Krankheitssemester & Unterhalt

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    • Krankheitssemester & Unterhalt

      Hallo zusammen,

      da dieser Aspekt meinem anderen Thread etwas untergegangen ist, eröffne ich das Thema separat.

      Mich interessiert, ob ein Student, der sich aus gesundheitlichen Gründen beurlauben lässt, weiterhin u-berechtigt ist.
      Laut Studis Online ist man dann zumindest nicht mehr BAföG-berechtigt, von daher würde ich eher einen Alg-II-Anspruch vermuten, bin mir aber nicht sicher.

      Wie viele Krankheitssemester darf man maximal haben?

      Was wäre, wenn der Student sich nicht beurlauben lässt, aber auch die Uni nicht besucht, d.h. faktisch nicht studiert?

      Ich hoffe, dass sich hierzu jemand auskennt und mir Auskunft geben kann.


      Vielen Dank vorab,
      Gruß, HT
    • Hallo,

      ich würde dies auch so sehen wie du, wenn Studierende keinen Anspruch auf Bafög - wegen Krankheit - haben, dann haben sie in meinen Augen auch keinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Denn sie sind ja krank und gehen keiner Ausbildung nach. Und alle Erststudierenden sind dem Grunde nach Bafögberechtigt, bekommen dies aber teilweise aus Einkommensgründen der Eltern nicht. Deswegen würde ich die Bafögregeln anwenden.

      Krankheitssemester - bzw. Urlaubssemester können die Hochschulen selbst regeln. Bei mir an der Uni ist es so, dass man während des Studiums maximal 2 Urlaubssemester bekommen kann (Schwangerschaft, Kindbetreuung ist was anderes) aus eigenen Gründen. Wie das mit Krankheitssemestern ist weiss ich nicht.

      Wenn der Studi sich nicht beurlauben lässt laufen die Semester ja weiter, also dürfte er die Regelstudienzeit nicht einhalten können. Und das hätte dann auch wieder Auswirkungen aufs Bafög. Bei uns ist es so, dass du mindestens die Hälfte der Kurse absolvieren musst, ansonsten droht die Exmatrikulation (nicht gleich im ersten Semester, aber das wird geprüft).

      Wenn er keine Kurse belegt muss er keine Prüfungen ablegen, aber rein theoretisch muss er Kurse belegen. Wobei die Prüfungsanmeldung sich je nach Uni auch unterscheidet. Bei uns bist du als Studi verpflichtend angemeldet, wenn du den Kurs nicht bis zu einem bestimmten Datum löschst. An anderen Uni ist es so, dass du dich für die Prüfung gesondert anmelden musst und bei der Uni meiner Tochter ist es so, dass du dich bis zwei Wochen vor Prüfungstermin ohne Grund abmelden kannst.

      Wenn er aber Kurse belegt, nicht hingeht und dann zum Prüfungstermin ein ärztliches Attest vorlegt, dann hat er ja auf den ersten Blick ja studiert. Wenn er dann zur Nachprüfung ein weiteres Attest vorlegt, dann kann er - zumindest bei uns - den Kurs neu belegen. Und im Notenplan steht dann drin, dass er die beiden Prüfungen wegen Krankheit nicht absolvieren konnte.

      Aber wie gesagt, jede Uni hat da im Zweifelsfall ihre eigenen Regelungen. Da müsstest du in die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung und in die Ordnung für den Studiengang schauen an der Uni um das zu klären.

      Aber grundsätzlich sollen/müssen Kurse belegt werden. Die Prüfung ist dann noch eine ganz andere Sache.

      Fakt ist aber auch, dass wenn nich genügend Kurse absolviert sind, das Bafög-Amt dann das Bafög streicht. Wobei chronische (nachgewiesene) Erkrankungen auch zur Verlängerung des Baföganspruches führen.

      Und im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss der Hochschule-

      Fachhochschulen haben meist strengere Regeln als Universitäten. Das hängt, glaube ich auch damit zusammen, dass ein Studi nicht so "durchrutschen" kann, weil die Kurse kleiner sind.

      Meist gibt es aber vom Studentenwerk und/oder der Uni eine Beratungsstelle ob und wie weiterstudiert werden kann oder ob es sinnvoll ist weniger zu machen oder sich erstmal auf die Gesundung zu konzentrieren und später wieder anzufangen.

      Noch ein Wort zu den Urlaubssemestern. Bei einem Urlaubssemester wird auch kein Bafög gezahlt, wer später im Semester das Urlaubssemester rückwirkend beantragt und bewilligt bekommt muss das Bafög im Zweifelsfall zurückzahlen. Insofern dürfte bei einem Urlaubssemester auch kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bestehen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo HT,

      du hattest doch schon bei den Studis gestöbert. Hast du auch diese Seite gesehen?

      studis-online.de/Studieren/urlaubssemester.php

      Da werden (fast) alle Fragen beantwortet. Speziell in eurem Fall wäre noch wichtig, zu wissen, dass eine Beurlaubung nicht bereits im 1. Semester erfolgen kann. Für einige Fragen - z.B. wie es mit dem Semesterticket läuft - muss man bei der jeweiligen Hochschule nachsehen.


      Zur Unterhaltsfrage halten die Studis sich sehr bedeckt. Das hilft nicht wirklich weiter. Ich hab mir die Alg2-Vorschriften nochmal genau angesehen, auch die Durchführungsanweisungen. Da ist nirgendwo der Hinweis auf Unterhalt durch die Eltern gegeben. Das hört sich optimistisch an, ganz sicher ist das aber auch nicht, da an anderer Stelle im SGB II ja durchaus auf vorrangige Unterhaltspflichten verwiesen wird.


      Also - Unterhaltsfrage noch immer offen - aber mit Tendenz zur Nichtverpflichtung.


      Gruß

      Susanne
    • Vielen Dank für eure Antworten!

      Inzwischen weiß ich, dass man maximal 2 Urlaubssemester (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) beantragen kann. Auch wenn die Fachsemester in diessem Zeitraum nicht weiterlaufen, so läuft doch mir als Zahlungspflichtigem die Zeit davon; immerhin beginnt meine Tochter ihr Studium erst mit 22, und jeder hier weiß, was es heißt, wenn sie mit 25 nicht fertig ist....

      Hallo Susanne,
      ja, ich kenne die Seite, aber gerade bzgl. der U-Pflicht ist das Ganze eben auch dort nicht ganz klar. Leider.

      Meine andere Frage, was passiert, wenn sie sch nicht beurlauben lässt, aber auch nicht "richtig" studiert, war, glaube ich, missverständlich formuliert. Offiziell studiert sie dann ja, also zahle ich weiter, faktisch aber treibt sie ihr Studium nicht voran. Muss ich das hinnehmen?

      Gruß, HT
    • Hallo,
      Studenten haben die Verpflichtung zielstrebig und zielgerichtet zu studieren. Wenn sie also länger studiert als die Regelstudienzeit es vorsieht, dann ist die Frage ob sie dann noch unterhaltsberechtigt ist.
      Ich würde es immer analog zum Bafög fordern. Leistungsnachweise etc. Und du musst dich informieren wie viel und welche Kurse sie in welchem Semester zu absolvieren hat. Und immer darauf hinweisen und monieren wenn sie weniger absolviert hat.
      Das Bafög Amt prüft so was auch regelmäßig und stellt im Zweifelsfall die Leistung ein.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Hochtief,

      Hochtief schrieb:

      Meine andere Frage, was passiert, wenn sie sch nicht beurlauben lässt, aber auch nicht "richtig" studiert, war, glaube ich, missverständlich formuliert. Offiziell studiert sie dann ja, also zahle ich weiter, faktisch aber treibt sie ihr Studium nicht voran. Muss ich das hinnehmen?
      ob sie ihr Studium zielstrebig voran treibt hängt nicht davon ab, ob sie die Regelstudienzeit einhält, denn selbst wann man diese
      als groben Rahmen heran ziehen möchte, kommt es letztlich auf den jeweiligen Einzelfall an... Du schreibst davon, dass das unterhaltsberechtigte Kind krank sei, weshalb es zu entsprechenden Verzögerungen käme... Lies hierzu u.a. die Entscheidung des Kammergerichts Berlin: KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2015, Aktenzeichen: 13 UF 12/15.

      Hier noch eine andere Entscheidung, wobei in dem dortigen Sachverhalt allerdings darum ging, dass das volljährige Kind bei Beginn des
      Studiums bereits 27 Jahre alt gewesen ist, nachdem es mit erst 24 sein Abitur nachholte. Interessant aber ggf. deshalb, weil in der Ent-
      scheidung auch darauf Bezug genommen wird, dass aus dem Gegenseitigkeitsprinzip auch Schlussfolgerungen bezgl. der steuerlichen Erleichterungen, dem Kindergeld usw. zulässig sind ( BGH, 04.03.1998, XII ZR 173/96):
      "...§ 1610 Abs. 2 BGB mutet den Eltern nicht zu, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mußten, einem Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß es sich dabei um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogende Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1611, das bei einer Orientierungsphase von 31 Monaten den Unterhaltsanspruch versagt hat; abweichend OLG Köln FamRZ 1986, 382; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181 [OLG Stuttgart 06.07.1995 - 16 UF 94/95]; Griesche in FamGb § 1610 Rdn. 53 unter Hinweis auf OLG Köln aaO)...".

      In dem von dir geschilderten Fall sehe ich das allerdings bisher nicht als gegeben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Lilly22 ()