Bereinigtes Nettoeinkommen zur Berechnung des Kindesunterhalts und Nutzungsentschädigung

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    • Bereinigtes Nettoeinkommen zur Berechnung des Kindesunterhalts und Nutzungsentschädigung

      Liebes Forum,
      eine ganz kurze Frage hätte ich:
      Nach der Trennung blieb meine Frau mit unseren drei Kindern im gemeinsamen Haus wohnen, ich suchte mir eine Mietwohnung.
      Nun möchte ich nach Zustellung des Scheidungsantrages dafür eine Nutzungsentschädigung von ihr fordern. Ich zahle Kindesunterhalt.
      Müsste ich die von meiner Frau an mich gezahlte Nutzungsentschädigung dann dem bereinigten Nettoeinkommen zur Berechnung des Unterhalts voll hinzurechnen? Wäre also die Nutzungsentschädigung in gleicher Weise für die Unterhaltsberechnung relevant wie mein Nettogehalt aus meiner Berufstätigkeit? (Also z.B. Nettoeinkommen 2200,- plus Nutzungsentschädigung 350,- gleich 2550,- als Grundlage für die Berechnung des Unterhalts).

      Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
    • Hallo wouwek,

      bei mir (2014) war das so:
      Meiner Frau wurden (für die ganze Wohnung) nur 450 € an Gebrauchsvorteil (auf ihr anrechenbares Gesamteinkommen) angerechnet (der eigentliche Wohnwert = Mietwert gegenüber Fremden wäre mind. 800 € gewesen). Während der Trennung wird lediglich der Vergleichswert einer 2-3 Zimmer-Wohnung angesetzt.

      Grüße

      Geldverlust
    • Hallo Geldverlust,

      vielen Dank für die schnelle Antwort.
      Ja, ich weiß. Während des Trennungsjahres wird nur eine "angemessene Wohnung" als Grundlage zur Berechnung genommen. Nach der Scheidung geht es dann aber um den konkreten Mietwert der Wohnung, der meist aus dem Mietspiegel mal m2 Wohnfläche errechnet wird. Da muss man sich dann entweder einigen oder einen Gutachter den Preis festsetzen lassen.
      Was mir aber noch unklar ist: Muss ich diese Nutzungsentschädigung dann dem bereinigten Nettoeinkommen zur Ermittlung des Kindesunterhalts hinzufügen? dadurch würde sich ja auch die Unterhaltszahlung erhöhen. Ich habe dazu nirgends eine eindeutige Antwort gefunden bisher.

      Viele Grüße,

      wouwek
    • Hallo,

      du kannst von dieser Nutzungsentschädigung die Kosten (Zinsen der Hausfinanzierung) gegenrechnen.
      Und du kannst die Tilgung als zus. Altersvorsorge in Abzug bring (maximal 4 % vom Brutto).
      Und der Rest ist Einkommen. Und führt dazu, dass die Kinder Unterhalt einer höheren Stufe bekommen.

      Allerdings hat deine Frau dann auch Einkommen, sprich sie hat ja einen Wohnwertvorteil für ihre Hälfte, wovon sie Zins und Tildung auch wieder abziehen kann. Dies könnte aber dazu führen, dass sie mit ihrem eigenen Einkommen keinen Anspruch mehr auf Unterhalt von dir hat.

      Und ja, während des Trennungsjahres wird nicht der ortsübliche Wert genommen, danach aber schon.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!