Unterhalt für bei Großeltern wohnendes Kind

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    • Unterhalt für bei Großeltern wohnendes Kind

      Guten Tag,

      mich beschäftigt aktuell folgende Situation, in der ich einen Rat benötige:

      Die Mutter meiner Tochter wird ab Oktober ein Auslandsstudium in Frankreich beginnen (vsl. für 4 Jahre). Unsere gemeinsame Tochter (15 Jahre) soll nach Wunsch der Mutter von da ab bei den Großeltern mütterlicherseits wohnen. Studium und Unterhalt der Kindesmutter wird von ihren Eltern finanziert. Sie erzielt dann kein eigenes Einkommen mehr (aktuell ca. 2000 Netto).

      Wer ist nun der berechtigte Empfänger für den Kindesunterhalt? Ich soll weiterhin an die Mutter den Kindesunterhalt zahlen, den sie dann an ihre Eltern weiterleiten will. Sie selbst kann/will keinen Kindesunterhalt zahlen; ihre Eltern verzichten wohl auch auf ihren Teil.

      Wie ist hier die rechtliche Lage? Wie verhält es sich mit dem Kindergeld, das die Mutter erhält?
      Kann ich verlangen, dass bei den Großeltern ein Unterhaltskonto eingerichtet wird, so dass nachvollzogen werden kann, welches Geld überhaupt bei meiner Tochter ankommt?

      Danke vorab für hilfreiche Kommentare!

      vh
    • Hallo vh342,

      eine Bemerkung voraus.

      Unterhalt dient zur Deckung des Bedarfes des Kindes.

      Natürlich kannst du den Unterhalt direkt auf das Konto der Großeltern überweisen.

      Ein Nachweis wofür das Geld verwendet wird steht dir nicht zu.

      Du kannst mit der Mutter einen Vertrag machen in dem geregelt ist, dass der Unterhalt direkt an die an die Großeltern schuldbefreiend

      überwiesen wird.

      Wer letztlich das Geld bekommt, sollte dir egal sein.

      vG
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      wenn das Kind bei keinem Elternteil lebt müsste trotz Minderjährigkeit für beide Elternteile die Barunterhaltspflicht gelten.
      Damit müsste das analog einem volljährigen Kind gerechnet werden.

      Und im Zweifelsfall das Einkommen der KM fiktiv berücksichtigt werden.

      Ist die Frage, was du willst. Ob du einfach sagst, du ziehst jetzt das volle Kindergeld vom Unterhaltsbetrag ab, du eine Berechnung mit fiktivem Einkommen der KM machst oder ob du einfach das zahlst was du jetzt zahlst. Wobei ich sagen würde, dass du an die Großeltern zahlst.

      Wie ist eigentlich der Umgang geregelt und warum kann die Tochter nicht zu dir?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      das OLG Koblenz hat geurteilt, dass einem auswärtig wohnenden minderjährigem Kind der gleiche Satz zusteht wie einem Studenten AZ: 13 UF 413/12
      Insofern ist die Barunterhaltspflicht für beide Elternteile gegeben und die KM muss sich vermutlich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.
      Wenn die Großeltern auf den Anteil der KM verzichten, dann ist das so.

      Und bei einem Studenten gilt ein höherer Selbstbehalt und niemand muss mehr zahlen als er alleine zahlen müsste und das volle Kindergeld wird in Abzug gebracht.
      Schau mal ob du das Urteil in Langform findest und ob die o. g. Punkte dort erwähnt werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Danke für Eure schnelle Antworten.

      @edy: Mir geht es nicht darum, zu kontrollieren wofür der Kindesunterhalt ausgegeben wird. Ich wollte nur wissen, ob es möglich ist, zu prüfen ob Unterhalt und Kindergeld überhaupt bei den Großeltern und meiner Tochter ankommen. Ein separates Unterhaltskonto wäre hilfreich, aber sicherlich schwierig durchzusetzen.

      @AnnaSophie: Dieses Urteil und die grundlegende Berechnung haben mir schon weitergeholfen. Vielen Dank fürs Raussuchen!

      Der Unterhalt ist momentan nur Nebendiskussionsschauplatz. Hier möchte ich auch nicht großartig debattieren. Solange sich die Großeltern um meine Tochter kümmern, bezahle ich auch anstandslos. Ich möchte natürlich erreichen, dass meine Tochter zukünftig bei mir lebt. Wurde von der kurzfristigen Entscheidung letzte Woche aber ziemlich überfahren und schaue nun wie ich alles nacheinander regeln kann. Zur gemeinsamen Sorge und zur Umgangsregelung eröffne ich noch einen separaten Thread.

      vh
    • Hallo vh342,
      gibt es für eure Tochter einen Unterhaltstitel?

      Ich bin mir nicht sicher, ob diesem minderjährigen Kind der volle Unterhaltssatz von 735 Euro zusteht, wenn die Großeltern erklären, dass Sie auf die Zahlung von Miete verzichten (280 Euro dafür sind in den 735 Euro enthalten).

      Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo vh342,

      die Kindergeldfrage ist ein bisschen zu kurz gekommen. Das kann eine arge Falle werden.

      Die Mutter eurer Tochter muss der Familienkasse mitteilen, wenn sie sich nicht mehr in Deutschland aufhält. Wohnsitz allein (bei den Eltern) reicht nicht - es ist von 'gewöhnlichem Aufenthalt die Rede. Ob weiter KG bezogen werden kann, hängt davon ab, ob sie hier 'unbeschränkt steuerpflichtig' ist. Von gewöhnlichem Aufenthalt spricht man bei einer zusammenhängenden Zeit von mind. 6 Monaten.

      Also - unbedingt bei der Familienkasse informieren!

      Theoretisch gibt es künftig für eure Tochter 3 Kindergeldbezugsberechtigte: die Mutter, DU und Großvater/Großmutter (die das Kind in ihrem Haushalt aufnehmen werden). Ich meine, dazu muss auch die Sorgeberechtigung an die Großeltern übertragen werden.

      Ich glaube, am einfachsten wäre es, Du würdest das Kindergeld beantragen.

      Gruß
      Susanne
    • @Villa: Nein, es existiert kein Titel. Ich habe mich bislang an der Düsseldorfer Tabelle orientiert und war mir darüber mit der Mutter auch einig. In der neuen Situation ist die Berechnung aber leider etwas schwieriger. Die genannten 735€ sind ja für ein minderjähriges Kind in einem eigenem Haushalt angesetzt. Den hat meine Tochter ja bei den Großeltern nicht und Miete wird sie für ihre 10qm sehr wahrscheinlich auch nicht zahlen müssen.

      Welche Wert kann ich denn aus der Tabelle ansetzen?

      @Susanne: Ja, die Mutter wird vsl. nur sporadisch in Deutschland sein, ein, zweimal im Monat über das Wochenende. Wenn ich das Kindergeld beantrage und erhalte, wie wirkt es sich dann auf die Berechnung des Barunterhalts aus? Btw, kann die Sorgeberechtigung denn überhaupt auf die Großeltern übertragen werden?

      vh
    • Hallo zusammen,
      eine Übertragung/Neuregelung des Sorgerechts (SR) ist nur per Gerichtsbeschluss möglich (auch notariell geht nicht).
      Zu klären ist nach meiner Ansicht auch - solange das SR noch bei beiden Eltern besteht - ob der Themenstarter überhaupt mit der länger andauernden Wohnsitznahme des Kindes bei dessen Großeltern einverstanden ist.

      Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo,

      im Zweifelsfall rechnest du so: 735-280 (Mietanteil) - 192 (Kindergeld) = 263 € und nimmst das als deinen Anteil und überweist das an die Großeltern.
      Vorausgesetzt, dass es keinen Titel gibt.
      Und was mit dem Kindergeld passiert sollte nicht dein Problem sein. Wenn die KM es zurückzahlen muss, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, dann muss sie sich mit der Kindergeldkasse auseinandersetzen und nicht du im Zweifelsfall das Kindergeld zurückzahlen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      Danke für die rege Diskussion zu dem Thema!

      Mit dem längeren Wohnsitz meiner Tochter bei den Großeltern bin ich nicht einverstanden. Momentan spielen vor allem finanzielle und persönliche Befindlichkeiten der Mutter eine große Rolle. Mehr dazu in einem anderen Thread im passenderen Unterforum.

      @AnnaSophie: Die kostenfreie Unterkunft wird in der Rechnung also unterhaltsmindernd angerechnet und daher der gesamte Mietanteil abgezogen? Hieße das andererseits aber auch, wenn die Großeltern nun doch plötzlich 280€ Miete für das Zimmer haben wollen, wären wir wieder beim Regelsatz und ich müsste dementsprechend 543€ leisten (ohne Anrechnung von fiktivem Einkommen der KM)?
    • Hallo,

      du musst nicht mehr zahlen als was du allein zahlen musst.
      Und im Zweifelsfall wird der KM ja ein fiktives Einkommen angerechnet.
      Zumal die Großeltern ja auf den Anteil der KM verzichten.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo vh342,


      AnnaSophie schrieb:


      im Zweifelsfall rechnest du so: 735-280 (Mietanteil) - 192 (Kindergeld) = 263 € und nimmst das als deinen Anteil und überweist das an die Großeltern.


      Sophie
      So sollte es nicht gemacht werden, ergibt auch keinen Sinn.

      Entweder wohnt das Kind nicht bei einem Elternteil, dann sind 735,- abzgl. KG fällig und von beiden Elternteilen entsprechend ihrem Einkommen zu leisten ( unabhängig davon was die Grosseltern mit der KM im Innenverhältnis regeln),
      oder das Kind wohnt bei der KM und diese leistet ihren Anteil durch betreuung.
      Das Einkommen der KM darf auch nicht einfach mit 0,- € angenommen werden sondern wird wohl mit den aktuell 2000,-€ beziffert werden.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Moin,

      die Rechtsprechung gibt dazu wohl nicht allzuviel her. Bisher gefunden:

      OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 195/02

      Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Naturalunterhalt wird im Regelfall auch dann dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig erachtet, wenn der betreuende Elternteil erwerbstätig ist und sich deswegen bei der Pflege des Kindes zeitweilig der Hilfe von Verwandten bedient (BGH, NJW 1981, 1559). Wird die Pflege und Erziehung des Kindes einem Dritten anvertraut, ohne dass ein nennenswerter Rest an eigenen Betreuungsleistungen verbleibt, stellt dies keine Erfüllung der Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber dar, und zwar auch dann nicht, wenn der Dritte die Pflege und Erziehung freiwillig und unentgeltlich zu Gunsten des sorgeberechtigten Elternteils vornimmt (KG, FamRZ 1989, 778, 779; OLG Hamm, FamRZ 1990, 307; FamRZ 1991, 104, 105; Johannsen/Henrich/Graba, a.a.O., § 1606, Rz. 9; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rz. 3176). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht der Mutter der Klägerin für die Zeit von April 2001 bis November 2001 unter Ausschluss des Monats August 2001 zwar grundsätzlich in Betracht, ist aber in den Monaten April und Mai 2001, wie noch auszuführen ist, mangels Leistungsfähigkeit der Mutter nicht gegeben.

      Ob sie unterhaltsrechtlich gehalten war, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und sich wegen etwa unterlassener Bemühungen ein fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann dahinstehen. Denn bei anteiliger Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB braucht sich das Kind auf fiktive Einkünfte eines Elternteils nicht verweisen zu lassen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 231; Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 440).

      Da sich der jeweilige Haftungsanteil der Eltern, wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden anrechenbaren Einkommen bestimmt, ein Elternteil jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt (vgl. Nr. 25 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.1999), ist für den Unterhalt der Klägerin in den Monaten April und Mai 2001 mangels Leistungsfähigkeit der Mutter allein der Beklagte mit seinem Einkommen heranzuziehen.

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