Unterhaltsberechnung ab 18

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Unterhaltsberechnung ab 18

      Hallo zusammen

      Dies ist mein erster Beitrag hier und die Frage Unterhaltsberechnung ab 18 wurde auch sicher schon mehrfach gestellt.
      Allerdings habe ich nichts Passendes über Suche gefunden.

      Kurz zur Vorgeschichte:
      Die Beziehung zur Kindesmutter wurde von mir beendet, da ich sie zusammen mit meinem jetzt ehemals besten Freund in unserem gemeinsamen Bett erwischt habe. Zu diesem Zeitpunkt hatten wir noch kein Kind.
      Sie zog sogleich zu meinem ehemals besten Freund und wurde kurze Zeit danach auch Schwanger und brachte nach der Schwangerschaft eine Tochter zur Welt.
      Damals hatte ich schon während ihrer Schwangerschaft angefragt ob ich evtl. der Vater bin.
      Dies wurde vehement verneint.

      12 Jahre später erreicht mich dann aus heiterem Himmel ein Brief vom Amtsgericht mit der Aufforderung zu einem Vaterschaftstest.
      Mittlerweile war ich bereits 10 Jahre glücklich verheiratet und hatte auch eine Tochter mit meiner jetzigen Frau.
      Lange rede kurzer Sinn.
      Natürlich bin ich der Vater des Kindes. Nach ewigem Streit mit dem Scheinvater vor Gericht musste ich diesem den bisher gezahlten Unterhalt auch zurückzahlen.
      Zwar durch einen Vergleich, aber immerhin noch 20000,-€ plus Gerichtskosten.
      Das schlimme dabei ist aber das die beiden nach wie vor zusammenleben und mein Kind weiterhin Papa zu ihm sagt, wohingegen jeglicher Kontaktversuch von meiner Seite, in den letzten Jahren abgelockt wurde.
      Meine Tochter will schlicht und ergreifend nichts mit mir zu tun haben. Auch der Kontaktversuch ihrer Halbschwester wurde abgewürgt.
      Alle Geburtstagsgrüße usw. bleiben ebenfalls unbeantwortet. Allerdings kommt fast Jedes Jahr die Anfrage ob ich mich an irgendwelchen Skifreizeiten oder sonstigen Urlauben beteilige.
      Ich bin anscheinend nur zum Zahlen gut genug. Damit habe ich mich nun auch mehr oder weniger abgefunden.
      Mit der Mutter ist das genauso, als ich schriftlich die Mutter gebeten habe mir Kopien der Zeugnisse zu schicken musste ich das auch mehrmals tun. Erst als ich das Schreiben von einem Anwalt schicken lies hat das geklappt.
      Ohne Anwalt hat sie auf keinen Brief von mir reagiert.

      Natürlich zahle ich auch monatlichen z.Z. 410,- € Unterhalt für meine Tochter.
      Diesen zahle ich trotz allem voll und auch immer pünktlich. Egal wie es ist, sie ist meine Tochter. Da bin ich mir meiner Pflicht bewusst.
      Nun ist es so das meine Tochter im Januar 2018 Volljährig wird.
      Es existiert ein unbefristeter Titel auf 110% den ich damals in meiner Unwissenheit auf dem JA unterschrieben habe.
      Sie wird dann in der 12 Klasse der Gesamtschule sein und so wie ich das einschätze nach der 12 Klasse im Sommer 2018 von der Schule abgehen.
      Was sie dann weiter macht kann ich im Moment noch nicht sagen. Ein Studium kann ich aber fast ausschließen.
      Natürlich werde ich auch nach ihrem 18 Geburtstag weiterhin den Unterhalt zahlen, allerdings bin ich aufgrund der Situation und des Verhaltens aber nur bereit das zu Zahlen was ich Zahlen muss.
      Ich möchte, wenn möglich vermeiden mit einem Anwalt den weiteren Unterhalt zu Regeln.
      Ab ihrem 18 Geburtstag muss ich ja alles mit meiner Tochter direkt Regeln, da ist die Mutter ja außen vor.
      Die Mutter arbeitet Vollzeit und ist ja dann ebenfalls Unterhaltspflichtig so wie ich das verstanden habe.

      Meine Fragen dazu nun:
      1: Wann soll ich meine Tochter anschreiben. Erst nach dem 18 Geb. oder schon vorher.
      2: Was sollte in einem solchen Brief alles stehen?
      3: Wie sieht es mit dem Titel aus? Muss ich den von der Mutter einfordern oder von meiner Tochter?
      4: Kann ich vorab schon etwas tun damit der Übergang der Unterhaltszahlungen reibungslos klappt? Ich möchte vermeiden das eventuell von dem Titel Gebrauch gemacht wird.
      5: Was ist für mich wichtig zu beachten?
      6: Kann ich die Mutter dazu auffordern ihr Einkommen offen zu legen, oder muss das vom Kind erfolgen?
      7: Welche Pflichten hat meine Tochter mir gegenüber zu erfüllen?
      8: Ist es vielleicht doch besser einen Anwalt zu nehmen?

      Ich hab sicher noch viel mehr Fragen, aber ich denke das reicht erst einmal.

      Danke schon mal im voraus für eure Unterstützung.
    • Hallo Horst,

      ab 18 ist deine Tochter für alles zuständig.

      Sie muss dir nachweisen:

      eigenes Einkommen

      Einkommen der Mutter

      Ausbildungsnachweis


      Die Jugendamtsurkunde verlangst du zurück oder ein schriftlicher Verzicht nicht aus der Urkunde zu vollstrecken (Vollstreckungsverzicht). Notfalls auf Herausgabe klagen.

      Rechtzeitige Bekanntgabe an die Tochter ist ok. Sonst ist sie für Verzögerungen verantwortlich.

      Ab 18 beide Elternteile barunterhaltspflichtig und Kindergeld wird voll auf den Bedarf angerechnet.

      vG
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy

      Danke für deine Antwort.

      Im Prinzip ist mir das was du schreibst klar.

      Was ich brauch ist etwas Hilfe bei dem Schreiben das ich an Sie schicken muss.
      Ich möchte ja vermeiden das daraus Probleme resultieren.
      Ich kann ja nicht einfach die Zahlung einstellen, sondern muss sicher gehen das kein Grund zur Nutzung des Titels entsteht.
      Muss sie sich einen Anwalt nehmen, oder wie läuft das?
      Was brauche ich denn von ihr?
    • Hallo Horst,

      wenn man sich einig ist/wird braucht man keinen Anwalt.

      Was du schreiben sollst steht doch schon oben.

      Liebe Tochter xxy,

      da du am ... 18 Jahre (volljährig)wirst,ändert sich beim Kindesunterhalt einiges.

      Nun sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.Außerdem wird vom Unterhaltsbedarf das volle KG abgezogen.

      zur Berechnung brauche ich folgendes von dir:

      dein eigenes Einkommen

      Einkommen der Mutter

      Ausbildungsnachweis

      Rückgabe der Jugendamtsurkunde (oder Nicht-Vollstreckungsschreiben)



      richtig formulieren kannst du selbst?

      vG
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy

      Nochmals Danke für deine Antwort
      Wie du im Eingangspost lesen kannst sind wir uns keineswegs einig.
      Vielmehr haben wir noch nie ein Wort miteinander gesprochen. Ich bin lediglich die Kuh die die Milch gibt.
      Auch mag das ganze für dich ganz alltäglich sein und du kennst dich damit sicher perfekt aus.
      Ich aber leider nicht. Ich hab Null Ahnung wie das ganze von statten geht und was ich da tun muss.
      Ich möchte einerseits nicht über den Tisch gezogen werden, aber andererseits auch niemanden über den Tisch ziehen.
      Und das war auch der Grund meines Beitrages.

      Wenn ich die von dir genannten Unterlagen von ihr erhalten würde, was zumindest mit dem Einkommen der Mutter schwierig werden dürfte, was kann ich damit anfangen?
      Ich kann ja wohl schlecht selbst ausrechnen was ich zu zahlen habe.
      Muss sich meine Tochter dann einen Anwalt nehmen, oder kann sie sonst irgendwo Hilfe dazu bekommen?
    • Horst67 schrieb:

      Ich hab Null Ahnung wie das ganze von statten geht und was ich da tun muss.

      Moin Horst,

      ich kann dich gut verstehen. Eben weil die allermeisten nicht wissen, was sie tun müssen, wenden sie sich an dieses Forum. Hier finden sie auch wirklich hilfsbereite User.

      Schon ca. 3 Monate vor dem 18. Geburtstag des Kindes empfiehlt sich ein Schreiben an die Mutter, die das Kind dann noch gesetzlich vertritt.

      • Die Mutter wird auf die mit der Volljährigkeit einhergehenden Änderungen hingewiesen, also beiderseitige Barunterhaltspflicht von Mutter und Vater, Anrechnung des kompletten Kindergeldes und vollständige Anrechnung von Einkommen/Vermögen des Kindes. Das Kind hat gemäß BGH-Rechtsprechung seine Unterhaltsbedürftigkeit vollumfänglich darzulegen und zu beweisen. Die Mutter wird aufgefordert, noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes an einer Einigung über den Volljährigenunterhalt mitzuwirken.
      • Es werden Nachweise verlangt über die schulische/berufliche Ausbildung des Kindes (z.B. aktuelle Schulbescheinigung, letzte Schulzeugnisse, Ausbildungsvertrag usw.)
      • Es wird ordnungsgemäße Auskunft verlangt über die Einkünfte und das Vermögen des Kindes (incl. aller Belege).
      • Es wird ordnungsgemäße Auskunft verlangt über alle Einkünfte der Mutter (incl. aller Belege; bei Nichtselbständigen also mindestens die letzten 12 Verdienstbescheinigungen und der im Auskunftszeitraum ergangene Steuerbescheid).
      • Es wird eine Kontoverbindung erbeten, wohin Kindesunterhalt ab Volljährigkeit zu überweisen ist. Das Kind hat dies unverzüglich nach Eintritt der Volljährgikeit schriftlich zu bestätigen.
      • Es wird eine Frist gesetzt.
      Solche erstmaligen Aufforderungen lässt man durch den Gerichtsvollzieher zustellen. Kostet nur wenig mehr als ein Einschreiben mit Rückschein. Eine Kopie dieses Schreibens sendet man mit normaler Briefpost direkt an das (noch) minderjährige Kind.

      Erfolgt keinerlei Reaktion auf dieses Schreiben, wird kurzfristig nach Eintritt der Volljährigkeit ein Schreiben (fast) gleichen Inhalts an das Kind (nur an das Kind) zugestellt (Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, denn nur so kann man den Zugang zweifelsfrei beweisen).

      • Dem Kind wird - unter Hinweis auf das vorangegangene Schreiben - dann eine Frist von 2 (max. 3) Wochen gesetzt, seine Unterhaltsbedürftigkeit vollumfänglich darzulegen und zu beweisen oder aber auf sämtliche Unterhaltsansprüche zu verzichten und die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ... herauszugeben. Für den Fall der Verweigerung wird der Weg über das Gericht angedroht mit der Folge, dass dem Kind sämtliche Kosten (wegen Anwaltszwang also auch für 2 Anwälte) auferlegt werden.
      • Dieses Schreiben wird - dem Entreicherungseinwand vorbeugend - ergänzt durch einen Zusatz: "Ab sofort und bis zur außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Klärung eines Unterhaltsanspruchs erfolgen meine Zahlungen in Höhe der titulierten Verpflichtung als zins- und tilgungsfreies Darlehen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung zu verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt. Ein Unterhaltsberechtigter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen."
      Bei einer unbefristeten Urkunde ist diese "Mehrfachaufforderung" der sicherste Weg, das volljährige Kind wirksam "negativ" in Verzug zu setzen. Alles sollte so formuliert sein, dass darüber hinaus keine weiteren Schreiben mehr notwendig sind, somit bei Verweigerungshaltung nach Eintritt der Volljährigkeit direkt der Klageweg bestritten werden kann. Ansonsten beginnt eine langatmige Herumeierei.

      Horst67 schrieb:

      Erst als ich das Schreiben von einem Anwalt schicken lies hat das geklappt.
      Ohne Anwalt hat sie auf keinen Brief von mir reagiert.
      Auch unterhaltsberechtigte Kinder haben Pflichten, müssen dies schnellstens erfahren, sonst eiert man möglicherweise über die gesamte Ausbildungsdauer hinweg den Informationen/Unterlagen hinterher.

      Horst67 schrieb:

      Wenn ich die von dir genannten Unterlagen von ihr erhalten würde, was zumindest mit dem Einkommen der Mutter schwierig werden dürfte, was kann ich damit anfangen?
      Ich kann ja wohl schlecht selbst ausrechnen was ich zu zahlen habe.
      In der Zwischenzeit machst du dich bei ISUV (Forum, Vorträge, Merkblätter) schlau, erlernst zumindest die Grundlagen der Berechnung und Vorgehensweise. Andere helfen gern bei Fragen. Einen Anwalt kann man jederzeit einschalten. Erst vor Gercht besteht Anwaltszwang.

      Horst67 schrieb:

      Muss sich meine Tochter dann einen Anwalt nehmen, oder kann sie sonst irgendwo Hilfe dazu bekommen?
      Das Jugendamt berät junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Allerdings nur im Rahmen seiner Möglichkeiten... 8)
    • Hallo Clint

      Vielen Dank für deine ausführliche und vor allem verständliche Antwort.
      Das hat mir sehr geholfen

      Bezüglich des Titels hab ich noch eine Frage.

      Kann ich denn die Herausgabe tatsächlich von meiner Tochter fordern?
      Schließlich bin ich ja aufgrund des Schulbesuches meiner Tochter in jedem Fall weiterhin erst einmal Unterhaltspflichtig.
      Was mache ich denn wenn sie meine Forderung auf Herausgabe, oder einer Verzichtserklärung nicht nachkommt?
    • Moin Horst,

      das Verlangen einer Verzichtserklärung bzw. Herausgabe der Urkunde ist erstmal nur eine Androhung für den Fall, dass die Tochter ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsanteile beim Volljährigenunterhalt (siehe Beck-Kommentar und BGH-Beschluss) nicht nachkommt (insbesondere Einkommen der Mutter), es soll also Druck erzeugen. Wieviel Unterhalt du ab Volljährigkeit tatsächlich zu zahlen hast kann ja erst dann berechnet werden, wenn alle Parameter bekannt sind. Kommt die Tochter ihrer Pflicht nicht nach, kannst du gerichtlich auf Abänderung - also auf Entfall des Unterhalts - klagen. Soweit wird es aber vermutlich nicht kommen. Und wenn doch, hat die Tochter mind. ein Problem --> die Verfahrenskosten. Na ja, das wird die Mutter dann schon zahlen. Oder der, den sie Papa nennt. ;)