Gutachten begutachten lassen Stichwort: objektiv, valide, reliabel

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Gutachten begutachten lassen Stichwort: objektiv, valide, reliabel

      Gutachten sind ja ein häufiges Mittel der Gerichte und ebenso umstritten sind zum Teil die Methoden und Ergebnisse. Vor allem wenn solche Gutachten übliche Umgangsregelungen und Gesetzmäßigkeiten einfach mal so aushebeln und man doch ein Gefühl von Willkür bekommt.

      Wer oder wo kann man diese Begutachtungen überprüfen/ lassen? Welche Kosten entstehen?

      Welche Fristen sind bei Einspruch gegen so ein Gutachten einzuhalten, wenn es denn nachweislich nicht objektiv, valide und/oder reliabel wäre.

      Meinem Kinde werde ich mit diesem Widerstand zwar kaum noch helfen können, aber das Familiengerichtsdinge zum Glücksspiel werden und quasi unberechenbar sind, ist ja auch keine Lösung.
    • Hallo friuli,
      du sprichst ein Thema an, das auch für ISUV seit mehreren Jahren ein Thema ist und auch künftig bleiben wird.
      Ich will hier nicht zu der Qualität von Gut- oder manchmal auch Schlecht-achten Stellung nehmen.
      Die Überprüfung von Gutachten kann im gerichtlichen Verfahren durch ein zweites Gutachten ("Gegengutachten") erfolgen, sofern das Gericht einem entsprechenden Antrag folgt. Dabei ist es möglich, dem Gericht eine Liste mit Gutachtern vorzulegen und darum zu bitten, einen dieser Gutachter zu beauftragen. Dieser Bitte muss das Gericht nicht folgen.
      Alle Gutachterkosten sind von den Beteiligten zu tragen, und hier sprechen wir locker von ca. 3000 bis 5000 Euro pro Gutachten. Liegt/liegen dann das/die Gutachten vor, ist/sind es/sie häufig obsolet, weil sich insbesondere in Umgangsangelegenheiten wegen der langen Dauer des Rechtsstreits die Situation derart verfestigt hat, dass die Gerichte in der Regel nichts mehr daran ändern (Kontinuitätsprinzip).
      Wenn man mit der Entscheidung in der 1. Instanz nicht einverstanden ist steht bekanntlich der Klageweg zum OLG offen.

      Es gibt keine Einspruchsfristen zum Gutachten in einem Verfahren, nur hinsichtlich der betreffenden Gerichtsentscheidung.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen