine Tochter, wie du schreibst auf Unterhalt verzichtet, wieso bescheinigt sie dir das nicht schriftlich und gibt den Titel heraus. Da ist doch was faul, sorry!

      Grüße
      Matthias
    • Hallo,
      nein, faul ist da erst mal noch nichts. Ich habe es tatsächlich schriftlich.
      Mir wurde trotzdem geraten, den Titel zu verlangen. Das habe ich aber noch nicht getan und kann deswegen auch noch nicht sagen, dass mir mein Kind diesen nicht gibt. Ich möchte mich absichern und es ist ja auch nichts Verwerfliches daran, wenn man bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus niemals - auch nicht nur einen Monat - den Unterhalt schuldig geblieben ist, den Titel nun zu verlangen, wie es üblich ist.

      Vielleicht kann mir ja noch jemand meine Fragen beantworten ;)

      LG !!
    • Hi Brummbär,

      nun kommt doch ein wenig Licht ins Dunkel,

      Absolut richtig was du schreibst und vorhast. Versuche es doch erst einmal mündlich und schlage einen gemeinsamen Anwaltstermin ( den du finanziell übernimmst ) vor wo ihr alles rechtssicher abbilden könnt.

      So tät ich das nach all meiner persönlichen Erfahrung versuchen.

      Beste Grüße
      Matthias
    • Hallo,

      es geht um einen Vergleich vor Gericht. Ich weiß nicht, ob "Titel" die falsche Bezeichnung ist. Er war jedenfalls unbefristet und die Höhe lag bei knapp 200,-€, später habe ich ohne neuen Titel den Unterhalt nach Tabelle gezahlt.
      Zum 18. Geburtstag wurde neu gerechnet. Dafür gab es noch einmal eine Urkunde beim Jugendamt "unter Abänderung des Titels vom ..." - diesmal befristet bis zum Schulende und mit einem höheren Betrag.
      Vielleicht ist der alte "Titel" durch die Bemerkung "unter Abänderung ..." entwertet ?? - ich weiß es nicht. Da ich aber den Rat bekam, zu meiner Sicherheit die vollstreckbare Ausfertigung von damals heraus zu verlangen, bin ich hier auf der Suche noch der richtigen Form dafür. Lieber wäre mir natürlich, dass ich nichts mehr anfordern muss und wir bei Ausbildungsbeginn friedlich eine neue Berechnung durchführen können :)

      LG !
    • Brummbär2016 schrieb:

      Ich habe es tatsächlich schriftlich.
      Ja dann fordere doch einfach zur Herausgabe der beiden vollstreckbaren Ausfertigungen auf (Vergleich vom ... und Urkunde vom ...)

      Biete an, beide persönlich abzuholen. 8)

      Brummbär2016 schrieb:

      Mir wurde trotzdem geraten, den Titel zu verlangen.
      Ich bin notorisch neugierig. :D Darf ich wissen wer dazu rät, aber nicht sagt WIE? Gern auch per persönlicher Nachricht (Konversation). ;)

      Brummbär2016 schrieb:

      Vielleicht ist der alte "Titel" durch die Bemerkung "unter Abänderung ..." entwertet ?? -
      Es scheint in Foren ein weit verbreiteter Irrtum zu sein, dass man durch eine neue - einseitige - Urkunde eine ältere - unbefristete - Unterhaltsverpflichtung (Urteil, Beschluss, Vergleich, Urkunde) zeitlich befristen bzw. "aufheben/entwerten" kann.
      Wenn gegen mich ein Haftbefehl vorliegt, kann ich den doch auch nicht einfach durch eine Urkunde außer Kraft setzen. :D