Unterhalt ab 18

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Unterhalt ab 18

      Hallo liebe Community!
      Ich fange ersteinmal mit den Fakten an, bevor ich zu den Fragen komme.
      -Tochter meines Mannes 18
      -lebt bei ihrer Mutter
      -Abitur erfolgreich bestanden
      -kein Studiums- bzw. Ausbildungsplatz, da sie ersteinmal Pause machen möchte und ab Oktober für 4 Monate nach Australien geht
      -Tochter argumentiert, dass sie keine Bewerbungsmappen (Kunst) wegen des Abistresses anfertigen konnte
      -Unterhalt war tituliert bis zum 18. Lebensjahr mit 120%
      -Tochter hat am 11.7. Termin beim Jugendamt, wegen Beratung
      -Tochter fordert die letzten 12 Gehaltsnachweise zur Unterhaltsberechnung Ü18 (von Mutter und Vater)
      -OLG München
      -Tochter bekommt kein Kindergeld mehr, da kein Ausbildungsplatz bzw. Studienplatz innerhalb der nächsten 4 Monate
      -ein gemeinsames Kind von 12 Jahren vorhanden
      -Tochter macht keine Angaben zu dem, was sie nach dem Australienaufenthalt vor hat
      -Termin gemeinsam mit Papa beim Arbeitsamt zur Orientierung wurde aus Zeitgründen von ihr abgelehnt
      So, nun zu den Fragen. Ist es richtig, dass so lange keine Ausbildung bzw. Studium angefangen wird, auch kein Unterhaltsanspruch besteht? Muss man dem Jugendamt die Gehaltsabrechnungen zusenden, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht? Falls doch ein Unterhaltsanspruch besteht, darf man den eigenen Selbstbehalt und den des privigelierten Kindes vor Ermittelung der Stufe für die Tochter in der Düsseldorfer Tabelle zum Abzug bringen? Da sie kein Kindergeld erhält, müsste man dann den vollen Tabellenbetrag zahlen? Wieviel wäre angemessen der Tochter freiwillig zur Verfügung stellen, falls es keinen Unterhalt derzeit gibt? Wir dachten an 100Euro, als Taschengeld. Vielen lieben Dank für's Lesen und Gedanken machen. Toll, dass es euch gibt.
    • Hallo,

      wenn sie sich nicht für Studium/Ausbildung beworben hat hat sie keinen Anspruch auf Unterhalt für den Zeitraum bis Oktober.
      Der sogenannte Übergangszeitraum ist nur für den Fall, dass sie das getan hat und im September/Oktober mit Ausbildung oder Studium beginnt.

      Sie ist nicht mehr priviligiert, sie steht mit Herausgabe des Abizeugnisses im 4. Rang und dein Mann hat einen Selbstbehalt von 1.300 €.

      Sie muss nachweisen, dass sie bedürftig ist und erst dann hat sie Anspruch auf Unterhalt.

      Ja, das minderjährige Kind steht im 1. Rang, du als KM im 2. Rang und die Abiturientin im 4. Rang, bekommt also das was übrig bleibt.

      Wennn sie nach Australien geht, dann hat sie ebenfalls keinen Unterhaltsanspruch.
      Sie muss sich in der Übergangszeit selbst finanzieren, sprich einen Job suchen.

      Ihr könnt ja die Unterlagen übersenden mit dem Hinweis, dass es noch 2 vorrangige Unterhaltsberechtigte gibt und die Tochter erst wieder unterhaltsberechtigt ist, wenn sie etwas tut wie Studium oder Ausbildung.
      Und wenn sie keine Nachweise vorlegt ist sie nicht bedürftig.
      Ja, ihr könntet auch erst die Nachweise fordern.

      Klar ist auch, jetzt ist auch die KM barunterhaltspflichtig und das Kindergeld wird vom Bedarf abgezogen.

      Wenn die Tochter kein Interesse hat zum Arbeitsamt zu gehen etc., dann würde ich mir das mit dem monatlichen Taschengeld überlegen.
      Wie ist der Kontakt, hat sie gleich das Jugendamt eingeschaltet oder versucht mit euch eine Lösung zu finden.

      Bleibt überhaupt noch Geld übrig, damit sie Unterhalt bekommen könnte, wenn sie unterhaltsberechtigt ist?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Liebe Sophie,
      Vielen lieben Dank für deine Zeit und ausführliche Antwort.
      Soviel ich weiß, steht mir persönlich nichts zu. Mein Mann hat im Vorfeld versucht mit seiner Tochter zu klären, welcher Betrag für sie notwendig wäre, um über die Runden zu kommen. Sie möchte sich aber ersteinmal vom Jugendamt beraten lassen. Bei dem Jugendamt in ihrer Stadt ( Dillingen), die nicht wollten, dass mein Mann bis zum 18. Lebensjahr begrenzt, fühlen wir uns nicht so gut aufgehoben. Darf mein Mann Beratung in München, wo er wohnt und den letzten Titel unterzeichnet hat, beanspruchen? Ja, wir sind leistungsfähig. Ich möchte ihr auch nichts wegnehmen. Wir wünschen uns nur auch, dass sie etwas beiträgt zum "alleine zurecht kommen" und nicht nur Gehaltsnachweise fordert.
    • Hallo Elly,

      aus eigener Erfahrung habe ich die Befürchtung, dass Dein Mann im Jugendamt keine Beratung erhält.

      Mir wurde diese seinerzeit, als das Kind noch minderjährig war und bei der Mutter wohnte, verwehrt.
      Die Interessen des Kindes stehen im Fokus des JA, nicht die unterhaltsverpflichteten Eltern.

      Aus meiner Sicht rührt daher auch diese erlebte Parteilichkeit des JA.

      Gruß, fras12
    • Hallo,

      grundsätzlich bist du unterhaltsberechtigt. Und wenn du nicht Vollzeit arbeitest durch euer Kind kann das auch in Zahlen ausgedrückt werden.

      Nun, die Jugendämter beraten die betreuenden Elternteile und junge Volljährige. NIcht aber die Unterhaltspflichtigen.

      Insofern Jahresnettoeinkommen deines Mannes +Steuererstattung/12 - 5 % berufsbedingte Aufwendungen (ode rmehr je nach OLG) - 4 % vom Brutto für zus. Altersvorsorge (wenn sie angespart wird). Das ist dann sein anrechenbares Netto. Dann wird geschaut, in welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle er landet und der Betrag für die 8jährige abgezogen. Dann evtl. dein Betrag, wenn du nicht Vollzeit arbeitest. Wenn die volljährige Tochter noch unterhaltsberechtigt ist geht es für die jüngere Tochter 1 Stufe in der Düsseldorfer Tabelle nach unten, da diese von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht.
      Und erst dann wird geschaut wieviel überhaupt noch für die Volljährige übrig bleibt.
      Und das muss auch bei den Eltern nach Einkommen gequotelt werden, sprich das Jugendamt muss euch die Unterlagen der KM und die Berechnung zur Verfügung stellen.

      Aber, sie ist momentan nicht unterhaltsberechtigt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Lieber fras12,
      Danke für deine Antwort und Einschätzung. Mein Mann konnte den Titel damals in München, wo er lebt unterzeichnen. Warum weiß ich nicht so genau. Aber sie haben ihn den Titel bis zum 18. Lebensjahr begrenzen lassen, auf Nachfrage. Das Jugendamt am Wohnort des Kindes nicht.
      Liebe Grüße
    • Liebe Sophie,
      Danke für dein Engagement! Ich arbeite nicht, da mein Mann viel arbeitet, unser Sohn Entwicklungsmäßig auffällig ist (Form von Autismus), ich eine Ausbildung zur Krankenschwester habe (was Schichtdienst impliziert) und mein Mann wenig zu Hause und die Familie in Österreich ist. Ich habe mich aber nie mit anrechnen lassen, weil Kinder für mich abhängiger sind und die Unterstützung von Eltern brauchen. Seitdem die Tochter meines Mannes 18 ist und diese Einstellung hat, sehe ich das etwas anders. Findest du das schlimm? Ich habe aber deine Rechnung verstanden, DANKE.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Elly12 ()

    • Hallo,

      wenn du kein eigenes Einkommen hast aufgrund der Situation eures Kindes stehst du im Rang vor der Tochter. Und das ist dann so. Und dagegen kann niemand etwas machen und das sollte jetzt auch zum tragen kommen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      da bin ich leider nicht so gut informiert.
      Ich habe nur Daten von mind. 800 € bzw. 3/7 des Einkommens des Ehegatten.

      In den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes soll der Nachteil ausgeglichen werden, der dadurch entsteht, dass frau (überwiegend ist es die Frau) aufgrund des Kindes nicht arbeiten gehen kann.

      Bei euch muss dann aber noch berücksichtigt werden, dass die Kosten in der Schweiz andere sind als in Deutschland.
      Und Mehr- bzw. Sonderbedarf des gemeinsamen Kindes gehen auch noch ab bevor du kommst und dann die volljährige Tochter.

      Vielleicht kann jemand anders etwas zu der Höhe des dir zustehenden Einkommens sagen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Elly!

      VI. 1. Monatlicher Eigenbedarf des von
      dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten,
      unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

      a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.200 EUR
      b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.300 EUR
      c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.800 EUR

      2. Monatlicher notwendiger EIgenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

      a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 960 EUR
      b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.040 EUR
      c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.440 EUR
      (vergl. Anm D I)

      Mindestbedarf für dich 1040 Euro .... Schweiz könnte aber noch höher sein!

      Grüße,
      kosmos
    • Liebe (r) Kosmos 25,
      Vielen Dank für deinen Beitrag. Uns wurde nun in einem Beratungsgespräch bei einem Anwalt mitgeteilt, dass Selbstbehalt und alle anderen nur vorher abzugsfähig sind, wenn ein Mangelfall vorliegt. Da dieser nicht vorliegt, wird das Netto bereinigt um die berufsbedingten Aufwendungen und eine Stufe runter wegen 3 Unterhaltsberechtigten.
      Liebe Grüße
      Elly
    • Hallo,

      welcher Anwalt hat das gesagt?

      Der UNterhalt geht nach der Rangfolge. Und da ist sie ganz hinten.

      Bei der Einstufung 120 % bekommt dein Mann bereinigt zwischen 2.701 und 3.100 € netto.
      Davon geht das 8?jährige Kind ab: 376
      und du 1040
      =3000-376-1040 = 1684 - Selbstbehalt 1300 - maximal 384 zum quoteln.

      Und ja, es wird erst der Anteil der Eltern nach dem Gesamteinkommen berechnet. Vorrangige Unterhaltspflichten werden aber vorher abgezogen.
      Und zur Berechnung der Quote welches Elternteil was zu zahlen hat, wird dann der Selbstbehalt abgezogen.
      Und erst dann, wenn KM und KV zusammen nicht genug haben, wobei beim Studium vorrangig Bafög zu beantragen ist, kann der Selbstbehalt bei beiden Elternteilen auf 1.080 € runtergesetzt werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Elly,

      die anderen haben dir ja schon geschrieben, dass sie für die Zeit, die sie in Australien verbringt, nicht u-berechtigt ist; die Berechtigung flammt erst wieder auf mit der Aufnahme des Studiums.

      Du bist als Ehefrau inzwischen vorrangig, und die 1040 € sind lediglich der Mindestbedarf, der dir auf jeden Fall verbleiben muss. Innerhalb der Ehe bemisst sich dein Anspruch nach dem Halbteilungsgrundsatz, d.h. dir steht die Hälfte des Familieneinkommens zu, wobei der Unterhalt für die große Tochter hier vorher abgezogen wird, da er "eheprägend" war.

      Vom bereinigten Einkommen deines Mannes gehen also ab: dein Anspruch (mind. aber 1040 €), der Anspruch der gemeinsamen 12-jährigen Tochter (Zahlbetrag nach DDT), sein Selbstbehalt (1300 €). Wenn dann noch etwas übrig ist, kann davon der Anspruch der volljährigen Tochter finanziert werden.

      Das Herabsetzen des Selbstbehaltes kommt nur bei minderjährigen und privilegierten Volljährigen in Frage, nicht mehr bei der großen Tochter. Hier muss ich AnnaSophie korrigieren. Es gilt auf jeden Fall der "große" SB von 1300 €.
      Nachlesen kannst du das in den Süddeutschen Leitlinien: olg-stuttgart.de/pb/site/jum2/…C3%BCdL/S%C3%BCdL2015.pdf

      Gruß, HT
    • Elly12 schrieb:

      Liebe (r) Kosmos 25,
      Vielen Dank für deinen Beitrag. Uns wurde nun in einem Beratungsgespräch bei einem Anwalt mitgeteilt, dass Selbstbehalt und alle anderen nur vorher abzugsfähig sind, wenn ein Mangelfall vorliegt. Da dieser nicht vorliegt, wird das Netto bereinigt um die berufsbedingten Aufwendungen und eine Stufe runter wegen 3 Unterhaltsberechtigten.
      Liebe Grüße
      Elly
      Hallo Elly,
      noch etwas dazu als Nachtrag:
      Es ist richtig, dass sich der Bedarf/Anspruch nach DDT zunächst nur am bereinigten Netto orientiert und der Anspruch vorrangiger U-Berechtigter diesen Betrag nicht reduziert.

      Aber das bedeutet nicht, dass der theoretisch, dem Grunde nach bestehende Anspruch auch tatsächlich durchgesetzt werden kann/bezahlt werden muss. Denn zunächst erhalten die vorrangigen U-Berechtigten ihren Anspruch, das sind derzeit eure Tochter (Rang 1), dann du (Rang 2), dann erst die große Tochter (Rang 4), siehe § 1609 BGB. Wenn sie also Pech hat, verbleibt ihr nichts mehr oder nicht der volle Betrag, weil sie nachrangig ist.
      Gruß. HT
    • Hallo Alle,

      vergesst bitte nicht das es beim bereinigen des Nettos oft sinnvoll ist die 5% arbeitsbedingte Aufwendungen mal wirklich nachrechnen ob da nicht viel mehr abzuziehen ist, z.B. das Fahrgeld zur täglichen Arbeitsstätte!

      Rechenbeispiel:

      Bis 30km dürfen 0,30€ und ab dem 31ten km dann 0,20€ berechnet werden

      Als Beispiel die einfache Fahrt 30km. Bei der Unterhaltsberechnung dürfen beiden Fahrten Hin- und Rückfahrt angesetzt werden. Es gilt also 60km zu berechnen.

      ( 30 km x 0,30 € x 220 Arbeitstage ) / 12 Monate = 165€
      ( 30 km x 0,20 € x 220 Arbeitstage ) / 12 Monate = 110€

      Macht also in Summe 275€ die abzuziehen wären.

      Bei einem fiktiven unbereinigten Nettogehalt von 3000€ würde man hier also 125€ mehr abziehen dürfen als mit der pauschalen 5% Regelung ( 150€ ).

      Auch regelmäßige Fortbildungen und Lehrgänge sind abzugsfähig, soweit sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Dazu gehören auch die Rechnungen für das Hotel am Fortbildungsort und für die Verpflegung.
      Darüber hinaus können Sie Kosten für arbeitsrelevante Vereinigungen absetzen. Das sind als Angehöriger der freien Berufe die Kosten für die Standesverbindungen (Ärzte-, Rechtsanwalts- oder Architektenkammern), als Arbeitnehmer Kosten für Gewerkschaftsmitgliedschaften und betriebliche Kassen und Berufsgenossenschaften abziehen.

      MfG
      Matthias
    • Hallo Mawa
      Bitte vergesst auch nicht ewentuelle Kosten für die Anschaffung und Reinigung der Arbeitskleidung . Wenn welche getragen werden muss, lasst euch eine Bescheinigung vom Arbeitgeber geben das diese Getragen werden muss und das er für die Kosten der Reinigung nicht aufkommt .

      LG
      Hugoleser