Unterhalt ab 18

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    • mawa99 schrieb:

      Hallo Alle,

      vergesst bitte nicht das es beim bereinigen des Nettos oft sinnvoll ist die 5% arbeitsbedingte Aufwendungen mal wirklich nachrechnen ob da nicht viel mehr abzuziehen ist, z.B. das Fahrgeld zur täglichen Arbeitsstätte!

      Rechenbeispiel:

      Bis 30km dürfen 0,30€ und ab dem 31ten km dann 0,20€ berechnet werden

      Als Beispiel die einfache Fahrt 30km. Bei der Unterhaltsberechnung dürfen beiden Fahrten Hin- und Rückfahrt angesetzt werden. Es gilt also 60km zu berechnen.

      ( 30 km x 0,30 € x 220 Arbeitstage ) / 12 Monate = 165€
      ( 30 km x 0,20 € x 220 Arbeitstage ) / 12 Monate = 110€

      Macht also in Summe 275€ die abzuziehen wären.

      Bei einem fiktiven unbereinigten Nettogehalt von 3000€ würde man hier also 125€ mehr abziehen dürfen als mit der pauschalen 5% Regelung ( 150€ ).

      Auch regelmäßige Fortbildungen und Lehrgänge sind abzugsfähig, soweit sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Dazu gehören auch die Rechnungen für das Hotel am Fortbildungsort und für die Verpflegung.
      Darüber hinaus können Sie Kosten für arbeitsrelevante Vereinigungen absetzen. Das sind als Angehöriger der freien Berufe die Kosten für die Standesverbindungen (Ärzte-, Rechtsanwalts- oder Architektenkammern), als Arbeitnehmer Kosten für Gewerkschaftsmitgliedschaften und betriebliche Kassen und Berufsgenossenschaften abziehen.

      MfG
      Matthias
      Hallo mawa99,

      ich glaube hier liegt ein Fehler in deiner Berechnung vor:

      Die 30km Entfernung sind mit 0,30 zu berechnen, und da Hin+Rück zu berechnen sind, zählen die vollen 60km x 0,30EUR = 330,-EUR monatliche Fahrtkosten.

      In meinem Fall sind es 39km einfache Fahrt, da werden erst 30km mit 0,30EUR und die weiteren 9km mit 0,20EUR berechnet und berücksichtigt.

      Diese Berechnung hat auch das für meinen Fall zuständige Jugendamt so akzeptiert.


      In den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock steht hierzu:
      "Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann für die Gesamtstrecke nach unten abgewichen werden."

      D.h. für mich, dass erst bei längeren Fahrtstrecken über 30km einfache Fahrt, die 0,20EUR/km ab den 31. Kilometer zur Anwendung kommt.

      Viele Grüße, fras12
      10.2.3
    • Hallo,

      die berufsbedingten Aufwendungen können sich je nach OLG unterscheiden. Deswegen ist es wichtig wo bei Volljährigen der KV wohnt und bei Minderjährigen das Kind. Und dort muss man dann nachschauen und berechnen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo fras12,


      habe gerade mal bei mir ins OLG Naumburg geschaut und da steht es exakt auch so drin. Danke für die Korrektur! Kann meinen Beitrag leider nicht mehr korrigieren :(


      Allerdings kann man den Passus auch so lesen das für deine z.B. 78km GESAMTSTRECKE nur die ersten 30km mit 0,30€/km oder gar bei einen ganz garstigen Richter/in die komplette Strecke mit weniger als 0,30€/km berechnet werden kann. Mal wieder sehr schwammig das ganze!

      MfG
      Matthias

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mawa99 ()

    • Hallo *, weil AnnaSophie darauf hingewiesen hat: für mich gilt ja das OLG Brandenburg, und nicht Rostock (Wohnsitz des Kindes).

      In den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien OLG Brandenburg v. 01.01.17 steht:

      "... werden die Kosten einer anzuerkennenden Pkw-Benutzung grundsätzlich mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR berücksichtigt."

      Es findet sich kein Hinweis auf eine Reduzierung bei höheren Kosten/ Strecken, wie zB. beim OLG Rostock.

      Das heißt für mich, dass es auch bei über 30km einzelne Fahrt nicht zu einer Reduzierung der Kostenpauschale in der Einkommensbereinigung kommt.

      Tja, manchmal hilft es nochmal nachzulesen.

      Danke AnnaSophie für den Hinweis.

      VG, fras12