Unterhalt Übergangszeit (3Monate) nach Abschluss Berufsausbildung

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    • Unterhalt Übergangszeit (3Monate) nach Abschluss Berufsausbildung

      Hallo an alle,

      kann mir wer die gesetzliche Grundlage nennen, die einen Unterhaltsempfänger nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung zusätzlich zustehende drei-monatige Übergangszeit ( 3 x 545€ ) rechtfertigt. Mein Anwalt konnte sie mir nicht nennen. Aber eine Richterin an einem Amtsgericht entscheidet so. Meine Recherche im Internet brachte auch keinen Erfolg.

      Vielen Dank vorab.

      MfG
      Matthias
    • Hallo,

      dringt die Richterin auf einen Vergleich oder setzt sie das in einem Beschluss um?
      Im Beschluss müsste sie normalerweise die Grundlage angeben.
      Ansonsten könnte dieser Beschluss durch ein OLG-Urteil gecancelt werden.
      Ich kenne keinen solchen §.

      Volljährige habe nur Anspruch auf Unterhalt, wenn sie bedürftig sind. Und nach einer abgeschlossenen Ausbildung können sie sich selbst unterhalten. Zum einen haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Hartz4, wenn sie keinen direkten Anschlussjob bekommen. Und zum anderen können sie Aushilfsjobs annehmen, deren Einkommen dafür sorgt, dass sie nicht mehr bedürftig sind.

      Sophie

      P.S. Und das Arbeitslosengeld wird nicht nur nach der Azubivergütung berechnet, sondern teilweise auch nach dem Entgelt, was sie nach ihrer Ausbildung erzielen könnten. Dies gilt nur nicht für schulische Ausbildungen.
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo AnnaSophie,

      danke für deine Antwort.

      zum Glück war ich heute nicht dabei in der Verhandlung. Ich kann also leider noch nicht viel dazu sagen ob die Richterin mündlich was dazu gesagt hat auf was sich dieser Anspruch stützt. Mein Anwalt konnte mir in dem kurzen Telefonat zumindest nichts sagen. Ziel war ein Vergleich der Richterin bzw. eine Anerkenntnis meinerseits welche ich aber durch ein kurzes Telefonat mit meinem Anwalt während der Verhandlung abgelehnt habe. Ich bin nun auf die schriftliche Begründung gespannt und wenn da nichts rechtssicheres drinn steht geht es in die nächste Instanz und ich behalte mir eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim hiesigen Amtsgericht vor.

      Meine Tochter, um die es hier geht, hat letztes Jahr zwei Monate unberechtigt vollen Barunterhalt von mir empfangen obwohl sie eigene Einkünfte hatte. Sie hat darüber weder informiert und ich bin erst nach mehrmaliger Aufforderung überhaupt in die Kenntnis gekommen das sie Einkünfte hat. Eine Rückzahlung des zu viel gezahlten Unterhaltes erfolgte bis heute ebenfalls nicht. Bis heute liegt mir kein Lehrvertrag vor oder halt Infos aus der Lehre. Es sah also bis heute so aus das meine Tochter mir noch 2 x 545€ schuldete und eine Richterin macht nun nichts besseres als ihr noch zusätzliche drei Monate Unterhalt zu zusprechen. Hier ist was los.

      MfG
      Matthias
    • Hallo Matthias,

      ich nehme an, es geht um einen (ehemaligen) Studenten? Denn 545 € wäre ja bei nicht mehr zu Hause lebenden Volljährigen der komplette Restbedarf nach Abzug des Kindergeldes, ohne Verrechnung etwaiger Einkünfte und ohne Beteiligung der ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter.

      Zum Thema Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung schreibt Jürgen Soyka (OLG Düsseldorf): "Der gesunde Volljährige hat danach eine umfassende Erwerbsobliegengeit." und: "Arbeitslosigkeit rechtfertigt einen Unterhaltsanspruch im Grunde erst dann, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass eine reale Beschäftigungschance für das volljährige Kind nicht besteht." (aus: "Die Berechnung des Volljährigenunterhalts", S. 70)

      Allerdings sieht das wohl nicht jeder so, z.B. OLG Hamm billigt für Arbeitsplatzsuche eine Zeit von etwa 2-3 Monaten zu (steht so im ISUV-Merkblatt Volljährigenunterhalt, leider ohne Aktenzeichen).

      Gruß, HT
    • Hallo AnneSophie,

      genau der Gedanke kam mir als ich von diesem mehr als schlechten Vergleich hörte.


      Hallo HT,

      ja sie hat ihre Lehre Ende März abgeschlossen und nun will man obwohl sie mir noch ca. 1000€ schuldet das ich drei weitere Monate je 545,-€ zahle. Die 545,- waren der Unterhalt während der Lehre wo sie noch kein Einkommen erzielte. Erst im letzten halben Jahr beim Praktikum wurde Einkommen erzielt, welches mir auch zwei Monate vorenthalten wurde und es somit zu einer Überzahlung kam. Alleine dies sollte schon eine Unterhaltsverwirkung darstellen. Wohnt im eigenen Hausstand mit Lebenspartner der mal wieder keine Rolle spielt, bei mir aber schon wenn es um die Berechnung des Unterhaltes geht, Stichpunkt-Wohnvorteil weil wohnhaft mit Lebenspartnerin und der daraus resultierende verminderte Selbstbehalt. Alles nur noch eine Frechheit.

      Zum OLG Hamm habe ich auch nichts gefunden was explizit davon spricht das nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine dreimonatige Übergangszeit ( vor allem für was bitte ? Bewerben kann man sich auch neben einer Halbtagstätigkeit oder eines 400 Euro Jobs !) von den Eltern zu subventionieren ist. Ich bin auf die Urteilsbegründung gespannt.

      MfG
      Matthias

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mawa99 ()

    • Oh Gott was für ein Tag,

      ich habe gerade erfahren das die Gegnerseite heute vor Gericht behauptet hat ich hätte letztes Jahr 6 Monate keinen Unterhalt bezahlt, was natürlich nicht stimmt und nachgewiesen werden kann. Somit macht nun auch die komische Vergleichssumme von 2000€ ( obwohl mir meine Tochter 1000€ schuldet ) und die wahrscheinliche negative Einstellung gegen meine Person seitens der Richterin wieder Sinn. Mein Anwalt ruft mich aus der Verhandlung an und sagt mir was von 2000€ Vergleich, den ich natürlich ablehne anstatt mir die eine entscheidende Frage zu stellen " Wurde der Unterhalt bezahlt ? ". Ich überlege gegen den Anwalt vorzugehen wenn er das nicht wieder glatt ziehen kann. Welche Möglichkeiten habe ich dazu ?

      MfG
      Matthias
    • Hallo Matthias,

      da der Unterhalt i.d.R. als "verbraucht" ("Entreicherung") gilt, wirst du kaum Chancen der Rückforderung haben, es sei denn, du kannst nachweisen, dass sie genau wusste, dass er ihr nicht zusteht und sie ihn ganz bewusst dennoch angenommen und ausgegeben hat, um dich zu schädigen. Das wird dir vermutlich nicht gelingen, sodass dir deine Tochter, so ubnfassbar das ist (mir ging es ähnlich), offiziell nichts "schuldet".
      Was ist eigentlich mit der Kindsmutter? Warum beteiligte sich diese nicht an den Kosten?

      Dass ihre Behauptung bzgl. des Nicht-Zahlens falsch ist, würde ich umgehend über den Anwalt widerlegen und nachweisen.

      bzgl. Hamm finde ich nur Folgendes: • für eine Übergangszeit von ca. 3 Monaten nach Abschluss der Ausbildung (Bewerbungsfrist, vgl. OLG Hamm FamRZ 1990, S. 904), siehe auch hier: Zahlungspflicht nach Studienende?


      Zur Anwaltshaftung kann ich leider nichts sagen.


      Gruß, HT
    • Hallo HT,

      der überzahlte Unterhalt steht für mich gar nicht mehr zur Debatte. Es sind diese drei Monate Übergangszeit.
      Das BGB ist da eigentlich recht eindeutig. Im BGB steht eindeutig nach Ende der ersten Ausbildung ist Schluss!

      Des Weiteren wird kack frech behauptet das es ja Geld in der Regel erst immer im zweiten Monat, also wenn man im September anfängt das Geld ja meist im Oktober erst überwiesen wird und somit der Unterhaltszahler auch noch im September zu zahlen hat und der Empfänger für September Unterhalt und Lohn hat. Das sind die Dinge die mich aufregen!


      MfG
      Matthias

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mawa99 ()

    • Hier das Urteil vom OLG Hamm.
      Dateien
    • Hallo Sophie,

      ja so kann man da sehen aber scheinbar in den kleinen Amtsgerichten nicht. Muss auf die Begründung bzw. das Gespräch heute mit dem Anwalt warten. ich werde weiter informieren, dürfte sicher auch für viele andere Interessant sein dieses Thema "Überbrückungsgeld".

      MfG
      Matthias
    • Ok kurzes Update:

      Es wurde gestern nichts entschieden und wir haben nun zwei Wochen Zeit noch einmal unseren Standpunkt schriftlich darzulegen. Es wird von mir noch einmal ein Vergleich angeboten ( einen echten Vergleich und nicht der Witz der Gegenseite von gestern ) oder die Richterin soll halt entscheiden und dann geht es bei nicht gefallen ab zum OLG.

      MfG
      Matthias
    • Hallo,

      wie kommt den das Gericht auf die 545 €?
      Ist der Titel dynamisch?

      Rein theoretisch musst du ab Volljährigkeit Unterhalt zahlen, aber nicht mehr als du allein zahlen müsstest.
      Dein Jahresnetto plus minus Steuererstattung/Nachzahlung /12= Summe x
      Davon 5 % berufsbedingte Aufwendungen (oder mehr je nach OLG Bezirk)
      abzgl. 4 % vom Vorjahresbrutto für zus. Altersvorsorge (wenn du diese ansparst und nachweisen kannst)
      Das ergibt Summe Y
      Die kannst du in der Düsseldorfer Tabelle nachschauen.
      Den Betrag minus komplettes Kindergeld minus Einkommen des Kindes (davon bleiben 90 € unangerechnet).
      Das ist der Betrag den du zahlen müsstest.

      Bei nicht mehr zu Hause wohnen hätte sie Anspruch auf 735-komplettes Kindergeld - Einkommen des Kindes (bis auf dei 90 E).
      Aber wenn du weniger zahlen musst nach der obigen Rechnung, dann bleibt ihr eben ein Delta.

      Und solange sie minderjährig ist, wird das Kindergeld nur zur Hälfte angerechnet und das Einkommen auch.

      Diese 545 plus komplettes Kindergeld ergeben 737 - sie hat aber nur Anspruch auf maximal 735.

      Du solltest hier genau rechnen bzw. den Anwalt rechnen lassen.
      Denn wenn die Richterin schon 2 € nicht berücksichtigt, wer weiss was da noch alles runtergefallen ist.

      Und wenn du überzahlt hast, dann würde ich das in dem Schriftsatz ebenso erwähnen und auch die Nachweise über die gezahlen Unterhalte beigefügen.
      Und dann das Angebot machen, dass der überzahlte Unterhalt bei der Tochter verbleiben kann und dann ist auch gut.

      Ich würde in so einem Fall nicht mehr zahlen als ich zahlen müsste. Und auch darauf hinweisen, dass du niemals rechtskräftig aufgefordert wurdest außergerichtlich dein Einkommen offen zu legen. Und das beide Elternteile ihr Einkommen offen zu legen haben. Und das erst nach Offenlegung des Einkommens beider Elternteile gerechnet werden kann.

      Und ganz klar sagen, was derTitel sagt, dass die KM bis zum 18. Geburtstag diesen verwaltet hat und dafür Sorge zu tragen hatte, dich alle 2 Jahre zur Auskunft aufzufordern. Wenn sie das nicht gemacht hat, kann es jetzt nicht dein Problem sein.
      Und wenn die Tochter weder das Gespräch mit dir sucht noch dich korrekt mit Fristsetzung auffordert dein Einkommen offen zu legen, dann sind das Versäumnisse, die die Tochter zu rechtfertigen hat.

      Hast du ab dem 18. Geburtstag das volle Kindergeld vom Zahlbetrag abgezogen oder weiterhin nur das halbe?
      Wenn das so ist, würde ich auch erklären, dass dies ja sozusagen eine freiwillige Erhöhung des Unterhaltes darstellt und du gar nicht weisst, warum die Tochter jetzt noch weitere Forderungen aufstellt, sie hätte doch sowieso nur Anspruch auf weniger Geld gehabt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      danke für den Tipp mit den 543,- Euro, habe ich doch tatsächlich 2€ zu viel bezahlt :) Da sieht man welche Kompetenz in den "Amtstuben" herrscht. Ja es ist Unterhalt für volljähriges Kind mit eigenen Hausstand in Ausbildung und ich alleiniger Zahler da KM nicht fähig/willig. Habe ab 18 das volle Kindergeld abgezogen deshalb ja die 545€ bzw. 543€. Der Auszug der Tochter ging auch voll zu meinen Lasten, man hätte auch unterhalb einer Stunde Fahrzeit die Ausbildungsstelle mit den ÖV erreichen können. Mittlerweile wünsche ich mir fast das es vor das OLG geht und sich dort die ganze Sache mal genau angeschaut wird. Am hiesigen Amtsgericht habe ich nicht den Eindruck das dies wen interessiert.

      Danke für die Rechenbeispiele aber die beherrsche ich auch mittlerweile im Schlaf. Habe alles gegen gerechnet was ging aber mir wurde da ich mit meiner Freundin zusammen wohne ein Wohnvorteil angedichtet und mein Selbstbehalt reduzierte sich damit von 1300€ auf 1150€. Meine Tochter die ebenfalls mit ihrem Freund zusammen wohnt braucht sich diesen Wohnvorteil nicht anrechnen lassen. Das ist Gerechtigkeit Made in Germany :)

      MfG
      Matthias
    • Hallo,

      lebt die KM allein oder wurde ihr hier auch ein Wohnvorteil und/oder ein fiktives Einkommen angerechnet?
      Das kann nämlich eigentlich nicht nur einseitig funktionieren.

      Wenn du dich nicht auf einen Vergleich einlässt, dann muss es einen Beschluss geben. Und gegen einen Beschluss kann man beim OLG vorgehen. Und die schauen dann genau hin.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      nochmal zu den 545,-€ Der Betrag kam aus einem Beschluss ( Neutitulierung aus dem Jahr 2016) zustande wo es nur 190€ Kindergeld gab. Ab 2017 wären es tatsächlich 2€ zu viel im Monat.
      Der Kindsmutter einen Wohnvorteil abzufordern bringt nichts bei 700€ netto müsste dieser ja im 5fachen bereich meines Wohnvorteils liegen.

      Kannst du mir sagen was mich das OLG kosten wird ca. ? Geforderter Streitwert der Gegenseite im Moment ca. 2400€.

      Noch eine Frage, besteht Anspruch auf ALG II ( wie gesagt Tochter hat eigenen Hausstand mit Lebenspartner ) nach abgeschlossener Berufsausbildung und wäre ALG II nicht vorzuziehen bzw. wenn überhaupt noch Unterhalt gefordert werden könnte dann abzuziehen?

      MfG
      Matthias
    • Hallo,

      was das Gericht kosten wird, keine Ahnung. Aber selbst wenn es diese 2.400 € kosten würde, wäre mir das, wenn Tochter dann nichts bekommt für sie mir die Lehre wert. Zumal, wenn sie ja nur mit dir hätte vernünftig reden müssen um Hilfe zu bekommen.

      Nach der Ausbildung besteht Anspruch auf ALG I oder ALG II, wobei natürlich im Zweifelsfall das Einkommen des Freundes bei ALG II angerechnet wird. Da das ist nicht dein Problem.

      Sie ist normalerweise nur unterhaltsberechtigt, wenn sie in Ausbildung oder Studium ist. Das ist sie nicht mehr, da sie die Ausbildung abgeschlossen hat.
      Und entsprechend muss sie für sich selbst sorgen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!