Unterhalt für nun 18jährige Tochter / bezugsberechtigt oder nicht ?

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    • Unterhalt für nun 18jährige Tochter / bezugsberechtigt oder nicht ?

      Hallo liebe Community !

      Leider ist das endlose Thema "Unterhalt ab 18" torzt aller Recherche im Internet und mittlerweile einmalig
      konsultierte Familienrechtsanwaltshilfe für mich genauso unklar, wie vorher
      (ständig meint man, man hats verstanden, dann kommt wieder ein unbekannter Faktor :S )

      Worum geht's:

      • meine Tochter (nun 18) aus Vorgängerbeziehung (nicht verheiratet) hatte einen befristeten, titulierten Unterhalt bis zum 18. Lebensjahr mit 120%
      • Mangelfall meinerseits liegt nicht vor / OLG München
      • meine Tochter lebt bei ihrer Mutter, und hat Ihr Abitur erfolgreich bestanden, hat aber keinen Studiums- bzw. Ausbildungsplatz, da (wie bei vielen Jugendlichen wohl aktuell üblich) eine Auszeit braucht und die Welt bereisen will (u.a. 3 Monate auf die andere Seite der Erdkugel).
      • Kindergeld und Halbwaisenrente haben wohl aktuell die Zahlungen eingestellt, da die erforderlichen Nachweise für Studium / Ausbildung nicht erbracht werden konnten
      • Ich lebe mit meiner Ehefrau (nicht erwerbstätig) und einem gemeinsamen Kind (12) in München
      • Für den gemeinsamen Sohn wird eine freiwillige Beurkundung eines Unterhaltstitels von mir gemacht (keine Trennung, nur Gleichstellung der Kinder !)




      Bisher war ich der Ansicht (und das bestätigte mir der Familien-RA), dass bis zum Beginn eines Studiums- / einer Ausbildung
      (und erbrachtem Nachweis darüber) vorerst keine Unterhaltspflicht meiner Tochter gegenüber besteht.

      Nun wurde mir heute eröffnet, dass meine Tochter ein Praktikum macht (Vergütung / Dauer unbekannt), da die Uni, die Sie sich ausgesucht hat,
      als Einschreibungsanforderung ein 2-monatiges, einschlägiges Praktikum vorausgesetzt wird (die Uni / deren Anforderungen sind mir noch unbekannt).

      Dennoch hält meine Tochter an Ihren mehrmonatigen Reiseplänen fest...
      • Besteht nun meinerseits weiterhin Unterhaltspflicht, oder erst bei Start des Studiums (kann frühestens Sommersemester 2018 werden) ?
      • Oder... muss ich von heute an Unterhalt zahlen, und die Reiselust mitfinanzieren ?
      • Oder... muss ich für die Dauer des Praktikums Unterhalt zahlen, sobald der Auslandsaufenthalt startet aber nicht und erst wieder zu Beginn des Studiums ?


      Ebenso ist mir bekannt, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind (wenn endlich mal klar wäre, ab wann),
      aber mir Einsicht in die Finanzsituation von meiner Tochter und Ihrer Mutter zusteht (lt. RA):
      • Einkommensnachweise
      • wertbildende Faktoren (Mutter hat ein Haus, Erbvermögen u.U. vorhanden)
      • Ausbildungsversicherung (ausgeschüttet zum 18. der Tochter...)
      • Witwenrente der Mutter
      • Halbwaisenrente der Tochter
      • sonstige Einkünfte



      ...und das u.U. auf den Kindesbedarf der Tochter anrechenbar ist (nur wie: k.A.)

      Ehrlich, ich blicke nicht mehr durch und das belastet meine Familie und mich sehr (es geht vielen so, ich weiß).

      Mir geht es nicht darum, dass ich unterhaltspflichtig bin, nur rechtlich darum ab wann / für welche Zeitspanne.
      Es ist schwer damit umzugehen, dass die eigene Familie auf Grund des Unterhaltes kürzer tritt und dann noch Reisen anderer davon finanziert werden ?(

      Ich hoffe sehr, nicht nur als "jammernder Vater" rüberzukommen, Klarheit wäre nur einfach schön für mich und meine Familie.
      Das ständige "wir wissen wie es auszulegen ist" und dann "nö, doch wieder anders" macht einen fertig.

      Ich danke allen Lesern und natürlich besonders jenen, die evtl. sogar antworten !

      LG
    • Hallo VerunsicherterPapa,

      um etwas mehr Infos zu erhalten empfehle ich dir die Suchfunktion dieses

      Forum zu nutzen (dicker grüner Balken mit Lupen-Symbol. oben rechts) gibt dort z.B.

      den Begriff Studium ein.

      Ja man gesteht einem Studierenden eine gewisse Übergangszeit zu (Wartezeit 3-4- Monate) .

      Der Student/-in sollte aber schon bei der Schule eingeschrieben sein. (Nachweis oder Schreiben der Schule).

      Die Tochter muss auf dich zukommen und ihre Bedürftigkeit nachweisen. Zur korrekten

      Berechnung muss sie dir das EK der Mutter nachweisen.Ebenso ihre Einkünfte.

      Du hast bestimmt weitere Fragen?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Moin,

      sind schon irgendwelche Unterhaltszahlungen ab 18 geflossen?

      VerunsicherterPapa schrieb:

      Nun wurde mir heute eröffnet, dass meine Tochter ein Praktikum macht (Vergütung / Dauer unbekannt)
      Dazu bitte mal genaue Informationen.

      VerunsicherterPapa schrieb:

      Für den gemeinsamen Sohn wird eine freiwillige Beurkundung eines Unterhaltstitels von mir gemacht (keine Trennung, nur Gleichstellung der Kinder !)
      Warum? Ist doch gar nicht notwendig.
    • Hallo edy !

      Erstmal Danke, für Deine blitzschnelle Antwort.

      Glaub mir, die Suche habe ich in letzter Zeit hier oft bemüht, aber genau den Fall mit dem nun heute erst bekanntgewordenen Praktikum kann ich nicht einordnen, und trotz vieler Beiträge hier nicht sicher klären.

      Bisher war für mich klar:
      Meine Tochter hat keinen Studienplatz (keine Einschreibung) und keine Ausbildung.
      Daher haben mir alle bestätigt, dass erstmal kein Unterhaltsanspruch besteht.
      Mit der mehrmonatigen Auslandsreise ist somit ein Einschreiben erst zum Sommersemester 2018 theoretisch möglich.

      Nun gibt es aber seit heute einen Studiengang, der ein 2-monatiges Praktikum zur Einschreibung (!) voraussetzt, und für mich sind die Karten nun neu gemischt:
      • Ab wann startet / endet in diesem Fall die zugestandene Übergangsfrist von 3-4 Monaten ?
      • Wenn die Uni das Praktikum als Einschreibungsbedingung hat, ist dann für die gesamte Dauer ab jetzt Unterhalt fällig ?
      • Das mit dem Nachweis der Bedürftigkeit scheint schwierig, da das dortige JA sagte, Sie sei bezugsberechtigt (auf welcher Grundlage) ohne weitere Angaben. Ich soll einfach meine Nettonachweise erbringen (das mache ich auch, aber mir gegenüber besteht doch auch Auskunftspflicht) ?


      Habe dem JA jetzt mal geschrieben, welche Infos ich bis vor kurzem hatte, und weshalb ich angenommen habe, das vorerst keine Unterhaltspflicht besteht.

      LG
    • Hallo verunsicherter Papa,

      laut meiner RA ist es so, dass diese Übergangsphase zwischen Schule und Ausbildung nur dann zu einer Unterhaltsberechtigung führt, wenn die Aufnahme einer Ausbildung fest geplant und durch entsprechende Bewerbungen vorangetrieben wird und nachgewiesen werden kann.
      Wer also nach der Schule erst mal "chillen" will, kann nicht für drei Monate die Hand aufhalten, und insofern bist du auch nicht verpflichtet, das Herumreisen deiner Tochter zu finanzieren (das ist ihr Privatvergnügen; konsequenterweise fließt dann ja auch z.B. kein Kindergeld).

      Vergeht zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme der Ausbildung ein längerer Zeitraum (wie bei deiner Tochter), so hat sie sich in der Zwischenzeit selbst zu finanzieren, so wurde mir das von meiner RA mitgeteilt (vergleichbare Konstellation). Meine Tochter jobbte dann eben ein knappes Jahr lang.

      Anders sieht es aus mit dem Praktikum. Ist es tatsächlich vorgeschrieben und damit notwendige Voraussetzung für das Studium, hat sie in dieser Zeit auch einen Unterhaltsanspruch. Macht sie es "einfach so", entfällt wiederum die Verpflichtung bis zur Aufnahme der tatsächlichen Ausbildung. Was hat sie denn vor? Und ist ein Praktikum an allen Hochschulen Voraussetzung?

      Die Praktikumsvergütung reduziert ihren Anspruch in voller Höhe; hier würde ich auch die 90-€-Pauschale nicht akzeptieren, da ein Praktikum keine Ausbildung ist. Auch das BAföG wird in voller Höhe verrechnet.

      Und ja, mit Beginn der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
      Lebt das Kind bei einem Elternteil, addiert man die bereinigten Einkünfte beider Elternteile, liest den Anspruch an der DDT ab und zieht das volle Kindergeld sowie BAföG ab. Der Rest wird anteilig nach Leistungsfähigkeit gequotelt. Du zahlst aber immer maximal so viel wie bei alleiniger U-Pflicht.
      Lebt das Kind im eigenen Hausstand, beträgt der Bedarf pauschal 735 €, davon gehen wieder Kindergeld, BAföG etc. ab, der Rest wird wieder gequotelt.

      Ohne die Einkünfte von Mutter und Tochter zu kennen, kann dein Anteil also gar nicht berechnet werden, und du hast ein Recht auf diese Information, damit du prüfen kannst, ob dein Anteil korrekt ermittelt wurde.

      Das JA kann übrigens nur noch beratend tätig werden.

      Gruß, HT
    • Hallo,

      die Halbwaisenrente und das Kindergeld werden auf den Bedarf des Kindes nun voll angerechnet.

      Und wenn sie dieses zweimonatige Praktikum macht, dann soll sie vorher bei den Bewerbungsbedingungen der Uni diese Verpflichtung nachweisen (die haben das nämlich in den Verfahrensregeln). Und die Frage ist, ob alle Unis, die diesen Studiengang anbieten, das fordern oder nicht.
      Es gibt Studiengänge, die fachspezifische Praktika voraussetzen, auch von unterschiedlicher Dauer.
      Für diesen Zeitraum würde ich dann eine Unterhaltspflicht sehen, dass müsste die Kindergeld- und die Halbwaisenrentenkasse auch so sehen.

      Da sie sich jetzt nicht beworben hat, hat sie ab Beendigung der Schulausbildung auch keinen Unterhaltsanspruch mehr.

      Und ab Beendigung der Schulausbildung steigt dein Selbstbehalt ihr gegenüber auf 1.300 € und alle anderen minderjährigen Kinder sowie volljährige Kinder in allgemeiner Schulausbildung (Abi) und Ehefrauen bzw. unterhaltsberechtigte Kindsmütter gehen vor.
      Und sie bekommt nur was, wenn noch Geld vorhanden ist, nachdem die anderen ihren Anteil erhalten haben.

      und wenn sie studiert ist sie verpflichtet vorrangig Bafög zu beantragen, da werden das Kindergeld und die Halbwaisenrente auch gegengerechnet.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo liebe Forums-Mitglieder !

      Erst mal recht herzlichen Dank für Eure Antworten, bitte entschuldigt, dass ich nicht mehr geantwortet habe,
      aber ich war beruflich unterwegs...


      Hochtief schrieb:

      Was hat sie denn vor? Und ist ein Praktikum an allen Hochschulen Voraussetzung?
      Mittlerweile habe ich von meiner Tochter ein Bild geschickt bekommen, in dem steht:
      Akademie der bildenden Künste


      Studiengänge: Freie Kunst, Kunstpädagogik, Innenarchitektur

      Bewerbung: Stichtag=15.5. jeden Jahres
      An Bestehen der Mappenauswahl schließt sich eine praktische & mündliche Prüfung an.
      Aufnahme erfolgt auf Probe: nach 2 Semestern Probezeitprüfung
      Zulassung:praktische Tätigkeit von Mindestens 2 Monaten in einem einschlägigen Berufszweig (Vorpraktikum).

      Noch weiß ich weder, wo die Uni ist, noch wie lange sich die Regelstudienzeit gestaltet.
      Überhaupt liest sich das für mich ein wenig "...probier mal, dann sehen wir weiter..."

      So wie ich das verstehe, ist schon zur Bewerbung per Mappe der Nachweis eines Praktikums erforderlich.
      Bedeutet das nun, dass der bloße Wunsch das zu machen, als Unterhaltsanspruch gilt ? (es gibt noch keine Einschreibung)
      Wie das an anderen Unis wäre, muss ich erst mal genau prüfen, aber im Bereich Kunst scheint das Usus zu sein.



      Clint schrieb:

      sind schon irgendwelche Unterhaltszahlungen ab 18 geflossen?


      Nein, bisher nicht.

      Clint schrieb:

      Dazu bitte mal genaue Informationen.
      Mittlerweile habe ich die Info, dass ab 17.7. ein studiumsbezogenes Praktikum bei einem mit der Mutter befreundeten Fotografen "auf Probe" begonnen wurde.Allerdings über Dauer und Vergütung keinerlei Info.

      Wenn meine Tochter nun übergangsweise während das Praktikums wo anders wohnt, wäre das zu sehen, wie ein Volljähriger im eigenen Hausstand (Bedarf = 735€) ?
      Sobald die Anerkennung von Kindergeld & Halbwaisenrente da wäre, wäre ja auch klar, dass meine Unterhaltspflicht wieder wirksam ist, aber was wäre nach Ende des Praktikums bis zu Beginn der Auslandsreise (ab 5.12. Work & Travel für min. 4 Monate) ?




      AnnaSophie schrieb:

      Und ab Beendigung der Schulausbildung steigt dein Selbstbehalt ihr gegenüber auf 1.300 € und alle anderen minderjährigen Kinder sowie volljährige Kinder in allgemeiner Schulausbildung (Abi) und Ehefrauen bzw. unterhaltsberechtigte Kindsmütter gehen vor. Und sie bekommt nur was, wenn noch Geld vorhanden ist, nachdem die anderen ihren Anteil erhalten haben.
      Tja, da liegt der Hase ja auch im Pfeffer:
      Der RA sagte, die meine Ehefrau, hat einen "Mann mit Makel" geheiratet, sie geht einfach "leer aus / findet keinerlei Berücksichtigung".
      Wie genau begründet man den (logischerweise vorhandenen) Bedarf der Ehefrau ?
      Ich selbst komme zu dem Schluss, dass bei 2 Kindern + Ehefrau zumindest in der DDT eine Zeile nach unten gerutscht wird, richtig ?

      Ich verdiene relativ gut, weshalb in jedem Fall Geld übrig ist, darum geht es auch nicht, sondern ich komme meiner Unterhaltpflicht nach, wenn der Anspruch vorhanden ist (ist das falsch) ?

      Das Jugendamt hat auf meine Mail hin gar nicht reagiert (welche Überraschung), und noch habe ich niemandem meine Einkommensnachweise vorgelegt (mir fehlt die Bewerbung und genau Info zum weiteren Vorhaben der Tochter).

      Clint schrieb:

      Warum? Ist doch gar nicht notwendig.
      Das ist mir klar, und das JA weist mich auch mehrfach mit Nachdruck daraufhin, dass sein zu lassen.
      Mir geht es aber um die Klarstellung, dass mein Sohn auch ohne Trennung Ansprüche hat, und da es so oft in der Vergangenheit zu Streit in der Familie kam, dass meine Tochter tituliert jeden Monat Geld erhält und (von außen betrachtet und nach unserm Empfinden nach) ein relativ angenehmes (materielles) Leben führen konnte, aber der exakt gleiche Geldbetrag für meinen Sohn nicht aufgebracht werden konnte (neben Miete und allem was man leider so braucht), möchte ich das für mich persönlich ändern.



      AnnaSophie schrieb:

      Ohne die Einkünfte von Mutter und Tochter zu kennen, kann dein Anteil also gar nicht berechnet werden, und du hast ein Recht auf diese Information, damit du prüfen kannst, ob dein Anteil korrekt ermittelt wurde.


      Darum möchte ich ja das selbst nachrechnen lassen. Mittlerweile wurde (meinem Gefühl nach) zurückgerudert, ob man "sich nicht doch irgendwie einigen könnte". Das kam aber erst, nachdem ich aufgelistet habe, was mir zur Einsicht zusteht (gerade Witwenrente, wertbildende Faktoren (Eigenheim) usw. der Mutter wurden nicht beim JA angegeben, nur der Gehaltszettel).

      LG
      VerunsicherterPapa
    • Hallo,

      zum einen hat der Anwalt unrecht, dadurch das die Tochter nicht mehr priviligiert ist, sind Sohn im 1. Rang und Ehefrau im 2. Rang. Der Tochter kann im Zweifelsfall zugemutet werden, dasss sie sich selbst unterhält.
      Und je nach OLG-Bezirk sind die Zahlungen für die vorrangigen Unterhaltsberechtigten auch vorher in Abzug zu bringen. Und entsprechend fällt dein Haftungsanteil geringer aus.

      Da die Daten der KM aber nicht offen liegen kann das - wenn überhaupt - nur geschätzt werden. Und solange Tochter die Unterlagen nicht liefert (dazu ist sie in der Pflicht) gibt es gar keine Diskussion wie hoch der von dir zu zahlende Unterhalt ist und ob er überhaupt gezahlt werden muss.

      Ja, die Akademien der Künste, da gibt es mehrere. Die FH Nürnberg fordert eine Mappe von 20-30 Bildern und wählt dann danach aus, wer einen Studienplatz bekommt. Es kann also sein, dass das gar nichts wird. Die UdK Berlin beispielsweise bietet für Schüler sogenannte Vorkurse an, die dann besucht werden können, wenn der Kunstlehrer dies empfiehlt. Die, die gut genug sind in den Vorkursen haben eine sehr gute Chance einen Studienplatz zu bekommen.

      An deiner Stelle würde ich sagen, dass sie dir sagen soll, welche Hochschule das ist, denn die FH Nürnberg beispielsweise hat wohl eine Liste was als Vorpraktikum anerkannt wird und was nicht. Wenn sie dir nicht belegt, dass dies Praktikum als Vorpraktikum anerkannt werden kann, würdest du eine Unterhaltspflicht für die Dauer des Praktikums grundsätzlich bestreiten.

      Ja, ein Praktikum muss erst ab 3 Monaten Dauer vom Praktikumsgeber mit Mindestlohn vergütet werden. Aber ich würde trotzdem auf einer Kopie des Praktikumsvertrages bestehen.

      Und wenn das Praktikum beendet bzw. noch nicht begonnen wurde, kann sie sich selbst finanzieren bis zur Aufnahme des Studiums. Wenn sie aber ein vernünftiges Gespräch unter Erwachsenen mit dir führen möchte, um über ihre Ideen und Zukunftspläne zu sprechen, würdest du dich darüber freuen.

      Und wenn jetzt schon von seiten des Jugendamtes? zurückgerudert wird, ich würde mich auf eine Einigung nur einlassen, wenn vorher alle Zahlen auf dem Tisch liegen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Die Akademie der bildenden Künste befindet sich in MÜnchen und hat eine gute HP.


      Bewerbungscheckliste

      Bewerbungsfrist ist jährlich der 15. Mai. Später eingehende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Das Studierendensekretariat nimmt bereits ab März eines jeden Jahres vollständige Anmeldungen entgegen.
      Die Öffnungszeiten des Studierendensekretariats sind: Montag, Dienstag, Freitag von 9-12 Uhr, Donnerstag von 13-15 Uhr, Mittwoch geschlossen

      Eine Anmeldung ist nur für eine Fachrichtung möglich.

      Für die Bewerbung sind einzureichen:

      1. Ausgefüllter Anmeldeschein
      2. Eine Mappe mit eigenen künstlerischen Arbeiten (Mappe und alle Arbeiten sind mit Namen zu versehen)
      3. Lückenloser tabellarischer Lebenslauf bis zum Datum der Antragsabgabe
      4. Unterschriebene Erklärung, die vorgelegten Arbeiten selbständig gefertigt zu haben
      5. 1 Passfoto (35 mm × 45 mm groß; Hochformat, ohne Rand)
      6. Zeugnisse (siehe unten)
      7. Beglaubigte Kopie des Nachweises über die Sprachprüfung (siehe unten)
      8. Praktikumsbescheinigung (siehe unten)

      Zu 8. Vorpraktikum: Bewerber/Innen der grundständigen Studiengänge müssen vor Studienbeginn das Vorpraktikum ableisten. Dieses besteht aus einer mindestens 8-wöchigen praktischen Tätigkeit in einem geeigneten Berufszweig. Wenn eine abgeschlossene handwerkliche bzw. künstlerische Ausbildung vorliegt, kann das Vorpraktikum entfallen.


      Wann kann man eigentlich mit einer Zusage für das Studium rechnen?
    • Hallo Euch allen !

      Wieder hat mich der Beruf für längere Zeit zur Abwesenheit gezwungen,
      und ihr habt wieder so hilfreiche Antworten gesandt, vielen herzlichen Dank dafür !

      Viel Neues hat sich nicht ergeben, z.B: weiß ich immer noch nicht, welche Hochschule das eigentlich sein soll.
      Diese Woche hat soll aber ein persönliches Treffen mit meiner Tochter stattfinden, und ich hoffe, dort mehr in Erfahrung zu bringen.

      Sie war wohl auf einem "Tag der offenen Tür" und "orientiert sich noch", weshalb nach meinem Empfinden ein wirklicher Studiumsbeginn
      (sofern überhaupt angenommen) sicher nicht vor Wintersemester 2018 möglich scheint.
      Ohne Frage ist jeglicher Unterhaltsanspruch für die Dauer des Australienaufenthaltes bis zu einem tatsächlichen Studienbeginn eigentlich vom Tisch
      (nur das JA erzählt wohl meiner Tochter, dass Sie berechtigt wäre und wohl immer noch die 3-4 Monate Überganszeit gelten würden)

      Auch über das Praktikum habe ich nun ein klein wenig mehr Dinge in Erfahrung bringen können, welche mich allerdings bzgl. des Unterhaltsanspruches wieder zweifeln lassen:
      (schriftlich habe ich noch gar nichts, allerdings soll das beim Treffen nachgeholt werden).

      Es ist wohl ein unbezahltes Praktikumg, welches in der Dauer aber vollkommen offen ist. Es wird wohl auch nur an 3 Tagen der Woche geleistet (Mo-Mi),
      also alles etwas vage.

      Die Hochschule fordert ein mind. 8 wöchiges Praktikum, aber bei dem aktuellen Stand wird wohl dieses "Teilzeitpraktikum" bis zum Beginn
      der längeren Auslandsreise fortlaufen.

      Hat meine Tochter nun (bei nur 3 Tagen / Woche Praktikum) für die gesamte Dauer des Praktikums (wahrscheinlich bis Ende November 2017)
      Unterhaltsanspruch oder bezieht sich das nur auf die Dauer die für die Bewerbung der Hochschule gefordert ist ?

      Aus meiner Sicht finde ich es mehr als fragwürdig, ein unbezahltes Praktikum für z.B. 3 Monate zu machen (wobei unklar, ob 2 oder 3 Tage die Woche),
      aber für die Gesamtdauer Unterhaltsanspruch geltend machen zu wollen.

      Ich bin meiner Tochter bisher dahingehend entgegengekommen, dass ab Juli für 8 Wochen ein Unterhalt gemäß DDT für 18jährige und meiner damaligen
      Einstufung von 120% (ca. 165€) allein von mir bezahlt wird (unter Vorbehalt !), wohlgemerkt ohne jegliche Schriftstücke oder Klarheit, welchen Plan Sie für die Zukunft hat
      (und welcher Bedarf denn tatsächlich existiert)

      Die Situation der Einkommen meiner Tochter und der KM sind genauso unklar, wie bisher, d.h. ich habe keinerlei Einblick in diese,
      der Betrag von ca. 165€ wurde vom JA ausgerechnet (Berechnung habe ich nicht gesehen) und beruht wohl unter der 120% Einstufung der letzten Titels,
      den Einkommensnachweisen der KM (aber ohne Witwenrente, vermögensbildende Faktoren (Eigenheim) o.ä.) und der Halbwaisenrente der Tochter.

      Da meine Gehaltssituation heute besser gestellt ist, und ich deutlich höher als 120% lt. DDT liegen würde, habe ich meiner Tochter den Vorschlag gemacht,
      sie solle alle erforderlichen Unterlagen bereitstellen, und wir lassen das ganz korrekt berechnen (ich will nur eine Möglichkeit der Nachberechnung haben).
      Für die Dauer nach dem Praktikum bis zu tatsächlichen Studienbeginn, hatte ich eine Taschengeldoption vorgeschlagen, der Rest müsste durch
      Jobben von der Tochter erbracht werden. Dies scheint mir aber nicht wirklich gewollt bzw. erschleicht mich der Verdacht, dass man mir diese Möglichkeit
      zur Nachberechnung nicht geben möchte (auch der Verweis auf eine möglich Taschengeldhöhe gemäß üblicher Empfehlungen von ca. 70-90€ löste nach meinem Empfinden
      Bestürzung darüber aus, wie klein denn der Betrag sei).

      Wenn ich rückwärts rechne (bei 120% DDT) muss wohl die Halbwaisenrente "relativ hoch" sein, und evtl. wurde die festgelegt, ohne meinen damals titulierten
      Unterhalt anzugeben (hier kann ich mich sicher irren, da ich keinen Einblick darin habe, aber es kommt mir so komisch vor).

      Ich danke Euch schon im Voraus für evtl. kommende Rückmeldungen und mache mich mal wieder für die bevorstehende Auswärtstätigkeit bereit.

      Schönen Sonntag Euch allen !
    • Hallo,

      wenn ihr euch seht, dann frag doch mal, bei welcher Hochschule sie sich beworben hat und wann sie mit einer Zusage rechnen kann.

      Ja, ein bis zu dreimonatiges Praktikum kann entgeltfrei durchgeführt werden. Wenn sie dies aber nur 3 Tage die Woche macht, kann sie problemlos über einen Minijob ihren Bedarf selbst decken.

      Und ja, wenn du ihr was gutes tun willst, dir aber unsicher bist, was zuviel und was zu wenig ist, dann sag ihr doch, dass du die Hälfte des bisherigen Unterhaltes für die Zeit des Praktikums überweist. Wenn sie mehr will, dann soll sie ein Vollzeitpraktikum machen (und das dir nachweisen, dass es entgeltfrei ist) und die notwendigen Unterlagen zur Berechnung vorlegen.

      Und für die Zeit nach dem Praktikum und bis zum Studienbeginn stellst du den Unterhalt ein, wärst aber bereit ihr ein kleines Taschengeld zu zahlen, allerdings nicht für die Zeit, wo sie im Ausland ist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo liebe Community !

      Nach längere Abwesenheit (und leider immer noch vorliegender Unklarheit der Zukunft), sind mir nun von mehreren Seiten neue Dinge zu Ohren gekommen,
      welche ich kaum glauben kann, vllt. weiß einer von Euch hier mehr, da ich außer Internetrecherche (die mit mehr Fragen als Antworten endet) aktuell keine Informationsquelle habe.

      Nach wie vor geht es um meine mittlerweile volljährige Tochter, immer noch ohne Ausbildung / Studienplatz / mir bekannte Zukunftspläne,
      aber nun scheint mich die Vergangenheit einzuholen.

      Im Dezember 2005 wurde ein Unterhaltstitel erstellt, damals noch unbefristet.
      Im März 2009 wurde eine Abänderungsurkunde erstellt, und der Unterhaltstitel bis 30.06.2017 (=Erreichen der Volljährigkeit) befristet.
      Der Titel lag dem zuständigen Jugendamt vor, welches die Beistandsschaft hatte.

      Für mich war bis dato klar, dass der neue Titel gültig ist, um den "alten" hab ich mich nicht weiter gekümmert.
      Mittlerweile habe ich vom Jugendamt einen Brief erhalten, der mich darüber informiert, dass die Beistandsschaft endete,
      für mich soweit alles "gut", ich dachte es sei erledigt, bis der neue Unterhaltsanspruch meiner Tochter geltend gemacht wird.

      Aber: angeblich kann nun der 1. Unterhaltstitel (vor Abänderung und Befristung) zur Pfändung herangezogen werden,
      d.h. meine Tochter kann das Teil dem Gerichtsvollzieher in die Hand drücken, und eine Pfändung erwirken.
      Ich wäre in der Pflicht, die Herausgabe aller Titel schriftlich bei meiner Tochter einzufordern, andernfalls könnte im schlimmsten Falle
      (rückwirkend ?) eine Gehaltspfändung usw. angestrebt werden.

      Ganz ehrlich: ich kann das einfach nicht fassen, und fühle mich wie im freien Fall.
      Nach wie vor existiert nach meinem Kenntnisstand kein Unterhaltsanspruch, und nun kann ein alter Titel
      (zum dem eine Abänderungsurkunde vorliegt) so eingesetzt werden ?

      Was müsste ich tun (für den Fall, das dies wirklich so möglich ist) ?

      Per Einschreiben und Fristsetzung meine Tochter zur Herausgabe des/der Titel auffordern ?
      (das JA muss dann wohl den/die Titel mit Ende der Beistandsschaft an meine Tochter/die KM übergeben haben, oder) ?

      Und wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, muss ich dann auf ewig bis zum Erscheinen mit einem Gerichtsvollzieher rechnen
      und dann ggf. gerichtlich dagegen vorgehen ?

      Es tut mir leid dass ich immer nur Fragen stelle, aber man fühlt sich so alleine in dieser Situation und kostspielige Anwaltsbesuche
      haben bisher auch nicht zu mehr Klarheit geführt (siehe Verlauf des Threads).

      Wie immer in tiefer Dankbarkeit für jedwede Antworten....
    • Hallo,

      ja, grundsätzlich könnte die Tochter aus diesem alten Titel vollstrecken lassen. Was du mit einer Abwehrvollstreckungsklage aushebeln könntest. Hierbei müsste sie wohl auch die Kosten tragen, da das mutwillig war, wenn sie nicht berechtigt ist.

      Ja, rein theoretisch und praktisch musst du die Tochter mit Fristsetzung (nachweislich) auffordern dir die Urkunde auszuhändigen oder sofern sie diese nicht hat eine schriftliche Verzichtserklärung unterzeichnen. Wobei du dort auch hineinnehmen kannst, dass der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach wieder besteht, wenn sie eine Ausbildung/ein Studium beginnt.

      Und wenn sie das nicht macht, dann müsstest du auf Herausgabe des Titels klagen.

      Sophie
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