Gibt es eine Obergrenze für Unterhalt / Bzw. Berechnung ab 18

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    • Gibt es eine Obergrenze für Unterhalt / Bzw. Berechnung ab 18

      Hallo Forum,

      ist zwar eine bekannte Frage, aber die Details sind immer wieder unterschiedlich.
      Deshalb schildere ich meinen Fall einmal.

      Bzw. die Fakten:

      • geschieden seit 2014
      • Sohn ist inzwischen 19
      • Macht weiterhin Schule (und hat die 12 Klasse freiwillig wiederholt)
      • Kontakt besteht hauptsächlich dann, wenn er etwas möchte....
      • Unterhaltstitel war bis zum 18ten Geburtstag befristet.
      • Ich zahle aber den bei der Scheidung festgesetzten Kindesunterhalt weiter ( das sind 546 € = 128%)
      • zzgl. Taschengeld, Beteiligungen an Studienreisen, Sportstudio usw.
      • Ich zahle auch 100% der privaten Krankenversicherung meines Sohnes (das sind auch noch mal 228 €)


      Da meine Ex-Frau mich in der Vergangenheit immer als "der Böse , der nicht zahlen will" dargestellt hat und jede Rückfrage von mir gleich als Zahlungsverweigerung an unseren Sohn weitergemeldet hat, habe ich bisher den Unterhalt weiter auf ihr Konto überwiesen. Da ich meinen Sohn nicht in die Situation bringen wollte nun das Geld an meine Ex-Frau abzuliefern....
      Mich hätte es aber auch interessiert, wie viel meine Ex-Frau vom Sohn für "Kost und Logis" einfordert....

      Ich hatte auch mit meinem Anwalt darüber gesprochen, wie sich der Unterhalt ab 18 berechnet.
      Aber der meinte, das weniger sein kann als bisher, aber auch mehr, je nachdem welches Einkommen meine Ex-Frau nun hat.
      Leider habe ich keine Informationen darüber, was meine Frau derzeit verdient, oder wo Sie arbeitet.
      Grundsätzlich kann es ja auch sein, dass Sie selbständig arbeitet sich aber "arm" rechnet.
      Weshalb ich dann auf eine Neuberechnung, bzw. Änderung des mit der Scheidung festgelegten Status verzichtet habe.
      Komischerweise hat auch meine Frau keine Unterhaltserhöhung gefordert, obwohl Sie sonst immer sofort dabei ist, wenn es mehr zu holen gibt.

      Bei der Scheidung war Sie noch selbständig (als Buchhalterin), hat sich aber auf die Steuerberaterprüfung vorbereiten, weshalb Sie nicht arbeiten musste (laut dem Scheidungsrichter)
      Bedingt durch die Kursgebühren und Werbungskosten hatte Sie ein negatives Einkommen.

      Da Sie die Prüfung nicht geschafft hat, arbeitet Sie jetzt wohl.(ob Vollzeit oder Halbtags kann ich nicht sagen)
      Als Buchhalterin könnte Sie jederzeit auch Vollzeit arbeiten und auch mind. 4.000 € brutto verdienen (bei ihrer Ausbildung als Bilanzbuchhalter IHK ist das sicher möglich!).
      Dazu kommt noch, das Sie weiterhin in dem Haus wohnt, das wir (gemeinsam) gekauft haben.
      Davon ist eine Wohnung vermietet und die andere Wohnung wird von ihr selbst benutzt (ca. 90qm)

      Fragen:

      1. Muss meine Frau Vollzeit arbeiten, bzw. wird ihr eine Vollzeitstelle angerechnet?
      2. Gibt es eine Höchstgrenze gem. DDT für den Kindesunterhalt? Weil ich alleine bin ja schon in der Einkommensgruppe 6 (was meinem z.versteuernden Einkommen entspricht). Wenn dann noch das Einkommen meiner Ex-Frau dazu gerechnet wird (Das sollten dann geschätzt auch mind. 2.000 €/mtl. zu versteuerndes Einkommen sein), dann sind wir ja schon in Stufe 10.
      3. Wenn nicht, wie wird dann der Unterhalt für das Kind berechnet?
      4. Welchen Wohnwert wird meiner Frau als Einkommen angerechnet? Und wie werden dazu die Tilgungen/Zinsen abgezogen? ( bei der Scheidung wurden nur 450 € als Gebrauchsvorteil angerechnet)
      5. Muss mein Sohn nach dem 18ten Geburtstag weiterhin in meiner PKV versichert sein, oder kann er dann auch in die PKV meiner Frau wechseln (da sind die Beiträge besser)
      6. Bringt es für mich Nachteile, wenn ich den Unterhalt an meine Frau überweise, obwohl er meinem Sohn zusteht?
      7. Kann ich (eventuell) zuviel gezahlte Beträge zurückfordern? (seit Januar 2016)
      8. Wenn ich Stufe 10 annehme, dann wäre der Unterhalt 844€- 184€ Kindergeld= 660 € + PKV(240€) = ca. 900 €? Und wenn ich dann davon ausgehe, dass meine Ex-Frau 40% des Gesamteinkommens hat und ich 60% dann wäre mein Anteil hier = 540€? Wenn ich richtig rechne?
      9. Sollte ich dann meinem Sohn diese 540 € überweisen mit einem Hinweis darauf, das ich nachzahle, wenn sich andere Einkommensverhältnisse ergeben?


      Ich habe immer wieder die Sonderforderungen meiner Ex-Frau still akzeptiert und artig bezahlt.
      Aber da Sie nun schon wieder ankommt, ist es an der Zeit mal klarzustellen, dass Sie nun auch unterhaltspflichtig ist.


      Grüße
      und Danke für die Hilfe schon vorab.

      Geldverlust
    • Hallo Geldverlust
      Als erstes mal muss sich Dein Sohn seit dem 18. Lebensjahr selber um seinen Unterhalt kümmern und auch seine Bedürftigkeit darlegen. Daher er muss von Dir die Auskünfte über Dein Einkommen anfordern aber anderseits auch Dir das Einkommen der Mutter zugehen lassen, sonnst kann der Unterhalt nicht korrekt berechnet werden. Seit seinem 21. Lebensjahr ist er nicht mehr privilegiert und Du hast dann entsprechend Deiner Einkommensklasse den Selbstbehalt, aber wenigstens 1300€. Von Deinem Nettoeinkommen sind zur Bereinigung des Einkommens, die Wege zur Arbeit( Hin und Rückweg) und z. B. Gewerkschaft und Fachliteratur etc. abzuziehen. Das Du den Unterhalt weiter auf das Konto der Mutter überwiesen hast könnte zu einem Problem werden, wenn der Sohn behauptet die Mutter hätte den Unterhalt nicht weitergeleitet. Wie das mit der Krankenversicherung aussieht kann ich leider nicht sagen, aber das wissen bestimmt andere hier im Forum bescheid darüber.
      LG Hugoleser
    • Hallo Geldverlust,

      zunächst erst mal 2 Punkte.

      Wenn der Sohn weiterhin bei einem Elternteil wohnt ( also keine eigene Wohnung) und die Verhältnisse

      sich sonst nicht geändert haben, müsste der Unterhalt m.E. für dich niedriger ausfallen.

      Denn ab 18 wird das volle KG auf seinen Bedarf angerechnet.

      Und, In den Leitlinien der meisten OLG steht:

      hier z.B. OLG Oldenburg;
      Kein Elternteil hat einen höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen, als sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergäbe.


      Dann schreibst du vom zu versteuerndem EK, beim Unterhalt geht es um das bereinigte Einkommen

      vG
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      grundsätzlich sind ab 18 beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Und ab dem Zeitpunkt kann auch das volle Kindergeld in Anrechnung gebracht werden.
      Und beide Elternteile sind bis zum Ende des Abis bzw. zum 21. Geburtstag gesteigert erwerbspflichtig.
      Und sie müssen sich dann auch beide anteilig nach Einkommen an der privaten Krankenversicherung beteiligen.

      Im Zweifelsfall könntest du also deinen damals berechneten Unterhaltsanteil um das ganze Kindergeld kürzen.
      Und der KM schreiben, dass du davon ausgehst, dass sie genau das gleiche Einkommen hat wie du (mit Wohnwertvorteil), so dass du von den 546 € Unterhalt und den 228 € Krankenversicherungsbeitrag nur die Hälfte zahlen musst (ist bei den 546 schon das halbe Kindergeld abgezogen?) und das Kindergeld (192 €) komplett abgezogen wird. Damit würde dein Anteil 546+228-192= 582/2=291 € betragen. Da du die Krankenversicherung zahlst würdest du ab dem 01.10. nur noch 63 € an sie überweisen.
      Wenn sie der Meinung ist, dass dein Anteil höher ist möge sie dir ihre Gehaltsunterlagen der letzten 12 Monate zukommen lassen zusammen mit der Berechnung des aktuellen, marktüblichen Wohnwertvorteils. Dann würdest du das berechnen und sollte ein höherer Anteil für dich herauskommen, gerne die Differenz nachzahlen.

      Wann macht der Sohn Abi?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Danke erstmal für die Antworten,

      bei den 546 € wurde damals noch das halbe Kindergeld abgezogenund die PKV hinzugerechnet. (was zu einem Zahlbertrag von 682 € geführt hat)
      Allerdings war mein Sohn da noch 16.

      Ich habe hier mal als Anhaltspunkt das zu versteuernde Einkommen angegeben, da ich mir nicht so sicher bin wie sich das bereinigte Einkommern errechnet bzw. was hinzugerechnet werden muss und was abzuziehen ist.

      Die 228€, die ich derzeit direkt an meine Ex-Frau (für 100% der PKV meines Sohnes) zahle, müsste ich ja auch bei meinem EInkommen abziehen können.

      Da meine Fahrtkosten (theoretisch) bei 280 € mtl. liegen, wenn ich die gefahrenen km mit 0,3 €/km ansetze, kann ich diese auch abziehen.(das ist dann höher als die 5% Pauschale. Wird diese vom direkten Nettoeinkommen, d.h. von dem was mir überwiesen wird, berechnet, oder vom bereinigten?)

      Da ich aber auch einen variablen Anteil (meist im Dezember) erhalte muss ich diesen auf 12 Monate verteilen. Da ich den für 2017 nicht kenne, nehme ich das was ich 2016 bekommen habe? (Bzw. ich nehme den Wert aus der Jahresgehaltsbescheinigung für 2016...da ist der Bonus mit drin....und teile das durch 12...?)
      Leider muss ich wohl, selbst wenn der variable Anteil in 2017 geringer ausfallen wir, für den alten Betrag den anteiligen Unterhalt zahlen.
      Oder bleibt der variable Anteil hier aussen vor, da dieser nicht verbindlich ist?

      Aufgrund der Fahrkosten und den Krankheitskosten erhalte ich auch jedes Jahr meist eine Steuererstattung. Auch hier würde ich die aus der Steuererklärung 2015 ansetzen, das 2016 noch nicht vorliegt. Allerdings habe ich hier auch Bewerbungskosten angesetzt und es ist Verlust aus Gewerbebetrieb enthalten (diesen würde ich dann auch auf 12 Monate verteilen und vom verfügbaren EInkommen abziehen)
      Grundsätzlich halte ich die Hinzurechnung von Steuererstattungen für ungerecht. Ich bekomme ja nur deshalb Steuern zurück, weil ich ein Vielfaches der erstatteten Steuern ausgegeben habe.
      Ausserdem habe ich die Steuererstattung auch dazu verwendet ein anderes Darlehen zu tilgen (die Tilgungen von diesem Darl. wurden mir beim Ehegattenunterhalt nicht angerechnet)

      Da die Krankheitskosten zur Steuererstattung geführt haben (und das Geld nicht zur Bestreitung meines Einkommens zur Verfügung steht) ziehe ich diese dann auch noch ab?

      Zusätzliche Beiträge zur Altersvorsorge habe ich keine. Reicht es da auch, wenn ich z.B. 200 €(mtl. auf ein Sparbuch einzahle und als Verwendungszweck "Rentensparen" angebe? Kann ich das im September noch in einer Summe (=9*200€) machen um das berücksichtigungsfähig bei der Berechnung meines Einkommens zu bekommen?

      Darlehensbelastungen habe ich auch keine besonderen. Lediglich für ein "Verbraucherdarlehen" für ein Auto zahle ich ca. 116€/mtl.

      Kann ich bei der Berechnung auch noch einen Erwerbsbonus in Höhe von 10% abziehen oder gilt das nur für die Berechnung des Ehegattenunterhalts?

      Aber ich denke, dass ich sowieso wieder in der Gruppe 6 oder 7 mit meinem Gehalt lande....Deshalb war die Näherung über das zu versteuernde Einkommen als grober Richtwert ja ganz gut.

      Somit würde ich sagen, das (im schlechtesten Fall, wenn die KM kein Einkommen hat) ich maximal 525 € Unterhalt + die ganze PKV zahlen muss = 753 € mtl.
      Und das bekommt mein Sohn derzeit (inkl. der Neben-Leistungen die ich übernehme) auch schon.

      So wie ich das bisher verstanden habe hat aber die Mutter eine Erwerbspflicht. D.h. sie muss vollzeit arbeiten. Wenn ich nun ein Vollzeitgehalt annehme (das ihrer Ausbildung entspricht) + die Mieteinnahmen (aus der zweiten Wohnung im Haus....die Sie auch teuerer vermieten könnte!) + dem Wohnwert ihrer Wohnung, dann komme ich, selbst wenn ich den kompletten Wohnwert wieder rausnehme (da ich Darlehns-Leistungen in gleicher Höhe vermute) auf einen Unterhalts-Anteil für mich von 400 € + 50% der PKV (oder wird das auch im Verhältnis aufgeteilt) = 514 €
      Und wie wäre das, wenn Sie auf freiberuflicher Basis arbeitet und sich somit arm rechnen könnte? Kann man dann trotzdem mit einer Vollzeit-Stelle rechnen?
      (denn wenn Sie nicht davon leben kann, dann darf Sie ja auch nicht den Unterhalt für das Kind dadurch gefährden...?)

      Eingentlich sollte es ja nicht möglich sein, vom Wohnwert die komplette Darlehensbelastung abzuziehen. Denn die Tilgungen dienen ja dem Vermögensaufbau, sodass diese nur bis zur Grenze der 4% des Jahresbruttos abgezogen werden dürfen. Somit sollten dann lediglich die Zinsen den angesetzten Wohnwert mindern.
      Oder was darf die KM noch vom angesetzten Wohnwert abziehen?

      Da ich zur Miete wohne könnte ich ja so auch mein Einkommen reduzieren , indem ich mir eine Wohnung finanziere und die Tilgungen so hoch ansetze, das hier zusammen mit dem Wohnwert ein Verlust entsteht?

      Grüße

      Geldverlust

      und euch noch einen schönen Abend
    • Hallo,

      das Einkommen wird so berechnet:
      Einkommen der letzten 12 Monate plus Steuererstattung oder minus Steuernachzahlung/12
      abzüglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen oder alternativ die genauen Kosten (wenn du mehr als 30 km einfach hast werden meist ab 20/30 km nur noch 0,20 Cent pro Entfernungskilomenter anerkannt, dies aber für Hin- und Rückweg)
      - 4 % vom Brutto für zus. Altersvorsorge (muss nachgewiesen werden) - ich weiss nicht ob das Rentensparen ausreichend wäre, da du jederzeit über das Geld verfügen könntest. Sprich deswegen mal mit deiner Bank
      - deine PKV
      = anrechenbares Netto

      Der variable Anteil wird dazu gerechnet, evtl. kann dieser aus den letzten 3 Jahren gemittelt werden.

      Die KM muss ihr Einkommen offenlegen plus die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (sind ja auch aus dem Steuerbescheid von ihr ersichtlich). Für das mietfreie Wohnen kann sie für ihre Wohnung Zinsen dem Wohnwertvorteil gegenüberstellen und bei den 4 % zus. Altersvorsorge die Tilgung. Aber eben nur für den von ihr bewohnten Teil des Hauses.
      Die PKV wird auch nach Einkommen der Eltern aufgeteilt.
      Und bis Sohnemann Abi hat ist sie ebenfalls gesteigert erwerbspflichtig, also kann ihr fiktiv ein Vollzeitjob zugerechnet werden.

      Wenn du Eigentum erwirbst wird dir auch ein Wohnvorteil analog der KM zugerechnet, ist meist ein Nullsummenspiel bzw. kommt nicht viel bei raus.Und ich glaube ein Gericht würde dann im Zweifallsfall entscheiden das der Wohnwertvorteil und die Zinsen außen vor bleiben, wenn es einen Verlust gibt.

      Bei der KM wird die gleiche Rechnung aufgemacht wie bei dir, nur eben plus Mieteinnahmen - Kosten für die Mietwohnung plus Wohnwertvorteil - Zinsen.

      Und diese Beträge werden addiert. Dann wird in der Düsseldorfer Tabelle geschaut welche Stufe das ist. Dann werden vom anrechenbaren Netto der Selbstbehalt (1.080 € solange er noch Abi macht, danach 1.300 €) von jedem abgezogen und der Betrag der Düsseldorfer Tabelle minus komplettes Kindergeld plus PKV entsprechend der Einkommen gequotelt.
      Hinweis: du musst nicht mehr zahlen als du allein zahlen müsstest. Diese Kontrollrechnung hast du ja schon gemacht mit 753 €, wobei hier dann vom Betrag der Düsseldorfer Tabelle das komplette Kindergeld abgezogen wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Geldverlust,
      ISUV bietet eine Reihe von Ratgeberheften zu fast allen Themenbereichen des Trennungs- und Scheidungsfalls an. Falls du die für deine Fragen entsprechenden Broschüren noch nicht hast (z. B. zur Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens; Unterhaltsberechnung für volljährige Jugendliche usw.) empfehle ich dir diese sehr. Sie kosten etwa 3 bis 4 Euro (Mitglieder zahlen die Hälfte). Eine Liste der Ratgeber findest du hier: isuv.de/online-bestellung-von-ratgebern-und-merkblattern/

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa,

      die Ratgeber habe ich alle schon mal bestellt, allerdings sind die (nach dem letzten Umzug) alle irgendwo "verräumt".
      Aber das sollte ich dann mal suchen gehen...

      Neue Frage:
      Wenn mein Sohn ein Auskunftsrecht hat, d.h. er kann von beiden Eltern die Einkommensnachweise anfordern, dann ist es ja (faktisch) so, dass er dann zusammen mit meiner Ex-Frau sich meine Unterlagen genau ansieht, ich aber im Gegenzug Ich die Nachweise meiner Frau nie zu sehen bekomme?

      Bzw. wer sollte dann die Berechnung vornehmen? Genaugenommen müsste sich dann mein Sohn einen (Fach-) Anwalt nehmen um seinen Unterhalt berechnen zu lassen?
      Und wer trägt dann am Ende die Kosten dafür?
      Ist das dann "Sonderbedarf" oder muss er das selbst finanzieren (wenn er keine RS Versicherung hat)?
      Oder ist er in der RS meiner Ex-Frau mitversichert (dann wir ihn meine Ex sicher gleich zu ihrer Anwältin mitnehmen....)

      Es muss mir doch auch möglich gemacht werden die Berechnung zu prüfen.

      Grüße

      Geldverlust
    • Hallo,

      logischerweise hast du auch Anspruch auf alle Unterlagen der KM, damit du die Berechnung überprüfen kannst.

      Und das Jugendamt berechnet für junge Volljährige kostenfrei. Und wenn du alle Unterlagen an Sohnemann gegeben hast und er einen Anwalt zur Berechnung beauftragt, dann ist das sein Geld, was er für den Anwalt zahlen musst. Und ohne vollständige Unterlagen kann eine solche Berechnung eben nicht nachvollzogen werden.

      Ich habe damals den Kids meine Unterlagen gegeben und erklärt, was ich vermutlich zahlen müsste und zahlen werde. Und wenn sie von mir mehr haben wollten, müssten sie mir Papas Unterlagen vorlegen zur genauen Berechnung. Da der KV diese Unterlagen mir nie zur Verfügung stellen würde zahlt er freiwillig mehr an die Kids.

      Sophie
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    • Hallo Zusammen,

      ich habe da noch eine neue Frage ...

      1. Hat es für mich Auswirkungen, wenn mein Sohn eine Klasse freiwillig wiederholt hat (ohne sich vorher mit mir abzustimmen...), obwohl er versetzt worden wäre? Er wollte lediglich seine Anmeldenote zum Abi verbessern. Hätte er sich das von mir genehmigen lassen müssen...oder zumindest zeitnah mitteilen?

      2. Wenn er nach der Reals-Schule eine weiterführende Schule (Fach-Abi) besucht, dann kann es sein, dass er dadurch auch schon einen "Abschluss" erwirbt?
      Oder ist das nur in ganz wenigen Fällen so? Derzeit besucht er ein "Wirtschaftsgymnasium"...und will (sofern ich indirekt informiert bin bald studieren...vielleicht ein duales Studium...)

      Bevor ich hier die Dinge "ins Rollen" bringe würde ich gerne so viel wie möglich über meine Optionen wissen...

      Danke
      und
      Gruß

      Geldverlust
    • Hallo,

      klar wäre es schön gewesen, wenn Sohnemann das mit dir besprochen hätte, dass er die Klasse wiederholen will.
      Aber wenn er eine bessere Note hat dürfte das seine Chance auf einen Studienplatz/Ausbildungsplatz deutlich erhöhen. Also sozusagen sinnvoll.

      Ich denke er ist auf dem Wirtschaftsgymnasium? Damit erwirbt er die allgemeine Fachhochschulreife.

      Ein duales Studium wird vergütet.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Geldverlust,

      ich denke, dass dich dein RA schlecht beraten hat....
      Wie edy schon schrieb, muss man immer maximal so viel zahlen wie bei alleiniger U-Pflicht. Da man ab 18 das gesamte Kindergeld verrechnet, wird es eher weniger, es sei denn, dein Gehalt steigt erheblich an.

      Hinzu kommt, dass dein Sohn zum Studieren vielleicht auszieht, und sobald er einen eigenen Hausstand hat, beträgt sein Bedarf pauschal 735 €; davon werden Kindergeld und evtl. BAföG in voller Höhe abgezogen; der Rest wird anteilig von den Eltern finanziert (sofern möglich).

      Die Mutter ist zu Vollzeit verpflichtet, es sei denn, sie betreut ein kleines Kind oder kann aus gesundheitlichen Gründen nicht voll arbeiten (Beweis).

      Solange du nicht weißt, was sie verdient (bereinigt), solange kann man deinen Anteil nicht sinnvoll berechnen.

      Gibt es eigentlich einen Titel oder Ähnliches, was abgeändert werden müsste? Wenn ja, ist dein Sohn der Ansprechpartner. Das Jugendamt kann ihn kostenlos beraten und erstellt auch eine Berechnung. Ehe du diese akzeptierst, würde ich sie hier im Forum aber prüfen lassen; leider rechnen die JA "gerne" mal einseitig zugunsten des "Kindes" und eher mütterfreundlich. ... ;)


      Deine Ex-Frau scheint das zu wissen, wenn sie sich nicht rührt und ansonsten immer "fordernd" ist... .

      Rein rechtlich kann SIE übrigens nicht mehr fordern; das kann allein dein Sohn. Auch die Frage des Sorgerechts ist inzwischen unerheblich, da der junge Mann volljährig ist.

      Gruß, HT