Offenlegungspflicht?

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    • Offenlegungspflicht?

      Hallo,

      meine Tochter ist vor einigen Monaten zu ihrem Vater gezogen. Sie hatte seit 2 Jahren Anspruch auf elternunabgängiges Bafög. Das hat sie aber nicht beantragt, sondern mein Ex ist für ihren Unterhalt aufgekommen. Nun möchte er wissen, wie hoch mein Einkommen ist und will über die Tochter (volljährig und nicht privilegiert) Klage auf Offenlegung einreichen. Durch das elternunabhängige Bafög wäre ihr Bedarf voll gedeckt gewesen. Es ist der gleiche Anwalt, der ihn schon bei der Scheidung vertreten hat.

      1. Besteht überhaupt Pflicht zur Offenlegung ?

      2. Liegt eine Interessenkollision vor?

      Danke und Gruß

      Hopeful
    • Hallo Hopeful,

      deine Tochter ist volljährig.

      Sie muss für eine Unterhaltsberechnung das Einkommen beider Elternteile nachweisen.

      Der Schwerpunkt lieg auf dem Wort "sie".

      Sie hat ein Anspruch auf Einsicht deines Einkommens.

      Bevor jedoch der Unterhalt berechnet werden kann, muss ein evtl. BAFöG-Anspruch geprüft werden.
      Beim BAFöG-Antrag muss dein Einkommen nur der BAFöG-Stelle zur Berechnung mitgeteilt werden.
      Bei der evtl weiteren Unterhaltsberechnung muss du dein EK offenlegen .Ausnahme du übernimmst den
      noch zu deckenden Teil vollständig allein.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      hat der KV geschrieben und eine Vollmacht der Tochter beigefügt?
      Wen vertritt der Anwalt? Den Vater (lt. Vollmacht) oder die Tochter (lt. Vollmacht)?

      Den Vater kann er problemlos vertreten, allerdings hat der Vater kein Auskunftsrecht mehr.
      Das muss eure Tochter selbst machen.

      Wie lange ist die Scheidung her? Im Zweifelsfall kann der Anwalt die Tochter nicht wirksam vertreten. Zumindest kann er nicht Vater und Tochter vertreten. Und wenn er jetzt im Namen des Vaters schreibt kann er im Anschluss nicht im Namen der Tochter schreiben.

      Frag den Anwalt schriftlich nach der Vollmacht desjenigen, den er vertritt mit diesem Schreiben. Und wenn das der KV ist musst du nicht reagieren.

      Wenn es die Tochter ist, dann würde ich nur schreiben, dass Bafög vorrangig zu beantragen ist. Und du deswegen den Bafög-Bescheid in Kopie erhalten möchtest.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      Vollmacht hat sie unterschieben. Scheidung ist über 10 Jahre her. Da war es sein Anwalt.

      Sie will nach ihren Worten nicht mal was sehen und auch keinen Unterhalt. Es reiche ihr wenn der Vater es sieht.

      Er kommt auch für sämtliche Kosten auf. Es ist reine Neugier auf seiner Seite und die Tochter soll wird dafür missbraucht werden.

      Besteht wenn keine Bedürftigkeit vorliegt überhaupt Offenlegungspflicht?

      Gruß
    • Hallo,

      wenn das so ist, würde ich dem Anwalt schriftlich mitteilen, dass Anspruch auf elternunabhängiges Bafög besteht. Und dieses vorrangig beantragt werden muss. Diesen möge er bitte - vor weiteren Schriftwechseln - zusenden.

      Sophie
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    • Hallo,

      das habe ich bereits gemacht. Dort heißt es vom Grundsatz her Offenlegungspflicht.

      Im übrigen arbeitet meine Tochter seit kurzem weil die Ausbildung beendet ist. Nun ist es für einen bafög Antrag sowieso zu spät.

      Nochmal antworten oder Klage gelassen entgegen sehen?

      Gruß

      Hopeful
    • Hallo,

      wann ist der Anwaltsbrief gekommen bzw. die erste Aufforderung zur Offenlegung des Einkommens?

      Und seit wann arbeitet die Tochter bzw. ist die Ausbildungs beendet worden (erfolgreich?)?

      Volljährige Kinder sind nur unterhaltsberechtigt, wenn sie außerstande sind sich selbst zu unterhalten.
      Nach S 1602 (1) BGB: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

      § 1605 BGB:(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihreEinkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zurFeststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einerUnterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
      (2) Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.

      Demnach muss sie erstmal belegen, dass sie unterhaltsberechtigt ist (sind da Belege beigefügt worden?)
      Und erst dann musst du Auskunft erteilen.

      Deswegen ist es wichtig, wann die erste Aufforderung kam. Wenn die diesen Monat erst kam und die Tochter diesen Monat begonnen hat nach der Ausbildung zu arbeiten, dass ist das im Prinzip erledigt.
      Haben sie also den Ausbildungsvertrag und die letzten Gehaltsbescheinigungen der Tochter beigefügt? Bzw. erklärt, wann die Tochter ausgelernt hat?

      Sophie
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    • Hallo,

      per Brief meiner Tochter wurde ich im Dezember 2016 aufgefordert. Erstes Anwaltsschreiben im Februar 2017.

      Meine Antwort darauf :

      Ich gehe davon aus, dass bei dem ihnen erteilten Mandat eine Interessenkollision vorliegt. Um meiner Tochter aber Kosten zu ersparen, werde ich trotzdem kurz antworten.

      Gem. 1602 BGB ist Grundvoraussetzung für die Gewährung von Unterhalt die Bedürftigkeit. X ist ein volljähriges nicht privilegiertes Kind. SIe hat seit 2 Jahren Anspruch auf Leistungen nach dem AFBG.

      Als Antwort kam dann, Antrag würde sich nicht lohnen. Ich solle offenlegen. Fristablauf und Klage angedroht.

      Gruß

      Hopeful
    • Hallo,

      hast du im Dezember auf die Aufforderung deiner Tochter reagiert?
      Hast du ihr damals geschrieben, dass sie vorrangig Bafög zu beantragen hat?

      Was hat sie genau geschrieben? Hat sie dich aufgefordert dein Einkommen offen zu legen?

      Rein rechtlich bis du ab Dezember dann in Verzug.

      ABFG - ist das Bafög oder ein anderer Topf?

      Sophie
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    • Hallo,

      dann würde ich erklären, dass Bafög hätte beantragt werden müssen.
      Da dieses nicht beantragt wurde sind vom Anspruch des Kindes die 800 € des Bafögs in Abzug zu bringen sowie das Kindergeld.
      Und dies ergibt einen Gesamtbetrag von 992 €.
      Damit müssen beide Elternteile ihr Einkommen nicht offen legen, da der Bedarf des Kindes übererfüllt ist.

      Das die Tochter kein Bafög beantragt hat, kann nicht das Problem der Eltern sein. Sie hätte es tun können und müssen und muss deshalb so gestellt werden, als hätte sie es getan.

      Was verdient denn der Vater und wie hoch wäre dein ungefährer Anteil, wenn keine Bafög-Berechtigung bestanden hätte?

      Sophie
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    • Hallo,

      10 Jahre nach der Scheidung? Wäre ich mir nicht so sicher oder gab es in jüngerer Vergangenheit Schriftverkehr zwischen dem KV und dir über den Anwalt?
      Aber da kannst du im Zweifelsfall auch mal bei der Anwaltskammer nachfragen.

      Sicherheitshalber würde ich noch versuchen einen Bafögbescheid eines Klassenkameraden zu bekommen und/oder die Unterlagen darüber, dass aufgrund dieses Ausbildungsganges elternunabhängiges Bafög beantragt werden kann und nach Beantragung bewilligt werden würde.

      Sophie
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    • Hallo,

      hast du das schriftlich?

      Sophie

      P.S. die Frage ist wieviel Lebenszeit ist dir das wert? Ich habe damals als die Kids volljährig wurden meine Unterlagen gegeben und erklärt, was ich zahlen werde und wenn sie mehr wollen, dass sie mir dann die Unterlagen von ihrem Vater besorgen müssen zur genauen Berechnung. Aber ehe er mir das gibt zahlt er lieber mehr.
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