Realsplitting Nachteilsausgleich

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    • Realsplitting Nachteilsausgleich

      Hallo,

      habe mich vor einem Jahr schon einmal vorgestellt, aber die Account-Daten verlegt.
      kurz : 53 Jahre , männlich , getrenntlebend - Rosenkrieg vom Feinsten ...
      So langsam möchte ich kein mm mehr nachgeben, bringt sowieso nichts.
      Deshalb Frage zum Nachteilausgleich.
      Bekam letztens Brief von Ex-Anwalt, mit der Bezifferung des zu zahlenden Nachteilausgleichs.
      4-Stelliger Betrag zahlbar laut EX-Anwalt innerhalb 10 Tagen (dem Termin, dem die Ex die Steuernachzahlung an FA überweisen muss.
      Frage :
      Gibt es gesetzliche Fristen, bis wann ich überweisen muss? - 10 Tage halt ich für sehr sportlich.
      Auch wenn ich mit meinen laienhaften Steuerkenntnissen , meine , dass die Berechnung des EX-Anwalts stimmt, möchte ich dies doch von einem eigenen Steuerberater überprüfen lassen.
      Habe ich Anspruch auf ihre Steuererklärung ?
      Gruß
    • Hallo,

      falls das die Begründung für "ja ich habe Anspruch auf ihre Steuererklärung" war:

      Zur Nachvollziehbarkeit habe ich ihren Steuerbescheid bekommen. Frage ist, ob ich allgemein bei Nachteilsausgleichforderungen auch das Recht habe, zusätzlich ihre Steuererklärung zu bekommen.

      Und nochmal zur Frist, habe da nix im I-net gefunden. Da ich selbst mit der Steuer hinterherhinke, wäre dass schon ein Batzen Geld den ich vorausstrecken muss
      und ob ich so schnell einen Termin beim Steuerberater bekomme , weis ich auch nicht.

      Gruß



    • Hallo Geldsack,
      seit wann liegt deiner Ex-Ehefrau der Steuerbescheid vor?
      Falls das Finanzamt die Nachzahlung fordert ist sie zunächst zur Zahlung verpflichtet.
      Du bist ihr zwar - nach Prüfung durch deinen Steuerberater - erstattungspflichtig, aber nicht innerhalb von 10 Tagen, wenn durch ihr Verschulden die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes so kurzfristig an dich weitergeleitet wird.
      Das Finanzamt gewährt nach meiner Kenntnis etwa vier Wochen Zahlungsfrist.

      Ob du Anspruch auf ihre Steuererklärung hast weiß ich nicht. In deinem Fall (Ausgleich des Steuernachteils) gehe ich von "nein" aus, weil sich die Berechnung der Steuernachzahlung aus dem Steuerbescheid ergibt.

      Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa,

      anscheint hat Ex Beschwerde eingereicht, 2 Wochen später hat sie ihn wieder bekommen. Sieht so aus, also ob die Frist nicht neu gesetzt wurde.
      Ihr bleibt also 2,5 Wochen Zeit. Ich habe über ihren/meinen Anwalt den Bescheid 1 Woche später bekommen, soll also innerhalb 1,5 Wochen zahlen.
      Unabhängig davon, ob ich das Geld so kurzfristig aufbringen kann, will ich mich nicht von ihr/ihrem Anwalt rumschikanieren lassen.
      Ich frage mich sowieso, warum ihr Anwalt sich das Recht herausnimmt, meinen Anwalt in dieser Angelegenheit zu kontaktieren.
      Hätte auch gesagt ich habe 4 Wochen Zeit. Des Weiteren soll ich in 2 Wochen die vom FA berechnete Vorauszahlung bezahlen.
      Ich würde darauf wetten, sobald ich die gesetzte Frist ihres Anwalts verstreichen lasse, geht er - wie in seinem Schreiben angekündigt - ans FG. Ihr ist es ein Dorn im Auge, dass ich über den Nachteilsausgleich
      an ihre Einkommenserklärung gelange .... ist halt noch mehr im Argen ....
      Gruß
      (kein) Geldsack
    • Hallo Geldsack,

      du hast Anspruch auf die Steuererklärung und sogar auch auf alle Anlagen (Belege und Aufstellungen). Auf den Belegen dürfen nur die Angaben unkenntlich gemacht werden, die deine Ex zweifelsfrei nicht betreffen bzw. für dich nicht relevant sind, z. B. normalerweise der Kontostand auf ihren vorgelegten Bankauszügen.

      Ohne Steuererklärung einschließlich Belege kann man keinen Steuerbescheid prüfen, das wird jeder Steuerberater bestätigen. Es wird zwar unterstellt, dass die Erklärung steuerlich korrekt ist, aber hinsichtlich der geltend gemachten Angaben in der Steuererklärung sind Steuerrecht und Unterhaltsrecht nicht identisch, so dass du bzw. dein Steuerberater die Belege brauchst und evtl. umrechnen musst.

      Die Gerichte unterstellen teilweise die Korrektheit der Steuererklärung und lehnen die Forderung auf Erklärung und Belege manchmal ab, ohne die unterschiedliche Anspruchsgrundlage zu berücksichtigen, Finanzamt und deine.
      Deshalb möglichst mit Anwalt und auch Steuerberater die Formulierung für die Vorlage der Unterlagen abstimmen.

      Wenn ihrem Anwalt dein Anwalt bekannt war, durfte er nur diesen kontaktieren. Wenn er dich direkt angeschrieben hätte, hätte er sich Ärger einhandeln können.

      Soweit ich weiß, hat der Termin für die Erstattung des Nachteils nichts mit dem Termin der Steuernachzahlung zu tun. Für die Steuernachzahlung setzt das Finanzamt deiner Ex einen Termin, und davon unabhängig kann sie von dir die Erstattung des Nachteils verlangen (muss sie aber ja sogar nicht mal). Wenn sie damit zu spät rüberkommt, ist das ihr Problem. Sie muss dir die Möglichkeit geben, das zu prüfen, und wenn sie dazu nicht alle Unterlagen rausgeben will, beginnt auch keine Frist zu laufen.

      Viel Erfolg wünscht der Treckerfahrer
    • Hallo Treckerfahrer,

      vielen Dank, die Info hätte ich mal im Unterhaltsverfahren gebraucht, jetzt im Scheidungsverfahren bin ich schon schlauer.
      Meine Ex ist übrigens selbständig, ich denke mal, brauche nicht erwähnen wo der Hase im Pfeffer liegt ....

      Aber um sicher zu gehen:

      du hast Anspruch auf die Steuererklärung und sogar auch auf alle Anlagen (Belege und Aufstellungen
      wirklich auch für die Berechnung des Nachteilausgleichs ? Im Unterhaltsverfahren ist mir der Anspruch klar.
      Hier habe ich schon eine BWA von ihr bekommen. Allerdings decken diese sich nicht mit den den Einkünften ihres Steuerbescheids (hat Sie sich wohl doch nicht getraut, den Urlaub mit ihrem LG als Betriebskosten abzusetzen ....)
      Habe ich wirklich Anspruch zur Berechnung Nachteilsausgleich auf diese Belege?. Das wäre Gold wert.
      Gibts dazu vlt. eine Rechtsprechung ?




      Wenn ihrem Anwalt dein Anwalt bekannt war, durfte er nur diesen
      kontaktieren. Wenn er dich direkt angeschrieben hätte, hätte er sich
      Ärger einhandeln können.
      Ok, ich dachte dies gilt nur für Angelegenheiten Scheidungsverfahren, samt Nebensachen. Steuerausgleich hat da ja erstmal nix damit zu tun.
      Ärgert mich halt, dass Sie da unnötige Kosten verursacht.

      Gruß
      Geldsack
    • Hallo,

      mir ist noch eins eingefallen.

      Mein zu zahlender Unterhalt wurde damals über Basis meines Steuerbrutto UND meiner Steuerrückzahlung berechnet.
      Ich muss dazu sagen, ich wurde von dem Unterhaltsverfahren ziemlich überrannt. Hab meiner Ex für FriedeFreudeEierkuchen (habe 2 Kinder), den kompletten Hausrat überlassen ,ihr üppige Zuwendungen zugesagt, Beim Umzg geholfen etc und zack 1 Woche später kam der Anwaltsbrief.
      ich habe mein Anwalt machen lassen und bin erst später auf dem Niveau gelandet, dass ganze einzuschätzen und zu erkennen was mein Anwalt für ne Wurst war.
      Also ich zahle Unterhalt auf Basis Steuerbrutto und Steruerausgleich - quasi doppelt gemoppelt.
      Kann ich dadurch argumentieren, das keine steuerlicher Nachteil entsteht ? Unterschrieben habe ich, dass ich den Nachteil ausgleiche, aber es existiert ja keiner anhand der Berechnungsmethode zum Unterhalt.
      Gruß
    • Hallo Geldsack,

      meiner Meinung nach kannst Du das nicht. Die Berechnungsmethode ist vorgegeben und unabhängig vom Nachteilsausgleich. Die Grundlage ist hier vermutlich, dass die zu hohe Steuerzahlung ja ursprünglich den Unterhalt gesenkt hatte, so dass die Ex Anspruch auf die Hälfte der Erstattung hat.

      Vielmehr ist es meines Erachtens wichtig in der Phase der Unterhaltszahlung, dass die Steuerzahlungen möglichst genau sind, d.h. möglichst geringe Rückzahlungen oder Nachzahlungen erforderlich sind. Sonst bist Du der Dumme.

      Die einzige strategische Ausnahme wäre wohl, wenn Du den nachehelichen Unterhalt als Einmal-Abschlagszahlung notariell vereinbarst und zahlst. Wenn danach eine Steuererstattung käme würde Deine Ex nichts davon mitgekommen und auch nichts bekommen.

      Gruß
      Jon
    • Hallo,

      du musst ja nur das ausgleichen, was sie mehr zahlen muss aufgrund der Anlage U.

      Insofern ihre Zahlen mal mit und mal ohne in einen Steuerrechner eingeben. Und dann schauen was die Differenz ist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,
      erstmal Danke für die Antworten.

      Der Tenor des Forum und auch des RA im Chat ist, dass ich als Basis Berechnung Nachteilausgleich kein Anrecht auf ihre Steuerklärung habe, fordern werde ich es trotzdem.

      Jon:
      "Die Grundlage ist hier vermutlich, dass die zu hohe Steuerzahlung ja ursprünglich den Unterhalt gesenkt hatte, so dass die Ex Anspruch auf die Hälfte der Erstattung hat."

      Das würde aber dann gelten, wenn die Basis mein Nettogehalt gewesen wäre. Da ja auf Basis Steuerliches Brutto berechnet, ist es ja egal wie viel Steuern mir abgezogen worden wären.
      Wenn ich vorher mir einen Freibetrag einrichten hätte lassen, wäre mein steuerliches Brutto genauso hoch gewesen dafür mein Netto höher und ich hätte viel weniger bei jährlich Steuerausgleich zurück bekommen. Also entweder Steuerbrutto oder netto + Steuerausgleich. Ich werde das nochmal mit einem Steuerexperten besprechen, bin mir aber mittlerweile ziemlich sicher, dass ich übers Ohr gehauen worden bin und würde am liebsten meine erste Pfeife auf Schadensersatz verklagen.

      Gruß
    • Geldsack schrieb:

      Das würde aber dann gelten, wenn die Basis mein Nettogehalt gewesen wäre. Da ja auf Basis Steuerliches Brutto berechnet, ist es ja egal wie viel Steuern mir abgezogen worden wären.
      Hallo Geldsack,

      das finde ich ziemlich ungewöhnlich. Ich kenne die Berechnung nur so, dass entweder gleich das Nettogehalt verwendet wird (bei mir aus den letzten 12 Monatsabrechnungen), oder, falls das Bruttogehalt genommen wird, die Steuern dann bei der Bereinigung des Einkommens abgezogen werden (z.B. entsprechend den Süddeutschen OLG Leitlinien im Abschnitt 10: Bereinigung des Einkommens).

      Ich würde behaupten, dass bei dir bei der Unterhaltsberechnung irgendwas völlig daneben gelaufen ist, wenn die gezahlten Steuern (und andere Bereinigungsmöglichkeiten wie z.B. Altersvorsorge) dabei nicht berücksichtigt wurden.

      Gruss
      Jon