Unterhaltsrückgriff bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit? nicht privilegierte Volljährige

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Unterhaltsrückgriff bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit? nicht privilegierte Volljährige

      Hallo zusammen,

      ich habe viel gegoogelt, verstehe das Ganze aber immer noch nicht:
      Nehmen wir an, ein nicht privilegiertes volljähriges Kind kann seine Ausbildung nicht antreten oder nicht fortsetzen, weil es psychisch erkrankt ist und wegen einer Depression behandelt wird (zunächst über lange Zeit nur medikamentös, nun auch therapeutisch).

      Was bedeutet das für den Unterhaltsverplichteten?
      => Muss sich das Kind arbeitslos melden und erhält dann Alg-II-Leistungen? Oder werden diese bei zu erwartender vorübergehender Erkrankung nicht gewährt? Würden eventuell gewährte Alg-II-Leistungen vom Unterhaltspflichtigen (es gibt nur einen; die Kindsmutter ist erwerbsunfähig und damit nicht leistungsfähig) zurückgefordert?

      => Oder führt eine (auch nur vorübergehende) Erwerbsunfähigkeit nicht zum Alg-II-Bezug, weil man ja erst mal dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, und dann wäre das Sozialamt zuständig? Und wenn ja, kann dieses von den Eltern(teilen) die gewährte Hilfe zurückfordern?
      Hier lese ich im Netz Widersprüchliches: Zum einen könne das Amt nur etwas fordern, wenn man nach BGB unterhaltspflichtig ist (was man bei fehlender Ausbildung ja nicht ist), zum anderen aber sei man immer dann u-pflichtig, wenn das Kind sich nicht selbst unterhalten könne.

      Und wer ist berechtigt, die "offizielle" Erwerbsunfähigkeit bzw. Ausbildungsunfähigkeit zu attestieren? Genügt hier der Therapeut?

      Vielen Dank im Voraus für ein paar Fakten,
      Gruß,
      HT
    • Hallo HT,
      vorab die obligatorische Frage: Gibt es einen Titel? Dann ist immer Vorsicht geboten bei der Einstellung des Unterhaltes. Das wissen andere hier aber besser.

      Zum Alg2 kann ich dir sagen, dass Verfügbarkeit hier eine untergeordnete Rolle spielt - nicht zwingend gegeben sein muss. Krankheit (die zunächst als vorübergehend angesehen wird) ist unschädlich. Erst Erwerbsunfähigkeit hätte Einfluss auf den Alg2-Anspruch. Das JobCenter wird mögliche Unterhaltsansprüche prüfen (routinemößig). Gehen wir mal davon aus, dass ein Unterhaltsanspruch wegen fehlender Ausbildung nicht gegeben ist, dann kann gezahlt werden. Kann. Es kommt noch auf weitere Umstände an. Wenn das Kind z.B. mit Eltern oder LG zusammen lebt, vielleicht noch unter 25 Jahre alt ist oder eigenes Vermögen hat.... Es gibt eine Vielzahl von Konstellationen, die zur Nichtzahlung führen können.

      Die Entscheidung über die offizielle Erwerbsunfähigkeit trifft immer der Rentenversicherungsträger (wird vom JobCenter beauftragt), auch wenn noch gar keine Anwartschaften vorhanden sind, die zu einem Rentenanspruch führen könnten.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,

      Danke für deine Antwort!

      Nach derzeitiger Sachlage wäre das Kind unter 25 und offiziell noch bei der Kindsmutter wohnend. Eigenes Vermögen existiert nicht.
      Was wäre in dieser Konstellation die Folge für mich als Kindsvater? Die Mutter erzielt eine EU-Rente unterhalb des SB.
      Dürfte die Tochter ausziehen? Die Kindsmutter ist ein Hauptauslöser für die psychischen Probleme. Meine Tochter schafft es aber nicht, ihr das zu sagen....

      Und was wäre, wenn sie mehr als 6 Monate nicht ausbildungsfähig/erwerbsfähig wäre?

      Danke vorab und Gruß,
      HT
    • Moin Hochtief,

      Hochtief schrieb:

      Nehmen wir an, ein nicht privilegiertes volljähriges Kind kann seine Ausbildung nicht antreten oder nicht fortsetzen
      das sind 2 verschiedene Ausgangspositionen.

      Wurde die Ausbildung schon begonnen ist die KK und die DRV zuständig. ( Versicherungsschutz sofort)
      Also 6 Wo. Lohnfortzahlung AG, anschl. 72 Wo. Krankengeld und dann AfA mit Nahtlosigkeitsregelung.
      In dieser Zeit hat die KK und die DRV die Möglichkeit die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen.
      Der Arbeitsvertrag gilt weiterhin und ruht nur, also solltest du weiterhin Unterhaltspflichtig sein.

      Wie es im anderen Fall aussieht wissen andere hoffentlich besser.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Hallo Sturkopp,

      Danke für deine Antwort!

      Weitere Fragen an dich und alle anderen:

      Gilt eine obige Antwort auch bei einem Studium?
      Sie hat sich jetzt an einer FH immatrikuliert, aber ob sie das Studium bei der derzeitigen Instabilität durchhält, ist fraglich.

      Erschwerend hinzu kommt, dass ihre Mutter allein 300 € Mietbeteiligung von ihr verlangt (fast die Hälfte aller Kosten, Warmmiete, Strom, Internet, Telefon etc.), was Existenzängste bei ihr auslöst. Einen Nebenjob zusätzlich zum Studium traut sie sich wohl nicht zu.
      Ihre Mutter hat ihr den Floh ins Ohr gesetzt, dass ihr 735 € zustehen, berücksichtigt aber weder, dass sie dafür nicht zu Hause wohnen dürfte, noch, dass das Geld dafür auch übrig sein muss.... Sie hält mich wohl für Krösus.

      Ich frage mich langsam, wie das alles werden soll. Bei aller Sorge um das psychische Wohl der Tochter will ich aber auch nicht noch jahrelang der Zahlmeister sein. Sie ist jetzt fast 22.

      Gruß,
      HT
    • Hallo,
      stimmt - der Ausbildungsabbruch wurde noch gar nicht diskutiert. Dann würde natürlich grundsätzlich der Unterhaltsanspruch erst einmal weiter bestehen. KV-Schutz besteht zwar sofort, der Anspruch auf Lohnfortzahlung aber erst nach 4 Wochen. Sie könnte dann auch einen Antrag auf BAB stellen (bei eigenem Haushalt).

      Ja, die Tochter kann Alg2 beantragen und wäre auch Antragstellerin für die Bedarfsgemeinschaft, weil sie (vermutlich) die einzige 'Erwerbsfähige' in der BG wäre. Die Mutter gehört dann auch zur BG, obwohl sie eigentlich keine Alg2-Leistungen – wegen der EU-Rente – beantragen kann.

      Wenn das Kind unter 25 ist, ist ihr zuzumuten, im Haushalt der Eltern zu leben. Das ist erst mal der Grundsatz. Es gibt natürlich Ausnahmen. In eurem Fall denke ich, dass die Begründung 'Zusammenleben mit der Mutter ist ursächlich für die psychische Erkrankung' schon ein gewichtiger Grund für den Auszug ist. Das muss sie glaubhaft darlegen, vielleicht mit einem ärztlichen Attest des Therapeuten unterfüttern...

      Etwas einfacher ist es, wenn sie bei der Antragstellung schon ausgezogen ist. Die Rückkehr in den elterlichen Haushalt ist dann kaum noch zumutbar. Das sollte alles in Ruhe überlegt werden.

      Zu der Dauer der Erkrankung (erwerbsunfähig ist sie ja noch nicht) gibt es keine klare Begrenzung für die Dauer des Alg2. Irgendwann würde man sicher die Erwerbsunfähigkeitsschiene fahren (dann ist ein anderer Kostenträger zuständig). Bei so jungen Menschen und bei dem Krankheitsbild würde ich da aber nicht so schwarz sehen.

      Zu beachten ist aber, dass bei einem stationären Aufenthalt – der ja möglicherweise noch ansteht – die voraussichtliche Dauer unter 6 Monaten bleibt. Dann bleibt sie auch während des stat. Aufenthaltes weiter im Alg2-Bezug. Wenn die Prognose so nicht eintritt und beispielsweise der Aufenthalt tatsächlich dann 7 oder 8 Monate dauert, wäre das kein Problem.

      Ist alles ganz schön schwierig - eure Tochter wird Unterstützung gebrauchen. Aber das wisst ihr ja.
      Viel Glück!

      Gruß
      Susanne
    • Liebe Susanne,

      Danke für deine Hilfe!

      Leider ist mir das alles noch immer nicht klar.

      Deinen ersten Absatz verstehe ich so:
      Nach Abbruch des Studiums wäre sie weiter u-berechtigt, obwohl sie dann dem Grunde nach keinen Anspruch auf Unterhalt hätte.
      Das erscheint mir unlogisch, zumal du schreibst, dass sie Anspruch auf Alg-II hat.
      Oder würde man sich das gewährte Alg-II dann von mir zurückholen?

      Und inwiefern ist der 6-Monats-Zeitraum relevant? Würde sie danach aus Alg-II herausfallen, und wäre ich dann vorrangig u-pflichtig (vor Sozialamt)? Und wenn ja, wie lange? Doch wohl hoffentlich nicht für immer?

      Leider sind wir nicht so optimistisch.
      Es liegt viel im Argen, sie hat schon eine erfolglose Therapie bei einer Kindertherapeutin hinter sich, und auch jetzt scheint man wieder nicht das zentrale Problem, die Mutter, anzugehen. Meine Tochter hat nicht den Mut, das Thema umfänglich anzusprechen, weil sie dann das Gefühl hätte, ihrer Mutter in den Rücken zu fallen und sie zu "verraten". Sie fühlt sich für ihr Glück verantwortlich, leidet aber extrem unter dieser Last. Außerdem ist auch die Mutter psychisch krank (depressiv).

      Nachtrag zu einer alten Frage:
      Nein, es gibt keinen Titel.

      Gruß, HT
    • Hallo HT,
      von Studium war bisher (von mir) noch gar nicht die Rede. Ich meinte, Ausildung im Sinne von betrieblicher Ausbildung.

      Wenn die Tochter während des Studiums längerfristig erkrankt, kann sie ein Krankheitssemester bei der Hochschule beantragen. Wie das während des Studiums mit dem Unterhalt aussieht, weiß ich nicht genau.

      Was ich zum Anspruch auf Alg 2 geschrieben habe, bezog sich auf die Situation, dass sei keine Ausbildung aufnimmt in den 2 Varianten 'gemeinsam mit der Mutter' und 'eigener Haushalt'. Als Studentin hat sie keinen (auch keinen aufstockenden) Anspruch auf Alg2.

      Der 6-Monats-Zeitraum bezieht sich auf die Prognose für den stationären Aufenthalt. Alg2 an sich hat keine Begrenzungsdauer. Bei der Prognose 'länger als 6 Monate stat. Aufenthalt würde sie aus dem Alg2 fallen und ins SGB 12 (Sozialamt) wechseln. Das alles ist aber doch weit in der Zukunft. Es ist verwirrend, sich schon jetzt darüber Gedanken zu machen.

      Die falsch verstandene Loyalität der Tochter ist natürlich hinderlich für eine erfolgreiche Therapie. Kann man nur hoffen, dass sie an einen Therapeuten gerät, der diesen Knoten im Kopf aufbrechen kann.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,

      besten Dank für die Klärung. Wie es bei einem eventuellen Abbruch des Studiums aussähe, ist mir jetzt, glaube ich, klar:

      Sie könnte Alg-II beantragen und würde sich mit ihrer Mutter in einer BG befinden. Eventuell hätte sie die Möglichkeit, schon vor dem 25. Lebensjahr eine eigene Wohnung bewilligt zu bekommen, da das Zusammenleben mit der Mutter den Therapieerfolg verzögert oder gar verhindert.
      Theoretisch ist die Bezugsdauer zunächst nicht begrenzt; auch Krankheitszeiten sind denkbar.
      Richtig?

      Nur noch 1 Frage dazu:
      Kann Alg-II von mir zurückgefordert werden, oder wäre ich für den Fall "raus"?

      An alle anderen:

      Wer weiß, wie es sich bei Krankheits- und/oder Urlaubssemestern verhält?

      Gruß, HT