Hallo zusammen,
ich habe viel gegoogelt, verstehe das Ganze aber immer noch nicht:
Nehmen wir an, ein nicht privilegiertes volljähriges Kind kann seine Ausbildung nicht antreten oder nicht fortsetzen, weil es psychisch erkrankt ist und wegen einer Depression behandelt wird (zunächst über lange Zeit nur medikamentös, nun auch therapeutisch).
Was bedeutet das für den Unterhaltsverplichteten?
=> Muss sich das Kind arbeitslos melden und erhält dann Alg-II-Leistungen? Oder werden diese bei zu erwartender vorübergehender Erkrankung nicht gewährt? Würden eventuell gewährte Alg-II-Leistungen vom Unterhaltspflichtigen (es gibt nur einen; die Kindsmutter ist erwerbsunfähig und damit nicht leistungsfähig) zurückgefordert?
=> Oder führt eine (auch nur vorübergehende) Erwerbsunfähigkeit nicht zum Alg-II-Bezug, weil man ja erst mal dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, und dann wäre das Sozialamt zuständig? Und wenn ja, kann dieses von den Eltern(teilen) die gewährte Hilfe zurückfordern?
Hier lese ich im Netz Widersprüchliches: Zum einen könne das Amt nur etwas fordern, wenn man nach BGB unterhaltspflichtig ist (was man bei fehlender Ausbildung ja nicht ist), zum anderen aber sei man immer dann u-pflichtig, wenn das Kind sich nicht selbst unterhalten könne.
Und wer ist berechtigt, die "offizielle" Erwerbsunfähigkeit bzw. Ausbildungsunfähigkeit zu attestieren? Genügt hier der Therapeut?
Vielen Dank im Voraus für ein paar Fakten,
Gruß,
HT
ich habe viel gegoogelt, verstehe das Ganze aber immer noch nicht:
Nehmen wir an, ein nicht privilegiertes volljähriges Kind kann seine Ausbildung nicht antreten oder nicht fortsetzen, weil es psychisch erkrankt ist und wegen einer Depression behandelt wird (zunächst über lange Zeit nur medikamentös, nun auch therapeutisch).
Was bedeutet das für den Unterhaltsverplichteten?
=> Muss sich das Kind arbeitslos melden und erhält dann Alg-II-Leistungen? Oder werden diese bei zu erwartender vorübergehender Erkrankung nicht gewährt? Würden eventuell gewährte Alg-II-Leistungen vom Unterhaltspflichtigen (es gibt nur einen; die Kindsmutter ist erwerbsunfähig und damit nicht leistungsfähig) zurückgefordert?
=> Oder führt eine (auch nur vorübergehende) Erwerbsunfähigkeit nicht zum Alg-II-Bezug, weil man ja erst mal dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, und dann wäre das Sozialamt zuständig? Und wenn ja, kann dieses von den Eltern(teilen) die gewährte Hilfe zurückfordern?
Hier lese ich im Netz Widersprüchliches: Zum einen könne das Amt nur etwas fordern, wenn man nach BGB unterhaltspflichtig ist (was man bei fehlender Ausbildung ja nicht ist), zum anderen aber sei man immer dann u-pflichtig, wenn das Kind sich nicht selbst unterhalten könne.
Und wer ist berechtigt, die "offizielle" Erwerbsunfähigkeit bzw. Ausbildungsunfähigkeit zu attestieren? Genügt hier der Therapeut?
Vielen Dank im Voraus für ein paar Fakten,
Gruß,
HT